BGer I 437/2005 | |||
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BGer I 437/2005 vom 25.10.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 437/05
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Urteil vom 25. Oktober 2005
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Polla
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Parteien
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W.________, 1966, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 9. Mai 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1966 geborene W.________ meldete sich erstmals am 8. Oktober 1997 unter Hinweis auf Durchfall und Fieber nach einer Herzoperation im Juni 1996 zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung) bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 24. Juli 2001 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Thurgau ab 1. Februar 1997 eine ganze und ab 1. Dezember 1997 eine halbe Rente zu, nachdem sie unter anderem eine medizinische Abklärung beim Medizinischen Zentrum (MZ) veranlasst hatte. Ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art wurde verneint (Verfügung vom 25. Juli 2001). Wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen des im März 2002 von Amtes wegen an die Hand genommenen Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle die Rentenleistung mit Verfügung vom 19. September 2002 per Ende September 2002 ein. Nachdem der Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision im Oktober 2002 der IV-Stelle doch noch zugesandt hatte, gab die IV-Stelle erneut beim MZ ein Gutachten in Auftrag, welches am 29. Januar 2004 erstattet wurde. Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 13. August 2004 einen Anspruch auf Invalidenrente. Ebenso lehnte sie gleichentags verfügungsweise einen Anspruch auf Berufsberatung im Sinne einer beruflichen Eingliederungsmassnahme ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. November 2004).
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B.
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Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. Mai 2005 ab.
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C.
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W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, es seien ihm Umschulungsmassnahmen zu gewähren sowie eine Invalidenrente zuzusprechen. Neu legt der Versicherte eine ärztliche Bescheinigung der psychiatrischen Dienste vom 8. Juni 2005 ins Recht.
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Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Übergangsrechtlich ist zu berücksichtigen, dass hier ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich teils vor und teilweise nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend ist. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war. Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) sowie die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen in der Invalidenversicherung (BGE 130 V 343).
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2.
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2.1 Streitig ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie Invalidenrente. Ungeachtet der Frage, ob das Vorgehen der IV-Stelle hinsichtlich der mit Verfügung vom 19. September 2002 eingestellten Rente im Lichte der in BGE 97 V 176 Erw. 2 und 3 ergangenen Rechtsprechung Stand hält, ist zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der letzten materiellen Beurteilung und rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Juli 2001 (vgl. zur massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis: 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) und dem anspruchsverneinenden Einspracheentscheid vom 15. November 2004, der in zeitlicher Hinsicht die Grenze der richterlichen Beurteilung bildet (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 und 231 Erw. 1.1), in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
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2.2 Die Rekurskommission hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b) sowie zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4) und zur ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Urteil P. vom 29. Januar 2003, U 425/00 [veröffentlicht in Plädoyer 2003, Heft 4, S. 74], vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen.
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2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Vorinstanz und IV-Stelle stützten sich auf die Einschätzung der Ärzte des MZ ab, welche in ihrem Gutachten vom 29. Januar 2004 ausführten, der Versicherte sei für alle für ihn in Frage kommenden und früher ausgeübten Tätigkeiten wie zum Beispiel als Lagerist oder ähnliche Tätigkeiten 100%ig arbeitsfähig. Gemäss Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im ersten Gutachten des MZ (vom 10. Juli 2000) war der Beschwerdeführer dannzumal hingegen ausschliesslich aus psychiatrischen Gründen in allen Bereichen, in welchen er schon früher tätig war (Lagermitarbeiter, Bürohilfsarbeiter, Hilfskoch u.ä.), im Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Bei Inanspruchnahme von psychiatrischer Unterstützung gingen die Ärzte aber von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit innert Jahresfrist aus.
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3.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, er leide seit der ersten medizinischen Begutachtung des MZ vom 10. Juli 2000 an derselben Krankheit, was auch aus dem letztinstanzlich eingereichten Bericht hervorgehe, welcher ebenfalls das Vorliegen einer Somatisierungsstörung bestätige. Die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im zweiten Gutachten des MZ liege einzig daran, dass ihn ein anderer Psychiater untersucht habe.
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3.3
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3.3.1 Die Rekurskommission erachtete die Expertise des MZ vom 29. Januar 2004 zu Recht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 353 Erw. 3b/bb) in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als beweiskräftig. Die Gutachter diagnostizierten nach einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes: Beginnende Chondrosen LWK4/5, eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) sowie rezidivierende Durchfälle und Fieberschübe ungeklärter Genese. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie keine. Dem Versicherten ist insoweit zuzustimmen, als er bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (vgl. Erw. 2.1 hievor) weiterhin an einer Somatisierungsstörung litt. Entgegen seiner Ansicht beruhte hingegen die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit im zweiten Gutachten des MZ nicht bloss auf einer anderen ärztlichen Bewertung des gleichgebliebenen Sachverhalts, was auch durch die wiederholte Begutachtung durch die gleiche Abklärungsstelle auszuschliessen ist, zumal derselbe Chefarzt für beide Gutachten verantwortlich zeichnet. Vielmehr legte die Rekurskommission einleuchtend dar, dass bei der ersten psychiatrischen Begutachtung auf Störungen hingewiesen wurden, die bei der zweiten Begutachtung offensichtlich nicht mehr vorlagen. So wies das psychische Profil des Beschwerdeführers gemäss psychiatrischer Einschätzung von Frau Dr. med. G.________ im Juli 2000 Auffälligkeiten hinsichtlich Stressbewältigung und Schwierigkeiten bei der Affektbewältigung auf, wie sie sich bei den so genannt "klassischen" psychosomatischen Erkrankungen zeigen würden, welche sich gemäss Dr. med. L.________, Psychiatrie, im Jahre 2004 nicht mehr fanden. Er beschrieb den Beschwerdeführer als im affektiven Bereich adäquat, fand weder einen Hinweis für eine depressive Symptomatik noch für eine bestehende Suizidalität und befand den Versicherten in Antrieb und Psychomotorik als soweit unauffällig. Dies erstaunt auch insofern nicht, als die begutachtenden Ärzte am 10. Juli 2000 ausdrücklich auf ein der (positiven) Veränderung zugängliches Krankheitsbild hinwiesen und von einer nach Ablauf eines Jahres - in Begleitung einer empfohlenen psychiatrischen Unterstützung während dieser Zeit - vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Zwar brach der Versicherte die daraufhin aufgrund einer entprechenden Auflage der IV-Stelle begonnene Psychotherapie nach achtzehn absolvierten Sitzungen wieder ab. Dennoch ist trotz gleicher Diagnosestellung von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen, da sich die Befunde weniger ausgeprägt darstellen, sodass er auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist vollständig arbeitsfähig ist. Daran ändert auch das letztinstanzlich ins Recht gelegte Schreiben der psychiatrischen Dienste vom 8. Juni 2005 nichts, welches nicht den hier massgeblichen Zeitraum beschlägt (vgl. Erw. 2.1).
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3.3.2 Wird eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, ist - wie dargelegt - in Anwendung der in BGE 130 V 352 erarbeiteten Kriterien die fachärztlich schlüssig ausgewiesene psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer das zentrale Qualifizierungsmerkmal dafür, ob (ausnahmsweise) eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliegt (Erw. 2.3). Nichts anderes gilt für die ebenfalls zum Formenkreis der somatoformen Störungen gehörende Somatisierungsstörung nach ICD-10 F45.0 (Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle S. 183 ff.). Ein selbstständiges, von der Somatisierungsstörung losgelöstes psychisches Leiden liegt gemäss Expertise vom 24. Januar 2004 nicht vor. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde denn auch über keine der von der Rechtsprechung vorausgesetzten Kriterien berichtet, welche ausnahmsweise eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Demnach kann die festgestellte Somatisierungsstörung nicht invalidisierend sein. Da sich der Gesundheitszustand zwischen Juli 2001 und November 2004 in psychiatrischer Hinsicht gebessert hat, verneinte die IV-Stelle zu Recht den Anspruch auf Rentenleistung, zumal die somatischen Leiden zu keinem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Des Weitern haben Vorinstanz und Verwaltung zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen - einschliesslich der beantragten Umschulungsmassnahmen nach Art. 17 IVG - hat, da er selbst in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit nicht behindert ist, weshalb die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 25. Oktober 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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