BGer 5P.212/2005 | |||
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BGer 5P.212/2005 vom 22.08.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.212/2005 /blb
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Urteil vom 22. August 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gattlen,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau 3. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 8 BV usw. (Kosten und Entschädigung in nicht streitigen Gerichtsverfahren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Zivilkammer,
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vom 25. April 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Entscheiden vom 29. Januar 2004 und 1. Juni 2004 wiesen der Gerichtspräsident von Aarau und das Obergericht des Kantons Aargau das Gesuch von X.________ um Berichtigung seines Namens im Geburtenregister ab.
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Mit Urteil vom 16. Dezember 2004 hob das Bundesgericht den obergerichtlichen Entscheid in Gutheissung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf und wies die Sache zur allfälligen Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren ans Obergericht zurück.
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B.
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Mit Entscheid vom 25. April 2005 auferlegte das Obergericht, 3. Zivilkammer, X.________ erneut die Gerichtskosten für beide kantonalen Instanzen, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege und verweigerte ihm die zu Lasten der Staatskasse verlangte Parteientschädigung.
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C.
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Gegen diesen Kostenentscheid hat X.________ am 1. Juni 2005 eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Zudem verlangt er beschränkt auf die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 hat das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht hat erwogen, bei einem nichtstreitigen Verfahren fehle es naturgemäss an einer Gegenpartei, weshalb die allgemeinen Bestimmungen über die Kostentragung nach den §§ 112 ff. ZPO/AG nicht zum Tragen kämen; vielmehr seien bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Kosten dem jeweiligen Gesuchsteller zu überbinden. Immerhin könne eine Partei gemäss § 119 ZPO/AG von den Gerichtskosten befreit werden, wenn besondere Gründe es rechtfertigen, wozu auch grobe Rechtsverletzungen sowie Verfahrensfehler gehörten. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall; insbesondere führe nicht jeder Fehler in der Rechtsanwendung zur Kostenbefreiung. Komme bereits eine Befreiung von den Gerichtskosten nicht in Betracht, liege umso weniger ein Fall von § 120 ZPO/AG vor, wonach der Partei zu Lasten der Gerichtskasse Ersatz zugesprochen werden könnte.
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2.
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Der Beschwerdeführer sieht mit diesen Erwägungen das Willkürverbot verletzt (Art. 9 BV).
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2.1 Hinsichtlich der Gerichtskosten macht er geltend, das Obergericht habe gegen den in § 112 ZPO/AG enthaltenen Grundsatz verstossen, wonach die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen seien und dem Prozesssieger das erstrittene Recht ungeschmälert zukommen müsse. Willkürlich sei auch der Verweis auf § 211 ZPO/ZH; die aargauische ZPO kenne keine analoge Bestimmung. Unhaltbar sei schliesslich, dass das Obergericht die Anwendung von § 113 ZPO/AG nicht geprüft habe.
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Mit Bezug auf die (nicht zugesprochenen) Parteikosten macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe sich hierbei zwar mit § 120 ZPO/AG auf eine kantonale Norm gestützt, diese aber willkürlich angewandt, sei es doch im Ergebnis stossend, dass er als Prozesssieger selbst für die Anwaltskosten aufkommen müsse.
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2.2 Wie die meisten kantonalen Zivilprozessordnungen kennt auch die aargauische ZPO die Regelung, wonach die Partei, die ein Gericht um Rechtsschutz angeht, die Gerichtskosten ganz oder teilweise vorzuschiessen hat (vgl. § 101 ZPO/AG); die Vorschusspflicht betrifft das Verhältnis zwischen dem Gericht und der Verfahrenspartei. Hiervon zu unterscheiden ist die Regelung der Kostentragung, d.h. der Entscheid darüber, wem im Ergebnis die Kosten aufzuerlegen sind; die Kostentragungspflicht betrifft das Verhältnis zwischen den beiden am Verfahren beteiligten Parteien. Diesbezüglich folgt die aargauische ZPO dem in den schweizerischen Zivilprozessordnungen vorherrschenden Grundsatz, wonach die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (vgl. § 112 ZPO/AG). Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn eine Partei nicht wesentlich mehr erhält als in einem abgelehnten Vergleichsvorschlag, wenn sie sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, sodann in personen-, familien- oder erbrechtlichen Streitigkeiten und schliesslich aus anderen besonderen Umständen wie beispielsweise einer Praxisänderung (vgl. § 113 lit. a-d ZPO/AG).
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Die Regelung, wonach die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, ist offensichtlich auf das streitige Zweiparteienverfahren zugeschnitten, ja sie setzt ein solches - indem von unterliegender Partei die Rede ist - begriffsnotwendig voraus. Insofern kann es nicht willkürlich sein, wenn das Obergericht erwogen hat, die §§ 112 ff. ZPO/AG könnten auf das vorliegend zur Diskussion stehende Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden. Dieses zeichnet sich durch das Fehlen einer Gegenpartei aus; es handelt sich demnach nicht um ein eigentliches Parteienverfahren bzw. um ein Einparteiverfahren, bei dem Partei ist, wessen Sache behandelt wird (vgl. Friedrich, Die freiwillige Gerichtsbarkeit nach bernischem Recht, Diss. Bern 1931, S. 33). Indes findet eine Überführung in ein (streitiges) Zweiparteienverfahren statt, wenn ein Betroffener gegen den Entscheid bzw. eine Amtshandlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit Einspruch erhebt oder ein Rechtsmittel ergreift; diesfalls wird das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sachlich zu einem Zivilprozess, der aber formell als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weitergeführt wird (Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 6). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für das aargauische Prozessrecht (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N. 2 und 6 zu § 297).
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Das Fehlen einer Gegenpartei als Wesensmerkmal der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat zur Folge, dass es unabhängig vom Verfahrensausgang keine obsiegende, aber auch keine unterliegende Partei gibt, der die Kosten nach § 112 ZPO/AG auferlegt werden könnten, zumal das Gericht, das um Rechtsschutz angegangen wird, nicht Partei, sondern urteilende Instanz ist. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten derjenigen Partei verbleiben, die sie vorschussweise zu leisten hatte, und dass diese auch ihre Parteikosten selbst tragen muss. Diese Folgen sind in den kantonalen Prozessordnungen teilweise explizit dargestellt (z.B. § 211 ZPO/ZH für die Gerichtskosten und Art. 324 ZPO/BE betreffend die Parteikosten); wo sie nicht eigens erwähnt sind, ergeben sie sich aus der Natur der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit die betreffende Prozessordnung keine abweichenden Bestimmungen kennt (so etwa § 36 VRPG/AG für den Verwaltungsprozess, dazu E. 3.2).
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Nicht zum Tragen kommt der offensichtlich im Zusammenhang mit dem klassischen Zweiparteienverfahren stehende § 113 ZPO/AG, weshalb es nicht willkürlich sein kann, wenn das Obergericht dessen Anwendung nicht weiter geprüft bzw. ausgeschlossen hat.
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Dass das Obergericht § 119 ZPO/AG willkürlich angewandt hätte, wird nicht gerügt, womit sich die betreffende Prüfung erübrigt.
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2.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Obergericht nicht gegen das Willkürverbot verstossen hat, wenn es dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege - die Verfahrenskosten für die beiden kantonalen Instanzen auferlegt und ihm keine Parteientschädigung zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen hat.
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3.
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Der Beschwerdeführer sieht weiter das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt (Art. 8 BV).
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3.1 Er bringt in diesem Zusammenhang vor, das Verfahren auf einseitiges Begehren sei dem Verwaltungsverfahren sehr nahe verwandt und in den Verwaltungsgesetzen hätte sich mittlerweile der Grundsatz herausgeschält, dass ein Gesuchsteller Anspruch auf eine Entschädigung habe, soweit er im Beschwerdeverfahren obsiege. Dieser Anspruch bestehe insbesondere auch im aargauischen Verwaltungsverfahren (§ 36 VRPG/AG). Es bestehe kein sachlicher Anlass, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anders zu verfahren, zumal die kantonalen Gerichte das Departement zur Stellungnahme eingeladen hätten.
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3.2 Gemäss § 36 VRPG/AG ist dem Obsiegenden im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht und sinngemäss auch in den übrigen Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten, welche den Umständen entsprechend dem Unterliegenden oder dem interessierten Gemeinwesen aufzuerlegen ist.
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Eine ganze Anzahl kantonaler Verwaltungsrechtspflegegesetze sieht in der Zwischenzeit eine solche oder ähnliche Regelung vor. Indes stellt der Beschwerdeführer selbst nicht in Frage, dass es sich bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die auf die Verwirklichung privater Ansprüche zielt, um einen Teil des Zivilprozessrechts handelt (vgl. Guldener, a.a.O., S. 8), und ebenso wenig bestreitet er, dass auf das betreffende Verfahren im Kanton Aargau nicht das VRPG, sondern die ZPO Anwendung findet. Weil diese für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine dem § 36 VRPG/AG entsprechende Regelung vorsieht, bleibt es bei den sich zwangsläufig aus dem Wesen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergebenden Folgen, wonach die Gerichtskosten - unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege - derjenigen Partei anheim fallen, die für das betreffende Verfahren vorschusspflichtig war, und wonach diese mangels einer entschädigungspflichtigen Gegenpartei für die Parteikosten selbst aufzukommen hat.
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Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers verletzt diese Regelung das Gebot der Rechtsgleichheit nicht, gilt sie doch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für jedermann und unterscheidet sich diese von den öffentlich-rechtlichen Verwaltungsangelegenheiten insofern, als nicht eine Staatsaufgabe realisiert, sondern auf das Gesuch einer Privatperson hin ein privatrechtlicher Gegenstand geregelt wird (vgl. Wettstein, Die Aufgabe der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Teil des Zivilverfahrens, Diss. Zürich 1958, S. 24 ff. und 31 ff.). Somit bestehen ungeachtet der Parallelen zwischen dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und demjenigen der Verwaltungsrechtspflege für eine abweichende Kostenordnung sachliche Gründe. Aus der förderalistischen Staatsstruktur der Schweiz ergibt sich sodann, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich unterschiedliche Regelungen treffen können (BGE 125 I 173 E. 6d S. 179). Im Übrigen liesse sich ohnehin nicht sagen, der Normgehalt von § 36 VRPG/AG entspreche im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem allgemeinen kantonalen Standard. Nichts anderes gilt für die Bundesebene, wo beispielsweise bei Beschwerden gemäss Art. 17 SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebT SchKG).
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3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid vor dem verfassungsmässigen Gebot der Rechtsgleichheit standhält.
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4.
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Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung von Art. 6 EMRK geltend, indem der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung nicht durch übermässige Kosten verhindert werden dürfe.
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Angesichts der Gerichtskosten von total Fr. 880.-- für die beiden kantonalen Verfahren - für die der Beschwerdeführer ohnehin im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege steht - ist die Rüge haltlos. Was die Anwaltskosten anbetrifft, hat es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, wenn er hierfür explizit auf die unentgeltliche Rechtspflege verzichtet hat. Ohnehin würden sich bei einer nicht prozessarmen Person auch hier keine prohibitiven Kosten ergeben.
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5.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Gerichtsgebühr ist folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei sie aufgrund des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, das angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen ist, einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen wird (Art. 152 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren ausdrücklich auf die Gerichtskosten beschränkt, weshalb seinem Anwalt für dessen Bemühungen keine Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen werden kann.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege erteilt.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. August 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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