BGer 4P.48/2005 | |||
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BGer 4P.48/2005 vom 20.09.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.48/2005 /ast
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Urteil vom 20. September 2005
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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X.________ SA,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Molino,
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gegen
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1. Y.________ Banka,
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Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Burckhardt,
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2. Z.________,
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Beschwerdegegnerin 2,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cesare Jermini,
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Schiedsgericht Lugano,
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p.a. Herrn RA Dr. A.________, Obmann.
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Gegenstand
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Art. 85 lit. c OG; Art. 190 Abs. 2 lit. b, d und e IPRG
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(Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit; rechtliches Gehör; Ordre public),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts Lugano vom 21. Dezember 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Im ersten Halbjahr 1998 erfuhr der tschechische Geschäftsmann B.________ davon, dass 337'400 Aktien (71% des Aktienkapitals im Nominalwert von CZK 337'400'000.--) der Gesellschaft C.________, deren Unternehmenszweck die Herstellung von Bier und Malz ist, durch Verkaufsauktion angeboten werden sollten. B.________ wollte diese Aktien durch D.________, eine von ihm indirekt beherrschte Gesellschaft erwerben. Dazu benötigte er finanzielle Mittel und bestimmte Kenntnisse im Gebiet der Bierbrauerei. Er besprach deshalb den Erwerb der Aktien im Mai 1998 mit dem ihm seit einigen Jahren bekannten E.________. Dieser war damals Generaldirektor und stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Z.________, (Beschwerdegegnerin 2), einer alten und bekannten tschechischen Brauerei. E.________ empfahl B.________, F.________ in die Transaktion einzubeziehen, und zwar im Hinblick auf dessen Stellung und seinen Einfluss als stellvertretender Vorstandsvorsitzender in der G.________. Die G.________ war eine der grössten tschechischen, staatlich kontrollierten Banken. Im Juni 2000 wurde über diese mangels genügender Liquidität die Zwangsvollstreckung angeordnet. Schliesslich wurde sie von der Y.________ Banka, (Beschwerdegegnerin 1) übernommen, die als deren Rechtsnachfolgerin gilt.
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B.________ traf E.________ und F.________ im Juni 1998 und besprach mit ihnen den Erwerb der C.________-Aktien. B.________ ersuchte F.________, alles zu unternehmen, um eine Finanzierung des Akquisitionsvorhabens durch die G.________ herbeizuführen. E.________ sollte überdies seine Fachkompetenz einbringen. B.________ sollte nach aussen hin auftreten und verschiedene Kontakte sicherstellen. B.________, E.________ und F.________ hatten vor, sich am Projekt C.________ persönlich zu beteiligen und verabredeten, den zu erwartenden Gewinn zu dritteln.
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Am 22. Juli 1998 beantragte die D.________ bei der G.________ einen Kredit über CZK 450 Mio. mit einer Laufzeit von Juli 1998 bis November 2006 für den Erwerb der C.________-Aktien. Am 30. Juli 1998 stimmte der Vorstand der G.________ unter dem Vorsitz von F.________ der Ausstellung einer unverbindlichen Kreditzusage in der Höhe von CZK 420 Mio. an D.________ zu, wobei der Kreditvertrag standardgemäss erörtert werden sollte. Der Kaufvertrag über die C.________-Aktien wurde am 4./12. August 1998 zwischen D.________ und verschiedenen Verkäufern abgeschlossen, zu denen auch die G.________ selbst zählte und die sich unter gemeinsamem Vorgehen durch die G.________ als Beauftragte vertreten liessen.
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Um den Beteiligten ein diskretes Vorgehen zu ermöglichen, wurde der Tessiner Rechtsanwalt H.________ beauftragt, eine "Portage-Struktur" zu entwerfen, nach der die D.________ die C.________-Aktien für eine bereits bestehende Gesellschaft, die I.________ Ltd. mit Sitz in J.________, treuhänderisch halten sollte; der Erwerb der Aktien sollte im Namen der D.________, aber in Wirklichkeit mittels Zwischenstrukturen auf Rechnung von I.________ Ltd. erfolgen. Deren Aktionäre sollten B.________, E.________ und F.________ sein. Am 21. August 1998 unterzeichneten diese in der Tessiner Anwaltskanzlei von Rechtsanwalt H.________ einen im Rahmen der "I.________-Struktur" entworfenen Aktionärbindungsvertrag, dessen wesentlicher Gegenstand die Stellung der I.________ Ltd. und die Beziehungen zwischen ihren drei Aktionären, B.________, E.________ und F.________, bilden sollte und der die folgende Schiedsklausel enthält:
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"Alle Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag entstehen könnten, werden unter Verzicht auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausschliesslich einem dreiköpfigen Schiedsgericht mit Sitz in Lugano (Schweiz) zur Beurteilung unterbreitet. Anwendbar ist die Luganer Schiedsgerichtsordnung der Handels-, Industrie- und Gewerbekammer des Kantons Tessin".
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Zum Zeitpunkt ihres Treffens in Lugano am 21. August 1998 waren sich B.________, E.________ und F.________ über den Inhalt ihrer mündlichen Vereinbarung einig. - Jeder der Herren hatte seine Rolle (Finanzielle Mittel, Fachkompetenz, Kontakte). D.________ hatte den Kaufvertrag betreffend den Kauf der C.________-Aktien unterschrieben, und der Kaufpreis war bis zum 30. September 1998 zu bezahlen. D.________ sollte die Aktien treuhänderisch für die I.________ Ltd. halten, hinter der die drei Aktionäre standen. Der Gewinn sollte gedrittelt werden.
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Der Vorstand der G.________ beschloss am 29. September 1998 die Gewährung eines kurzfristigen zweimonatigen Kredits zugunsten der D.________; ferner genehmigte er rückwirkend vier von der G.________ am 15. September 1998 zugunsten der anderen Verkäufer der Aktien ausgestellte Bankgarantien für die Zahlung des Kaufpreises der C.________-Aktien durch die D.________. Am 30. September 1998 wurde ein Kreditvertrag zwischen der G.________ und D.________ über CZK 421'750'000.-- für den Erwerb der C.________-Aktien abgeschlossen. Der Kredit wurde durch die Verpfändung der Aktien sowie den Abschluss eines Optionsvertrags gesichert.
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Am 5. Dezember 2000 trat B.________ der X.________ SA, (Beschwerdeführerin, Klägerin) alle Rechte gegen E.________, F.________, die Y.________ Banka und die Z.________ sowohl aus der mündlichen Vereinbarung als auch aus dem Aktionärbindungsvertrag ab.
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B.
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Die Klägerin gelangte am 22. Dezember 2000 gestützt auf die Schiedsklausel im Aktionärbindungsvertrag vom 21. August 1998 mit einem Gesuch um Eröffnung eines Schiedsverfahrens gegen E.________, F.________, die Y.________ Banka und die Z.________ an die Handels-, Industrie- und Gewerbekammer des Kantons Tessin. Sie machte eine Verletzung der zwischen B.________ und den Beklagten getroffenen mündlichen Vereinbarung über die Rollen und Verpflichtungen beim Aktienkauf geltend.
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In ihren Stellungnahmen zum Gesuch vom 9. Februar 2001, vom 7. März 2001 und vom 14. Januar 2002 bestritten die Beklagten die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
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Am 17. Oktober 2002 entschied ein mit Dr. A.________ als Vorsitzendem sowie Dr. K.________ und Prof. Dr. L.________ konstituiertes Schiedsgericht mit Sitz in Lugano, das Verfahren zuerst auf die erhobene Einrede der Unzuständigkeit zu beschränken und darüber entweder durch Endentscheid oder durch Zwischenentscheid zu befinden.
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Mit Zuständigkeitsentscheid vom 21. Dezember 2004 hiess das Gericht die Unzuständigkeitseinrede der Y.________ Banka und der Z.________ gut und trat auf die Klage, soweit sie sich gegen diese Gesellschaften richtete, nicht ein. Im Übrigen trat es auf die Klage unter Abweisung der Unzuständigkeitseinreden von E.________ und F.________ ein.
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C.
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Die Klägerin beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. Januar 2005, den Zuständigkeitsentscheid vom 21. Dezember 2004 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Schiedsgericht zurückzuweisen, soweit auf die Klage gegen die Y.________ Banka (Beschwerdegegnerin 1) und die Z.________ (Beschwerdegegnerin 2) in Gutheissung der von diesen erhobenen Unzuständigkeitseinreden nicht eingetreten worden sei und der Klägerin in der Folge Gerichtskosten und Parteientschädigungen auferlegt worden seien. Eventuell sei der Zuständigkeitsentscheid insoweit abzuändern, dass die Unzuständigkeitseinrede der Y.________ Banka und der Z.________ abgewiesen und auf die gegen diese erhobene Klage eingetreten werde; ferner verlangt sie unter dem Eventualantrag, dass das Bundesgericht den Entscheid des Schiedsgerichts über die Gerichts- und Parteikosten sowie über den Rückbehalt der von der Klägerin im Schiedsverfahren geleisteten Kostensicherheit abändere und die Beklagten zur Bezahlung bestimmter Beträge als Parteientschädigung sowie als Rückerstattung von Vorschüssen an die Schiedsgerichtskosten verpflichte.
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Am 14. Februar 2005 wies der Präsident der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts ein Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab.
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Das Schiedsgericht hat mit Schreiben vom 19. April 2005 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.
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Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2002 wurden zwei Gesuche der Beschwerdegegnerinnen um Sicherstellung von allfälligen Parteientschädigungen gutgeheissen und der Beschwerdeführerin Frist bis zum 25. Mai 2002 angesetzt, um für jede Beschwerdegegnerin Fr. 60'000.-- als Sicherheit zu leisten.
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Die Beschwerdeführerin leistete am 3. Juni 2005 Fr. 60'000.-- zur Sicherstellung der Parteikosten der Beschwerdegegnerin 1. Gleichentags zog sie die staatsrechtliche Beschwerde zurück, soweit sie sich gegen die Beschwerdegegnerin 2 richtete.
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Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt mit Vernehmlassung vom 19. August 2005, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nachdem die Beschwerdeführerin die staatsrechtliche Beschwerde zurückgezogen hat, soweit sie sich gegen die Beschwerdegegnerin 2 richtet, ist die Beschwerde insoweit als erledigt abzuschreiben.
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2.
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Nach Art. 85 lit. c OG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Artikel 190 ff. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG). Da sich der Sitz des Schiedsgerichts in Lugano befindet und keine der Parteien beim Abschluss der umstrittenen Schiedsklausel ihren Sitz in der Schweiz hatte, finden die Art. 190 ff. IPRG Anwendung (Art. 176 Abs. 1 IPRG).
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2.1 Art. 190 Abs. 2 IPRG zählt die gegen Entscheidungen internationaler Schiedsgerichte zulässigen Anfechtungsgründe abschliessend auf (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53 mit Hinweisen). Da das Schiedsgericht im vorliegenden Fall seine Zuständigkeit mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1 verneint hat und auf die Klage nicht eingetreten ist, als sie sich gegen diese richtete, liegt insoweit ein instanzabschliessender Endentscheid vor, der aus allen in Art. 190 Abs. 2 IPRG aufgezählten Gründen angefochten werden kann (vgl. Art. 190 Abs. 3 IPRG; BGE 130 III 76 E. 3.1.1, 755 E. 1.2.2 S. 761 f.).
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2.2 Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind, hat die Beschwerdeführerin die Rügen, die sie erheben will, zu benennen und den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend zu begründen (BGE 128 III 50 E. 1c S. 53). Wird der Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG angerufen, ist die Unvereinbarkeit des angefochtenen Schiedsentscheids mit dem Ordre public im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606; 116 II 634 ff.). Das Bundesgericht beschränkt sich auf die Prüfung rechtsgenüglich erhobener und gehörig begründeter Rügen.
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2.3 Die Eventualanträge der Beschwerdeführerin gehen weiter als ihre Hauptanträge, indem die Beschwerdeführerin darin den Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist indessen von gewissen Ausnahmen abgesehen rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Das gilt auch für staatsrechtliche Beschwerden gegen Schiedsentscheide. Für solche Beschwerden gilt allerdings insoweit eine Ausnahme, als das Bundesgericht bei ihrer Gutheissung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen und das Schiedsgericht für zuständig erklären kann (BGE 127 III 282 E. 1b; 117 II 94 E. 4; Bernard Corboz, Le recours au Tribunal Fédéral en matière d'arbitrage international, SJ 2002 II S. 1 ff., S. 14). Die Eventualanträge der Beschwerdeführerin sind somit insoweit zulässig, als damit sinngemäss verlangt wird, das Schiedsgericht für zuständig zu erklären. Nicht eingetreten werden kann darauf indessen, soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es sei auf die Klage einzutreten und eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Schiedsverfahrens sowie der Kostensicherstellung vorzunehmen.
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2.4 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 2. September 2005, zu verschiedenen von der Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde erhobenen neuen Vorbringen und zu verschiedenen mit der Vernehmlassung eingereichten neuen Dokumenten Stellung nehmen zu können, falls das Bundesgericht diese Behauptungen und Dokumente im Verfahren zulasse. Da sich die angesprochenen Behauptungen und Dokumente für den vorliegenden Entscheid nicht als erheblich erweisen, braucht indessen nicht über deren Zulassung entschieden und kann darauf verzichtet werden, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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3.
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Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe sich in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1 zu Unrecht für unzuständig erklärt, indem es entschieden habe, diese sei nicht an die im Aktionärbindungsvertrag enthaltene Schiedsklausel gebunden. Diese Rüge ist gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG zulässig.
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3.1 Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei. Damit unterliegt diese Rüge nicht dem an einzelne Verfassungsrügen, namentlich die Willkürbeschwerde gesetzten qualifizierten Begründungserfordernis. Die Beschwerdeführerin hat bloss darzutun, dass und weshalb das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe. Hängt die Beantwortung der Frage von der Anwendung materiellen Rechts ab, genügt es, wenn in der Beschwerde dargelegt wird, inwiefern nach Auffassung der Beschwerdeführerin dieses Recht verletzt wurde (BGE 127 III 279 E. 1c; Corboz, a.a.O., S. 14). Allerdings überprüft das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde Noven berücksichtigt werden (BGE 129 III 727 E. 5.2.2; 128 III 50 E. 2a S. 54 mit Hinweisen). Der schiedsgerichtlich festgestellte Sachverhalt kann mit der Schiedsbeschwerde nur über Rügen von Verfahrensfehlern (Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verletzung von Regeln des verfahrensrechtlichen bzw. formellen Ordre public) angefochten werden, nicht aber als sachlich unhaltbar (Hans Peter Walter, Praktische Probleme der staatsrechtlichen Beschwerde gegen internationale Schiedsentscheide [Art. 190 IPRG], ASA Bulletin 2001 S. 2 ff., S. 8; vgl. dazu auch BGE 121 III 331 E. 3a; 119 II 380 E. 3c; 116 II 634; ferner BGE 127 III 576; 126 III 249 E. 3a und b).
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3.2 Das Schiedsgericht erwog hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage zunächst, dass zwischen B.________, E.________ und F.________ eine mündliche Vereinbarung zustande gekommen sei, in der sich diese Parteien über die Rollen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der C.________-Aktien geeinigt hätten. Diese Vereinbarung sei mit dem Aktionärbindungsvertrag vom 21. August 1998 definitiv geworden und bilde einen integrierenden Bestandteil desselben. Die in jenem enthaltene Schiedsklausel beschlage den ganzen Vertrag, d.h. auch die mündliche Vereinbarung. Die Klausel unterliege nach der von den Parteien für den Aktionärbindungsvertrag getroffenen Rechtswahl schweizerischem Recht und bilde eine gültige Schiedsvereinbarung nach Art. 178 IPRG zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung der mündlichen Vereinbarung zwischen B.________, E.________ und F.________. B.________ habe seine Rechte aus dem Aktionärbindungsvertrag gültig an die Beschwerdeführerin abgetreten (vgl. BGE 128 III 50 E. 3), womit auch die Schiedsklausel als Nebenrecht auf diese übergegangen sei.
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Zur Bestimmung seiner Zuständigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 prüfte das Schiedsgericht zunächst, ob diese zu den Parteien zähle, die durch den Aktionärbindungsvertrag bzw. die Schiedsklausel gebunden sind. Es stellte dazu zunächst fest, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die G.________, im Aktionärbindungsvertrag nicht erwähnt sei und der Vertrag auch keine Ergänzungsklausel für diese enthalte. Sodann erwog es, dass die G.________ nach dem auf die Frage anwendbaren tschechischen Recht von F.________, ihrem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, nicht (gültig) vertreten und dass dieser den Aktionärbindungsvertrag vom 21. August 1998 in Lugano ausschliesslich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung unterschrieben habe. Ferner verneinte das Schiedsgericht, dass die Schiedsklausel aufgrund des konkludenten Verhaltens der G.________ in subjektiver Hinsicht auf diese ausgedehnt werden könne, da von der Beschwerdeführerin ein dazu erforderliches eindeutiges aktives Verhalten der G.________ im Rahmen der Vollziehung des Vertrages nicht bewiesen worden sei. Es kam somit zum Schluss, dass nebst B.________ nur E.________ und F.________ als Parteien des Aktionärbindungsvertrags bzw. der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung betrachtet werden könnten.
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3.3 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das Schiedsgericht habe zu Unrecht verneint, dass F.________ die G.________ beim Abschluss des Aktionärbindungsvertrages bzw. der mündlichen Vereinbarung gültig vertreten habe und die Schiedsklausel daher auch die G.________ binde, indem sie Partei des Aktionärbindungsvertrags geworden sei.
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3.3.1 Das Schiedsgericht prüfte die Frage, ob F.________ die G.________ beim Abschluss des Aktionärbindungsvertrags gültig vertreten hatte nach tschechischem Recht als dem Statut, dem die G.________ als Gesellschaft untersteht (Gesellschaftsstatut; Art. 154 und Art. 155 lit. i IPRG), und nicht nach dem von den Parteien für den Aktionärbindungsvertrag gewählten Recht. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
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Zunächst stellte das Schiedsgericht bei seiner Prüfung fest, dass F.________, der von März 1998 bis Juni 2000 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der G.________ war, bei der Unterzeichnung des Aktionärbindungsvertrags nicht im Sinne von § 13 des tschechischen HGB (im Folgenden nur HGB) als statutarisches Organ gehandelt und die G.________ nicht in dieser Eigenschaft vertreten habe.
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Sodann verneinte es, dass F.________ die G.________ aufgrund von § 13 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des tschechischen BGB verpflichten konnte, wonach (ausser Organen) auch andere Beschäftigte oder Mitglieder der juristischen Person für diese Rechtsgeschäfte vornehmen können, soweit dies in deren internen Vorschriften festgelegt oder angesichts der Stellung der handelnden Personen üblich ist; es hielt insoweit fest, F.________ sei durch die internen Vorschriften und seine Stellung in der G.________ nicht berechtigt gewesen, den Aktionärbindungsvertrag allein zu unterschreiben; eine eventuelle Kompetenzüberschreitung könne im vorliegenden Fall die G.________ nicht binden, da der Abschluss des Aktionärbindungsvertrags den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit nicht betreffe und da B.________ eine solche Überschreitung habe erkennen können.
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Schliesslich verneinte das Schiedsgericht auch, dass der Fall einer gesetzlichen Vertretung nach § 15 HGB vorliege, der einer Person erlaube, die üblichen Handlungen und Verpflichtungen im Namen der Gesellschaft vorzunehmen, für welche sie tätig ist. Der Abschluss des Aktionärbindungsvertrags vom 21. August 1998 könne nicht als eine übliche Handlung der G.________ betrachtet werden; die Überschreitung (einer erteilten Vollmacht) könne die Gesellschaft nicht verpflichten, da B.________ von dieser Überschreitung gewusst habe oder unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest hätte wissen können.
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3.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang einzig, das Schiedsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die im Rahmen der mündlichen Vereinbarung vom 21. August 1998 von der G.________ übernommenen Aufgaben nicht als übliche Handlungen einer Bank zu betrachten seien, die von § 15 HGB gedeckt seien. Darauf kann aus verschiedenen Gründen nicht eingetreten werden:
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3.3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst nicht geltend, auch der Abschluss des Aktionärbindungsvertrages, der die Schiedsklausel enthält, gehöre zu den üblichen Handlungen der G.________ im Sinne von § 15 HGB (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die in der von der Beschwerdeführerin allein angesprochenen mündlichen Vereinbarung übernommenen Pflichten können aber nicht vom Aktionärbindungsvertrag und den darin eingegangenen Verbindlichkeiten losgelöst auf ihre Üblichkeit hin beurteilt werden, da die mündliche Vereinbarung nach den unangefochtenen Feststellungen des Schiedsgerichts einen integrierenden Bestandteil des Aktionärbindungsvertrags bildet. Inwiefern auch die im Aktionärbindungsvertrag eingegangenen Pflichten für eine Bank üblich sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie hat überdies die Erwägungen des Schiedsgerichts nicht angefochten, wonach eine Vertretungswirkung nach § 13 HGB in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BGB zu verneinen sei, weil der Abschluss des Aktionärbindungsvertrags den Gegenstand der Geschäftstätigkeit der G.________ nicht betreffe. Ausgehend von dieser Feststellung ist es nur schwer nachvollziehbar, weshalb eine Handlung, die vom Gegenstand der Geschäftstätigkeit der G.________ nicht umfasst wird, eine übliche Handlung darstellen soll, die jede Person, die für sie tätig ist, vornehmen kann. Überdies hat das Schiedsgericht unbestritten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die "gesamte Handlung" in ihrer Schlussschrift vom 19. März 2004 selber als unüblich beschrieben habe. Sie verhält sich daher widersprüchlich, wenn sie die entsprechende Feststellung des Schiedsgerichts vorliegend bestreitet.
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3.3.2.2 Selbst wenn angenommen würde, die Verpflichtungen in der mündlichen Vereinbarung und im Aktionärbindungsvertrag seien für eine Bank üblich, ist nicht dargetan, dass das Schiedsgericht materielles Recht verletzt hätte, indem es entschied, die G.________ sei nicht kraft Stellvertretung durch F.________ Partei des Aktionärbindungsvertrages geworden und insoweit nicht an die darin enthaltene Schiedsklausel gebunden: Denn das Schiedsgericht hat in einer weiteren selbständigen Begründung festgehalten, dass eine Bevollmächtigung von F.________ seitens der G.________ zur Eingehung entsprechender Verpflichtungen nicht nachgewiesen worden sei, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Der Vertrag, der somit unter Kompetenzüberschreitung von F.________ abgeschlossen worden sei, so das Schiedsgericht sinngemäss weiter, könne die G.________ (selbst wenn die darin eingegangenen Verpflichtungen für eine Bank üblich wären) auch nicht (zufolge berechtigten Vertrauens von B.________ in eine vermeintlich bestehende Vollmacht) verpflichten, weil B.________ von dieser Überschreitung gewusst habe oder zumindest habe wissen können. Damit hat das Schiedsgericht den guten Glauben von B.________ als Voraussetzung einer Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht infolge Schutzes des berechtigten Vertrauens in eine vermeintlich bestehende, das "Übliche" abdeckende Vollmacht verneint. Auch dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in einer den Begründungsanforderungen im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde genügenden Weise angefochten, da sie dazu bloss die gegenteilige Behauptung aufstellt, B.________ habe sich in gutem Glauben wiegen können, dass F.________ im Auftrag seiner Gesellschaft gehandelt habe. Ist demnach nicht davon auszugehen, dass B.________ hinsichtlich der Vertretungsbefugnisse F.________s guten Glaubens war, hat das Schiedsgericht schon aus diesem Grund zu Recht verneint, dass das Handeln von F.________ die G.________ trotz fehlender Vollmacht verpflichten konnte.
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3.3.2.3 Schliesslich lässt sich mit Fug bezweifeln, ob sich im vorliegenden Fall die Frage der Vertretung der G.________ durch F.________ beim Abschluss des Aktionärbindungsvertrages (einschliesslich der mündlichen Vereinbarung) und damit diejenige der Bevollmächtigung von F.________ bzw. des subsidiären Schutzes des gutgläubigen Vertrauens in dessen Vertretungsbefugnis überhaupt stellt. Dies wäre zu verneinen, wenn B.________ erkennen konnte und musste, dass F.________ den Willen hatte, den Aktionärbindungsvertrag und die mündliche Vereinbarung als eigenes Geschäft abzuschliessen.
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Nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des Schiedsgerichts hatten B.________, E.________ und F.________, welche die mündliche Vereinbarung trafen, vor, sich am Geschäft betreffend Übernahme der C.________-Aktien persönlich zu beteiligen und den Gewinn daraus zu dritteln. Die mündliche Vereinbarung sah keine Rolle für die G.________ selber vor. Als Aktionäre der I.________ Ltd., welche die erworbenen Aktien der C.________ treuhänderisch halten sollte, waren nur B.________, E.________ und F.________ vorgesehen. Parteien des Aktionärbindungsvertrags, der die Beziehungen zwischen der I.________ Ltd. und zwischen ihren drei Aktionären regelte, konnten somit von vornherein nur B.________, E.________ und F.________ sein.
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Wie das Schiedsgericht weiter feststellte, ist die G.________ im Aktionärbindungsvertrag denn auch nicht als Partei aufgeführt und enthält der Vertrag keine Ergänzungsklausel für diese Gesellschaft. F.________ habe ferner, wenn er auch seine Visitenkarte vorgelegt habe, auf der die G.________ erwähnt gewesen sei, nicht vorgegeben, als Vertreter der G.________ zu handeln. Ferner sei der beim Abschluss des Aktionärbindungsvertrags anwesende Rechtsanwalt H.________ nicht dahingehend orientiert worden, ansonsten er die G.________ - wie er als Zeuge bestätigt habe - im Vertrag als Partei erwähnt hätte. B.________ habe seinerseits die Vertretungsberechtigung von F.________ weder geprüft noch nachgefragt, ob er die G.________ rechtsgültig vertreten konnte.
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Nach diesen Feststellungen liesse sich wohl auch die Auffassung vertreten, dass sich die Frage einer Vertretung der G.________ durch F.________ nach tschechischem Recht im vorliegenden Fall überhaupt nicht stellt, sondern nach dem infolge Rechtswahl auf den Aktionärbindungsvertrag anwendbaren schweizerischen Recht nach Treu und Glauben zu schliessen ist, F.________ sei diesen Vertrag als eigenes Geschäft eingegangen und B.________ habe dies erkennen müssen.
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3.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Schiedsgericht habe zu Unrecht verneint, dass die Schiedsvereinbarung in subjektiver Hinsicht auf die G.________ bzw. die Beschwerdegegnerin 1 auszudehnen sei, weil die G.________ in der Vollziehung des mündlichen Vertrages ein wiederholtes und aktives Verhalten an den Tag gelegt habe.
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3.4.1 Das Schiedsgericht prüfte die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Ausdehnung der Schiedsklausel durch konkludentes Verhalten der G.________ zu bejahen sei, nach schweizerischem Recht, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Es nahm dabei unter Berücksichtigung der in BGE 129 III 727 veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichts an, es sei für die Ausdehnung einer Schiedsklausel durch konkludentes Verhalten auf eine Drittpartei erforderlich, dass diese im Rahmen der Vollziehung des Vertrages in ständiger und wiederholter Weise interveniere. Auch dies stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage, weshalb vorliegend vom entsprechenden Prinzip auszugehen ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Dieses ist in Anbetracht des Umstandes, dass sich das Schiedsgericht auf BGE 129 III 727 bezogen hat, immerhin insoweit zu ergänzen, als die Einmischung in die Vollziehung des Vertrages den Willen des Dritten erkennen lassen muss, selber Partei der Schiedsvereinbarung zu sein, wie das Bundesgericht im entsprechenden Entscheid festgehalten hat (BGE 129 III 727 E. 5.3.2 S. 737).
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3.4.2 Das Schiedsgericht hielt dafür, ein entsprechendes eindeutiges aktives Verhalten der G.________ sei von der Beschwerdeführerin nicht bewiesen worden. Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, das Schiedsgericht habe diese Feststellung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Ordre public getroffen, indem es wichtige angebotene Beweise und auch schon angenommene Beweise nicht abgenommen habe. Ausserdem habe das Schiedsgericht das rechtliche Gehör und den Ordre public durch irrtümliche Feststellungen des Sachverhalts verletzt.
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3.4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen eines internationalen Schiedsverfahrens entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 128 III 234 E. 4b; 127 III 576 E. 2c). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 127 III 576 E. 2c; 130 III 35 E. 5 S. 38, je mit Hinweisen). Auch im schiedsgerichtlichen Verfahren gilt demnach der Gehörsanspruch nicht unbegrenzt. So ist es dem Schiedsgericht nicht verboten, den Sachverhalt nur aufgrund der als tauglich und erheblich erachteten Beweismittel festzustellen (BGE 116 II 639 E. 4c S. 644). Das Beweisverfahren darf geschlossen werden, wenn die noch offenen Beweisanträge eine nicht rechtserhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. dazu BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a). Die antizipierte Würdigung von Beweisen durch ein internationales Schiedsgericht kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer dem Ordre public angehörender Rechtsprinzipien (vgl. dazu BGE 128 III 191 E. 4a S. 194; 127 III 576 E. 2b am Ende; 126 III 249 E. 3a und b, 327 E. 2b) überprüft werden (vgl. die vorstehende Erwägung 3.1; Corboz, a.a.O., S. 23 bei Fn. 124 und S. 29; Walter, a.a.O., S. 8).
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Ein Verstoss gegen den Ordre public liegt dabei nicht schon dann vor, wenn Beweise falsch gewürdigt worden sind, ein Sachverhalt falsch festgestellt oder eine Rechtsnorm klar verletzt worden ist (BGE 126 III 249 E. 3b; 121 III 331 E. 3a; 116 II 634 E. 4a). Nur die Verletzung eines fundamentalen Rechtsprinzips führt zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids, wobei dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widersprechen muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.1 S. 464; 128 III 191 E. 4a S. 194; 126 III 249 E. 3b; 120 II 155 E. 6a; 116 II 634 E. 4 S. 637).
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Das Schiedsgericht lehnte im vorliegenden Fall verschiedene von der Beschwerdeführerin gestellte Editionsbegehren und Anträge auf Einvernahme von Zeugen ab. Es hielt dazu fest, dass es nach Erwägung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe und aller Umstände zur Feststellung gelangt sei, dass keine der zur Edition verlangten Unterlagen im Rahmen des Zuständigkeitsentscheids relevant sein könne. Sodann sei es auch zum Schluss gekommen, dass weitere Zeugeneinvernahmen nicht notwendig seien und es über alle nötigen und relevanten Informationen verfüge, um über seine Zuständigkeit zu entscheiden.
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Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Schiedsgericht mit dieser antizipierter Beweiswürdigung in einer Weise gegen fundamentale Rechtsgrundsätze verstossen hat, dass sein Entscheid Ordre public-widrig erschiene (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Erwägung 2.2 vorne). Sie beschränkt sich vielmehr darauf, ausführlich in appellatorischer Weise geltend zu machen, das Schiedsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass verschiedene zur Edition beantragte Urkunden und einzuvernehmende Zeugen nichts zum Beweis eines aktiven Verhaltens der G.________ im Rahmen der Vollziehung des mündlichen Vertrags beitragen könnten. Darin liegt keine rechtsgenügliche Begründung der erhobenen Rügen der Gehörsverletzung bzw. der Ordre public-Widrigkeit, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
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Der Beschwerdeführerin kann schliesslich nicht gefolgt werden, soweit sie dem Schiedsgericht darüber hinaus sinngemäss vorwirft, gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens oder den Grundsatz von Treu und Glauben als zum Ordre public zählenden Rechtsgrundsatz (BGE 120 II 155 E. 6a S. 166) verstossen zu haben, weil es "von ihm schon angenommene Beweise nicht abgenommen habe". Die Nichtabnahme eines bereits zugelassenen Beweismittels verletzt als solche den Gehörsanspruch einer Partei nicht und stellt auch keinen Verstoss gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens oder den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn das Beweismittel - wie hier - nach einer vorweggenommenen Würdigung als nicht mehr erheblich oder tauglich erscheint (BGE 106 Ia 161 E. 2b).
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3.4.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das Schiedsgericht habe das Dossier D.________ / C.________ zu Unrecht als ein ganz normales Kreditdossier der G.________ betrachtet, während das Kreditdossier in Wirklichkeit nur eine Fiktion darstelle. Denn die G.________ habe gemäss der Aufgabenteilung in der mündlichen Vereinbarung über die Ausführung des "Projekts C.________" die Pflicht zur Finanzierung des Erwerbs der C.________-Aktien übernommen und damit eine aktive Rolle bei der Abwicklung der mündlichen Vereinbarung gespielt. Das Schiedsgericht habe in diesem Zusammenhang die zur Verfügung stehenden Beweise irrtümlich bewertet und sei zu einem Ergebnis gekommen, das gegen den Ordre public verstosse, weil es grundlegend vom Ergebnis abweiche, das durch eine korrekte Beweiswürdigung zu erzielen gewesen wäre, und damit nicht mit den grundlegenden Grundsätzen der Rechtsordnung in Einklang zu bringen sei.
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Auch bei diesen Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass selbst eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung für sich allein nicht ausreicht, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben, da die materielle Überprüfung durch das Bundesgericht auf die Frage beschränkt ist, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist, der nicht mit dem Begriff der Willkür übereinstimmt (BGE 127 III 576 E. 2b; 121 III 331 E. 3a, je mit Hinweisen). So beschränkt sich die Beschwerdeführerin weitgehend darauf, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts als unhaltbar zu kritisieren und geltend zu machen, das Schiedsgericht habe dabei verschiedene wesentliche Beweismittel nicht berücksichtigt, ohne aufzuzeigen, inwiefern das Schiedsgericht bei seinen Feststellungen, zum Ordre public gehörende fundamentale und allgemein anerkannte Verfahrensgrundsätze verletzt haben soll. Insoweit kann auf ihre Vorbringen nicht eingetreten werden.
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Die Beschwerdeführerin macht allerdings weiter geltend, das Schiedsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es verschiedene Beweismittel übersehen oder irrtümlich nicht berücksichtigt habe. Insoweit ist zu beachten, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nicht bereits gegeben ist, wenn ein offensichtliches Versehen zu einem Fehlentscheid führt, da es sich diesfalls um eine materielle Rechtsverweigerung handelt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid, weshalb es nicht Sache des Bundesgerichts ist, zu prüfen, ob das Schiedsgericht sämtliche Aktenstellen berücksichtigt hat. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nur vor, wenn den Parteien die Möglichkeit, am Prozess teilzunehmen, ihn zu beeinflussen und ihren Standpunkt einzubringen, verbaut, mithin ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch das offensichtliche Versehen faktisch ausgehöhlt wird. Dies allein rechtfertigt, den Entscheid ohne Rücksicht auf die materiellen Erfolgschancen der Beschwerde aufzuheben, da der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht die materielle Richtigkeit, sondern das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung garantiert (BGE 127 III 576 E. 2b-d mit Hinweisen). Wer aus einem offensichtlichen Versehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, auszuführen, inwiefern das behauptete Versehen zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führte, da darin, wie auch in einer willkürlichen Beweiswürdigung, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt. Die betreffende Partei hat vielmehr darzulegen, dass ihr das richterliche Versehen verunmöglicht hat, ihren Standpunkt in Bezug auf ein prozessrelevantes Thema in den Prozess einzubringen und zu beweisen, indem das Gericht aufgrund des Versehens eine von ihr erhobene wesentliche Behauptung nicht zur Kenntnis nahm (BGE 127 III 576 E. 2e-f).
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Die vorliegend erhobenen Rügen genügen diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass das Schiedsgericht von ihr angerufene Beweise bzw. die Behauptungen, welche mit diesen bewiesen werden sollten, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Sie weist bloss auf eine Vielzahl von Tatsachen hin, die das Schiedsgericht angeblich übersehen habe, und macht geltend, dies habe die Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil beeinflusst. Damit unterzieht sie in Tat und Wahrheit die gesamte Beweiswürdigung des Schiedsgerichts einer appellatorischen Kritik. Sie legt einfach ihren eigenen Standpunkt dar und behauptet, er sei durch die Akten erstellt. Dies ist im Rahmen der Schiedsbeschwerde nicht zulässig.
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3.4.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das Schiedsgericht habe eine Ausdehnung der Schiedsklausel schon nach dem von ihm selber festgestellten Sachverhalt zu Unrecht abgelehnt. Es habe verkannt, dass ein wiederholtes und aktives Verhalten der G.________ in der Vollziehung des mündlichen Vertrages vorliege, das eine Ausdehnung der Schiedsklausel auf diese rechtfertigte. Sie macht dazu geltend:
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- F.________ sei von E.________ aufgrund seiner Stellung und seines Einflusses bei der G.________ empfohlen worden,
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- B.________ habe F.________ ersucht, alles zu unternehmen, um eine Finanzierung der Akquisition der C.________ durch die G.________ herbeizuführen,
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- Am 4./12. August 1998 habe die G.________ den Kaufvertrag über die C.________-Aktien unterzeichnet, obwohl bekannt gewesen sei, dass die D.________ nicht in der Lage gewesen sei, den Preis zu bezahlen und dass die D.________ auf die Gewährung eines Darlehens seitens der G.________ angewiesen gewesen sei,
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- Am 15. September 1998 seien von der G.________ vier Bankgarantien für die Zahlung des Kaufpreises der C.________ Aktien durch die D.________ bis zum 30. Oktober 1998 zugunsten der anderen Verkäufer der C.________-Aktien ausgestellt worden, die von F.________ und einem anderen Vorstandsmitglied unterschrieben worden seien. Erst am 29. September 1998 habe der Vorstand der G.________ die Gewährung eines kurzfristigen Kredites zugunsten der D.________ beschlossen.
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Zum letzteren Punkt bemerkt die Beschwerdeführerin, dass der Entscheid zur Kreditgewährung nicht auf Grund eines Berichts der Kreditabteilung gefällt worden sei und darin kein Bezug auf ein Kreditgesuch oder hängiges Dossier genommen worden sei und dass die G.________ damit das wirtschaftliche Risiko der Aktienübernahme getragen habe. Das entsprechende Dossier dürfe deshalb nicht ausschliesslich als Kreditdossier der G.________ betrachtet werden. Insoweit können ihre Vorbringen nicht berücksichtigt werden, da sie damit von den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, ohne eine nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässige Rüge zu erheben oder darzulegen, inwiefern die angerufenen Sachverhaltselemente im vorliegenden Verfahren als zulässige Noven berücksichtigt werden könnten.
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Inwiefern das Schiedsgericht materielles Recht verletzt haben soll, indem es aufgrund der angerufenen und zu berücksichtigenden Umstände nicht auf eine Ausdehnung der Schiedsklausel auf die G.________ schloss, ist auch bei Prüfung mit freier Kognition, die dem Bundesgericht in Bezug auf diese Rechtsfrage zusteht (Erwägung 3.1 vorne), nicht ersichtlich. Die G.________ hat den Verkäufern der C.________-Aktien im Hinblick auf die vorgesehene Finanzierung der Übernahme der Aktien durch die D.________ eine Garantie für die Bezahlung des Kaufpreises abgegeben und die Übernahme der C.________-Aktien schliesslich finanziert. Wenn das Schiedsgericht daraus nicht auf einen Willen schloss, selber Partei des Aktionärbindungsvertrags und der mündlichen Vereinbarung vom 21. August 1998, und damit der Schiedsvereinbarung, zu sein, ist dies nicht zu beanstanden.
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4.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Ausgeführten infolge Rückzugs abzuschreiben, soweit sie sich gegen die Beschwerdegegnerin 2 richtet (Erwägung 1 oben). Soweit die Beschwerde die Beschwerdegegnerin 1 betrifft und darauf eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Die der Beschwerdegegnerin 1 zuzusprechende Parteientschädigung ist dieser zu Lasten der Bundesgerichtskasse aus der geleisteten Sicherheit auszurichten. Bei der Bemessung von Gebühr und Entschädigung ist dem hohen Streitwert Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Rückzugs abgeschrieben, soweit sie sich gegen die Beschwerdegegnerin 2 richtet.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beschwerdegegnerin 1 richtet und darauf eingetreten werden kann.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 50'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 60'000.-- und die Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht Lugano schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2005
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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