BGer I 346/2004 | |||
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BGer I 346/2004 vom 24.08.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 346/04
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Urteil vom 24. August 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Grunder
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________, 1980, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 11. Mai 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1980 geborene B.________ wurde erstmals im Oktober 1987 wegen neurotisch-depressiver Entwicklung mit agressivem Ausagieren, emotionalem Mangelerleben, konfliktreicher familiärer Situation, psychomotorischer Unruhe, Status nach Schädel-/Hirntrauma 1984 sowie bioelektrischer Epilepsie bei der Invalidenversicherung angemeldet. Diese erbrachte verschiedene Leistungen (ambulante Psychotherapie, Beiträge an die Sonderschulung). Nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht begann er im Jahre 1996 eine Lehre. Ungefähr sechs Monate später verübte B.________ einen Überfall auf eine Taxifahrerin, weswegen ihn das Jugendgericht Zürich zu einer Erziehungsmassnahme im Sinne von Art. 91 Ziff. 1 StGB verurteilte, welche ab 1. Juni 1997 in einem Erziehungsheim in Südfrankreich vollzogen wurde. Mit Verfügung vom 28. Mai 1999 ordnete die Jugendanwaltschaft Zürich die Einweisung in die Stiftung M.________ an, wo B.________ ab 1. Juni 1999 eine Ausbildung zum Fotografen und nach Abbruch derselben ab August 2000 eine Kochlehre begann.
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Am 11. August 2000 meldete er sich zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte einen Arbeitgeberbericht der Stiftung M.________ vom 4. Oktober 2000 sowie medizinische Stellungnahmen des Dr. med. S.________, prakt. Arzt, vom 22. Februar 2001 (welchem Berichte des Spitals X.________ vom 17. September 1998 und 29. Oktober 1998 [Neurologische Klinik] und 16. Juli 1998 [Dep. Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie] sowie ein vom Versicherten ausgefertigter, undatierter Lebenslauf beilagen) und der Neurologischen Poliklinik des Spitals X.________, Dr. med. K.________, vom 22. Dezember 2000 (mit beigelegtem Bericht dieses Arztes vom 29. Oktober 2000) ein. Danach veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung (Expertise der Psychiatrischen Klinik des Spitals X.________ vom 10. Oktober 2001). Diesen Unterlagen gemäss bestehen im Wesentlichen chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit intermittierenden Schmerzattacken unklarer Genese (anamnestisch beginnend in der Kindheit), Status nach Commotio cerebri und Schädelfraktur im Juli 1984 sowie Verdacht auf Politoxikomanie (anamnestisch abstinent). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren (nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren) ab.
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B.
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Hiegegen liess B.________ Beschwerde einreichen und beantragen, die Sache sei an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht zurückzuweisen. Im kantonalen Verfahren legte er ein Gutachten der Frau Dr. med. D.________, Neurologue FMH, vom 2. April 2002 auf. Gestützt darauf stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bestehe. Es hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Entscheid vom 11. Mai 2004).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben; eventualiter sei die Sache zu ergänzender Abklärung der allenfalls bestehenden Arbeitsunfähigkeit zurückzuweisen.
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B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen; ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (hier: 5. Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind die bis 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Normen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Auf Grund der medizinischen Unterlagen steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner an seit der Kindheit bestehenden Spannungskopfschmerzen und intermittierenden, migräneartigen Anfällen leidet. Streitig und zu prüfen sind die Auswirkungen dieses Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit in der Ausbildung. Die Vorinstanz hat zur Beantwortung dieser Frage auf das Gutachten der Frau Dr. med. D.________ vom 2. April 2002 abgestellt, wonach der Beschwerdegegner im Umfang von 50% arbeitsunfähig sei. Die IV-Stelle macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, die Abklärungen im Spital X.________, worauf sich die Expertin ausdrücklich beziehe, hätten keine schwerwiegenden Befunde ergeben. Gemäss Bericht des Dr. med. K.________, Neurologische Poliklinik des Spitals X.________, vom 22. Dezember 2001 sei der Beschwerdegegner vollständig arbeitsfähig. Die medizinische Expertise der Frau Dr. med. D.________ vermöge diese Einschätzung nicht zu erschüttern.
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3.2 Frau Dr. med. D.________ gelangt zum Schluss, dass die chronischen Kopfschmerzen, die Folge des beim Unfall vom 11. April 1984 erlittenen leichten Schädel-/Hirntraumas seien, zu Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie erhöhter Ermüdbarkeit führten. Diese Symptomatik erkläre die festzustellende Tendenz zu erhöhter Vulnerabilität. Laut Angaben des Beschwerdegegners habe er die Fotografenlehre u.a. wegen Lichtempfindlichkeit aufgeben müssen und er schätze die erbrachte Leistung in der begonnenen Ausbildung zum Koch auf 60% bis 70%. Davon ausgehend legt die Expertin dar, die Lehre erfolge in geschütztem Rahmen (regelmässige Arbeitszeiten während der wöchentlichen Arbeitstage; freie Wochenenden), weshalb unter Berücksichtigung der Anforderungen auf dem freien Arbeitsmarkt im Bereiche des Gastgewerbes die Leistungsfähigkeit insgesamt um 50% herabgesetzt sei.
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Die Gutachterin erwähnt unter dem Titel "Anamnèse systématique" einen aktuellen Cannabiskonsum von fünf Zigaretten täglich, die der Explorand ("Plaintes actuelles") benötige, um die Kopfschmerzen zu ertragen. Ananmestisch ist gemäss psychiatrischem Gutachten der Klinik Y.________ vom 22. Oktober 2002 anzunehmen, dass der Beschwerdegegner bereits während der Schulzeit an einer Politoxikomanie (regelmässiger Cannabis-, sporadischer Ecstasy- und LSD-Konsum, Alkoholabusus) litt. Erfahrungsgemäss kann der häufige und kombinierte Konsum von Betäubungsmitteln eine deutliche Leistungsverminderung im Berufsalltag zur Folge haben. Namentlich die Einnahme von Cannabis führt u.a. zu einer kontemplativen Stimmung bei apathischer Stimmungslage, Störungen der Psychomotorik (insbesondere die sogenannte "Haschisch- oder Pseudokatalepsie"), Tremor, Beeinträchtigung des Sehvermögens und der Lichtempfindlichkeit und Schwindelgefühlen (Thomas Geschwinde, Rauschdrogen, Marktformen und Wirkungsweisen, vierte Auflage 1998, S. 30 f.). Auch bei nur gelegentlichem Konsum können völlig unkontrollierte Reaktionen, Aggressivität und Gewalttätigkeit auftreten (a.a.O., S. 59). Es handelt sich mithin um Symptome, über welche sich der Beschwerdegegner beklagt ("sensations vertigineuses", "difficulté à trouver les mots et les articuler", "impossibilité à communiquer avec l'environnement", "forte sensation d'agressivité", "très grande fatigue nécessitant de dormir", "photophobie", "des troubles de la concentration", "difficulté à retenir des noms et des chiffres ou calculer"; vgl. Gutachten der Frau Dr. med. D.________). Auf Grund des Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass die geltend gemachten Beschwerden zumindest teilweise auf die Einnahme von Cannabis, anderen Betäubungsmitteln oder Alkohol zurückzuführen sind. Mit dieser Sachlage setzt sich Frau Dr. med. D.________ nicht explizit auseinander. Dazu hätte jedoch schon deshalb Anlass bestanden, weil die Expertin einerseits die Arbeitsunfähigkeit einzig gestützt auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdegegners beurteilt und andererseits gemäss psychiatrischem Gutachten des Spitals X.________ keine psychische Gesundheitsstörung von Krankheitswert (unauffälliger Psychostatus; keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) vorliegt, welche zumindest als teilkausale Ursache eines Betäubungsmittelmissbrauchs oder Alkoholabusus in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 301, 304, 307). Daher kann nicht ohne Weiteres auf das vorinstanzlich eingereichte Gutachten der Frau Dr. med. D.________ abgestellt werden.
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3.3 Auf der anderen Seite lassen auch die Berichte der Dres. med. K.________ (vom 22. Dezember 2000) und S.________ (vom 22. Januar 2001), welche in der Diagnose ebenfalls auf chronische Kopfschmerzen schliessen, keine abschliessende Beurteilung zu. Sie geben zwar eine vollständige Arbeitsfähigkeit an, schränken jedoch ausdrücklich ein, es seien keine sicheren Angaben möglich. Zudem erwähnt auch Dr. med. K.________ die Einnahme von Marihuana (ca. 3 Gramm pro Woche), ohne auf die Frage einer bestehenden Drogensucht und deren gesundheitliche Auswirkungen näher einzugehen.
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3.4 Nach dem Gesagten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf Grund der medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich. Die Sache ist daher entsprechend dem Eventualantrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen.
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4.
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Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG verwiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande sein wird.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziff.1 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2004 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2001 aufgehoben und die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Volker Pribnow, Baden, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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