BGer U 128/2005 | |||
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BGer U 128/2005 vom 12.09.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 128/05
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Urteil vom 12. September 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
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Parteien
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S.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler, Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 22. Februar 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1956 geborene S.________ war seit März 1997 als Teilzeitmitarbeiterin in der Produktion der Firma A.________ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. August 1999 und bezog ab September 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 5. Oktober 1999 erlitt S.________ einen schweren Autounfall und wurde vollständig arbeitsunfähig. Seit 1. Oktober 2000 bezieht sie eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Nachdem die SUVA zunächst Taggelder ausgerichtet hatte, sprach sie S.________ mit Verfügung vom 25. April 2003 ab 1. Mai 2003 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% bei einem versicherten Verdienst von Fr. 35'933.- zu. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher S.________ beantragen liess, die Rente sei auf einem versicherten Verdienst von Fr. 45'023.40, eventualiter auf einem versicherten Verdienst von Fr. 38'692.35, zu ermitteln, wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2004 ab.
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B.
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Beschwerdeweise liess S.________ wiederum den Antrag stellen, die Rente sei auf einem versicherten Verdienst von Fr. 45'023.-, eventualiter von Fr. 38'692.-, zu ermitteln und auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Februar 2005 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, die SUVA habe die Rente ab 1. Mai 2003 auf einem versicherten Verdienst von Fr. 36'779.- zu ermitteln und auszurichten.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe des versicherten Verdienstes. Die zu dessen Berechnung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 15 UVG; Art. 24 Abs. 1 UVV) sind im kantonalen Entscheid richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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2.
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2.1 Die SUVA erachtete für die Festsetzung des versicherten Verdienstes in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 24 Abs. 1 UVV die Periode vom 5. Oktober 1998 bis 4. Oktober 1999 als massgebend, nahm als Grundlage das gemäss Lohnabrechnungen der Firma A.________ in der Zeit vom 5. Oktober 1998 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. August 1999 erzielte Einkommen inkl. 13. Monatslohn und rechnete dieses auf ein volles Jahr um.
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2.2 Die Vorinstanz bestätigte die von der SUVA vorgenommene Berechnung des versicherten Verdienstes. Eine fiktive Aufstockung des Arbeitspensums ab September 1999 könne - so das kantonale Gericht - bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführerin sei weder für die ganze massgebende Bemessungsperiode noch ab September 1999 ein Einkommen für eine Vollzeitstelle anzurechnen.
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2.3 Die Beschwerdeführerin demgegenüber macht geltend, für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sei gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV ab 1. September bis 4. Oktober 1999 von den Einkünften aus einem vollzeitlichen Erwerb auszugehen.
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3.
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Beschwerdeführerin, Verwaltung und Vorinstanz sind sich insoweit einig, dass der versicherte Verdienst wegen der ab 1. September 1999 eingetretenen Arbeitslosigkeit in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV zu ermitteln ist. Divergenzen bestehen lediglich noch für die Zeit ab 1. September bis 4. Oktober 1999, da Verwaltung und Vorinstanz auch diesbezüglich von einer Teilzeitstelle, die Beschwerdeführerin hingegen von einer Vollzeitstelle ausgehen.
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3.1 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgehalten hat, werden mit den Sonderregeln von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV und denjenigen von Art. 24 UVV Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Rentenbemessung nach dem effektiven Jahreslohn vor dem Unfall statuiert. Zweck dieser Sonderregeln ist es, die versicherte Person oder ihre Hinterlassenen vor unbilligen Nachteilen zu schützen, welche sich bei bestimmten Sachverhalten aus der Anwendung der Grundregel ergeben würden (BGE 114 V 117 Erw. 3c; RKUV 2003 Nr. U 483 S. 247 Erw. 3.3; Frésard, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 53; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 326). Es sollen damit Lohnlücken geschlossen werden, die resultieren, wenn die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall nicht während des ganzen Jahres Lohn bezogen oder aus bestimmten Gründen nur einen verminderten Verdienst erzielt hat. Mit der Sonderregel von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV im Besonderen wird für unterjährige Arbeitsverhältnisse die Umrechnung des tatsächlichen, nicht während des ganzen Jahres bezogenen Lohnes auf ein Jahreseinkommen angeordnet. Damit sollen rein zeitlich bedingte Lohnlücken ausgeglichen werden; dies im Gegensatz zum Ausgleich von quantitativen Verdiensteinbussen bei den Ausnahmetatbeständen von Art. 24 UVV (RKUV 2003 Nr. U 483 S. 247 Erw. 3.3 mit Hinweisen).
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3.2 Nach Gesagtem ist die Beschwerdeführerin für die Ermittlung des versicherten Verdienstes so zu stellen, wie wenn sie im Jahr vor dem Unfall nicht arbeitslos geworden wäre. Es ist deshalb auf den Lohn abzustellen, den die Versicherte ohne Arbeitslosigkeit mutmasslich erzielt hätte. Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Die Versicherte kündigte ihre Teilzeitstelle (ca. 30 Stunden pro Woche) per 31. August 1999, ohne bereits eine andere Stelle zu haben, und bemühte sich ab 1. September 1999 um eine Vollzeitstelle. Als Grund für die Kündigung erwähnte sie gegenüber der Arbeitslosenversicherung das schlechte Arbeitsklima, an welchem sie psychisch gelitten habe. Wenn Verwaltung und Vorinstanz aufgrund der Umstände davon ausgehen, es sei nicht genügend erstellt, dass die im Zeitpunkt des Unfalls 43-jährige Beschwerdeführerin unmittelbar im Anschluss an das von ihr beendete Arbeitsverhältnis eine Vollzeitstelle gehabt oder zumindest mehr verdient hätte als vorher, ist dies nicht zu beanstanden. Allein die geäusserte Bereitschaft der Versicherten gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Nachweis einiger persönlicher Arbeitsbemühungen um Vollzeitstellen sind nicht genügende Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise. Die vorgenommene Ermittlung des versicherten Verdienstes ist demzufolge korrekt erfolgt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 12. September 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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