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Informationen zum Dokument  BGer 6P.172/2004  Materielle Begründung
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BGer 6P.172/2004 vom 03.10.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.172/2004 /pai
 
Urteil vom 3. Oktober 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Michèle Hubmann Trächsel,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach, 8201 Schaffhausen,
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo"),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juli 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Am 17. Dezember 1991 verurteilte das Obergericht des Kantons Schaffhausen den Frauenarzt X.________ wegen wiederholter Schändung zu 2 ½ Jahren Zuchthaus. Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht am 26. November 1992 ab, soweit es darauf eintrat (Urteile 6S.28/1992 und 6P.5/1992). X.________ trat die Strafe am 3. Mai 1993 an. Am 30. Dezember 1994 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 26. September 1995 erteilte das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen X.________ wieder die Bewilligung zur Führung einer Arztpraxis, dies unter anderem mit der Auflage, frauenärztliche Verrichtungen nur im Beisein einer Arztgehilfin beziehungsweise Praxisassistentin auszuüben. Seither war X.________ in Schaffhausen wieder als Spezialarzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätig.
 
A.b Am 19. Dezember 1999 erstattete A.________ (geb. am 1. Oktober 1982) in Begleitung ihrer Mutter bei der Kantonspolizei Schaffhausen Strafanzeige gegen X.________. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen eröffnete in der Folge ein Untersuchungsverfahren wegen des Verdachts der mehrfachen Schändung.
 
A.c Am 26. Mai 2000 wurde X.________ wegen des Verdachts der Anstiftung und der Vorbereitungshandlungen zu Mord (zum Nachteil von A.________) polizeilich festgenommen. Am 27. Mai 2000 wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Das Untersuchungsverfahren wurde in der Folge entsprechend ausgedehnt.
 
B.
 
B.a Das Kantonsgericht Schaffhausen (II. Strafkammer) sprach X.________ am 21. Dezember 2000 der wiederholten Schändung sowie der versuchten Anstiftung zu Mord, Freiheitsberaubung und Entführung schuldig. Es verurteilte ihn zu 12 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung von 210 Tagen Untersuchungshaft, erteilte ihm ein unbedingt vollziehbares Berufsverbot für die Dauer von 5 Jahren und verpflichtete ihn zur Zahlung von Fr. 10'000.-- Genugtuung an die Zivilklägerin A.________. Es ordnete an, dass X.________ weiterhin in Sicherheitshaft verbleibe.
 
B.b Am 21. Dezember 2001 verurteilte das Obergericht des Kantons Schaffhausen X.________ wegen mehrfacher Schändung, versuchter Anstiftung zu Mord sowie versuchter Anstiftung zu Freiheitsberaubung und Entführung zu 9 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung von 576 Tagen Untersuchungshaft. Zudem auferlegte es ihm ein Berufsverbot für die Dauer von 5 Jahren.
 
B.c Gegen diesen Entscheid erhob X.________ staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Urteil vom 17. Dezember 2002 wurde die staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war, der Entscheid des Obergerichts (wegen des Anscheins der Befangenheit der obergerichtlichen Referentin) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen (Urteil 6P.93/2002). Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Entscheid 6S.279/2002).
 
C.
 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach X.________ am 8. Juli 2004 in neuer Besetzung wiederum schuldig der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB), der versuchten Anstiftung zu Mord (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 112 StGB), der versuchten Anstiftung zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 183 Ziff. 1 StGB) und verurteilte ihn zu 9 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 1506 Tagen Untersuchungshaft. Es erteilte ihm ein Verbot zur Ausübung des Arztberufs für die Dauer von 5 Jahren, verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- an die Zivilklägerin A.________ und ordnete die Einziehung des beschlagnahmten Geldbetrags von Fr. 20'000.-- an. Zudem verfügte es, dass der Verurteilte weiterhin in Sicherheitshaft verbleibe.
 
D.
 
X.________ ficht das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juli 2004 mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der Ersteren beantragt er dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht.
 
E.
 
Das Obergericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen sinngemäss die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
 
A.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Mehrfache Schändung zum Nachteil der Zivilklägerin
 
1.
 
Die Zivilklägerin hatte unstreitig am 8. November 1999 beim Beschwerdeführer eine erste Konsultation. Dieser Termin war ihr von ihrer Mutter D.________ vermittelt worden. Die Zivilklägerin (geb. 1982), die bis dahin in Brasilien gelebt hatte, war noch nie von einem Frauenarzt genauer untersucht worden.
 
Am 15. November 1999 fand eine zweite Konsultation statt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer die Zivilklägerin zunächst in Anwesenheit der Arztgehilfin routinemässig gynäkologisch untersuchte.
 
1.1 Hierauf geschah am 15. November 1999 gemäss den im angefochtenen Urteil (S. 29 f.) zusammenfassend wiedergegebenen Aussagen der Zivilklägerin Folgendes. Als nach dem routinemässigen Untersuch die Arztgehilfin das Untersuchungszimmer bereits verlassen hatte und die Zivilklägerin sich in der Umkleidekabine wieder anzuziehen begann, forderte der Beschwerdeführer sie auf, sich nochmals auszuziehen und auf dem Untersuchungsstuhl Platz zu nehmen, da er etwas zu untersuchen vergessen habe. Der Beschwerdeführer berührte die Zivilklägerin während ein oder zwei Minuten an deren Klitoris und fragte sie wiederholt, was genau sie dort spüre. In der Folge zeigte der Beschwerdeführer der Zivilklägerin ein Laborblatt und erklärte ihr, die Laborauswertung der anlässlich der ersten Konsultation abgenommenen Proben habe ergeben, dass sie Syphilis habe. Er müsse daher schauen, ob sie noch zum Orgasmus kommen könne. Eventuell könne sie keine Kinder mehr bekommen. Sie dürfe aber niemandem von der Syphilis erzählen, da sie sonst ihre Lehrstelle verlieren würde. Ihre Erkrankung sei zwar meldepflichtig, doch werde er keine Meldung erstatten. Der Beschwerdeführer vereinbarte persönlich mit der Zivilklägerin einen nächsten Termin für die weiteren Untersuchungen auf den 18. November 1999.
 
Am 18. November 1999 geschah gemäss den im angefochtenen Urteil (S. 30) zusammenfassend wiedergegebenen Aussagen der Zivilklägerin Folgendes. Die Zivilklägerin erschien mit ihrer Freundin E.________ in der Praxis des Beschwerdeführers. Sie läutete an der Praxistür, worauf der Beschwerdeführer persönlich öffnete. Arztgehilfinnen waren nicht zugegen, da die Praxis am Donnerstagnachmittag üblicherweise geschlossen war. Die Freundin der Zivilklägerin musste draussen warten, was der Beschwerdeführer damit begründete, dass die Untersuchung länger dauere. Nach kurzem Gespräch erfolgte eine gynäkologische Untersuchung. Danach begab sich der Beschwerdeführer mit der Zivilklägerin ins Ultraschallzimmer. Dort musste die Zivilklägerin auf einer Liege auf allen Vieren knien, worauf der Beschwerdeführer sie im Analbereich untersuchte. Der Beschwerdeführer holte danach eine grüne Decke, breitete sie neben der Liege aus, legte sich darauf und forderte die Zivilklägerin auf, ihm den Rücken zu massieren. Danach begaben sich die beiden wieder in das Untersuchungszimmer, wo sich die Zivilklägerin erneut auf den gynäkologischen Stuhl legen musste. Der Beschwerdeführer forderte sie auf, sie solle sich selber berühren und versuchen, zum Orgasmus zu kommen. Die Zivilklägerin versuchte dies, konnte es aber nicht und teilte dies dem Beschwerdeführer mit. Dieser forderte sie auf, die Augen zu schliessen und sich zu entspannen, und erklärte ihr, dass er es ihr machen werde. Hierauf drang er mit einem Finger seiner Hand in die Scheide der Zivilklägerin ein und berührte mit einem andern Finger deren Klitoris. Schliesslich beugte er sich mit seinem Gesicht zur Klitoris und berührte diese kurz mit der Zunge. Die Zivilklägerin erschrak darob und wich ruckartig nach hinten. Der Beschwerdeführer fotografierte danach die Scheide. Zudem erstellte er mehrere Fotoaufnahmen der nackt am Wandmassstab stehenden Zivilklägerin.
 
1.2 Das Obergericht erachtet mit dem Kantonsgericht die Zivilklägerin als glaubwürdig (angefochtenes Urteil S. 31 ff. E. 4a) und deren Aussagen zu den Vorfällen anlässlich der Konsultationen vom 15. und vom 18. November 1999 als glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 33 ff. E. 4c, S. 38 ff. E. 4d). Es geht im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen der Zivilklägerin sowie ferner unter Berücksichtigung einiger weiterer Beweismittel, unter anderem der Aussagen der Mutter, der Freundin und des damaligen Freundes der Zivilklägerin, in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Konsultation vom 15. November 1999 bei einer zweiten Untersuchung, bei welcher die Arztgehilfin nicht mehr anwesend gewesen ist, die Klitoris der Zivilklägerin während ein bis zwei Minuten betastet und gerieben hat und dass er in der Konsultation vom 18. November 1999 zuerst mit der Hand die Klitoris der Zivilklägerin betastet, dann einen Finger in die Scheide eingeführt und anschliessend die Klitoris auch mit der Zunge kurz berührt hat (angefochtenes Urteil S. 47 E. 4e).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen der Zivilklägerin seien wegen verschiedener Mängel in den Einvernahmen nicht verwertbar. Auch die Aussagen der weiteren Personen, auf die sich das Obergericht stütze, seien grösstenteils nicht verwertbar.
 
2.1
 
2.1.1 Die Aussagen der Zivilklägerin bei der Polizei sind nach der Meinung des Beschwerdeführers deshalb nicht verwertbar, weil die dort als Auskunftsperson einvernommene Zivilklägerin nicht darüber belehrt worden sei, dass sie die Aussagen ohne Angabe von Gründen verweigern dürfe, dass sie im Falle der Aussage zur Wahrheit verpflichtet sei und dass sie sich durch unwahre Aussagen etwa wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) strafbar machen könne. Indem das Obergericht auf die mangels gehöriger Belehrung nicht verwertbaren Aussagen der Zivilklägerin bei der Polizei abgestellt habe, seien unter anderem das Willkürverbot und sein Anspruch auf "fair trial" verletzt worden (Beschwerde S. 15 f. Ziff. A/13 i.V.m. S. 14 f. Ziff. A/12 dritter Absatz).
 
2.1.2 Die Auskunftsperson ist eine Beweisfigur, die eine Stellung zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen einnimmt und für Personen geschaffen ist, welche aus unterschiedlichen Gründen nicht als Zeugen geeignet sind, aber auch nicht als Beschuldigte behandelt werden sollen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 63 N 1). Da die Polizei keine Zeugeneinvernahmen durchführen kann, werden im polizeilichen Ermittlungsverfahren auch Personen, die an sich als Zeugen geeignet sind, als Auskunftspersonen einvernommen. In der Lehre zu bestimmten kantonalen Strafprozessordnungen wird die Auffassung vertreten, dass die Auskunftsperson die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigern darf, im Falle der Aussage aber zur Wahrheit verpflichtet ist, sie - auch in polizeilichen Einvernahmen - darüber zu belehren ist, ebenso darüber, dass sie sich durch unwahre Aussagen unter Umständen etwa der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege oder auch der Begünstigung schuldig machen kann, und dass die Aussage nicht verwertbar ist, wenn die gehörige Belehrung unterbleibt (siehe zum Ganzen Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 63 N 2; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, N 659i, je mit Hinweisen). Aus der EMRK ergibt sich solches nicht. Nach der zitierten Lehre können indessen Mängel bei der Einvernahme geheilt werden (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 62 N 12, § 63 N 2). Wenn eine Person, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren ohne Belehrung als Auskunftsperson ausgesagt hat, anschliessend im Untersuchungsverfahren und/oder im gerichtlichen Verfahren als Auskunftsperson oder als Zeuge nach gehöriger Belehrung im Wesentlichen dieselben Aussagen macht und damit ihre Aussagen gegenüber der Polizei bestätigt, so sind auch Letztere trotz unterbliebener Belehrung verwertbar.
 
2.1.3 Die Zivilklägerin wurde unstreitig vom Untersuchungsrichter und von der ersten Instanz nach gehöriger Zeugenbelehrung als Zeugin einvernommen. Sie machte dabei im Wesentlichen dieselben Aussagen wie vor der Polizei. Jedenfalls aus diesem Grunde sind auch ihre Aussagen als Auskunftsperson vor der Polizei trotz unterbliebener Belehrung nach der zutreffenden Auffassung des Obergerichts (angefochtenes Urteil S. 22 E. 2d/aa) verwertbar.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
 
2.2
 
2.2.1 Die Aussagen der Zivilklägerin in den Einvernahmen durch den Untersuchungsrichter und durch das Kantonsgericht sind nach der Meinung des Beschwerdeführers deshalb nicht verwertbar, weil bei diesen Einvernahmen einzig sein Verteidiger, nicht aber er selbst habe anwesend sein dürfen. Seine persönliche Anwesenheit wäre aber erforderlich gewesen, da es vorliegend um "gynäkologische Detailfragen" gegangen sei. Sein bei der Einvernahme der Zivilklägerin anwesender Verteidiger sei mangels entsprechender Kenntnisse nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Ergänzungs- und Zusatzfragen zu stellen. Nachdem der Vorwurf der mehrfachen Schändung ausschliesslich auf den Aussagen der Zivilklägerin beruhe, wäre es besonders wichtig und notwendig gewesen, den Beschwerdeführer mit der Belastungszeugin direkt zu konfrontieren. Zumindest hätte aber seinem Antrag auf Videoübertragung entsprochen werden müssen. Indem selbst dies verweigert und dem Schutz der Privatsphäre der Zivilklägerin mehr Gewicht beigemessen worden sei, seien seine Verteidigungsrechte und damit Art. 6 EMRK und Art. 32 BV verletzt worden. Da das Obergericht nicht dargelegt habe, weshalb der Zivilklägerin nicht einmal eine Videoübertragung zuzumuten gewesen wäre, sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde S. 16 f. Ziff. A/14).
 
2.2.2 Gemäss dem im angefochtenen Urteil (S. 23) wiedergegebenen Art. 5 Abs. 5 OHG darf bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität eine Gegenüberstellung des Opfers mit dem Beschuldigten gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Art. 5 Abs. 5 OHG in dieser Fassung beruht auf der Teilrevision des Opferhilfegesetzes durch Bundesgesetz vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002. Zur Zeit der Einvernahmen der Zivilklägerin durch den Untersuchungsrichter und vor dem Kantonsgericht galt noch Art. 5 Abs. 5 OHG in der früheren Fassung. Danach durfte bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität eine Konfrontation gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör sie zwingend erfordert.
 
2.2.3 Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte im Strafverfahren Anspruch darauf, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Ziel ist es dabei, dem Beschuldigten im Sinne eines "fair trial" eine angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen, eine belastende Aussage zu bestreiten und den entsprechenden Zeugen zu befragen, sei es im Zeitpunkt des Zeugnisses selber oder später. Grundsätzlich genügt es, wenn der Beschuldigte im Verlauf des ganzen Verfahrens einmal Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen erhält, sei es vor den Schranken oder aber im Verlauf der Untersuchung (BGE 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.2;125 I 127 E. 6c/cc S. 134 f.; 124 I 274 E. 5b, je mit Hinweisen). Der Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen gilt uneingeschränkt namentlich in den Fällen, in denen dem Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, das Zeugnis also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 125 I 127 E. 6c/dd S. 135 f., mit Hinweisen).
 
Die Verteidigung des Beschwerdeführers war bei den Einvernahmen der Zivilklägerin durch den Untersuchungsrichter (kant. Akten p. 87 ff.) und durch das Kantonsgericht (kant. Akten p. 1264 ff.) anwesend und hatte die Gelegenheit, der Zivilklägerin Ergänzungsfragen zu stellen. Hingegen wurde der Beschwerdeführer selbst zu diesen Zeugeneinvernahmen auf Verlangen der Zivilklägerin in Anwendung des Opferhilfegesetzes nicht zugelassen. Auch dem Antrag auf audiovisuelle Übertragung dieser Einvernahmen wurde nicht entsprochen. Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wurden indessen dadurch angemessen gewahrt, dass der Verteidiger anwesend war und Ergänzungsfragen stellen konnte. Inwiefern sich in Anbetracht der von der Zivilklägerin erhobenen Vorwürfe "gynäkologische Detailfragen" (Beschwerde S. 16 Ziff. A/14) stellten und daher zu einer wirksamen Verteidigung die Anwesenheit des Beschwerdeführers selbst bei den Einvernahmen der Zivilklägerin unerlässlich gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt und ist nicht ersichtlich.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
 
2.3
 
2.3.1 Die Aussagen von D.________ (der Mutter der Zivilklägerin) bei der Polizei sind nach der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verwertbar, weil die dort als Auskunftsperson einvernommene D.________ nicht über ihre Rechte und Pflichten belehrt worden sei. Die Zeugenaussagen vor dem Untersuchungsrichter dürften mangels Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nicht verwertet werden. Einzig die Aussagen vor dem Obergericht seien verwertbar (Beschwerde S. 17 Ziff. A/15).
 
2.3.2 Die Aussagen von D.________ vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter sind trotz allenfalls mangelhafter Belehrung verwertbar, da D.________ diese im ersten Berufungsverfahren vor dem Obergericht als Zeugin nach korrekter Belehrung bestätigt hat (siehe kant. Akten p. 2136 ff.). Es kann auf die vorstehenden Erwägungen (E. 2.1) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger waren bei der Zeugeneinvernahme von D.________ vor dem Obergericht anwesend, und der Verteidiger hatte Gelegenheit, ihr Ergänzungsfragen zu stellen (kant. Akten p. 2136 ff.).
 
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
 
2.4
 
2.4.1 Die Aussagen von E.________ (der Freundin der Zivilklägerin) bei der Polizei sind nach der Meinung des Beschwerdeführers nicht verwertbar, weil die dort als Auskunftsperson einvernommene E.________ nicht über ihre Rechte und Pflichten belehrt worden sei. Die Zeugenaussagen vor dem Untersuchungsrichter seien mangels Hinweises auf das Zeugnisverweigerungsrecht sowie deshalb nicht verwertbar, weil bei dieser Zeugeneinvernahme zwar sein Verteidiger, nicht aber auch er selbst persönlich habe anwesend sein können (Beschwerde S. 18 f. Ziff. A/16).
 
2.4.2 Die Aussagen von E.________ vor der Polizei sind trotz allenfallls mangelhafter Belehrung verwertbar, da E.________ diese vor dem Untersuchungsrichter als Zeugin nach korrekter Belehrung über die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage im Wesentlichen bestätigt hat. Dass E.________ vom Untersuchungsrichter nicht auf die Bestimmungen betreffend die Zeugnisverweigerungsrechte hingewiesen wurde, ist unerheblich. Eine diesbezüglich Belehrung muss gemäss den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 24) nur erfolgen, soweit im konkreten Fall ein bestimmtes Zeugnisverweigerungsrecht überhaupt in Betracht kommt, das heisst Anhaltspunkte für ein solches gegeben sind (siehe Art. 111 Abs. 2 StPO/SH; vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N 646). Dass dies vorliegend der Fall gewesen sei, macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend.
 
Der Verteidiger des Beschwerdeführers war bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme von E.________ anwesend und hatte auch Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Nicht anwesend war aber der Beschwerdeführer selbst. Daraus folgt indessen nicht, dass die Zeugenaussage unverwertbar sei. Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, eine weitere Zeugeneinvernahme von E.________ - diesmal in seiner Anwesenheit - zu beantragen. Dies hat er nicht getan (siehe angefochtenes Urteil S. 24).
 
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
 
2.5
 
2.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen von F.________ (des damaligen Freundes der Zivilklägerin) und von dessen Schwester G.________ bei der Polizei seien mangels gehöriger Belehrung dieser Auskunftspersonen nicht verwertbar (Beschwerde S. 19 Ziff. A/17).
 
2.5.2 Nach der Auffassung des Obergerichts können die Aussagen von F.________ und G.________ sehr wohl als ergänzende Indizien berücksichtigt werden, obschon diese beiden Personen nur von der Polizei befragt wurden. Der Beschwerdeführer hätte zudem im Sinne eines Beweisergänzungsantrags verlangen können, dass diese Personen noch formell als Zeugen einvernommen würden; dies habe er aber nicht getan (angefochtenes Urteil S. 24).
 
2.5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem massgebenden Verfahrensrecht. Entsprechende Gesuche um Zeugenbefragungen sind daher den Behörden formgerecht einzureichen. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, gewisse Zeugen nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134, mit Hinweisen). Der Beschuldigte oder sein Anwalt müssen zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden. Wenn eine entsprechende zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben und von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden. Dies gilt auch für das Recht auf Befragung von Belastungszeugen (BGE 120 Ia 48 E. 2e/bb S. 55, mit Hinweisen).
 
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass irgendeine ihn belastende tatsächliche Feststellung der kantonalen Gerichte sich allein auf die Aussagen von F.________ und/oder G.________ stütze und sich am Beweisergebnis irgendetwas zu seinen Gunsten ändern könnte, wenn deren Aussagen (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 31 Mitte) unberücksichtigt blieben. Die Aussagen der Geschwister F.________ und G.________ sind im Gesamtzusammenhang von völlig untergeordneter Bedeutung, was auch erklären mag, dass der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Beweisergänzungsanträgen nicht auch deren erneute Einvernahme beantragt hat.
 
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
 
2.6
 
2.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Arztbericht vom 4. Februar 2000 betreffend die bei der Zivilklägerin am 19. November 1999 im Kantonsspital Schaffhausen durchgeführte gynäkologische Untersuchung sei nicht verwertbar. Der von Frau Dr. H.________ unterzeichnete Bericht sei von deren Chef, Prof. I.________, mitunterzeichnet, der mit ihm verfeindet sei, weshalb der Anschein der Befangenheit bestehe.
 
Das Obergericht hält dazu fest, es sei nicht ersichtlich, dass der Chefarzt auf den von ihm in dieser Eigenschaft visierten Bericht irgendeinen Einfluss genommen haben könnte. Zudem habe der Beschwerdeführer die Vorwürfe zu spät erhoben (angefochtenes Urteil S. 25). Zu Letzterem weist das Obergericht in seinen Gegenbemerkungen zur staatsrechtlichen Beschwerde ergänzend darauf hin, dass der Bericht (mit dem Visum von Prof. I.________) dem Beschwerdeführer bereits im Untersuchungsverfahren bekannt gegeben worden sei. Hätte der Beschwerdeführer einen Ablehnungsgrund gegen den Chefarzt geltend machen wollen, so hätte er dies schon damals tun müssen.
 
2.6.2 In der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 5 Ziff. A/2) wird darauf hingewiesen, die Verteidigung habe "schon im Plädoyer der ersten Berufungsverhandlung am 14.12.2001 beantragt", es sei der Bericht des Kantonsspitals Schaffhausen zur Untersuchung der Zivilklägerin nicht an die Akten zu nehmen, da er von Prof. I.________ mitunterzeichnet worden sei, welcher ein erklärter Intimfeind des Beschwerdeführers sei. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht behauptet, dass schon vorher, etwa im Untersuchungsverfahren oder zumindest im erstinstanzlichen Verfahren vom Dezember 2000, der Einwand der Befangenheit gegen Prof. I.________ erhoben worden sei. Der Einwand ist damit offensichtlich verspätet.
 
Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.
 
3.
 
Durch Verfügung des Präsidenten des Obergerichts vom 5. Dezember 2003 (kant. Akten p.3363 ff.) und hernach durch Einspracheentscheid des Obergerichts vom 20. Februar 2004 (kant. Akten p. 3461 ff.) wurden verschiedene Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen, unter anderem der Antrag auf Untersuchung einer grünen Decke auf DNA-Spuren betreffend die Zivilklägerin. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung dieses Beweisantrags verletze seine Verteidigungsrechte und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, zumal es sich bei der fraglichen Decke um einen der wenigen Sachbeweise handle (staatsrechtliche Beschwerde S. 4).
 
3.1 Der letztinstanzliche kantonale Zwischenentscheid vom 20. Februar 2004 betreffend die Abweisung des Beweisantrags ist durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar (siehe Art. 87 Abs. 3 OG).
 
3.2
 
3.2.1 Der Beschwerdeführer hatte die Untersuchung der grünen Decke auf DNA-Spuren betreffend die Zivilklägerin beantragt. Auf diesem Wege sollte abgeklärt werden, ob die von ihm bestrittene Behauptung der Zivilklägerin zutreffe, dass er anlässlich der Konsultation vom 18. November 1999 auf einer grünen Decke liegend im Ultraschallzimmer sich von der Zivilklägerin habe am Rücken massieren lassen.
 
3.2.2 Die von der Zivilklägerin beschriebene Massage wurde weder im angefochtenen Urteil noch in der Anklageschrift als strafbare Handlung qualifiziert. Ob die diesbezügliche Darstellung der Zivilklägerin zutrifft, ist indessen für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in den anderen Punkten von einer gewissen Bedeutung.
 
3.2.3 Der Beweisantrag wurde mit der Begründung abgewiesen, weder aus den Aussagen der Zivilklägerin noch aus irgendwelchen Aktenstellen ergebe sich, dass die Zivilklägerin mit dieser Decke direkt in Berührung gekommen sei. Es sei zwar möglich, aber nicht zwingend, dass etwa Haare oder Sekrete der Zivilklägerin auf die Decke gelangt seien. Das Fehlen von DNA-Spuren betreffend die Zivilklägerin auf der Decke vermöchte daher nichts zu beweisen (kant. Akten p. 3366, 3463 Rückseite). Diese Betrachtungsweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die den tatsächlichen Feststellungen betreffend die Ereignisse vom 15. und vom 18. November 1999 zu Grunde liegende Beweiswürdigung des Obergerichts sei willkürlich und verstosse gegen die Maxime "in dubio pro reo". Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sich das Obergericht mit verschiedenen im Appellationsverfahren erhobenen Einwänden gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht auseinander gesetzt und einzelne Schlussfolgerungen nicht ausreichend begründet habe.
 
4.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte beziehungsweise welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Eine blosse Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen oder eine Verweisung auf die Akten genügt nicht; die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b). Die Beweiswürdigung ist nicht schon willkürlich, wenn eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen). Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auch auf Willkür beschränkt, wenn die Verletzung der Maxime "in dubio pro reo" gerügt wird (BGE 127 I 38 E. 2 und 4, mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt nicht, dass der Sachrichter sich mit sämtlichen Einwänden und Vorbringen des Beschuldigten zu befassen habe.
 
4.2
 
4.2.1 Was der Beschwerdeführer in weitschweifigen Ausführungen zum Vorfall vom 15. November 1999 vorbringt (Beschwerde S. 20 - 29), ist appellatorische Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Die Beweiswürdigung des Obergerichts ist insgesamt und im Ergebnis offensichtlich vertretbar. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 33 - 38) verwiesen werden.
 
4.2.2 Verschiedene Einwände des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Das Obergericht wirft ihm nicht vor, dass er der Zivilklägerin das Laborblatt betreffend eine andere Patientin vorgelegt habe. Vielmehr wird ihm zur Last gelegt, er habe vom Laborblatt betreffend eine andere Patientin eine Kopie erstellt und diese manipuliert. Daher ist es unerheblich, dass die Zivilklägerin das originale Laborblatt betreffend die andere Patientin nicht als dasjenige Blatt erkannte, welches ihr vom Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 15. November 1999 vorgelegt worden war (dazu Beschwerde S. 21 f. Ziff. B/3). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob die Zivilklägerin am 15. November 1999 ein Ulcus an der Vorhaut der Klitoris gehabt habe (Beschwerde S. 22 - 27 Ziff. B/4), gehen an der Sache vorbei, da das Obergericht diese Frage offen gelassen hat (angefochtenes Urteil S. 35). Die Feststellung des Obergerichts, dass der Beschwerdeführer aus den im angefochtenen Urteil (S. 36) genannten Gründen der Zivilklägerin unter Vorlage eines von ihm manipulierten Laborblatts betreffend eine andere Patientin wahrheitswidrig angab, sie habe Syphilis, ist nicht willkürlich. Allerdings geht das Obergericht an einer anderen Stelle seines Urteils (S. 35 unten) davon aus, der Beschwerdeführer habe der Zivilklägerin erklärt, es "bestehe ein konkreter Verdacht, dass sie an Lues bzw. Syphilis erkrankt sei". An anderen Stellen seines Urteils geht das Obergericht indessen, entsprechend der Anklageschrift (siehe angefochtenes Urteil S. 3 Mitte) und gestützt auf die Aussagen der Zivilklägerin (angefochtenes Urteil S. 29/30), die es als glaubhaft erachtet (angefochtener Entscheid S. 30 unten), davon aus, der Beschwerdeführer habe bei der Zivilklägerin Syphilis diagnostiziert (angefochtenes Urteil S. 36). Der Beschwerdeführer hat mithin gegenüber der Zivilklägerin nicht bloss von einem Verdacht auf Syphilis gesprochen, sondern ihr wahrheitswidrig angegeben, dass sie Syphilis habe. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass bei Vorliegen eines Ulcus auf der Klitorisvorhaut ein Verdacht auf Syphilis bestehen könne und daher geäussert werden dürfe (Beschwerde S. 23, S. 27 Ziff. B/5), geht daher an der Sache vorbei. Im Übrigen hat die Zivilklägerin gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil (S. 36) mehrfach glaubhaft ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihr zu verstehen gegeben, dass Syphilis meldepflichtig sei, er aber von einer Meldung absehen werde, und sie ermahnt, Dritten nichts über ihre Krankheit zu erzählen, da sie sonst ihre Lehrstelle verlöre und fremdenpolizeiliche Konsequenzen befürchten müsste (siehe angefochtenes Urteil S. 36). Inwiefern diese Feststellungen willkürlich seien, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
 
4.2.3 Die schriftlichen Antworten der Arztgehilfin des Beschwerdeführers (kant. Akten p. 3594 ff.) zu den ihr gestellten Fragen enthalten entgegen den appellatorischen Vorbringen in der Beschwerde (S. 28 f. Ziff. B/6) keine klaren Hinweise darauf, dass anlässlich der Konsultation vom 15. November 1999 entgegen der Darstellung der Zivilklägerin keine zweite Untersuchung stattgefunden habe, da jederzeit habe damit gerechnet werden müssen, dass die Arztgehilfin das Untersuchungszimmer betreten und damit den Beschwerdeführer überraschen könnte. Die diesbezügliche Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil (S. 37 f.) ist offensichtlich vertretbar.
 
4.2.4 Nach der Auffassung des Beschwerdeführers sind die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 49) zur Frage der Widerstandsunfähigkeit der Zivilklägerin widersprüchlich. Was er dazu vorbringt (Beschwerde S. 29 Ziff. B/8), betrifft Fragen des eidgenössischen Rechts und ist daher im Verfahren der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu hören.
 
4.2.5 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe sich mit seinen Ausführungen zu einem allfälligen Sachverhaltsirrtum über die medizinische Notwendigkeit der inkriminierten Handlungen anlässlich der Untersuchung vom 15. November 1999 überhaupt nicht auseinander gesetzt, wodurch es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Beschwerde S. 29 Ziff. B/9).
 
Ein allfälliger Sachverhaltsirrtum (Art. 19 StGB) betreffend die medizinische Notwendigkeit der fraglichen Handlungen betrifft den Vorsatz. In subjektiver Hinsicht und damit zur Frage des Vorsatzes hat das Obergericht auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen (angefochtenes Urteil S. 50 oben). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass sich das Kantonsgericht mit der Frage eines allfälligen Irrtums nicht befasst habe. Das Kantonsgericht hält in seinem Urteil vom 21. Dezember 2000 (kant. Akten p. 1465 ff.) fest, der Beschwerdeführer habe die Zivilklägerin "wissentlich und willentlich an der Klitoris - aus medizinisch nicht indizierten Gründen - betastet" (S. 22, kant. Akten p. 1486). Damit hat es einen Irrtum des Beschwerdeführers über die medizinische Notwendigkeit der inkriminierten Handlung zumindest implizit verneint.
 
4.3 Was der Beschwerdeführer zum Vorfall vom 18. November 1999 vorbringt (Beschwerde S. 30 - 32), ist appellatorische Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Die Beweiswürdigung des Obergerichts ist insgesamt und im Ergebnis vertretbar. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 43 ff.) verwiesen werden.
 
Der Beschwerdeführer hat zu dem von ihm angekündigten Zweck, die Zivilklägerin zum Orgasmus zu bringen, einen Finger seiner Hand in die Scheide der Zivilklägerin eingeführt und mit einem anderen Finger deren Klitoris berührt. Das Obergericht geht unter den gegebenen Umständen zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass die Zivilklägerin in diese sexuellen Handlungen eingewilligt habe, weshalb sie nicht strafbar seien (angefochtenes Urteil S. 50). Das Obergericht hält fest, die Zivilklägerin habe aber nicht auch darin eingewilligt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Zunge ihre Klitoris berühre (angefochtenes Urteil S. 50). Diese Feststellung ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht willkürlich. Die Zivilklägerin wich sofort erschrocken zurück, als sie realisierte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Zunge ihre Klitoris berührte. Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sachverhaltsirrtümlich annehmen können, die Zivilklägerin sei damit einverstanden, dass er sie zwecks Herbeiführung eines Orgasmus allenfalls auch mit seiner Zunge an der Klitoris berühre (Beschwerde S. 31 Ziff. C/5), ist abwegig. Im Übrigen ist immerhin darauf hinzuweisen, dass das vom Obergericht angenommene Einverständnis der Zivilklägerin auf der Täuschung seitens des Beschwerdeführers beruhte, dass sie an Syphilis erkrankt sei und daher ihre Orgasmusfähigkeit fachärztlich getestet werden müsse.
 
5.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verurteilung wegen mehrfacher Schändung ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
II. Versuchte Anstiftung zu Mord und versuchte Anstiftung zu Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil der Zivilklägerin
 
6.
 
6.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe dem in Deutschland wohnhaften Taxichauffeur B.________ den Auftrag erteilt, die Zivilklägerin nach Deutschland zu verbringen und sie dort zu zwingen, ihre Aussagen gegen ihn (den Beschwerdeführer) schriftlich zu widerrufen. Anschliessend hätte die Zivilklägerin getötet werden sollen. Hiefür habe der Beschwerdeführer B.________ eine beträchtliche Geldsumme in Aussicht gestellt (angefochtenes Urteil S. 51).
 
Der Beschwerdeführer bestritt, B.________ einen Auftrag zur Tötung der Zivilklägerin erteilt zu haben.
 
Das Obergericht geht nach eingehender Beweiswürdigung, der Sachdarstellung in der Anklageschrift folgend, davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht hat, B.________ dazu zu bewegen, die Zivilklägerin zu töten oder allenfalls durch weitere Beteiligte töten zu lassen (angefochtenes Urteil S. 77).
 
6.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anfang Februar 2000 B.________ am Bahnhof von Waldshut/D traf. Er trug dabei eine Perücke und gab sich als Dr. Müller oder Möller aus. Er beauftragte B.________, die Zivilklägerin in der Schweiz ausfindig zu machen und zu fotografieren, damit er diese identifizieren könne. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer ca. Mitte April 2000 - wieder mit einer Perücke verändert - am Flughafen Zürich-Kloten erneut mit B.________ zusammentraf, der ihm Fotos von der Zivilklägerin zeigte, welche die Fotografin C.________ erstellt hatte. Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2000 mit dem ihm aus dem Strafvollzug bekannten J.________ in Widnau/SG zusammentraf und diesen fragte, ob er ihm eine Pistole mit Schalldämpfer und ein Elektroschockgerät besorgen könne. Fest steht sodann, dass in der Nacht vom 9. auf den 10. Mai 2000 bei der Polizei in Waldshut-Tiengen/D und beim Landgericht Waldshut/D anonyme Schreiben eingeworfen wurden, worin davor gewarnt wird, dass die Zivilklägerin, deren Name genannt wurde, "heute aus der schweitz geholt und dann für immer verschwinden" soll. Es seien "zwei schweitzer und ein deutscher aus Waldshut daran beteiligt", der "Taxifahrer" sei (kant. Akten p. 351; angefochtenes Urteil S. 51 f.).
 
Der Beschwerdeführer hat nach seiner eigenen Darstellung B.________ lediglich den Auftrag erteilt, die Zivilklägerin zu Fotositzungen nach Deutschland einzuladen und sie - ohne Zwang - dazu zu bringen, dem zuständigen Untersuchungsrichter eine schriftliche Erklärung zukommen zu lassen, wonach ihre Anschuldigungen gegen ihn (den Beschwerdeführer) nicht der Wahrheit entsprächen (angefochtenes Urteil S. 52, 73). Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner eigenen Darstellung bei J.________ deshalb für eine Pistole mit Schalldämpfer und ein Elektroschockgerät interessiert, weil er im Januar 2000 von zwei Männern bedroht worden sei und daher sich selbst und seine Familie habe schützen wollen (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 60 - 63, 71).
 
6.3
 
6.3.1 B.________ sagte aus, der Beschwerdeführer habe ihn beauftragt, die Zivilklägerin ausfindig zu machen und zu fotografieren, dies, um festzustellen, ob sie die richtige Person sei. Diese Aufnahmen habe er (B.________) dem Beschwerdeführer bei einem Treffen im Flughafen Zürich-Kloten gezeigt. Nach diesem Treffen von Mitte April 2000 habe ihm der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass die Zivilklägerin in einer Sache gegen einen Brasilianer in Schaffhausen Aussagen machen müsse. Diese Aussagen müssten verhindert werden. Daher müsse die Zivilklägerin verschwinden. Hiefür würde er (B.________) eine beträchtliche Geldsumme erhalten. Die Tasche der Zivilklägerin sollte schliesslich in Brasilien wieder auftauchen. Auch hiefür bekäme er nochmals Geld. Zuvor sollte die Zivilklägerin aber dazu gebracht werden, einem Richter "mit C oder Z" in einem Brief mitzuteilen, dass sie gelogen hätte. Der Beschwerdeführer habe ihm auch gesagt, er könne alle Hilfsmittel beschaffen, die nötig seien, um die Zivilklägerin zu beseitigen. Ihm (B.________) sei klar gewesen, dass die Zivilklägerin ermordet werden sollte. Er habe Angst bekommen und mit Mord oder Hilfeleistung dazu nichts zu tun haben wollen. Daher habe er den Beschwerdeführer immer wieder vertröstet. Schliesslich habe er am 10. Mai 2000 das anonyme Schreiben bei der Polizei und beim Landgericht Waldshut eingeworfen (angefochtenes Urteil S. 53 f.).
 
6.3.2 J.________ sagte aus, der Beschwerdeführer habe ihn ca. Anfang April 2000 angerufen und ihn gefragt, ob man sich einmal treffen könne. In der Folge hätten sie sich in Widnau/SG getroffen. Der Beschwerdeführer habe ihn gefragt, ob er ihm helfen könne, jemanden verschwinden zu lassen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er müsse "ein Weib entsorgen" und wolle es zuvor mit einem Elektroschockgerät "behandeln". Er (J.________) habe dem Beschwerdeführer geantwortet, dass er "eine Schraube locker" habe und dies schon allein machen müsse. Er habe die Sache dann einfach hinausgezögert und dem Beschwerdeführer gesagt, er solle in 14 Tagen anrufen. Als der Beschwerdeführer angerufen habe, habe er ihm gesagt, er solle in einem Monat nochmals anrufen. Der Beschwerdeführer habe aber dann nicht mehr telefoniert. Da er (J.________) mit Mord nichts zu tun haben wolle, habe er sich bei der Polizei in St. Gallen gemeldet (angefochtenes Urteil S. 54).
 
6.4 Das Obergericht erachtet die Darstellung der Ereignisse durch B.________ und J.________ - die sich nicht kannten und keinen Kontakt zueinander hatten (siehe angefochtenes Urteil S. 53 Mitte) - als glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 54). Die beiden Personen seien glaubwürdig (angefochtenes Urteil S. 54 - 56 E. 7b). Demgegenüber wiesen die Sachdarstellung und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten auf, weshalb die Darstellung des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheine. Dies wird im angefochtenen Urteil (S. 56 - 67 E. 7c) ausführlich erörtert. Die Widersprüche und Ungereimtheiten betreffen unter anderem die Fragen, ob es zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ ca. am 20. Mai 2000 noch ein zweites Treffen in Kloten (und somit ein drittes Treffen insgesamt) gegeben habe; ob der Beschwerdeführer nach dem Treffen von ca. Mitte April 2000 in Kloten telefonisch den Auftrag an B.________ erweitert habe; wann und aus welchem Grund der Beschwerdeführer sich mit J.________ getroffen habe (siehe im Einzelnen angefochtenes Urteil S. 56 - 67).
 
6.5 Das Obergericht stützt die der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Anstiftung zu Mord sowie zu Freiheitsberaubung und Entführung zugrunde liegenden Feststellungen auf verschiedene weitere Umstände.
 
6.5.1 Es stützt sich unter anderem auf das anonyme Schreiben, das am 10. Mai 2000 bei der Polizei und beim Landgericht Waldshut eingeworfen wurde. Das Obergericht schliesst die von der Verteidigung erstmals in der (ersten) Berufungsverhandlung vorgetragene These, dass dieses Schreiben von einem an der gegen ihn eingeleiteten Untersuchung wegen Schändung mitwirkenden Beamten verfasst worden sei, als abwegig aus (angefochtenes Urteil S. 67 - 69 E. 7d/aa). Es lässt letztlich offen, ob der anonyme Brief von B.________ oder aber von einem Mitbeteiligten beziehungsweise Mitwisser verfasst worden sei (angefochtenes Urteil S. 69 - 71 E. 7d/bb).
 
6.5.2 Ein Indiz dafür, dass der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf begründet ist, sieht das Obergericht darin, dass der Beschwerdeführer sich unstreitig bei seinem Bekannten J.________ für eine Pistole mit Schalldämpfer und ein Elektroschockgerät interessierte. Der Beschwerdeführer habe diese Gegenstände bei Bedarf B.________ zur Erfüllung des diesem erteilten Auftrags zur Verfügung stellen wollen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich diese Waffen zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz seiner Familie beschaffen wollen, da er bedroht worden sei, erachtet das Obergericht als unglaubhaft (angefochtenes Urteil S. 71 f. E. 7e).
 
6.5.3 Das Obergericht stützt seine Feststellungen sodann auf den unbestrittenen Umstand, dass der Beschwerdeführer B.________ Fr. 20'000.-- gab. Ein Geldbetrag in dieser Höhe wäre allein für den Auftrag, die Zivilklägerin zu suchen, zwecks Identifikation zu fotografieren und - ohne Zwang - zum Rückzug gewisser Aussagen zu veranlassen, nicht bezahlt worden (angefochtenes Urteil S. 73 f. E. 7f).
 
6.5.4 Das Obergericht verweist schliesslich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer unstreitig bei einer Anstalt in Vaduz/FL den Geldbetrag von Fr. 20'000.-- deponiert hatte. Nach der Überzeugung des Obergerichts war diese Summe dazu bestimmt, die erfolgreiche Erfüllung des vom Beschwerdeführer erteilten Auftrags zu entlöhnen (angefochtenes Urteil S. 74 ff. E. 7g).
 
7.
 
Durch Verfügung des Präsidenten des Obergerichts vom 5. Dezember 2003 (kant. Akten p. 3363 ff.) und hernach durch Einspracheentscheid des Obergerichts vom 20. Februar 2004 (kant. Akten p. 3461 ff.) wurden verschiedene Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen, unter anderem der Antrag, die Fingerabdrücke auf dem anonymen Schreiben zu untersuchen, das am 10. Mai 2000 bei der Polizei und beim Landgericht Waldshut/D eingeworfen worden war. Die Abweisung dieses Beweisantrags wurde im Einspracheentscheid damit begründet, dass die Urheberschaft des fraglichen Briefs nicht entscheidend sei. Selbst wenn der Brief nicht von B.________ geschrieben worden wäre, würde der Beschwerdeführer - angesichts der aktenkundigen Vorgänge - durch die darin geschilderten Mordpläne erheblich belastet (kant. Akten p. 3464 Rückseite, 3465).
 
Im angefochtenen Urteil wird ausführlich dargelegt, weshalb die These des Beschwerdeführers, der anonyme Brief stamme von einem Mitglied der Ermittlungsbehörden, nicht nachvollziehbar sei (S. 67 - 69 E. 7d/aa). Inwiefern die diesbezügliche Würdigung willkürlich sei, vermag der Beschwerdeführer mit seinen dagegen erhobenen Einwänden (staatsrechtliche Beschwerde S. 5 Ziff. A/1 letzter Absatz) nicht darzulegen.
 
Ob der fragliche Brief von B.________ ( wie dieser aussagte) oder aber von einem Mitbeteiligten beziehungsweise Mitwisser verfasst wurde, liess das Obergericht offen, da das Schreiben im einen wie im andern Fall den Beschwerdeführer gleichermassen schwer belaste (angefochtenes Urteil S. 69 - 71 E. 7d/bb). Inwiefern diese Auffassung willkürlich sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich (siehe auch E. 15.2 hiernach).
 
8.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die während des Berufungsverfahrens per Fax eingeholten Auskünfte bei der Kriminalpolizei Singen/D seien aus verschiedenen Gründen nicht verwertbar. Er habe weder die Fragen an die deutsche Polizei selbst formulieren noch Ergänzungsfragen stellen können, und den deutschen Amtsstellen seien nicht die nötigen Rechtsbelehrungen erteilt worden (Beschwerde S. 6 f. Ziff. A/3).
 
8.1 Der Beschwerdeführer hatte im (ersten) Berufungsverfahren auf die Fragen betreffend die in Vaduz/FL hinterlegten Gelder behauptet, er sei während seines Treffens mit B.________ Mitte April 2000 von zwei Personen in einem Auto mit deutschen Kennzeichen beobachtet worden. Er habe B.________ gefragt, ob er die beiden kenne, was dieser verneint habe. Er (der Beschwerdeführer) habe sich gedacht, dass die beiden Personen etwas mit dem Überfall auf ihn im Januar 2000 (siehe dazu E. 14.2 hiernach) zu tun haben könnten. Er sei deshalb am 18. April 2000 zur Polizei in Singen/D gegangen und habe sich bei dieser aufgrund des Kennzeichens nach dem Fahrzeughalter erkundigt. Die Polizei habe ihm dann die Postfachadresse von K.________ genannt und ihm gesagt, dass er aufpassen müsse. Er habe sich auf jeden Fall bedroht gefühlt. Daher habe er den Geldbetrag von Fr. 20'000.-- bei einer Anstalt in Vaduz/FL hinterlegt mit der Anweisung, diesen am 22. Juni 2000, unter Vorbehalt des vorgängigen Widerrufs, an die genannte Postfachadresse zu überweisen (kant. Akten p. 2223 ff.; siehe angefochtenes Urteil S. 74/75; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 52/53).
 
8.2 Das Obergericht hat diese Behauptungen als unglaubhaft erachtet und in diesem Zusammenhang unter anderem festgehalten, es könne nicht zutreffen, dass der Beschwerdeführer die fragliche Postfachadresse von der deutschen Polizei in Singen erhalten habe. Zur Begründung wird ausgeführt, dass gemäss Auskunft der Kriminalpolizei, Aussenstelle Singen, vom 12. Dezember 2001 (siehe kant. Akten p. 2287 f., 2407 ff.) Privatpersonen in der Regel aufgrund von Autokennzeichen keine Angaben über den Fahrzeughalter erhielten, das Journal vom 18. April 2002 keinen Hinweis auf eine Vorsprache des Beschwerdeführers enthalte und nicht auf eine allfällige Gefährlichkeit des Halters hingewiesen worden wäre (angefochtenes Urteil S. 75 unten).
 
Die Berücksichtigung dieser Auskünfte der deutschen Polizei ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind die Erklärungen des Beschwerdeführers für die Hinterlegung des Betrags von Fr. 20'000.-- unabhängig von den polizeilichen Auskünften nach der willkürfreien Würdigung des Obergerichts aus den im angefochtenen Urteil (S. 75) genannten Gründen völlig unglaubhaft.
 
9.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Polizeibeamte L.________ sei ihm gegenüber sehr negativ eingestellt gewesen. Daher verstosse es gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, dass die Ermittlungen zu einem wesentlichen Teil massgeblich von diesem Beamten durchgeführt worden seien (Beschwerde S. 7 f. Ziff. A/4).
 
Im angefochtenen Urteil wird dazu erwogen, die vom Beschwerdeführer behauptete negative Einstellung des Polizeibeamten L.________ ihm gegenüber vermöchte - sollte sie zutreffen - keine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens zu begründen, sei L.________ "doch lediglich - neben anderen Polizeibeamten - an den polizeilichen Ermittlungen beteiligt" gewesen (S. 16/17). Damit hat das Obergericht entgegen den Andeutungen in der Beschwerdeschrift (S. 7) nicht zum Ausdruck gebracht, dass L.________ nur ein Polizeibeamter neben vielen und somit nicht massgeblich an den Ermittlungen beteiligt gewesen sei. Vielmehr hat es mit der zitierten Bemerkung darauf hingewiesen, dass L.________ lediglich an den polizeilichen Ermittlungen beteiligt gewesen sei.
 
Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer seine Behauptung, der Polizeibeamte L.________ sei befangen gewesen und habe unfair ermittelt, konkret einzig mit dem Hinweis auf Umstände betreffend die polizeiliche Einvernahme von B.________ vom 25. Mai 2000, in welcher dieser nach einem nicht protokollierten Vorgespräch in Abweichung von früheren Aussagen erstmals aussagte, dass er das anonyme Schreiben vom 10. Mai 2000 verfasst habe. Inwiefern sich daraus eine negative Einstellung des einvernehmenden Polizeibeamten L.________ im konkreten Ermittlungsverfahren ergibt, ist nicht ersichtlich.
 
10.
 
B.________ hatte im Hinblick auf die Erfüllung des Auftrags, die Zivilklägerin ausfindig zu machen, zu fotografieren, nach Deutschland zu bringen und zum Widerruf ihrer Aussagen zu veranlassen, M.________ und C.________ beigezogen. Gegen B.________, M.________ und C.________ wurden getrennte Strafverfahren eröffnet. Als Mitbeschuldigte wurden sie im Verfahren des Beschwerdeführers - unstreitig korrekt - als Auskunftspersonen einvernommen.
 
10.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Strafverfahren gegen B.________, M.________ und C.________ nicht spätestens im Zeitpunkt des ihn betreffenden Berufungsverfahrens abgeschlossen waren, was seines Erachtens ohne weiteres möglich gewesen wäre, und dass daher diese drei Personen nicht wenigstens in dem ihn betreffenden Berufungsverfahren als Zeugen einvernommen werden konnten. Dadurch seien das Prinzip des besten Beweismittels, seine Verteidigungsrechte und sein Anspruch auf "fair trial" verletzt worden (Beschwerde S. 8 f. Ziff. A/5a).
 
Die Rüge ist unbegründet. Weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK im Allgemeinen noch aus den in der Beschwerde angerufenen Grundsätzen im Besonderen ergibt sich ein Anspruch des Beschuldigten darauf, dass getrennte Verfahren gegen Mitbeschuldigte im Rahmen des Möglichen vorgängig abgeschlossen werden, damit diese Personen in der Folge nicht mehr als Auskunftspersonen, sondern als Zeugen einvernommen werden können. Die Aussagen von Auskunftspersonen sind vollwertige Beweismittel.
 
10.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass keine Konfrontationseinvernahmen zwischen den drei Mitbeschuldigten untereinander durchgeführt wurden. Dadurch seien seine Ansprüche auf "fair trial" und auf rechtliches Gehör sowie seine Verteidigungsrechte verletzt worden (Beschwerde S. 9 Ziff. A/5b).
 
Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen unbedingten Anspruch unmittelbar aus der EMRK auf Konfrontationseinvernahme der Mitbeschuldigten untereinander. Eine solche Beweismassnahme kann allenfalls unter Willkürgesichtspunkten erforderlich sein. Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, inwiefern sich die Aussagen der Mitbeschuldigten hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Verhaltens widersprechen und daher der Verzicht auf Konfrontationseinvernahme willkürlich sei.
 
11.
 
Das Obergericht hat auf den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug der Agenden von B.________ und C.________ verzichtet mit der Begründung, dass diese Agenden im heutigen Zeitpunkt wohl kaum noch Entscheidendes zur Klärung des Sachverhalts beitragen können, zumal B.________ einige Blätter aus seiner Agenda herausgerissen und auch C.________ entsprechend instruiert habe (angefochtenes Urteil S. 18). Dies ist entgegen den Einwänden in der Beschwerde (S. 10 Ziff. A/5c) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
12.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die seiner Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zu Mord sowie zu Freiheitsberaubung und Entführung zugrunde liegenden Aussagen der Auskunftspersonen seien grösstenteils wegen verschiedener Mängel bei den Einvernahmen, insbesondere mangels gehöriger Belehrung der Auskunftspersonen, nicht als Beweismittel verwertbar.
 
12.1 Die Aussagen von B.________ und C.________ in den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen sind nach der Auffassung des Beschwerdeführers deshalb nicht verwertbar, weil diese Auskunftspersonen nicht darüber belehrt worden sind, dass sie die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigern können, im Falle der Aussage aber zur Wahrheit verpflichtet sind (Beschwerde S. 10 f. Ziff. A/6).
 
B.________ und C.________ haben vor dem Kantonsgericht Schaffhausen nach gehöriger Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht und die Wahrheitspflicht ihre Aussagen in den früheren Verfahrensstadien im Wesentlichen bestätigt. Jedenfalls aus diesem Grunde sind nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung des Obergerichts (siehe angefochtenes Urteil S. 18 - 20 E. 2c/aa und bb) auch ihre früheren Aussagen trotz allfälliger Mängel bei den Einvernahmen verwertbar. Im Übrigen kann zur Begründung auf die vorstehenden Erwägungen (insbesondere E. 2.1.2) verwiesen werden.
 
12.2 Allerdings sind B.________ und C.________ als Auskunftspersonen auch vom Kantonsgericht nicht darüber belehrt worden, dass sie sich durch falsche Aussagen unter Umständen, je nachdem, der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) oder der Begünstigung (Art. 305 StGB) strafbar machen könnten (siehe Beschwerde S. 11 f. Ziff. A/8). Es ergibt sich indessen weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK, dass die Aussagen von Auskunftspersonen nicht verwertbar seien, wenn die Auskunftspersonen zwar über ihr Aussageverweigerungsrecht und die Wahrheitspflicht im Falle der Aussage belehrt, aber nicht zusätzlich ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass sie durch falsche Aussagen, je nachdem, diesen oder jenen Straftatbestand erfüllen könnten.
 
12.3 Die Aussagen von M.________ gegenüber den deutschen Behörden sowie vor dem Kantonsgericht Schaffhausen sind nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 20 f. E. 2c/cc), auf die hier verwiesen werden kann, ebenfalls verwertbar. Der Einwand der Unverwertbarkeit der Aussagen von M.________ vor den deutschen Behörden ist im Übrigen mit der blossen Behauptung, dass es "keine Rechtshilfe mit den genügenden formellen Voraussetzungen gegeben " habe (Beschwerde S. 11 Ziff. A/7), nicht rechtsgenüglich begründet.
 
12.4 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass B.________, C.________ und M.________ nie über ihr Verhältnis zu ihm befragt worden seien. Das Verhältnis eines Zeugen oder einer Auskunftsperson zum Angeklagten sei indessen von grundlegender Bedeutung. Nur durch entsprechende Fragen sei eruierbar, ob allenfalls ein Feindschafts-, Abhängigkeits- oder anderes Verhältnis bestehe, das Anlass zur Annahme gebe, dass die Aussagen nicht glaubhaft seien. Die Fragen nach diesem Verhältnis oblägen den Untersuchungsbehörden und den Gerichten. Wenn sie unterblieben, sei "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Auskunftspersonen mit dem Angeklagten verfeindet und ihre belastenden Aussagen daher unglaubhaft seien. Das Abstellen auf diese Aussagen sei daher willkürlich. Im Übrigen sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sich das Obergericht mit seinen diesbezüglichen Einwänden überhaupt nicht befasst habe (Beschwerde S. 12 f. Ziff. A/9).
 
Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend, dass die Aussagen der Auskunftspersonen nicht verwertbar seien, weil die Auskunftspersonen von den Untersuchungsbehörden und Gerichten nicht nach ihrem Verhältnis zu ihm befragt worden seien. Er meint aber, infolge dieser Unterlassung sei ein Verhältnis der Feindschaft anzunehmen und seien daher die Aussagen als unglaubhaft anzusehen. Der Einwand ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer, der den Vorwurf betreffend Mordauftrag bestritt, war es unbenommen, seine Einwände, die diesbezüglichen Aussagen der Auskunftspersonen seien unglaubhaft, auch mit der Behauptung zu begründen, dass die Auskunftspersonen mit ihm verfeindet seien, und diesbezügliche Abklärungen zu verlangen. Dass er dies getan habe, behauptet er nicht.
 
12.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einvernahmen von B.________, C.________ und M.________ als Auskunftspersonen vor dem Kantonsgericht Schaffhausen in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vertreters erfolgten und der Verteidiger die Gelegenheit erhalten und genutzt hat, den Auskunftspersonen Ergänzungsfragen zu stellen (siehe kant. Akten p. 1205 ff., 1234 ff., 1252 ff., 1257 ff.).
 
13.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, auch die Aussagen von J.________ in den verschiedenen Verrfahrensstadien seien aus mehreren Gründen nicht verwertbar (Beschwerde S. 13 ff. Ziff. A/11 und A/12).
 
13.1 Die Aussagen von J.________ vor dem Untersuchungsrichter und vor dem Kantonsgericht sind nach der Meinung des Beschwerdeführers unter anderem deshalb nicht verwertbar, weil J.________ zu Unrecht als Zeuge einvernommen worden sei. Richtigerweise hätte er - auch in Anwendung von Art. 109 Abs. 2 und Art. 123 StPO/SH - als Auskunftsperson einvernommen werden müssen, da zumindest der entfernte Verdacht bestanden habe, J.________ habe sich vom Beschwerdeführer anstiften lassen (Beschwerde S. 13 f. Ziff. A/11). Als Auskunftsperson hätte J.________ die Aussage voraussetzungslos verweigern können.
 
Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung dieser Rüge ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. J.________ war nach einer zutreffenden Bemerkung im angefochtenen Entscheid (S. 21 unten) im vorliegenden Verfahren nicht Beschuldigter. Irgendein denkbarer Verdacht, dass J.________ irgendwie an strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, soweit man diese etwa als Vorbereitungshandlungen zu Mord qualifizieren wollte, beteiligt gewesen sein könnte, reicht nicht aus, um seine Einvernahme als Zeuge auszuschliessen.
 
13.2 J.________ wurde bei seinen untersuchungsrichterlichen Einvernahmen als Zeuge nicht über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Er wurde indessen bei der Einvernahme durch das Kantonsgericht insoweit belehrt und hat hierauf im Wesentlichen seine früheren Aussagen bestätigt (siehe angefochtenes Urteil S. 21/22). Damit sind aber auch seine Zeugenaussagen vor dem Untersuchungsrichter trotz unterbliebener Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht verwertbar. Es verstösst entgegen den Einwänden in der Beschwerde (S. 14 Ziff. A/12 dritter Absatz) nicht gegen die richterliche Begründungspflicht, dass das Obergericht nicht darlegte, inwiefern J.________ vor Kantonsgericht seine früheren Aussagen "im Wesentlichen" bestätigte. Im Gegenteil wäre es für den Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, darzulegen, inwiefern dies nicht zutreffe.
 
Auch die Aussagen von J.________ als Auskunftsperson im polizeilichen Ermittlungsverfahren sind trotz unterbliebener Belehrung unter anderem über die Pflicht zur Wahrheit verwertbar, da J.________ in der folgenden untersuchungsrichterlichen Einvernahme als Zeuge nach insoweit korrekter Belehrung im Wesentlichen gleich ausgesagt hat (siehe angefochtenes Urteil S. 21 unten). Es kann im Übrigen auf die vorstehenden Erwägungen, insbesondere E. 2.1.2, verwiesen werden.
 
14.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Auffassung des Obergerichts seien B.________ und J.________ nicht glaubwürdig und ihre Aussagen nicht glaubhaft. Er wirft dem Obergericht insoweit willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Verletzung der Begründungspflicht vor. Was er, grossenteils in Wiederholung von Ausführungen im kantonalen Verfahren, vorbringt, ist weitgehend appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung und beruht im Übrigen auf Mutmassungen und Spekulationen.
 
14.1 Entgegen der These des Beschwerdeführers (siehe Beschwerde S. 32 f. Ziff. D/1) ist gemäss der willkürfreien Auffassung des Obergerichts nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen von B.________ entweder gesamthaft richtig oder gesamthaft falsch sein müssen. Dass der Brief vom 10. Mai 2000 allenfalls nicht von B.________ verfasst wurde - was im angefochtenen Urteil (S. 70) letztlich offen gelassen wird - bedeutet nach der willkürfreien Auffassung des Obergerichts nicht, dass auch die übrigen Aussagen von B.________, insbesondere dessen Aussage, der Beschwerdeführer habe ihm nach dem Treffen vom 17. April 2000 telefonisch den Auftrag zur Tötung der Zivilklägerin erteilt, unglaubhaft seien. Dass B.________ den Zeitpunkt dieser telefonischen Erweiterung des Auftrags nicht genau bestimmen konnte, legt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 37 Ziff. D/10) nicht den Schluss nahe, der diesbezügliche Auftrag sei gar nicht erteilt worden. Es ist nach der willkürfreien Auffassung des Obergerichts nicht ersichtlich, aus welchen Beweggründen B.________ den Beschwerdeführer fälschlicherweise eines Tötungsauftrags bezichtigt haben sollte. Was in der Beschwerde (S. 33 f. Ziff. D/1) dazu vorgetragen wird, sind blosse Spekulationen. Dass der Verteidiger des Beschwerdeführers in seinen Plädoyers im kantonalen Verfahren über viele Seiten hinweg vortrug, weshalb seines Erachtens die Aussagen von B.________ nicht glaubhaft seien, bedeutet nicht, dass die gegenteilige Schlussfolgerung des Obergerichts willkürlich ist. B.________ war zwar bereit, die Zivilklägerin nach Deutschland zu bringen und sie dort zum Widerruf ihrer Aussagen zu veranlassen, doch wollte er mit Mord nichts zu tun haben. Dass er auch noch nach dem 10. Mai 2000 gewisse Vorkehrungen im Hinblick auf die Verbringung der Zivilklägerin nach Deutschland traf, drängt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 35 Ziff. D/5) nicht den Schluss auf, seine Aussage, der Beschwerdeführer habe ihm nach dem Treffen vom 17. April 2000 telefonisch den Auftrag zur Tötung der Zivilklägerin erteilt, sei unglaubhaft.
 
14.2 Das Obergericht stützt die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Zivilklägerin umbringen (lassen) wollen, auch auf die Aussagen von J.________. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Widnau/SG mit J.________ zusammentraf und diesen fragte, ob er ihm eine Pistole mit Schalldämpfer und ein Elektroschockgerät beschaffen könne. Gemäss den Aussagen von J.________ gab der Beschwerdeführer zur Begründung an, dass er "ein Weib entsorgen" müsse und dieses zuvor "behandeln" wolle. Der Beschwerdeführer bestritt eine solche Äusserung. Er habe die Pistole mit Schalldämpfer und das Elektroschockgerät beschaffen wollen, um sich selbst und seine Familie zu schützen, da er im Januar 2000 von zwei Männern bedroht worden sei, die ihm ein Foto gezeigt hätten, auf welchem die Zivilklägerin und zwei Männer nackt abgebildet gewesen seien.
 
Das Obergericht durfte aus den im angefochtenen Urteil (S. 55, 60 ff., 71 f.) genannten Gründen ohne Willkür die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und die Aussagen von J.________ als glaubhaft werten. Was in der Beschwerde (S. 37 ff. Ziff. D/11-16) dagegen vorgetragen wird, ist appellatorische Kritik, die zur Begründung einer Willkürrüge nicht genügt. Gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im Januar 2000 von zwei Männern bedroht worden, die ihm zum Zwecke der Identifizierung ein Foto gezeigt hätten, auf welchem unter anderem die Zivilklägerin abgebildet gewesen sei, spricht allein schon der unbestrittene Umstand, dass der Beschwerdeführer davon selbst seinem Verteidiger nichts erzählte (siehe angefochtenes Urteil S. 62, 63). Für die Aussage von J.________, der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, dass er "ein Weib entsorgen" müsse, spricht schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Aussage von J.________ in einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme, bei welcher er anwesend war, zunächst überhaupt nicht kommentierte und in Frage stellte (siehe angefochtenes Urteil S. 66, 67). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zu Verteidigungszwecken eine Pistole mit Schalldämpfer benötigte.
 
15.
 
15.1 Das Obergericht durfte unter anderem gestützt auf die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten L.________ und N.________ die These des Beschwerdeführers, dass das anonyme Schreiben vom 10. Mai 2000 von einem Ermittlungsbeamten verfasst worden sein könnte, als nicht nachvollziehbar verwerfen. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 67-69 E. 7d/aa) verwiesen werden. Was in der Beschwerde (S. 40 ff. Ziff. D/17) dazu vorgebracht wird, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik.
 
15.2 Gemäss den Ausführungen des Obergerichts legen verschiedene Umstände den Schluss nahe, dass B.________ - entsprechend seinen eigenen Aussagen - den Brief vom 10. Mai 2000 verfasst hat. Allerdings sprächen auch einige Umstände gegen diese Annahme. Daher liess das Obergericht letztlich offen, ob der Brief von B.________ oder von einem Dritten, der in Anbetracht der darin enthaltenen Angaben zwangsläufig ein Mitwisser gewesen sei, geschrieben worden sei. Im einen wie im andern Fall werde der Beschwerdeführer durch den Brief gleich schwer belastet (angefochtenes Urteil S. 69-71 E. 7d/bb).
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme des Obergerichts, das Schreiben sei - wenn nicht von B.________ - von einem Mitwisser verfasst worden, sei willkürlich, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und verstosse gegen das Anklageprinzip (Beschwerde S. 42 f. Ziff. D/18).
 
Die Einwände gehen an der Sache vorbei. Entscheidend ist die Erkenntnis des Obergerichts, dass der Brief entgegen der These des Beschwerdeführers jedenfalls nicht von einem Ermittlungsbeamten verfasst worden ist. Damit kamen als Urheber nur B.________ oder aber ein Mitwisser in Betracht; eine weitere Variante ist nicht vorstellbar und wurde denn auch vom Beschwerdeführer nie dargelegt. Nach der Ansicht des Obergerichts belastet das Schreiben im einen wie im andern Fall den Beschwerdeführer gleich schwer. Inwiefern diese Auffassung unzutreffend sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass die Aussage von B.________, er habe den Brief vom 10. Mai 2000 geschrieben, somit möglicherweise falsch ist, spricht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung, namentlich auch in Berücksichtigung der Aussagen von J.________, nach der willkürfreien Auf fassung des Obergerichts nicht dafür, dass auch die Aussagen von B.________ betreffend den Mordauftrag unwahr seien.
 
16.
 
16.1 Das Obergericht leitet ferner aus der Höhe der B.________ ausbezahlten Entschädigung im Betrag von Fr. 20'000.-- ab, dass der Beschwerdeführer B.________ einen Auftrag zur Tötung der Zivilklägerin erteilt hat.
 
Das Obergericht stellt gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers fest, dieser habe anlässlich des Treffens in Kloten (am 17. April 2000) B.________ abmachungsgemäss Fr. 20'000.-- (in Hunderternoten) bezahlt (angefochtenes Urteil S. 73). Das Obergericht hält an anderen Stellen seines Entscheids gestützt auf die Aussagen von B.________ fest, der Beschwerdeführer habe erst nach diesem Treffen in Kloten den Auftrag an B.________ telefonisch auf Mord erweitert (siehe angefochtenes Urteil S. 53, 60). Unter diesen Umständen kann aber nach einem plausiblen Einwand in der Beschwerde (S. 43) der Betrag von Fr. 20'000.-- nicht als Entschädigung für einen Auftragsmord angesehen werden. Denn im Zeitpunkt der Vereinbarung und der Auszahlung des Betrags von Fr. 20'000.-- hatte B.________ lediglich den Auftrag, die Zivilklägerin ausfindig zu machen, zu fotografieren, nach Deutschland zu bringen und zum Widerruf ihrer Aussagen zu veranlassen, und war von einer Tötung der Zivilklägerin noch gar nicht die Rede. Daher erübrigen sich hier Erörterungen zu den Fragen, ob einerseits in der Schweiz oder in Deutschland für eine Entschädigung von Fr. 20'000.-- ein "Killer" engagiert werden könne und ob andererseits eine Entschädigung in diesem Betrag für die Erfüllung des Auftrags, eine Person ausfindig zu machen und zum Widerruf gewisser Aussagen zu veranlassen, objektiv zu hoch sei (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 74; Beschwerde S. 43 f. Ziff. D/19).
 
16.2 Die Entschädigung betrug indessen nicht nur Fr. 20'000.--, sondern insgesamt Fr. 40'000.--. Der Beschwerdeführer deponierte im Mai 2000 bei einer Anstalt in Vaduz/FL Fr. 20'000.-- mit der Anweisung, diesen Betrag, unter Vorbehalt des vorgängigen Widerrufs, am 22. Juni 2000 an eine bestimmte Postfachadresse von K.________ in Lauchringen/D zu überweisen (siehe im Einzelnen angefochtenes Urteil S. 52 f.). Gemäss den Feststellungen des Obergerichts sollte dieser Betrag dazu dienen, die erfolgreiche Erfüllung des Auftrags des Beschwerdeführers zu entlöhnen (angefochtenes Urteil S. 76). Im Zeitpunkt, als dieser Geldbetrag von Fr. 20'000.-- hinterlegt wurde bzw. überwiesen werden sollte, hatte der Beschwerdeführer das Telefongespräch mit B.________, in dem er gemäss den Aussagen des letzteren den Auftrag auf Tötung der Zivilklägerin erweiterte, bereits geführt. Das Obergericht durfte die Höhe der Entschädigung von insgesamt Fr. 40'000.--, die zur Hälfte bereits ausbezahlt war und zur Hälfte in Aussicht und bereitgestellt war, ohne Willkür als ein Indiz dafür werten, dass es nicht nur darum ging, die Zivilklägerin nach Deutschland zu bringen und zum Widerruf ihrer Aussagen zu veranlassen, sondern darüber hinaus auch darum, die Zivilklägerin im Anschluss daran zu töten (siehe angefochtenes Urteil S. 76).
 
16.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, da in der Anklageschrift von dem in Vaduz/FL hinterlegten Betrag und überhaupt vom ganzen Komplex Liechtenstein mit keinem Wort die Rede sei. Mangels einer diesbezüglichen Ergänzung der Anklageschrift dürfe der Komplex Liechtenstein nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden (Beschwerde S. 45 Ziff. D/22).
 
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass der Komplex Liechtenstein mangels Erwähnung in der Anklageschrift nach dem Anklageprinzip gar nicht berücksichtigt werden dürfe. Die erstmals in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene Rüge ist somit neu. Ob sie unter diesen Umständen überhaupt zulässig ist, kann dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls unbegründet ist.
 
Die Unterlagen betreffend die Hinterlegung eines Geldbetrags bei einer Anstalt in Vaduz/FL wurden erst im (ersten) Berufungsverfahren bekannt. Die Staatsanwaltschaft hat sie in das Verfahren eingebracht, und sie wurden formell zu den Akten genommen. Der Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, der dazu im Berufungsverfahren eine Geschichte vortrug, welche das Obergericht als absolut unglaubhaft wertete (siehe angefochtenes Urteil S. 74 ff. E. 7g). Zwar ist in der Anklageschrift nicht von der Hinterlegung eines Geldbetrags von Fr. 20'000.-- bei einer Anstalt in Vaduz/FL die Rede. In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer aber immerhin vorgeworfen, er habe B.________ - nach der Bezahlung von Fr. 20'000.-- Mitte April 2000 - "für das Beseitigen der Geschädigten in Deutschland eine beträchtliche Geldsumme in Aussicht (gestellt), wobei der genaue Betrag erst genannt werden sollte, wenn B.________ dem Angeklagten den Termin des Verschwindens der Geschädigten bekannt geben würde" (siehe angefochtenes Urteil S. 5). Bei dem vom Beschwerdeführer bei einer Anstalt in Vaduz/FL hinterlegten Betrag von Fr. 20'000.-- handelte es sich offenkundig um die beträchtliche Geldsumme, von welcher in der Anklageschrift die Rede ist. Der dem Beschwerdeführer zu Last gelegte Sachverhalt ist daher in der Anklageschrift ausreichend umschrieben. Es verstösst nicht gegen das Anklageprinzip, dass das Obergericht die erst nachträglich bekannt gewordenen Details, zu welchen der Beschwerdeführer Stellung nehmen konnte, in seinem Urteil mitberücksichtigte, um darzulegen, dass auch die Höhe der - teils ausbezahlten, teils bereitgestellten - Entschädigung von insgesamt Fr. 40'000.-- für einen Auftrag zur Tötung der Zivilklägerin spreche.
 
17.
 
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er gegenüber B.________ nach dessen eigenen Aussagen lediglich geäussert habe, die Zivilklägerin müsse "verschwinden". Darunter sei nicht notwendigerweise eine Tötung zu verstehen. Dass B.________ die Äusserung in diesem Sinne verstanden habe, sei unerheblich. Massgebend sei, was er, der Beschwerdeführer, damit habe zum Ausdruck bringen wollen. Man könne auch jemanden verschwinden lassen, indem man ihn entführe, einsperre etc. Das Gericht hätte von dieser für ihn günstigeren Variante ausgehen müssen. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht insoweit eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor (Beschwerde S. 46 Ziff. D/24).
 
Die Rüge ist unbegründet, Gemäss den Feststellungen des Obergerichts äusserte der Beschwerdeführer gegenüber J.________, dass er "ein Weib entsorgen" müsse. Er wollte sich von J.________ unter anderem eine Pistole mit Schalldämpfer beschaffen, die er, entsprechend seinen Zusagen, bei Bedarf B.________ zur Erfüllung des Auftrags zur Verfügung gestellt hätte. Nach dem Willen des Beschwerdeführers sollte die Zivilklägerin zunächst ihre Aussagen (betreffend Schändung) schriftlich widerrufen und danach dauerhaft, endgültig verschwinden, d.h. getötet werden. Nur auf diese Weise konnte sichergestellt werden, dass die Zivilklägerin nicht eines Tages den Widerruf ihrer den Beschwerdeführer belastenden Aussagen widerrufe und ihre Vorwürfe erneuere.
 
18.
 
Das Obergericht geht, der Sachdarstellung in der Anklageschrift folgend, davon aus, dass der Beschwerdeführer "versucht hat, B.________ dazu zu bewegen, die Zivilklägerin zu töten oder allenfalls durch weitere Beteiligte töten zu lassen" (angefochtenes Urteil S. 77 E. 7j).
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, damit lasse das Obergericht ausdrücklich offen, ob B.________ eine weitere Person eingeschaltet hat oder hätte einschalten sollen, um die Tat zu begehen. Hätte B.________ eine weitere Person zur Tötung bewegen sollen, läge ein Versuch zur Kettenanstiftung vor. Er, der Beschwerdeführer, hätte mithin versucht, B.________ dazu anzustiften, dass dieser einen Dritten anstifte, die Zivilklägerin zu töten. Der Versuch der Anstiftung zur Anstiftung zu einem Verbrechen sei indessen nach Meinungsäusserungen in der Lehre nicht strafwürdig und daher nicht unter Art. 24 StGB zu subsumieren, da er vom Beginn der Ausführung des Verbrechens weit entfernt sei (staatsrechtliche Beschwerde S. 46 f. Ziff. D/25 f.).
 
Das Obergericht hat nicht festgestellt, der Beschwerdeführer habe B.________ lediglich dazu bewegen wollen, dass dieser einen Dritten zur Tötung der Zivilklägerin bestimme. Das Obergericht geht davon aus, dass nach den Vorstellungen und nach dem Willen des Beschwerdeführers B.________ die Tötung allein oder unter Beizug von Dritten, sei es Gehilfen oder Mittätern, ausführen sollte. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer auch damit einverstanden gewesen sein sollte, dass B.________ allenfalls einen Dritten zur Tötung der Zivilklägerin anstifte, wäre dies lediglich eine Variante neben anderen gewesen. Massgebend ist insoweit, dass der Beschwerdeführer jedenfalls auch damit einverstanden war, dass sein Ansprechpartner B.________ die Tat ausführe.
 
19.
 
Das Obergericht geht, der Sachdarstellung in der Anklageschrift folgend, davon aus, dass der Beschwerdeführer B.________ den Auftrag erteilte, die Zivilklägerin vor ihrer Beseitigung - falls nötig zwangsweise - dazu zu bringen, die Aussagen zu widerrufen (angefochtenes Urteil S. 84 unten).
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Feststellung sei, soweit sie von seinen Zugeständnissen abweiche, willkürlich, da sie allein auf den Aussagen von B.________ beruhe. Da die Aussagen von B.________ betreffend den Mordauftrag falsch seien, seien auch dessen Aussagen falsch, dass der Widerruf nötigenfalls unter Einsatz von Gewalt hätte erzwungen werden sollen. Denn ein Auftrag allein zur notfalls gewaltsamen Erzwingung des Widerrufs wäre - auch nach Ansicht der Anklage - ohne Mordauftrag sinnlos gewesen (Beschwerde S. 47 Ziff. E/1 f.).
 
Gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 14.1) durfte das Obergericht die Aussagen von B.________ betreffend Mordauftrag willkürfrei als glaubhaft werten. Dass auch in diesem Fall die Aussagen von B.________, der Widerruf der Aussagen hätte nötigenfalls gewaltsam erzwungen werden sollen, falsch seien, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
 
20.
 
20.1 Das Obergericht hält in seinen Erwägungen zum Vorwurf der Anstiftung zu Freiheitsberaubung und Entführung unter anderem fest, B.________ hätte die Zivilklägerin im Fotostudio in Tiengen/D in das sie von C.________ unter Einsatz von List oder Täuschung gebracht werden sollte, in Empfang nehmen und - nötigenfalls unter Gewaltanwendung - zum Widerruf ihrer Aussagen veranlassen sollen. Zu diesem Zweck hätte die Zivilklägerin für eine bestimmte Zeit an diesem Ort festgehalten werden müssen. Damit wäre ihre körperliche Fortbewegungsfreiheit aufgehoben worden. Demnach wären aber sämtliche Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung bzw. Entführung erfüllt gewesen (angefochtenes Urteil S. 86, E. 8b/aa). Auch sei ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer B.________ wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, dazu zu bewegen versucht habe, die Zivilklägerin ihrer Freiheit zu berauben bzw. zu entführen (angefochtenes Urteil S. 86/87 E. 8b/bb).
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit diesen Erwägungen gehe das Obergericht weit über die Anklageschrift und die eigenen Sachverhaltsabklärungen hinaus. Betreffend die (vorgesehenen) Abläufe im Fotostudio gebe es keine Aussagen beziehungsweise Beweise. Auch in der Zusammenfassung der Aussagen von B.________ im angefochtenen Urteil (S. 53 f.) sei mit keinem Wort die Rede davon, dass der Beschwerdeführer B.________ aufgefordert habe, die Zivilklägerin nach Deutschland zu bringen oder sie zu entführen oder ähnliches. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht insoweit willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung des Anklageprinzips vor (Beschwerde S. 48 Ziff. E/3 f.).
 
20.2 Die Rügen sind unbegründet. Laut Anklageschrift sollte die Zivilklägerin vorgängig gezwungen werden, ein Schreiben an den für das Strafverfahren wegen Schändung zuständigen Untersuchungsrichter aufzusetzen, worin sie ihre den Beschwerdeführer belastenden Aussagen widerrief. Es war geplant, die Zivilklägerin von der Schweiz aus nach Deutschland in ein Fotostudio in Tiengen/D zu locken, in welchem C.________ tätig war (siehe angefochtenes Urteil S. 5). Gemäss den Ausführungen des Obergerichts hätte die Zivilklägerin unter dem Vorwand, dass von ihr in einem Fotostudio in Tiengen/D Aufnahmen gemacht würden, mithin durch Täuschung, nach Deutschland gebracht werden sollen. Ob die Verbringung der Zivilklägerin nach Deutschland unter Anwendung einer List objektiv den Tatbestand der Entführung erfüllt, wie das Obergericht annimmt (siehe angefochtenes Urteil S. 85, 86), ist eine Frage des eidgenössischen Rechts, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu entscheiden ist. Gemäss den Ausführungen des Obergerichts war es B.________, der dem Beschwerdeführer vorschlug, die Zivilklägerin unter dem Vorwand von Fotoaufnahmen ins Studio in Tiengen/D zu bringen, und war der Beschwerdeführer, der dies eine gute Idee fand, damit einverstanden (angefochtenes Urteil S. 84 unten). Ob der Beschwerdeführer sich dadurch der versuchten Anstiftung zu Entführung schuldig gemacht hat, ist eine Frage des eidgenössischen Rechts, über die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu entscheiden ist.
 
Die Zivilklägerin sollte in Deutschland dazu gebracht werden, ihre Aussagen zu widerrufen. Es ist offensichtlich und bedurfte daher keiner besonderen Erwähnung in der Anklageschrift, dass die Zivilklägerin vorerst so lange festgehalten werden sollte, bis sie ihre Aussagen widerrief, und dass der Beschwerdeführer damit einverstanden war (siehe angefochtenes Urteil S. 86).
 
21.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zu Mord und wegen versuchter Anstiftung zu Freiheitsberaubung und Entführung ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
III. Kosten und Entschädigungen
 
22.
 
Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist dem Umfang der Beschwerdeschrift Rechnung zu tragen.
 
Der Beschwerdeführer wird zudem verpflichtet, der obsiegenden Zivilklägerin, die eine Vernehmlassung eingereicht hat, eine Entschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG). Damit wird das Gesuch der Zivilklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Zivilklägerin eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Oktober 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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