VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer B 69/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer B 69/2004 vom 19.08.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 69/04
 
B 70/04
 
Urteil vom 19. August 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
 
Parteien
 
B 69/04
 
RBA Vorsorge, Revor Sammelstiftung 2. Säule, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdeführerin,
 
und
 
B 70/04
 
B.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern
 
gegen
 
Pensionskasse der Stadt Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann, Zürichstrasse 9, 6004 Luzern,
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 18. Mai 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1959 geborene B.________, welche seit Geburt geistig behindert ist, war von 1985 bis 12. Oktober 1989 bei der Bürgergemeinde X.________ als Küchengehilfin angestellt und in dieser Zeit bei der Pensionskasse Bürgergemeinde X.________, welche mit Wirkung auf den 1. Januar 2000 von der Pensionskasse der Stadt Y.________ auf dem Wege der Fusion übernommen worden ist, vorsorgeversichert. Vom 5. Oktober 1992 bis 30. Juni 1995 (letzter Arbeitstag) war sie als Kochassistentin bei der Firma M.________ tätig, welche ihr mit Wirkung auf den 30. September 1995 kündigte. Über die Firma M.________ war sie bei der RBA Vorsorge, Revor Sammelstiftung 2. Säule, Bern (nachfolgend: RBA Vorsorge), vorsorgeversichert.
 
Die Invalidenversicherung, bei welcher sich B.________ am 6. September 1995 zum Leistungsbezug anmeldete, ermittelte den Invaliditätsgrad (1990: 47 %, 1991: 48 %, 1992 bis Ende März 1995: 50 %, ab 1. April 1995: 68 %) und sprach ihr wegen verspäteter Anmeldung mit Wirkung ab 1. September 1994 eine halbe und ab 1. April 1995 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 14. Oktober 1996).
 
B.
 
Am 18. Februar 2002 liess B.________ Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Y.________ einreichen, wobei sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es seien die RBA Vorsorge und Rechtsanwalt Bernhard Gübeli, welchen sie 1997 mit der Abklärung ihrer Pensionskassenansprüche beauftragt hatte, beizuladen. Sie stellte das Rechtsbegehren, die Pensionskasse der Stadt Y.________ sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 1994 eine halbe und ab 1. April 1995 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter habe die zum Verfahren beizuladende RBA Vorsorge ihr ab 1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die Rentennachzahlungen seien zu 5 % seit mittlerem Verfall zu verzinsen. Im Weitern ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
 
Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 12. Juni 2002 einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung verneint hatte, erhob B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, welches die Verfügung aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie über das Gesuch neu befinde (Urteil vom 20. Dezember 2002, B 52/02). Am 17. Februar 2003 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gut.
 
Mit Entscheid vom 18. Mai 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, nach Beiladung der RBA Vorsorge, das Gesuch um Beiladung von Rechtsanwalt Bernhard Gübeli und die Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Y.________ ab. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der B.________ wurde eine Entschädigung von Fr. 3265.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
 
C.
 
Die im kantonalen Verfahren beigeladene RBA Vorsorge lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben (Ziffer 1) und die Pensionskasse der Stadt Y.________ zu verpflichten, B.________ ab 1. September 1994 eine halbe Invalidenrente und ab 1. April 1995 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Ziffer 2). Auf den Eventualantrag, die Beigeladene 2 habe der Klägerin ab 1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente zu bezahlen, sei nicht einzutreten; eventualiter sei der Eventualantrag abzuweisen (Ziffer 3).
 
Die Pensionskasse der Stadt Y.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die zur Vernehmlassung eingeladene B.________ beantragt, Ziffer 1 und 2 des Rechtsbegehrens seien gutzuheissen; eventualiter sei die RBA Vorsorge zur Rentenzahlung ab 1. Januar 1995 zu verpflichten. Im Weitern stellt sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf einen förmlichen Antrag.
 
D.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragen. Die Pensionskasse der Stadt Y.________ sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 1994 eine halbe und ab 1. April 1995 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter habe die beigeladene RBA Vorsorge ihr ab 1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die Rentennachzahlungen seien zu 5 % seit mittlerem Verfall zu verzinsen. Im Weitern ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für den letztinstanzlichen Prozess.
 
Die Pensionskasse der Stadt Y.________ beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die RBA Vorsorge wiederholt das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Rechtsbegehren. Das Bundesamt für Sozialversicherung enthält sich eines Antrages.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Frage nach der Leistungspflicht der Pensionskasse der Stadt Y.________ ist sowohl Gegenstand der von der Versicherten eingereichten als auch der von der (im kantonalen Verfahren beigeladenen) RBA Vorsorge erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Da zudem beide Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
 
2.
 
Gemäss Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (vgl. dazu BGE 130 V 202 Erw. 3, 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Versicherten ohne Weiteres zu bejahen. Gegeben ist aber auch die Beschwerdelegitimation der RBA Vorsorge, da sie sich am vorinstanzlichen Verfahren als beigeladene Vorsorgeeinrichtung beteiligt hat (formelle Beschwer) und zum andern vom Verfahrensausgang in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, nachdem das kantonale Gericht eine Leistungspflicht der Pensionskasse der Stadt Y.________ verneint hat, davon ausgehend, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 1995 eingetreten ist, zu welchem Zeitpunkt B.________ bei der RBA Vorsorge versichert war (materielle Beschwer).
 
3.
 
Da die vorliegende Streitigkeit Versicherungsleistungen betrifft, ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 126 V 470 Erw. 1b).
 
4.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG) und den Anspruch auf Invalidenleistungen (Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen wie die Invalidenversicherung, an die Invaliditätsbemessung der Organe der Invalidenversicherung (und deren Festlegung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit) gebunden sind, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 118 V 35, SZS 1999 S. 129; vgl. auch BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine, 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Zu ergänzen ist, dass eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt, wenn die Rentenverfügung der (beschwerdeberechtigten) Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet worden ist (BGE 129 V 73).
 
Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Funktion der Bestimmung des Art. 23 BVG, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, und zu dem für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 117 Erw. 2c/aa und bb; vgl. auch BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 264 Erw. 1c). Darauf kann verwiesen werden. Zutreffend ist auch, dass die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraussetzt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Zu ergänzen ist, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen hat, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa). Nach der Rechtsprechung sind bei der Frage des zeitlichen Zusammenhangs die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, wozu nebst den ärztlichen Auskünften insbesondere auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse gehören (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis; in SZS 2003 S. 509 zusammengefasstes Urteil H. vom 21. November 2002, B 23/01, Erw. 3.2).
 
5.
 
5.1 Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Versicherten während des von 1985 bis 1989 dauernden Vorsorgeverhältnisses bei der Pensionskasse der Stadt Y.________ eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache zu einer rentenbegründenden Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung).
 
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber die Frage der Leistungspflicht der RBA Vorsorge, woran die durch die Versicherte erwirkte Beiladung dieser Vorsorgeeinrichtung vor Vorinstanz nichts zu ändern vermag. Denn durch die Beiladung wird die Rechtskraft des Urteils zwar auf die beigeladene Vorsorgeeinrichtung ausgedehnt, so dass diese das Urteil in einem allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess gegen sich gelten zu lassen hat. Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung hingegen nicht zu; namentlich führt sie nicht dazu, dass über Rechtsbegehren zu befinden ist, welche die Zusprechung von Leistungen der beigeladenen Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand haben (BGE 130 V 501). Auf den von der Versicherten gestellten Eventualantrag, wonach die RBA Vorsorge ihr ab 1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente auszurichten habe, ist demnach nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist sodann auch auf Ziffer 3 des Rechtsbegehrens der von der RBA eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weil sie sich auf eine Verfahrenskonstellation vor Vorinstanz bezieht.
 
5.2 Bei der Versicherten liegt gemäss den übereinstimmenden Diagnosen des Dr. med. R.________, Psychiatrie FMH (Bericht vom 19. Dezember 1995), und des Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH (Bericht vom 20. September 1995), eine leichte Debilität vor. Zur Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit äusserte sich Dr. med. R.________ dahingehend, dass seit Eintritt ins Berufsalter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne bestehe, als die Versicherte für differenziertere, intellektuell einige Anforderungen stellende Arbeiten voll arbeitsunfähig sei. Für intellektuell einfache, wenig Ansprüche stellende Tätigkeiten sei sie seit Jahren (für ihn nicht näher bestimmbar) zu mindestens 40 %, viel eher aber zu 50 % arbeitsunfähig (Bericht vom 19. Dezember 1995). Demgegenüber erklärte Dr. med. H.________, dass B.________ als Küchenhilfe und ebenso in allen anderen Tätigkeiten, soweit sie ihre intellektuellen Fähigkeiten nicht überstiegen, zu 100 % arbeitsfähig sei (Bericht vom 20. September 1995).
 
Die Firma M.________ als Arbeitgeberin, bei welcher B.________ ab Oktober 1992 vollzeitig (d.h. 43 Stunden pro Woche) arbeitete, gab im ihr von den IV-Organen zugestellten Fragebogen als Grund für die per Ende September 1995 erfolgte Kündigung des Arbeitsvertrages "Verwirrung" an, wobei sie ausführte, dass die Versicherte ab Jahresbeginn nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich auf die Arbeit zu konzentrieren und selbstständig zu arbeiten. Vergesslichkeit und Verwirrung hätten stetig zugenommen, so dass eine weitere Beschäftigung unmöglich geworden sei.
 
5.3 Die Vorinstanz erwog, dass die Firma M.________ im Fragebogen für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin einzig festgehalten habe, dass der Arbeitsleistung der Versicherten ab Januar 1995 kein Lohn mehr entsprochen habe, und - entgegen der Annahme der IV-Stelle - nicht bestätigt worden sei, dass das Gehalt vor 1995 eine Soziallohnkomponente enthalten habe. Obwohl Dr. med. R.________ bis anfangs 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und danach eine solche von 68 % genannt habe, stehe nach den Angaben der Firma M.________ fest, dass die Versicherte von 1992 bis 30. Juni 1995 voll gearbeitet habe. Da es sich um eine intellektuell nicht sehr anspruchsvolle Arbeit gehandelt habe, sei mit Dr. med. H.________ von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Mit dieser drei Jahre dauernden vollen Arbeitsfähigkeit sei der zeitliche und sachliche Zusammenhang zur allenfalls früher bestehenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden. Daraus müsse geschlossen werden, dass zur Zeit, als sie noch für die Bürgergemeinde X.________ gearbeitet habe und deren Pensionskasse angeschlossen gewesen sei, kein Leistungsanspruch entstanden bzw. dieser jedenfalls durch die dreijährige Tätigkeit für die Firma M.________ zumindest unterbrochen worden sei. Da die hier relevante Arbeitsunfähigkeit somit erst im Januar 1995 eingetreten sei, müsse die Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Y.________ abgewiesen werden.
 
5.4 B.________ lässt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringen, dass von einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der IV-rechtlichen Feststellungen, wonach die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 1989 eingetreten sei, nicht die Rede sein könne, zumal sich diese auf die dokumentierten Arztberichte des Psychiaters Dr. med. R.________ stützten. Auch wenn sie während rund drei Jahren für die Firma M.________ gearbeitet habe, bleibe es bei den medizinisch-theoretischen Feststellungen des Dr. med. R.________, wonach sie auch während dieser Zeit mindestens im relevanten Ausmass von 20 % arbeitsunfähig gewesen wäre. Sollte die Tätigkeit bei der Firma M.________ den Leistungsanspruch gegenüber der Pensionskasse der Stadt Y.________ unterbrochen haben, würde der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Zeit der Tätigkeit bei der Firma M.________ fallen, weshalb diese - entsprechend dem gestellten Eventualantrag - ab 1. Januar 1995 zur Entrichtung einer ganzen BVG-Invalidenrente verpflichtet wäre.
 
Die RBA Vorsorge macht in ihrer Beschwerdeschrift unter Hinweis auf die Bindungswirkung der IV-rechtlichen Feststellungen geltend, dass die Versicherte schon beim Stellenantritt bei der Firma M.________ arbeitsunfähig gewesen sei, so dass der Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit vor Beginn des Versicherungsschutzes bei der RBA Vorsorge falle.
 
5.5 Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend eine Bindungswirkung an den von der IV-Stelle festgelegten Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (Rentenverfügung vom 14. Oktober 1996) schon deshalb entfällt, weil die Rentenverfügung der (beschwerdeberechtigten) Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet worden ist (BGE 129 V 73).
 
5.6 Aufgrund der Aktenlage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Leistungspflicht der Pensionskasse der Stadt Y.________ selbst dann zu verneinen wäre, wenn eine Arbeitsunfähigkeit während des damaligen Versicherungsverhältnisses eingetreten wäre, weil der zeitliche Zusammenhang zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und dem geltend gemachten Invaliditätseintritt im Jahre 1995 jedenfalls durch die dreijährige Tätigkeit der Versicherten bei der Firma M.________ unterbrochen worden wäre. Denn wie sich aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ergibt, arbeitete die Versicherte vom 5. Oktober 1992 bis 30. Juni 1995 (letzter Arbeitstag) in einem vollem Pensum für die Firma M.________, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihr Lohn bereits vor Beginn des Jahres 1995 nicht der erbrachten Leistung entsprochen hätte. Vielmehr nannte die Arbeitgeberin als Zeitpunkt, in welchem sich die ein selbstständiges Arbeiten verunmöglichende Verwirrtheit bemerkbar machte, eindeutig erst den Beginn des Jahres 1995 (vgl. auch Bericht des Dr. med. H.________ vom 20. September 1995). Bei dieser Sachlage kann den Aussagen des Psychiaters Dr. med. R.________ vom 19. Dezember 1995, wonach die Versicherte für intellektuell einfache, wenig Ansprüche stellende Tätigkeiten - worunter sinngemäss auch die (von Dr. med. R.________ allerdings nicht explizit erwähnte) Arbeit als Küchenhilfe fallen dürfte - (bereits) seit Jahren mindestens 40 % arbeitsunfähig sei, nicht gefolgt werden, stehen sie doch mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht im Einklang. Hinzu kommt, dass rechtsprechungsgemäss - da unter relevanter Arbeitsunfähigkeit die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist (BGE 114 V 286 Erw. 3c) - in erster Linie von Bedeutung ist, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat, indem arbeitsrechtlich in Erscheinung treten muss, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (in SZS 2003 S. 434 zusammengefasstes Urteil B. vom 5. Februar 2003, B 13/01, Erw. 4.2). Dies war bei der Versicherten nachweislich erst ab Januar 1995 der Fall, während in der davor liegenden Zeit Hinweise auf derartige, nach aussen in Erscheinung tretende Leistungseinschränkungen fehlen. Im Übrigen hat die Versicherte in ihrer Klage vor Vorinstanz selber ausgeführt, dass sie vor dem 1. Januar 1995 die ganze Zeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Ist demnach davon auszugehen, dass die Versicherte ab Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Firma M.________ im Oktober 1992 bis Ende 1994 voll arbeitsfähig war, wäre damit die Grenze von drei Monaten, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 120 V 118 Erw. 2c/aa immerhin als Richtschnur - unter Berücksichtigung aller Umstände - für die Annahme einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes in Betracht gezogen hat, deutlich überschritten. Dies rechtfertigt es, den zeitlichen Zusammenhang zwischen einer allfälligen in der Zeit zwischen 1985 und Oktober 1989 (bzw. November 1989 [bei Einschluss der Nachdeckungsfrist]) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der für die nunmehrige Invalidität verantwortlichen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens als durch Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen zu betrachten. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch dann abzuweisen, wenn davon auszugehen wäre, die Arbeitsunfähigkeit bestehe infolge der seit je vorhandenen Debilität bereits seit der Jugendzeit. Denn in diesem Fall wäre die Arbeitsunfähigkeit in einem Zeitpunkt eingetreten, in welchem B.________ noch nicht bei der Pensionskasse der Stadt Y.________ versichert war.
 
6.
 
6.1 Im Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 134 OG). Diese Kostenfreiheit gilt indessen nur, soweit sich das Verfahren auf die von B.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren B 70/04) bezieht, mithin nicht für das von der RBA Vorsorge eingeleitete Verfahren (B 69/04), in welchem sich zwei Vorsorgeeinrichtungen gegenüberstehen (BGE 127 V 106 und 110 Erw. 6, 126 V 192 Erw. 6). Die diesbezüglichen Gerichtskosten sind der unterliegenden, Beschwerde führenden RBA Vorsorge aufzuerlegen. Von der Sache her rechtfertigt es sich vorliegend nicht, der in diesem Verfahren Beigeladenen B.________ einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen.
 
6.2 Die Pensionskasse der Stadt Y.________, welche als Beschwerdegegnerin in beiden Verfahren mit ihrem Antrag auf Abweisung der beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden durchgedrungen ist, kann als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).
 
B.________ unterliegt sowohl in dem von ihr als auch in dem von der RBA Vorsorge eingeleiteten Prozess, in welchem sie als Mitinteressierte zum Verfahren beigeladen worden ist, und hat dementsprechend keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Hingegen ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stattzugeben, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 152 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehende Entschädigung ist dem Aufwand entsprechend auf Fr. 1000.- festzusetzen. Dabei wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz für die Entschädigung zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verfahren B 69/04 und B 70/04 werden vereinigt.
 
2.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der RBA Vorsorge, Revor Sammelstiftung 2. Säule, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der B.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
4.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden der RBA Vorsorge, Revor Sammelstiftung 2. Säule, auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
5.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 19. August 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).