BGer 5P.187/2005 | |||
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BGer 5P.187/2005 vom 09.08.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.187/2005 /zga
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Urteil vom 9. August 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Hasenböhler,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Barbara Wälchli,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Walter Studer,
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Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Ehescheidung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 19. April 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ und Y.________ heirateten im Jahre 1974. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: A.________, geboren 1984 und B.________, geboren 1988. Im Jahre 1996 trennten sich die Ehegatten. Am 4. September 2002 reichte X.________ beim Bezirksgericht Baden die Scheidungsklage ein. Y.________ beantragte ihrerseits Scheidung der Ehe. Bei der Anhörung vom 5. Dezember 2002 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Baden hielten die Ehegatten an ihrem Scheidungswillen fest und schlossen eine (erste) Teilvereinbarung ab, worin sie die elterliche Sorge über den Sohn B.________ der Mutter zuwiesen, das Besuchsrecht des Vaters regelten und die von diesem zu leistenden Unterhaltsbeiträge festlegten. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2003 schlossen sie eine weitere Teilvereinbarung betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung ab.
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Am 28. Januar 2004 schied das Bezirksgericht Baden die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB, genehmigte die Teilvereinbarungen und urteilte über die noch strittigen Nebenfolgen. Insbesondere verpflichtete es X.________ zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an Y.________ von monatlich Fr. 1'970.-- bis und mit April 2015.
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B.
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Dagegen appellierte Y.________ an das Obergericht des Kantons Aargau. Dessen 1. Zivilkammer hiess mit Urteil vom 19. April 2005 die Appellation teilweise gut und verpflichtete X.________ zur Leistung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau wie folgt:
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- Fr. 3'245.-- ab Rechtskraft des Rentenurteils bis Ende Januar 2006;
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- Fr. 3'160.-- ab Februar 2006 bis zum Auszug von A.________;
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- Fr. 3'280.-- ab dem Auszug von A.________ bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung von B.________ und
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- Fr. 3'850.-- ab dem Abschluss der ordentlichen Ausbildung von B.________ bis Ende April 2015.
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C.
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X.________ hat gegen das obergerichtliche Urteil eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit Letzterer beantragt er, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Für ein Abweichen von diesem Grundsatz besteht vorliegend kein Anlass (BGE 122 I 81 E. 1; 117 II 630).
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2.
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Das Obergericht hält im Unterschied zum Bezirksgericht dafür, der Ehefrau sei kein (hypothetisches) Erwerbseinkommen anzurechnen, weil sie im Zeitpunkt der Scheidung erheblich über 45 Jahre alt gewesen sei, mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe, über keine Berufserfahrung in den letzten 22 Jahren verfüge und keine reellen Wiedereinstiegschancen auf dem angespannten Arbeitsmarkt habe.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst mehrfach eine Verletzung seines aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruches auf rechtliches Gehör.
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2.1.1 Unter diesem Gesichtswinkel macht er einmal geltend, das Obergericht habe die Wiedereinstiegschancen der Beschwerdegegnerin verneint, ohne dass es seinem Beweisantrag auf nochmalige persönliche Befragung der geschiedenen Ehefrau stattgegeben habe. Darin liege eine Missachtung seines Gehörsanspruches.
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Im Rahmen des Appellationsverfahrens hat das Obergerichtspräsidium in Anwendung von § 239 Abs. 2 ZPO/AG die Parteien schriftlich angefragt, ob sie auf die Durchführung einer mündlichen Appellationsverhandlung verzichten würden und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei einem solchen Verzicht der Fall auf Grund der Akten beurteilt werde. In der Folge haben beide Parteien auf eine Appellationsverhandlung verzichtet. Damit hat der Beschwerdeführer auch auf die Durchführung eines Beweisverfahrens und implizit auf eine erneute Befragung der Beschwerdegegnerin durch die Appellationsinstanz verzichtet. Angesichts dessen gerät er mit sich selbst in Widerspruch, wenn er einerseits keine Appellationsverhandlung gewollt hat, anderseits nun dem Obergericht vorwirft, es habe seinem Antrag auf nochmalige Befragung der geschiedenen Ehefrau nicht entsprochen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter solchen Umständen keine Rede sein.
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2.1.2 Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor, weil es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Im angefochtenen Entscheid werde nämlich nicht gesagt, weshalb der Antrag auf erneute Befragung der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden sei.
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Im Schreiben vom 9. März 2005 hat das Obergerichtspräsidium die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle eines Verzichts auf die Appellationsverhandlung die Beurteilung des Falles auf Grund der Akten erfolgen werde. Damit musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass bei einem beidseitigen Verzicht kein Beweisverfahren und folgerichtig auch keine nochmalige Befragung der Beschwerdegegnerin stattfinden werde. Ihm konnte also nicht verborgen bleiben, dass infolge seiner Verzichtserklärung seinem Beweisantrag die Grundlage entzogen war. Darauf brauchte das Obergericht in den Erwägungen nicht einzugehen, zumal die genannte Konsequenz für den Beschwerdeführer ohnehin einsichtig sein musste. Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht liegt nicht vor.
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3.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht auch in mehrfacher Hinsicht einen Verstoss gegen das Willkürverbot vor.
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3.1 Vorerst macht er geltend, das Obergericht habe einfach angenommen, die Beschwerdegegnerin habe keine Arbeitsstelle finden können. Dabei habe sie selber ausgesagt, dass sie eine solche bei ex libris gehabt habe.
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Diese Rüge mit praktisch wortgleicher Begründung erhebt der Beschwerdeführer auch in der Berufung. Dort macht er eine Verletzung von Bundesrecht, nämlich von Art. 8 ZGB geltend, so dass sich die Frage stellt, ob mit Blick auf die subsidiäre Natur der staatsrechtlichen Beschwerde hier auf seine Rüge überhaupt einzutreten sei. Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde wirft der Beschwerdeführer im Grunde dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung vor und beanstandet insoweit eine Verletzung von Art. 9 BV. Diese Rüge kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden, so dass darauf einzutreten ist.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht hätte durch nochmalige Befragung der Beschwerdegegnerin zu deren Wiedereinstiegschancen den Sachverhalt selber abklären müssen, was es in willkürlicher Weise unterlassen habe. Nachdem indes der Beschwerdeführer auf die Durchführung eines Beweisverfahrens vor der zweiten Instanz ausdrücklich verzichtet hat, stösst seine diesbezügliche Rüge ins Leere. Im Übrigen hat das Obergericht nicht einfach angenommen, die Beschwerdegegnerin habe keine Arbeitsstelle finden können, obwohl sie in Wirklichkeit eine solche bei ex libris gehabt habe. Bei der Befragung durch das erstinstanzliche Gericht hat die Beschwerdegegnerin ausgesagt, sie habe sich bei ex libris beworben, doch habe ihr die Stelle nicht zugesagt, weil sie schon so lange vom Beruf weg sei, dass es nicht mehr gehe; hinzu komme, dass sie ein schlechtes Gedächtnis habe, so dass es auch aus diesem Grund mit der Arbeit nicht geklappt habe.
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Die Beschwerdegegnerin hat im Jahre 1968 ihre Lehre als Schallplattenverkäuferin abgeschlossen, war dann aber während der 30-jährigen Ehe mit Ausnahme einer rund einjährigen Phase im Jahre 1982/83 nie berufstätig. Dass sie sich angesichts der über 20-jährigen Abwesenheit vom erlernten Beruf der Annahme einer Stelle bei ex libris nicht gewachsen fühlte, erscheint nicht zuletzt wegen der rasanten Entwicklung im Bereich der Musikmedien nachvollziehbar. Es verhält sich also nicht so, dass sie eine Stelle bei ex libris gehabt, diese aber aus unerfindlichen Gründen nicht angetreten hätte, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Vielmehr nannte sie bei ihrer Befragung plausible Gründe, weswegen sie die Arbeit bei ex libris nicht antrat. Unter solchen Umständen kann dem Obergericht nicht angelastet werden, es sei in Verletzung von Art. 9 BV einfach davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin habe keine Arbeitsstelle finden können, obwohl sie in Wirklichkeit eine solche gehabt habe.
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3.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Obergericht auch dadurch in Willkür verfallen, dass es im Zusammenhang mit der Berechnung des nachehelichen Unterhalts ausgeführt habe, die durch das Bezirksgericht vorgenommene hälftige Überschussbeteiligung sei im Appellationsverfahren unbestritten geblieben. Dieselbe Rüge mit praktisch wortgleicher Begründung erhebt er indes auch in der Berufung; dort macht er die Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts, nämlich von Art. 125 ZGB geltend. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde kann auf die Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG).
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Gesamthaft erweist sich die Beschwerde als unbegründet und muss abgewiesen werden, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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4.
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Nach dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet allerdings der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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