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Informationen zum Dokument  BGer U 435/2004  Materielle Begründung
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BGer U 435/2004 vom 20.10.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
U 435/04
 
Urteil vom 20. Oktober 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer
 
Parteien
 
D.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
 
gegen
 
Unfallversicherung Stadt Zürich, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 21. Oktober 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1953 geborene D.________ arbeitete seit 1983 im Bereich X.________ beim Amt Y.________ der Stadt Zürich und war damit bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich (heute: Unfallversicherung Stadt Zürich, im Folgenden: Unfallversicherung) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 17. Dezember 1997 wurde sie auf einem Fussgängerstreifen angefahren. Das Spital Z.________ diagnostizierte gleichentags eine Fraktur des Prozessus transversus LWK 4 und LWK 5 rechts und eine Rissquetschwunde frontal von 2 cm. Am 24. Dezember 1997 konnte die Patientin nach Hause entlassen werden. Die Unfallversicherung übernahm die Heilbehandlungskosten und gewährte Taggelder. Wegen eines protrahierten Verlaufs wurde D.________ in der Folge mehrfach vertrauensärztlich untersucht und am Institut für Medizinische Begutachtung (IBM) begutachtet (Expertisen vom 2. November 1999 sowie vom 25. Juli und 3. September 2002). Die Unfallversicherung verfügte am 7. März 2003 die Einstellung der Leistungen auf den 30. Juni 1998. Die sowohl von der Krankenkasse der D.________ als auch von dieser selbst erhobenen Einsprachen wies sie mit Entscheiden vom 28. März und 11. August 2003 ab.
 
B.
 
D.________ liess Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. August 2003 sei die Unfallversicherung zu verpflichten die Versicherungsleistungen im Rahmen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit weiter auszurichten. Zudem sei ihr eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventuell sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen.
 
Mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
 
C.
 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides "eine ganze Unfallrente, sowie eine entsprechende Integritätsentschädigung zu erteilen".
 
Die Unfallversicherung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist unter dem Gesichtswinkel des in Art. 6 Abs. 1 UVG angelegten Anspruchserfordernisses der Kausalität, ob der (allenfalls zu Arbeits-, Erwerbsunfähigkeit, Integritätseinbusse usw. führende) Gesundheitszustand, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend macht, in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 17. Dezember 1997 steht, und ob dieser bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 11. August 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt. Die zur Beurteilung der Frage der Kausalität psychogener Unfallfolgen (BGE 115 V 133) geltenden Grundsätze hat das kantonale Gericht in allen Teilen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
2.1 Im angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht im Gegensatz zur Unfallversicherung den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. Dezember 1997 und den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Beschwerden bejaht. Auf Grund verschiedener medizinischer Berichte und Begutachtungen kam es zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei es gelungen, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie sich anlässlich des genannten Vorfalles gesundheitliche Schädigungen zugezogen haben könnte, die für die geklagten Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit verantwortlich zu machen wären. Die Vorinstanz hat anschliessend die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs geprüft und diese verneint.
 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, der Unfall vom 17. Dezember 1997 habe sich unter dramatischen Umständen ereignet. Obwohl der Lenker des mitbeteiligten Personenwagens wegen mangelnden Beweisen vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen wurde, halte sie an ihrer Überzeugung fest, dass die Ampel für Fussgänger "grün" gezeigt habe, sie also unschuldig in den Unfall verwickelt worden sei. Als klein gewachsene und leichte Frau sei sie mehrere Meter weit geworfen worden und habe am Boden liegend Autos an sich vorbeifahren sehen müssen. Sie habe schwere Verletzungen erlitten, wobei es ihr wegen sprachlichen Schwierigkeiten nicht möglich gewesen sei, den erstbehandelnden Ärzten am Spital Z.________ klar zu machen, dass sie an starken Kopfschmerzen leide. Sowohl die Invalidenversicherung als auch die Pensionskasse ihres Arbeitgebers hätten ihr eine ganze Rente zugesprochen. Trotz ärztlicher Behandlung habe sie immer noch ständig Schmerzen. Ihre neurologischen Ausfälle seien ausser Acht gelassen worden. Eine sieben Jahre dauernde Behandlung sei als lang und der Heilungsverlauf als schwierig zu bezeichnen, womit die Adäquanzkriterien erfüllt seien.
 
3.
 
3.1 Falls mit dem Hinweis auf initial bestehende Kopfschmerzen und neurologische Ausfälle - welche in den Akten trotz erheblichem Abklärungsaufwand der Vorinstanz keine Bestätigung finden - geltend gemacht werden will, die Beschwerdeführerin habe ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, womit für die Adäquanzbeurteilung die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 und 369 heranzuziehen sei, kann auf die eingehenden und richtigen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Hinzuzufügen bleibt, dass sich die psychischen Beschwerden schon bald nach dem Unfall manifestiert haben, sodass in Anwendung von BGE 123 V 99 Erw. 2a die Adäquanzprüfung auf jeden Fall unter dem Gesichtspunkt psychischer Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen ist.
 
3.2 Unabhängig davon, wie die Beschwerdeführerin das Unfallgeschehen erlebt haben mag, kommt man bei objektiver Betrachtungsweise zur Erkenntnis, dass der Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen ist. Mit dem kantonalen Gericht ist zudem festzustellen, dass von den einschlägigen Kriterien keines in ausgeprägter Weise erfüllt ist. Auch das Gesamtbild der entsprechenden Faktoren vermag im vorliegenden Fall nicht zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zu führen. Somit kommt dem Unfall vom 17. Dezember 1997 rechtlich keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der psychischen Beeinträchtigung bzw. für die psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu. Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Argumentation namentlich, dass die psychisch bedingte Heilbehandlung und Arbeitsunfähigkeit bei einer Prüfung der für die Adäquanzbeurteilung gemäss BGE 115 V 133 heranzuziehenden Kriterien ausser Betracht bleiben. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die Adäquanz als ein Faktor der Kausalität im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung eine unabdingbare Voraussetzung der Leistungspflicht darstellt, was bei der finalen Invalidenversicherung, wie auch im Bereiche der beruflichen Vorsorge, welche in Bezug auf die Invaliditätsbemessung auf jene der Invalidenversicherung abstellt, keine Rolle spielt. Aus der Tatsache, dass diese beiden Versicherungen eine ganze Rente ausrichten, kann deshalb für die vorliegend zu beurteilende Anspruchsberechtigung nichts abgeleitet werden.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 26. Mai 2005 einen weiteren ärztlichen Bericht vom 9. April 2005 ein. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 353 hinzuweisen, wonach nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - grundsätzlich keine neuen Akten mehr eingebracht werden können.
 
5.
 
Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 20. Oktober 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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