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Informationen zum Dokument  BGer B 61/2002  Materielle Begründung
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BGer B 61/2002 vom 17.08.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 61/02
 
Urteil vom 17. August 2005
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ursprung, Kernen und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer
 
Parteien
 
1. D.________, 1944,
 
2. M.________, 1942,
 
3. SRG SSR idée suisse Schweizerische Radio-
 
und Fernsehgesellschaft, Giacomettistrasse 3, 3000 Bern,
 
Beschwerdeführende, alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Claude Thomann, Kapellenstrasse 14, 3001 Bern,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, handelnd durch die Pensionskasse des Bundes, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, und diese vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bundesgasse 32, 3003 Bern,
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 30. Mai 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
D.________ (geboren 1944) und M.________ (geboren 1942) sind seit 1973 resp. 1982 für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG als Arbeitnehmer tätig (gewesen). Im Rahmen der beruflichen Vorsorge waren sie zunächst bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und hernach ab 1. Januar 1995 bei der Pensionskasse des Bundes (PKB) versichert, weil die SRG diesen beiden Vorsorgeeinrichtungen des Bundes seit 1968 resp. 1995 als Organisation angeschlossen war. Im Laufe der Zeit hatten sich beide Versicherte bis zum 22. Altersjahr zurück eingekauft. Im August 1998 bekundeten sie schriftlich ihr Interesse an einem weiteren Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre bis auf das 20. Altersjahr zurück. In der Folge kam es unter den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten, ob der Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre nach den bis Ende Dezember 1994 gültigen EVK-Statuten oder den ab 1. Januar 1995 in Kraft getretenen PKB-Statuten zu erfolgen habe. Mit Eingabe vom 3. Mai 1999 erhoben D.________, M.________ und die SRG Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die Pensionskasse des Bundes, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, mit dem Antrag auf Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre nach bestimmten Berechnungsfaktoren, namentlich nach den EVK-Statuten. Die SRG beantragte zudem, die Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, ihren Arbeitnehmenden, die nach 1941 geboren worden seien und vor dem 1. Januar 1995 als Versicherte in die EVK resp. PKB eingetreten seien, innert gerichtlich zu bestimmender Frist Gelegenheit zu geben, von den beiden Vorsorgeeinrichtungen eine verbindliche Offerte zum altrechtlichen Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre zu verlangen. Mit Entscheid vom 30. Mai 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage vollumfänglich ab.
 
B.
 
D.________, M.________ und die SRG führen in einer gemeinsamen Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde, im Wesentlichen unter Erneuerung der vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die Pensionskasse des Bundes, und diese vertreten durch den Rechtsdienst der Eidgenössischen Finanzverwaltung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
C.
 
Auf den 1. Juni 2003 nahm die seit 1. März 2001 mit Rechtspersönlichkeit bestehende PUBLICA (Art. 8 Abs. 1 und 28 Abs. 1 PKB-Gesetz; AS 2001 S. 719) ihren Betrieb auf und es wurden ihr auf diesen Zeitpunkt hin von der bisherigen Pensionskasse PKB die Vorsorgeverhältnisse samt der entsprechenden Deckungskapitalien übertragen. Die SRG ist der Publica nicht mehr angeschlossen, weil sie die berufliche Vorsorge ihrer Beschäftigten seit 1. Januar 2003 mit der firmeneigenen Pensionskasse SRG SSR idée suisse durchführt.
 
Mit Eingabe vom 18. Juni 2003 beantragte der Rechtsdienst der Eidgenössischen Finanzverwaltung dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, die Klage und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien wegen fehlender Passivlegitimation der Schweizerischen Eidgenossenschaft abzuweisen und es sei vom angezeigten Parteiwechsel zur Pensionskasse des Bundes PUBLICA Kenntnis zu nehmen, das Verfahren mit der PUBLICA als Beschwerdegegnerin weiterzuführen und die Pensionskasse der SRG SSR idée suisse sei zum Verfahren beizuladen oder eventuell direkt als Partei ins Verfahren einzubeziehen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 teilte die PUBLICA dem Eidgenössischen Versicherungsgericht mit, sie liege mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung über die Frage der Rechtsnatur der per 1. Juni 2003 erfolgten Überführung der Vorsorgeverhältnisse aus der PKB im Streit. Insgesamt seien vor kantonalen Gerichten und vor Eidgenössischem Versicherungsgericht rund 20 Klage- oder Beschwerdeverfahren hängig, welche von der strittigen Frage betroffen seien. Aus diesem Grund sei das letztinstanzliche Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bis zum Vorliegen des definitiven Entscheides über die Rechtsnatur und die materiellen Auswirkungen der per 1. Juni 2003 erfolgten Überführung der Vorsorgeverhältnisse zu sistieren.
 
D.
 
Daraufhin eröffnete das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Schriftenwechsel zu den Fragen der Verfahrenssistierung und des Parteiwechsels. Die Eidgenössische Finanzverwaltung beantragte die Abweisung des Sistierungsgesuchs (Eingabe vom 22. August 2003). Die PUBLICA hielt mit Eingabe vom 11. September 2003 an ihrem Sistierungsantrag fest und teilte des Weitern mit, sie habe am 8. September 2003 eine Aufsichtsbeschwerde beim BSV eingereicht, damit die Frage nach der Rechtsnatur und den materiellen Auswirkungen der per 1. Juni 2003 erfolgten Überführung der Vorsorgeverhältnisse in grundsätzlicher und einheitlicher Weise beantwortet werden könne. Die Beschwerdeführenden liessen am 12. September 2003 beantragen, das letztinstanzliche Verfahren sei sowohl gegen die PUBLICA als Hauptbeschwerdegegnerin wie auch gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft als Eventualbeschwerdegegnerin fortzusetzen. Eventuell sei die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Verfahren beizuladen. Das Kompetenzzentrum Aufsicht berufliche Vorsorge des BSV beantragte am 16. Oktober 2003 die Verfahrenssistierung, bis es als Aufsichtsbehörde über die von der PUBLICA eingereichte Aufsichtsbeschwerde vom 8. September 2003 entschieden habe, wobei es sich als zuständig zur materiellen Behandlung der Aufsichtsbeschwerde der PUBLICA erachte. Im darauf folgenden Schriftenwechsel hielten die Beschwerdeführenden und die Eidgenössische Finanzverwaltung an ihrem Antrag auf Ablehnung der Verfahrenssistierung fest, während die PUBLICA das Begehren stellt, es sei dem Sistierungsantrag des BSV stattzugeben.
 
E.
 
Mit Verfügung vom 25. März 2004 wies der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das Begehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft um Parteiwechsel vom 18. Juni 2003 sowie das Gesuch der PUBLICA um Sistierung des Verfahrens vom 7. Juli 2003 ab. Gleichzeitig wurden die PUBLICA und die Pensionskasse SRG SSR idée suisse zum Verfahren B 61/02 beigeladen.
 
Das BSV, Aufsicht Berufliche Vorsorge, seinerseits stellte mit Verfügung vom 23. April 2004 fest, dass der Übergang der Vorsorgeverhältnisse von der Pensionskasse des Bundes PKB zur Pensionskasse des Bundes PUBLICA per 1. Juni 2003 keine Universalsukzession darstelle, sondern eine Rechtsnachfolge sui generis, deren Voraussetzungen im PKB-Gesetz geregelt seien.
 
F.
 
In der Folge gab das Eidgenössische Versicherungsgericht den beiden beigeladenen Pensionskassen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Pensionskasse SRG SSR idée suisse schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die PUBLICA auf deren Abweisung. Die Beschwerdeführenden verzichteten in der Folge auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
 
Dies gilt auch in persönlicher Hinsicht, da Art. 73 BVG die Zuständigkeit dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt.
 
2.
 
Beim Prozess um den rückwirkenden Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre handelt es sich nicht um einen Streit um Versicherungsleistungen (BGE 127 V 254 Erw. 1; Urteil N. vom 14. Februar 2002, B 63/01, auszugsweise publiziert in SZS 2003 S. 352). Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht verneinte die Aktivlegitimation der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Geltendmachung von individuellen Ansprüchen ihrer Beschäftigten aus dem Vorsorgeverhältnis gegenüber der Beschwerdegegnerin. Einen solchen selbstständigen Rechtsanspruch sähe weder Art. 67 Abs. 1 oder Art. 65 Abs. 1 der Verordnung über die Pensionskasse des Bundes vom 24. August 1994 (nachfolgend: PKB-Statuten) vor, noch ergebe er sich aus dem Anschlussvertrag. Auch aus dem Vertrauensschutzgrundsatz lasse sich die Aktivlegitimation nicht herleiten. Hinsichtlich der Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen durch die Arbeitnehmenden gegenüber der Arbeitgeberin seien die Parteien auf den Zivilprozessweg zu verweisen. Beim Anspruch auf Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre handle es sich um individuelle Ansprüche der Versicherten gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, die nicht durch die Arbeitgeberin geltend gemacht werden könnten.
 
3.2 Nach Art. 73 Abs. 1 BVG entscheidet das Berufsvorsorgegericht Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten, sodass ein Arbeitgeber grundsätzlich Partei eines Berufsvorsorgeprozesses sein kann. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber in eigenem Namen im Interesse seiner Arbeitnehmenden Ansprüche der beruflichen Vorsorge gegenüber der Vorsorgeeinrichtung geltend machen kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bis anhin nicht beurteilt.
 
Ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (BGE 116 II 257 Erw. 3; vgl. auch BGE 125 III 84 Erw. 1a, 123 III 220, 110 V 348 Erw. 1). Der Anspruch auf Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre steht allein den Versicherten zu und richtet sich gegen die Vorsorgeeinrichtung. Dem Arbeitgeber kommen in diesem Zusammenhang weder nach dem BVG, dem FZG, dem OR noch nach den anwendbaren Statuten materielle Rechte zu, noch wird er darin zur Prozessführung in eigenem Namen ermächtigt. Dass die SRG als Arbeitgeberin seit der Integration der firmeneigenen Pensionskasse in die Eidgenössische Versicherungskasse im Jahre 1968 administrative Arbeiten für die Vorsorgeeinrichtung des Bundes gegenüber ihren Beschäftigten übernommen hat, namentlich auch im Zusammenhang mit der Einkaufsaktion auf altrechtlicher Grundlage nach In-Kraft-Treten der PKB-Statuten am 1. Januar 1995, verleiht ihr keinen selbstständigen Anspruch, auch nicht im Sinne einer Prozessstandschaft, worunter die Befugnis verstanden wird, anstelle des materiell Berechtigten oder Verpflichteten den Prozess in eigenem Namen und als Partei zu führen (RKUV 1987 Nr. K 729 S. 178 mit Hinweisen; BGE 129 III 58, 121 III 492; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, S. 149 Rz 244). Wenn ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmenden gegen die Vorsorgeeinrichtung einen Musterprozess führen will, kann er dies nicht in eigenem Namen, sondern lediglich als Vertreter namentlich bezeichneter Versicherten tun. Das kantonale Gericht hat demzufolge die Klage der SRG zu Recht wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen.
 
4.
 
4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 BZP (anwendbar gemäss Art. 40 und 135 OG) ist ein Wechsel der Partei nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel (Art. 17 Abs. 3 BZP).
 
4.2 Im vorliegenden Fall kommt ein Parteiwechsel gestützt auf Art. 17 Abs. 1 BZP nicht in Betracht, da sich die beigeladene PUBLICA nach wie vor gegen den Einbezug ins Verfahren als Hauptpartei ausspricht. Daran ändert nichts, wenn sich die PUBLICA in einzelnen Streitfällen zum Parteiwechsel bereit erklärt. Hier geht es um die Frage des altrechtlichen Einkaufs für unzählige ehemalige Versicherte der Pensionskasse des Bundes, die nicht in die PUBLICA übergetreten sind, sondern per 1. Januar 2003 in die firmeneigene Pensionskasse, der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Sodann hat das BSV, Aufsicht Berufliche Vorsorge, mit in Rechtskraft erwachsener Feststellungsverfügung vom 23. April 2004 entschieden, dass der Übergang der Vorsorgeverhältnisse von der Pensionskasse des Bundes PKB zur Pensionskasse des Bundes PUBLICA per 1. Juni 2003 keine Universalsukzession darstellt, sondern eine Rechtsnachfolge sui generis, deren Voraussetzungen im PKB-Gesetz geregelt sind. Das Eidgenössische Versicherungsgericht pflichtet den aufsichtsrechtlichen Erwägungen in der genannten Feststellungsverfügung bei. Damit steht fest, dass es sich im vorliegenden Fall auch nicht um eine Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge oder kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen handelt. Damit bleibt die Schweizerische Eidgenossenschaft passivlegitimiert.
 
5.
 
5.1 Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Eidgenössische Versicherungskasse vom 2. März 1987 (EVK-Statuten, in Kraft getreten am 1. Januar 1988) konnte sich ein Mitglied bis zum 20. Altersjahr zurück in die Pensionskasse einkaufen. Nach Abs. 2 der Bestimmung wurde die Einkaufssumme auf Grund des versicherten Verdienstes und des Alters beim Eintritt in die Pensionskasse versicherungsmathematisch festgesetzt. Auf den 1. Januar 1995 wurden die EVK-Statuten durch die Verordnung über die Pensionskasse des Bundes vom 24. August 1994 (PKB-Statuten, vgl. insbesondere Art. 70 Abs. 1) abgelöst. Damit verbunden war eine Änderung der Einkaufsmodalitäten. Nach Art. 27 Abs. 2 PKB-Statuten wurde die Einkaufssumme beim Eintritt auf Grund des versicherten Verdienstes und des Alters beim Eintritt in die Pensionskasse versicherungsmathematisch festgesetzt. Kauft sich das Mitglied später ein, so war nach Art. 27 Abs. 3 das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt dieses Entscheides massgebend. Im zweiten Abschnitt der Schlussbestimmungen unter dem Titel "Übergangsbestimmungen" regelte Art. 71 Abs. 2 PKB-Statuten Folgendes:
 
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 in die PKB eingetreten sind und eine Offerte für den Einkauf erhalten haben, können den Einkauf nach den offerierten Bedingungen zuzüglich 4 Prozent Zins vollziehen, sofern sie der PKB ihren Entscheid in der vom EFD festzusetzenden Frist schriftlich mitteilen.
 
Zu dieser Vorschrift hielt die bundesrätliche Botschaft zur Verordnung über die Pensionskasse des Bundes und zu den Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen vom 24. August 1994 (BBl 1994 V 329) fest, Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 in die PKB eingetreten seien, könnten einen allfälligen Einkauf auf Grund der ihnen bei Eintritt offerierten Bedingungen plus 4 % Zins vornehmen. Das EFD werde die hiefür notwendigen Fristen festsetzen. Bisher hätten Mitglieder jederzeit auf Grund ihres Alters und ihres versicherten Verdienstes bei Eintritt zusätzliche Versicherungsjahre einkaufen können. Aus diesem Grund werde den Mitgliedern, die darauf vertrauten, in einem späteren Zeitpunkt einen zusätzlichen Einkauf zu den gleich bleibenden Bedingungen zu tätigen, die Möglichkeit gegeben, dies nachzuholen. Die diesbezüglichen Entscheide würden aber schriftlich und innert einer bestimmten Frist einzureichen sein. Die Mitglieder würden im gegebenen Moment über das Vorgehen informiert werden.
 
5.2 Die unter den Parteien streitige Auslegung von Art. 71 Abs. 2 PKB-Statuten richtet sich, wie das kantonale Gericht zu Recht festhält, nach den Regeln der Gesetzesauslegung. Danach ist in erster Linie der Wortlaut massgebend; lässt dieser verschiedene Auslegungen zu, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des - auch kontextbezogen zu ermittelnden - Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung (BGE 129 V 103 Erw. 3.2; 129 II 118 Erw. 3.1, je mit Hinweisen). Im Lichte dieser Auslegungsregeln ist entgegen sämtlicher Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Wortlaut von Art. 71 Abs. 2 PKB-Statuten klar. Danach musste im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens am 1. Januar 1995 eine versicherte Person bereits Mitglied der Pensionskasse und überdies bereits im Besitze einer Einkaufsofferte sein. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dem entsprechend hat die Pensionskasse des Bundes im Rundschreiben Nr. 22 vom Januar 1995, gerichtet an alle Dienststellen und angeschlossenen Organisationen, unter der Ziff. 2.1 mit dem Titel "Einkaufsofferte vor dem 1. Januar 1995 (Art. 71 Abs. 2 PKB-Statuten)" festgehalten, Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 in die PKB eingetreten seien, "können den Einkauf von zusätzlichen Versicherungsjahren auf Grund der erhaltenen Einkaufsofferte geltend machen". Entgegen diesem Rundschreiben und dem klaren Wortlaut der Statutenbestimmung führte die Pensionskasse in der Folge den nachträglichen Einkauf für Versicherte, die bereits vor dem 1. Januar 1995 Mitglied waren, nach den EVK-Statuten durch, ohne zu prüfen, ob im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der PKB-Statuten eine Einkaufsofferte vorlag. Namentlich gewährte sie den Versicherten der Jahrgänge 1941 und älter der Beschwerde führenden SRG unbesehen den nachträglichen Einkauf. Erst gegen Ende des Jahres 1998, als es u.a. auch um den Einkauf für die Jahrgänge 1942 und jünger ging, änderte die Pensionskasse ihre Praxis und richtete diese wieder nach dem Wortlaut von Art. 71 Abs. 2 PKB-Statuten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verstösst diese Praxisänderung weder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze noch gegen die Voraussetzungen für eine Praxisänderung (vgl. BGE 130 V 495 Erw. 4.1). Es liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor, ebenso das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung. Ebenso fehl geht die Berufung auf das Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV). Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Eine Gleichbehandlung im Unrecht kann nur dann verlangt werden, wenn die Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (vgl. BGE 131 V 20 Erw. 3.7, 126 V 392 Erw. 6a, 122 II 451 Erw. 4a, je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Pensionskasse PKB Anfang 1999 und gegenüber der SRG am 16. November 1998 ausdrücklich erklärt, es werde das Vorliegen einer Einkaufsofferte im Zeitpunkt des 1. Januar 1995 vorausgesetzt. In der Folge wandte sie diese Praxis an. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen haben die beiden Beschwerdeführer sowie die übrigen Versicherten keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
 
5.3 Zu prüfen ist indessen, ob die beiden Beschwerde führenden Versicherten unter dem Titel Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), namentlich wegen unterlassener Information oder unzutreffender Auskunft, eine von den Statuten abweichende Behandlung beanspruchen können (vgl. dazu BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen).
 
Vor In-Kraft-Treten der EVK-Statuten vom 2. März 1987, welche von der Bundesversammlung am 24. September 1987 genehmigt worden waren, orientierte die Eidgenössische Versicherungskasse ihre Versicherten in einem Schreiben vom 2. Oktober 1987 an die angeschlossenen Organisationen, dass noch bis Ende 1987 unter den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Statuten der EVK zusätzliche Versicherungsjahre eingekauft werden könnten. Die beiden Beschwerdeführer machten davon am 23. Oktober 1987 und am 2. November 1987 Gebrauch und kauften sich auf das 22. Altersjahr zurück ein. Die PKB-Statuten datieren vom 24. August 1994, die dazugehörige bundesrätliche Botschaft wurde am 22. November 1994 im Bundesblatt veröffentlicht (BBl 1994 V 310, Nr. 47 Band V) und am 15. Dezember 1994 erfolgte die Genehmigung der Statuten durch die Bundesversammlung. Im Unterschied zum Wechsel bei den EVK-Statuten unterliess die Pensionskasse eine Orientierung ihrer Versicherten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Akten und die Darstellung der Beschwerdeführer wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht ausdrücklich bestritten. Da die Statuten erst am 15. Dezember 1994 und damit kurz vor Jahreswechsel von der Bundesversammlung genehmigt worden waren, ist auch davon auszugehen, dass die Versicherten Ende Dezember 1994 noch nicht im Besitz der neuen Statuten waren. Unter diesen Umständen waren die Versicherten praktisch nicht in der Lage, sich über die inhaltliche Tragweite der Statutenänderungen einen Überblick zu verschaffen und noch rechtzeitig im Jahre 1994 eine Einkaufsofferte zu verlangen. Über die Modalitäten des Einkaufs wurden die Dienststellen und angeschlossenen Organisationen erstmals im Januar 1995 orientiert. Im April 1997 führte die Beschwerde führende SRG den Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre nach den alten EVK-Statuten für die Jahrgänge 1933 bis 1941 durch. Die Beschränkung auf diese Jahrgänge erfolgte auf Wunsch der Pensionskasse des Bundes, welche im Schreiben vom 21. Januar 1997 der SRG mitteilte, "wir wären froh, wenn Sie im Moment nur Versicherte auf den zusätzlichen Einkauf nach Art. 71 Abs. 2 aufmerksam machen würden, die in den nächsten fünf Jahren die Altersrente verlangen können (Jahrgänge 1941 oder älter). Sollten Gesuche in grösserer Zahl eintreffen, wären wir kaum in der Lage, diese noch in diesem Jahr zu behandeln. Absolut erste Priorität hat zur Zeit die Qualitätsverbesserung bei den Monatsverarbeitungen, Behebung der noch immer zahlreichen Fehler (November 1996) sowie weitere Programmanpassungen (Schnittstellenprobleme zu den Lohnbüros, Einführung neuer Programmteile)". In der Folge wurden die Jahrgänge 1941 oder älter unbesehen um das Vorliegen einer Einkaufsofferte noch nach den alten EVK-Statuten eingekauft. Im Juli 1998 bereitete die Pensionskasse PKB eine Einkaufsaktion zu Gunsten der PKB-Versicherten nach Art. 71 Abs. 2 PKB-Statuten vor. Im Rundschreiben Nr. 27 vom Juli 1998 orientierte sie die Dienststellen und angeschlossenen Organisationen über die Einkaufsaktion und hielt fest, die abschliessende Frist für diese einmalige Aktion werde im Laufe des Sommers durch Bundesrat Villiger voraussichtlich auf Ende Jahr festgelegt. Zusätzliche Einkäufe nach dieser Frist seien jederzeit für alle Versicherten möglich, jedoch nur noch nach den heute geltenden Statuten. Daraufhin wandte sich die SRG im August 1998 an ihre Mitarbeiter, stellte ihnen einen vorformulierten Antrag für eine Einkaufsofferte zu mit dem Hinweis, das Formular sei bis Ende Oktober 1998 dem zuständigen Personaldienst zu übergeben. Die beiden Beschwerdeführer machten davon am 21. und 25. August 1998 Gebrauch. Am 11. September 1998 sandte die SRG ein erstes Paket der Anfragen für das Erstellen einer Offerte an die Pensionskasse PKB. Die Zustellung eines weiteren Pakets von Anfragen erfolgte am 30. Oktober 1998. Die Pensionskasse PKB teilte am 26. Oktober 1998 u.a. den Dienststellen und angeschlossenen Organisationen mit, dass die Einkaufsaktion nicht wie geplant bis Ende Jahr durchgeführt werden könne. Insbesondere weitere Verzögerungen in der Abarbeitung der Altlasten zwängen sie zu diesem Entscheid. Mit Schreiben vom 16. November 1998 an die SRG stellte sich die Pensionskasse PKB nun plötzlich wieder auf den Standpunkt, an der Einkaufsaktion nach Art. 71 Abs. 2 der PKB-Statuten könnten Versicherte, welche bis zum 31. Dezember 1987 keine Offerte verlangt hätten, nicht teilnehmen.
 
Mithin hat die Pensionskasse EVK resp. PKB weder die Versicherten im Laufe des Jahres 1994 über die Möglichkeit des zusätzlichen Einkaufs unter den alten Statuten informiert, noch ein Exemplar der neuen Statuten vor deren In-Kraft-Treten zugestellt. Daraus können die beiden Beschwerde führenden Versicherten nichts zu ihren Gunsten ableiten, insbesondere auch keinen Verstoss gegen die Informationspflicht. Zum damaligen Zeitpunkt bis Ende Dezember 1994 bestand keine allgemeine Pflicht für die Vorsorgeeinrichtungen, die Versicherten unaufgefordert zu informieren. Eine solche wurde erst partiell mit dem FZG (Art. 8 und 24; in Kraft ab 1. Januar 1995) und mit der Wohneigentumsförderung (Art. 30f lit. e BVG, in Kraft ab 1. Januar 1995) und generell erst ab 1. Januar 2005 mit Art. 86b BVG auf Gesetzesstufe eingeführt. Ferner bestand für die obligatorische Vorsorge nach BVG eine Weisung des Bundesrates an die Aufsichtsbehörden vom 11. Mai 1988 (BBl 1988 II 641 f.), wonach die Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten auf Anfrage hin bestimmte Mindestauskünfte erteilen müssen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] vom 1. März 2000, BBl 2000 2678 ff.). Mangels allgemeiner Informationspflicht können die beiden Beschwerde führenden Versicherten aus der unterbliebenen Information im Jahre 1994 im Lichte von Treu und Glauben keine Rechte ableiten, weil im Rahmen der Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz lediglich eine in Verletzung gesetzlicher Informationspflichten unterbliebene Auskunft der unrichtigen Auskunft gleichgestellt wird (BGE 124 V 215, 121 V 34 Erw. 2c, 123 II 245 Erw. 3f). Auch im Übrigen ist keine unzutreffende Auskunft der EVK oder der PKB erstellt. Im Gegenteil hat die PKB im erwähnten Rundschreiben von Januar 1995 klar auf das kumulative Erfordernis des Vorliegens einer Einkaufsofferte hingewiesen. Die beiden Beschwerde führenden Versicherten wurden daher auch nicht durch eine unzutreffende Auskunft davon abgehalten, rechtzeitig im Jahre 1994 noch unter der Herrschaft der EVK-Statuten 1987 eine Einkaufsofferte zu verlangen. Dass die PKB entgegen dem Rundschreiben vom Januar 1995 zunächst einen Teil der Versicherten der SRG (Jahrgänge 1941 und älter) unter den statutenwidrigen Bedingungen eingekauft hat und dass auf ihren Wunsch hin die Versicherten der Jahrgänge 1942 und jünger gebeten wurden, ihre Einkaufsbegehren später zu stellen, vermag unter dem Titel von Treu und Glauben ebenfalls nicht zu einer andern Betrachtungsweise zu führen. Die Versicherten konnten nicht in guten Treuen davon ausgehen, die statutenwidrige Einkaufsmöglichkeit bestehe ad infinitum weiter. Vielmehr mussten sie jederzeit damit rechnen, dass der statutengemässe Zustand durchgesetzt werde. Sie haben auch unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falles keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, da die PKB die statutenwidrige Praxis aufgegeben hat. Schliesslich ist auch keine nicht wieder rückgängig zu machende nachteilige Dispositionen ersichtlich. Dass die beiden Beschwerdeführer möglicherweise noch rechtzeitig während der rechtswidrigen Praxis einen Einkauf beantragt hätten, kann in diesem Zusammenhang nicht dazu führen, dass sie nach der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes abweichend davon behandelt werden. Mithin haben sie, da sie unbestrittenermassen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Statuten am 1. Januar 1995 über keine Einkaufsofferte verfügten, keinen Anspruch darauf, sich gemäss Art. 71 Abs. 2 PKB-Statuten und damit nach den EVK-Statuten vom 2. März 1987 einzukaufen.
 
6.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 in Verbindung mit Art. 156 OG). Die obsiegende und die beigeladenen Vorsorgeeinrichtungen haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6000.- werden den drei Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Differenzbeträge von je Fr. 1000.- werden rückerstattet.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung (einschliesslich Kompetenzzentrum Aufsicht berufliche Vorsorge), der Pensionskasse SRG SSR idée suisse, Bern, und der PUBLICA Pensionskasse des Bundes, Bern, zugestellt.
 
Luzern, 17. August 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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