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Informationen zum Dokument  BGer 7B.156/2005  Materielle Begründung
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BGer 7B.156/2005 vom 07.10.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.156/2005 /bnm
 
Urteil vom 7. Oktober 2005
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Kollokationsplan,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs-und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 4. August 2005 (SK 05 90).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Konkursamt Willisau gab mit Publikation im SHAB vom zzz bekannt, dass im Konkurs über X.________ der infolge nachträglich kollozierter Forderungen neu aufgelegte Kollokationsplan den beteiligten Gläubigern zur Einsicht aufliege. Am 7. Juli 2005 reichte X.________ beim Amtsgericht Willisau eine als "Kollokationsklage" bezeichnete Eingabe ein und führte unter "Antrag und Begründung" einzig aus, dass er "die Neuauflage des Kollokationsplanes nicht [anerkenne]." Das Amtsgericht Willisau als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nahm die Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG entgegen und trat darauf wegen verspäteter Beschwerdeführung mit Entscheid vom 8. Juli 2005 unter Kostenfolgen nicht ein. X.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 4. August 2005 unter Kostenfolgen abwies.
 
X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 18. August 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
2.
 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
 
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, die Erstinstanz habe die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2005 zu Recht als Beschwerde entgegengenommen, zumal darin gar keine Anträge auf Abänderung des Kollokationsplanes gestellt worden seien. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Eingabe eine Verletzung von Verfahrensregeln über die Erstellung des Kollokationsplanes geltend mache und nicht (wie mit einer Kollokationsklage) in Frage stelle, wie ein bestimmter Anspruch materiell richtig zu kollozieren sei.
 
2.2 Auf die Erwägung der Vorinstanz geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde durch Fehlinterpretation von Parteivorbringen bundesrechtliche Bestimmungen über das kantonale Verfahren (Art. 20a Abs. 2 SchKG, insbesondere die Begründungspflicht [Ziff. 4], vgl. Urteil 1P.169/2000 vom 31. August 2000, E. 3) verletzt habe, wenn sie die Auffassung der Erstinstanz geschützt hat, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Kollokationsplan einen Verfahrensmangel rügen wolle, die Beschwerde indessen wegen verspäteter Beschwerdeführung unzulässig sei. Auf die nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Willisau und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Oktober 2005
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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