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Informationen zum Dokument  BGer I 370/2005  Materielle Begründung
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BGer I 370/2005 vom 24.10.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 370/05
 
Urteil vom 24. Oktober 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
 
Parteien
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
V.________, 1971, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Lütolf-Geiser, Inseliquai 8, 6005 Luzern
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 21. April 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1971 geborene V.________, verheiratet und Mutter von drei 1993, 1994 und 1998 geborenen Kindern, absolvierte nach der Primar- und Werkschule von 1988 bis 1990 eine Ausbildung zur Coiffeuse. Sie arbeitete danach jedoch nicht auf ihrem erlernten Beruf, sondern in einer Fabrik zur Herstellung von Couverts, für ein Marktforschungsinstitut sowie in einem Personalrestaurant. Per ........ 1996 gründete sie zusammen mit M.________ die Kollektivgesellschaft "P.________" (welche per ........ 2002 in eine GmbH umgewandelt wurde) und arbeitete im Betrieb mit. Am 14. Mai 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf seit längerer Zeit auftretende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Stelle) holte Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 20. Juni 2001 (unter Beilage von Berichten des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 28. Juni 1999 und 19. Februar 2001, des Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Anästhesiologie sowie der Frau Dr. med. W.________, Oberärztin am Spital X.________, vom 19. Juni 2000), des Dr. med. G.________ vom 14. Juli 2001 sowie des Dr. med. A.________, neurologische Praxis Z.________, vom 17. April und 16. September 2002 ein. Im Weiteren zog sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) betreffend die Ausgleichskasse Luzern von V.________ bei, veranlasste eine Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) (Bericht vom 28. November 2002) und prüfte die erwerblichen Verhältnisse (Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 29. April 2003). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 57 % und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 17. Juli 2003). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. März 2004 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente hiess das Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern teilweise gut, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 62 % und verpflichtete die IV-Stelle, V.________ ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
 
V.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
1.2 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a; vgl. BGE 116 V 26 f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 124 V 340 Erw. 1b, 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit Hinweisen, 442 Erw. 1a; vgl. auch BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen).
 
1.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst sodann nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 283 Erw. 4a mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Nach den allgemeinen, hier anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist der umstrittene Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit vor In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 auf Grund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des IVG zu beurteilen; demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. März 2004 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329). Nach denselben intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist die Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) anwendbar, soweit der nach ihrem In-Kraft-Treten am Januar 2004 verwirklichte Sachverhalt zu beurteilen ist.
 
2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen massgebenden allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1), zum ausserordentlichen Bemessungsverfahren (BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % erwerbsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 IVG). Ebenso ist zu ergänzen, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Viertel einer ganzen Rente, von mindestens 50 % die Hälfte und von mindestens 60 % drei Viertel einer ganzen Rente gewährt werden, während der Anspruch auf eine ganze Rente erst bei einer Invalidität von mindestens 70 % besteht. Bei Bejahung einer vor dem In-Kraft-Treten der 4. IVG-Revision noch nach früherem Recht entstandenen Rentenberechtigung wäre daher allenfalls zu prüfen, ob angesichts der neuen gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2004 - wie von der Vorinstanz entschieden - eine Änderung des Leistungsanspruchs in Betracht fällt.
 
3.
 
3.1 Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2001 erfolgte, kann eine allfällige Rente nur für die Zeit ab 1. Mai 2000 nachbezahlt werden (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG; ein Anwendungsfall von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG liegt nicht vor). Die Voraussetzungen des Rentenanspruchs sind daher auf Grund der in diesem Zeitpunkt (Rentenbeginn) gegebenen Verhältnisse zu prüfen (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1).
 
3.2 Die Vorinstanz geht mit der Verwaltung gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. S.________ vom 20. Juni 2001 von einer dauerhaften krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin ab 2. November 1998 aus und legt den Beginn des Rentenanspruchs zufolge verspäteter Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG auf den 1. Mai 2000 fest. Die Beurteilung des Dr. med. S.________ steht indessen in klärungsbedürftigem Widerspruch zur übrigen Aktenlage.
 
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der IV-Anmeldung angegeben, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei Ende 2000 eingetreten; gemäss ihrer Auskunft im Rahmen der beruflichen Abklärung war ihr letzter Arbeitstag der 24. Dezember 2000 (vgl. BEFAS-Bericht vom 28. November 2002). Diese Angaben der Versicherten stimmen mit der Beurteilung des Dr. med. G.________ vom 14. Juli 2001 überein, der bei einer dokumentierten hochakuten Verschlechterung der langjährigen Rückenanamnese in der Weihnachtszeit 2000 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit ab 24. Dezember 2000 bestätigte. Vom 24. Dezember 2000 als Beginn der dauernden Arbeitunfähigkeit war ursprünglich auch die Verwaltung ausgegangen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum sie später im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 29. April 2003 ohne nähere Begründung allein auf die Beurteilung des Dr. med. S.________ abstellte. Anderseits gab die Versicherte im Rahmen der Berufsberatung an, während der Schwangerschaft des dritten Kindes mit Arbeiten aufgehört zu haben. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben ist der Eintritt der andauernden Arbeitsunfähigkeit am 2. November 1998 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die Aktenlage weist eher auf einen Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 24. Dezember 2000 hin. Da die Beschwerdegegnerin gemäss medizinischer Aktenlage allerdings an langjährigen Rückenbeschwerden unterschiedlicher Intensität leidet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine dauerhafte Leistungsverminderung in Erwerbstätigkeit und allenfalls Haushalt, worauf noch einzugehen sein wird, bereits vor dem 24. Dezember 2000 bestanden hat. Die Frage nach dem Beginn der dauernden Arbeitsunfähigkeit - und der damit verbundenen, noch darzulegenden Auswirkungen auf die anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung - bedarf daher weiterer Abklärungen. Die Verwaltung wird diesbezüglich insbesondere bei der Versicherten und den behandelnden Ärzten ergänzende Auskünfte einzuholen haben.
 
4.
 
4.1 Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was der Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. Art. 27bis Abs. 2 IVV). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 150 Erw. 2c, je mit Hinweisen; in BGE 130 V 396 nicht publizierte Erw. 3.3.1)
 
4.2 Verwaltung und Vorinstanz gingen für den Gesundheitsfall von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Versicherten im Take-Away aus. Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes:
 
Zwar gab die Versicherte bei der Berufsberatung anlässlich des Erstgesprächs am 12. September 2001 an, sie habe 1997 zusammen mit drei anderen Personen einen Take-Away eröffnet, wo die Versicherte zuerst 100 % gearbeitet habe bis zum dritten Kind. Nachher wäre sie wieder zu 100 % eingestiegen, da ihre Mutter im gleichen Haus wohne, die Kinderbetreuung schon vorher übernommen habe und auch das dritte Kind betreut hätte. Als Aufgaben im Take-Away wurden genannt: Telefondienst, kochen, rüsten, vorbereiten, aufräumen, abwaschen, Party-Service vorbereiten. Ebenso wurde im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 29. April 2003 angegeben, die Arbeitsbereiche teilten sich auf in Bestellungsaufnahme, Küchenarbeit (allgemeine Hilfsarbeiten), Putzen, Verkauf/Bedienung. Die Büroarbeiten und Buchhaltungsvorbereitungen würden durch die Freundin von Herrn M.________ gemacht, während dieser neben seinen anderen Tätigkeiten zusätzlich für den Einkauf zuständig gewesen sei. Der Betrieb sei 7 Tage pro Woche geöffnet, wobei ihr selbst zwei Freitage in der Woche zugestanden seien. Die Betreuung der Kinder und der ganze Haushalt habe vom Ehemann gewährleistet werden können, der im selben Betrieb gesundheitlich bedingt "nur ein 50%-Pensum inne hatte (entlöhnt)", sowie von der Grossmutter, die in der Nähe wohne. Der rechtlichen Einfachheit halber (Nachfolgeregelung) habe man die Firma per ........ 2002 in eine GmbH umgewandelt. Dadurch, dass die Versicherte im Betrieb nicht mehr arbeitstätig sei, sei der Ehemann an der Seite von Herrn M.________ involviert worden.
 
Demgegenüber wurde im BEFAS-Bericht vom 28. November 2002 ausgeführt, von Mai 1997 bis zu ihrem letzten Arbeitstag am 24. Dezember 2000 habe die Versicherte ihren Mann in dessen Betrieb unterstützt, indem sie telefonische Bestellungen entgegengenommen habe usw. Im Rahmen der Wiedergabe der subjektiven Angaben wurde ausserdem festgehalten, die Versicherte habe schon im Betrieb mitgeholfen, der Mann könne jetzt nicht mehr arbeiten, ihre Mutter würde jetzt im Take-Away mitarbeiten, weil sie dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tun könne. Schliesslich führte die Versicherte in der IV-Anmeldung als ergänzende Bemerkungen an, sie könne keine schweren Sachen oder ihr Kind aufheben. Sie könne nicht längere Zeit stehen bleiben zum Beispiel für Wäsche aufhängen, Wäsche bügeln und Badewanne reinigen. Sie habe keine Spitex zu Hause. Dabei erwähnte die Beschwerdegegnerin keine weiteren Einschränkungen im Bereich der Erwerbstätigkeit im Take-Away, sondern nur solche betreffend die Haushalttätigkeit.
 
4.3 Auf Grund dieser widersprüchlichen Aktenlage lässt sich die Statusfrage nicht zuverlässig beantworten und es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Versicherte ab 1. Oktober 1996 bis zur Schwangerschaft bzw. bis am 24. Dezember 2000 tatsächlich zu 100 % erwerbstätig war und im Gesundheitsfall weiterhin zu 100 % erwerbstätig wäre. Vielmehr bedürfen die näheren Umstände der Arbeitsaufnahme und des - vor und nach der Geburt des dritten Kindes - ausgeübten Arbeitspensums der Beschwerdegegnerin einer näheren Abklärung. Dabei wird die IV-Stelle weitere detaillierte Angaben zum Arbeitspensum, zu den Arbeitszeiten und den im Take-Away anfallenden Tätigkeiten wie auch Auskünfte von Drittpersonen wie des Mitgesellschafters M.________ und des Ehemannes der Versicherten sowie weitere Unterlagen (Gesellschaftsvertrag der Kollektivgesellschaft "P.________" usw.) einholen. Hernach wird sie über die Statusfrage neu entscheiden und allenfalls die Einschränkung im Aufgabenbereich abklären.
 
5.
 
5.1 Auch wenn die Sache zur Abklärung der Statusfrage an die Verwaltung zurückzuweisen ist, kann zur umstrittenen Frage der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich auf Grund der vorliegenden Akten letztinstanzlich Stellung genommen werden.
 
Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs für anwendbar halten, ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin das ausserordentliche Bemessungsverfahren anzuwenden.
 
5.2 Der für die Invaliditätsbemessung durchzuführende Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1).
 
Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 26bis IVV in der jeweils bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis eines Betätigungsvergleichs abstellen, wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen).
 
5.3 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gehen davon aus, die Jahresabschlüsse der Gesellschaft genügten, um das Valideneinkommen der Beschwerdegegnerin zuverlässig zu ermitteln. Dem kann nicht vorbehaltlos zugestimmt werden.
 
Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode lässt zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von massgeblicher Bedeutung. Wo eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung andererseits nicht möglich ist, hat die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen (AHI 1998 S. 254 Erw. 4a).
 
5.4 Zwar liegen die Geschäftsergebnisse der Kollektivgesellschaft "P.________" für die Jahre 1996/1997 bis 2000 vor und erscheint die Dauer dieser Periode für eine zuverlässige Beurteilung des durchschnittlichen Valideneinkommens als knapp genügend. Für die Ermittlung des Valideneinkommens bzw. der massgebenden Einkommensanteile der Beschwerdegegnerin kann jedoch nur soweit auf diese Geschäftsergebnisse abgestellt werden, als die Einkommensanteile auf ihrem eigenen Leistungsvermögen beruhen. Denn gerade bei einem Kleinbetrieb hängt das Geschäftsergebnis massgeblich vom persönlichen Einsatz und den individuellen Fähigkeiten der Betriebsinhaber ab (ZAK 1981 S. 44 Erw. 2), weshalb die Geschäftsergebnisse längstens bis zur gesundheitsbedingten Aufgabe der Betriebsführung berücksichtigt werden können. Dies schliesst ein Abstellen auf spätere Geschäftsergebnisse aus, die ohne Mitarbeit der Beschwerdegegnerin durch den - allenfalls gesteigerten - Einsatz des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten (und/oder anderer Personen) erzielt wurden, dessen Mitarbeit und Entlöhnung nicht geklärt sind (so erzielte er gemäss AHV-Abrechnungsbogen bis 1997 keinen und 1998 lediglich einen Lohn von Fr. 5'640.-, obwohl er angeblich aus gesundheitlichen Gründen nur, aber immerhin, ein Pensum von 50 % ausübte). Wie bereits ausgeführt, sind Dauer und Umfang des persönlichen Arbeitseinsatzes der Beschwerdegegnerin im Geschäftsbetrieb unklar und abklärungsbedürftig. Sollten die ergänzenden Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdegegnerin ab Betriebsaufnahme im Oktober 1996 bis Ende 2000 persönlich im Betrieb tätig war, kann für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Geschäftsergebnisse der Jahre 1996/1997 bis 2000 abgestellt werden, sofern allenfalls auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführende Einkommensanteile ausgeschieden werden können. Sollten die Abklärungen hingegen ergeben, dass die Beschwerdegegnerin nur von Mai 1997 bis zur Schwangerschaft bzw. Geburt des dritten Kindes 1998 im Betrieb tätig war, so kann nicht auf die Geschäftsergebnisse dieser kurzen Periode abgestellt werden, weil sonst der aus dem Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) fliessende Grundsatz verletzt würde, dass die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich länger bleibenden oder länger dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (AHI 1998 S. 122 Erw. 3 c und S. 254 Erw. 4a). Diesfalls müsste die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens erfolgen.
 
6.
 
In Bezug auf das Invalideneinkommen kann auf die richtigen und unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid hingewiesen werden mit der Ergänzung, dass die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs einer die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigenden Begründung bedarf (BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb). Weder Vorinstanz noch Verwaltung haben bisher die Vornahme eines Abzugs von 15 % begründet. Die Verwaltung wird dem im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Invaliditätsbemessung Rechnung tragen.
 
7.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. April 2005 und der Einspracheentscheid vom 30. März 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 24. Oktober 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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