BGer 2P.197/2005 | |||
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BGer 2P.197/2005 vom 17.08.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.197/2005 /dxc
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Urteil vom 17. August 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart und Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch KPMG Fides,
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gegen
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Grundbuchamt Hochdorf, Hauptstrasse 5,
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6280 Hochdorf,
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Grundbuchinspektorat des Kantons Luzern, Arsenalstrasse 43, 6010 Kriens,
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Obergericht des Kantons Luzern, Justizkommission als Rekursinstanz, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Art. 8 und 9 BV (Grundbuchgebühren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Justizkommission als Rekursinstanz, vom 21. Juni 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die X.________ AG verkaufte am 3. April 2001 verschiedene Grundstücke in Emmen (LU) für insgesamt 7 Mio. Franken. Hierfür erhob das Grundbuchamt Hochdorf (LU) mit Rechnungen Nr. 1-1295 und Nr. 1-1293 vom 11. April 2001 Grundbuchgebühren von 31'369 und 1'868 Franken. Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern hiess die von der X.________ AG hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Streitigkeit zur Neufestsetzung der Grundbuchgebühren im Sinne seiner Erwägungen an das Grundbuchamt Hochdorf zurück (Urteil vom 21. Juni 2005). Ausschlaggebend hierfür war, dass das Schatzungsamt des Kantons Luzern mit Einspracheentscheid vom 11. April 2005 eine Neuschatzung eines Teils der verkauften Grundstücke vorgenommen und die für die Bemessung der Grundbuchgebühren massgebenden Katasterwerte auf den 1. Januar 2001 reduziert hatte.
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2.
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Am 15. Juli 2005 hat die X.________ AG beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Gebührenrechnung Nr. 1-1295 betreffe, welche auf 9'095.85 Franken zu reduzieren sei.
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3.
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Auf die offensichtlich unzulässige Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) nicht einzutreten: Nach Art. 87 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur zulässig, soweit diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Als Zwischenentscheid gilt dabei jeder Akt, der das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellt, und dies unabhängig davon, ob er eine Verfahrensfrage oder eine Frage des materiellen Rechts betrifft (BGE 123 I 325 E. 3b S.327; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 f., mit Hinweisen). Rückweisungsentscheide gelten praxisgemäss als Zwischenentscheide (vgl. BGE 117 Ia 251 E. 1a S. 253, mit Hinweisen; Urteil 2P.252/2001, in: StR 57/2002 S.340ff.). Ein solcher liegt hier vor: Die Justizkommission des Luzerner Obergerichts hat die Eingabe der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neufestsetzung der Grundbuchgebühren an das zuständige Grundbuchamt zurückgewiesen. Dass der Beschwerdeführerin hieraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen würde, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin kann erst im Anschluss an die neue Gebührenverfügung des Grundbuchamtes (als Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG) staatsrechtliche Beschwerde erheben, wobei sie den kantonalen Instanzenzug, soweit sie nur noch Punkte aufgreifen will, die von der kantonalen Rechtsmittelbehörde bereits beurteilt worden sind, nicht mehr zu erschöpfen braucht (BGE 122 I 39 E 1a/bb S. 42 f.; 117 Ia 251 E. 1b S. 255).
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Grundbuchamt Hochdorf, dem Grundbuchinspektorat des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Justizkommission als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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