BGer U 73/2005 | |||
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BGer U 73/2005 vom 16.08.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 73/05
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Urteil vom 16. August 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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B.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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(Entscheid vom 9. November 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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B.________, geboren 1947, war als Geschäftsführer der Schreinerei S.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Mai 1988 wurde er in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem ein Fahrzeug in das Heck seines Wagens prallte. Er erlitt ein Reklinationstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und es entwickelte sich ein chronisches Zervikalsyndrom. Mit Verfügung vom 12. Dezember 1990 sprach ihm die SUVA eine Integritätsentschädigung von Fr. 8'160.- bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Auf Grund eines kreisärztlichen Gutachtens vom 20. November 1996 erkannte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 22. April 1997 bei einem gesamten Integritätsschaden von 20 % eine zusätzliche Integritätsentschädigung von Fr. 8'160.- zu.
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Am 27. Mai 1999 erlitt B.________ erneut einen Verkehrsunfall. Dabei kam es bei der Anfahrt in einen Kreisel zu einer Kollision zwischen seinem Personenwagen und einem gleichzeitig anfahrenden Lastwagen. In dessen Folge verstärkten sich die auf den ersten Unfall zurückzuführenden chronischen Schmerzen und es entwickelten sich zusätzliche Beschwerden. Die SUVA und der Versicherte einigten sich darauf, die Auswirkungen der in den Jahren 1988 und 1999 erlittenen Unfälle durch Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Klinik X.________, umfassend abklären zu lassen. Der Experte hielt im Gutachten vom 3. Dezember 2001 als aktuelles Beschwerdebild eine chronische Schmerzsymptomatik mit diffusen Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rascher Ermüdbarkeit, Nackenschmerzen, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität sowie Wesensveränderungen fest und bezifferte den körperlichen Integritätsschaden auf 50 %. Eine dauerhafte Beeinträchtigung der geistigen Integrität verneinte er. Mit Verfügung vom 9. Januar 2003 sprach die SUVA B.________ eine Invalidenrente auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'160.- (entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 %) zu. Sie wies darauf hin, die gesamte Integritätseinbusse betrage 50 %, der Anteil von 20 % für die Einbusse durch den ersten Unfall sei bereits ausbezahlt worden. B.________ erhob Einsprache mit dem Begehren, es sei eine Integritätseinbusse von insgesamt 70 % zu entschädigen, da sich die Einschätzung von 50 % im Gutachten von Dr. med. E.________ nur auf die Folgen des zweiten Unfalls beziehe. Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 31. März 2004 ab.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 9. November 2004 ab. Es auferlegte B.________ "wegen aussichtsloser und damit mutwilliger Prozessführung" die Gerichtskosten von Fr. 1'180.-.
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C.
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B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die SUVA sei zu verpflichten, eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von insgesamt 70 % sowie Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2003 auf dem noch nicht geleisteten Anteil zu bezahlen; eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung der Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen; die Auferlegung der Gerichtskosten zufolge mutwilliger Prozessführung sei aufzuheben.
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Vorinstanz und SUVA beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
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Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist das Ausmass der Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer fordert die Ausrichtung einer auf einer gesamten Beeinträchtigung nicht von 50 % sondern 70 % basierenden Integritätsentschädigung. Der Experte Dr. med. E.________ bezifferte im Gutachten vom 3. Dezember 2001 den körperlichen Integritätsschaden auf 50 % und verneinte eine dauerhafte Beeinträchtigung der geistigen Integrität. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, die Einschätzung von 50 % beziehe sich lediglich auf die Folgen des zweiten Unfalls. Es sei von einer Gesamtintegritätseinbusse von 70 % auszugehen, dies insbesondere auch deshalb, weil er an erheblichen psychischen Unfallfolgen leide. Er beantragte, es sei zur Abklärung der Auslegungsdifferenz bei Dr. med. E.________ ein Bericht einzuholen. Die SUVA hielt dagegen, die Schätzung umfasse die Folgen beider Unfälle. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen im Gutachten als klar und sah von der Einholung des Berichtes ab. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde reicht der Beschwerdeführer eine im Anschluss an den vorinstanzlichen Entscheid verfasste Stellungnahme des Gutachters Dr. med. E.________ vom 27. Januar 2005 ein. Darin schätzt dieser den gesamten Integritätsschaden auf mindestens 70 % und er hält fest, mit der körperlichen Schädigung seien zusätzlich leichte bis mittelschwere psychische Unfallfolgen verbunden, welche zu einer Integritätseinbusse von 20 % bis 35 % führten.
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3.
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Dr. med. E.________ hat in seinem Gutachten vom 3. Dezember 2001 eine dauerhafte Beeinträchtigung der geistigen Integrität des Beschwerdeführers verneint. In seinem Schreiben vom 27. Januar 2005 erwähnt er hingegen, leichte bis mittelschwere psychische Unfallfolgen führten schon alleine zu einer Integritätseinbusse von 20 % bis 35 %, womit zusammen mit der körperlichen Schädigung ein gesamter Integritätsschaden von mindestens 70 % resultiere. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine zusätzliche Entschädigung für beeinträchtigte psychische Integrität ist indes schon deshalb zu verneinen, weil die seitens Dr. med. E.________ nachträglich attestierten leichten bis mittelschweren psychischen Unfallfolgen weder bewiesen noch beweisbar sind. Ein erheblicher und andauernder psychischer Integritätsschaden ist somit nicht dargetan. Da die Voraussetzung für die Ausrichtung von Integritätsentschädigung mangels Beeinträchtigung der psychischen Integrität nicht erfüllt ist, erübrigt sich die in solchen mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten liegenden Unfällen notwendige Adäquanzprüfung (BGE 124 V 29). Angesichts des durch Dr. med. E.________ geschätzten nicht anspruchsberechtigten Anteils der psychischen Integritätseinbusse von 20 % bis 35 % an einem gesamten Integritätsschaden von mindestens 70 % ist der von der Verwaltung gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E.________ auf 50 % festgesetzte, vorinstanzlich bestätigte Schadensgrad korrekt. Davon abgesehen hat der erste Unfall im Vergleich zum zweiten integritätsmässig keine objektivierbare selbstständige Bedeutung mehr. Endlich lässt sich ein 50 % übersteigender Integritätsschadensgrad beim Beschwerdeführer im Vergleich zu den Listenpositionen des Anhangs 3 zur UVV nicht halten.
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4.
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Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos, es sei denn, ein Prozess werde mutwillig oder leichtsinnig geführt. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe die Verfügung und den Einspracheentscheid "ohne jeden stichhaltigen Grund" angefochten. Seine Argumentation habe sich auf eine eigene Interpretation der Bemessung der Integritätseinbusse in dem im Übrigen nicht angezweifelten Gutachten von Dr. med. E.________ beschränkt. Dieses sei jedoch, so die Vorinstanz, "vollkommen klar" und lasse eine Interpretation im Sinne des Beschwerdeführers "in keiner Weise" zu. Deswegen könne die Beschwerdeführung "nur als aussichtslos und daher mutwillig" bezeichnet werden. Es rechtfertige sich unter diesen Umständen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Damit hat die Vorinstanz entgegen ständiger Rechtsprechung (BGE 124 V 287 Erw. 3b mit Hinweisen, SVR 2004 EL Nr. 2 Erw. 3) verkannt, dass die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden darf und dass das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen lässt. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkte aufzuheben.
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5.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Als Gegenpartei hat die Beschwerdegegnerin das prozessuale Risiko zu tragen (BGE 123 V 156) und ist daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. November 2004 aufgehoben. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 16. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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