BGer 6S.263/2005 | |||
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BGer 6S.263/2005 vom 31.10.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.263/2005 /gnd
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Urteil vom 31. Oktober 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Wilhelm Boner,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Bedingter Strafvollzug (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern usw.),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,
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vom 26. Mai 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ lernte im Verlauf des Jahres 2002 die damals fünfzehnjährige A.________, die Tochter einer Arbeitskollegin, kennen. Er nahm mit ihr in den Monaten vor und nach Vollendung ihres 16. Altersjahres sexuelle Handlungen vor. Sie hatten auch mehrfach Geschlechtsverkehr. X.________ zeigte ihr in dieser Zeit ausserdem pornographische Bilder sowie pornographische Aufnahmen mit Kindern und mit Tieren. Er machte ihr diese Bilder, die er vom Internet heruntergeladen hatte, auch zugänglich, indem er ihr uneingeschränkten Zugriff auf seinen PC gewährte.
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B.
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Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und mehrfacher Pornographie (Art. 197 Ziff. 1, 3 und 3bis StGB) zu 12 Monaten Gefängnis. Es verweigerte die Gewährung des bedingten Vollzugs.
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C.
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X.________ erhebt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben.
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Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf Gegenbemerkungen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Zu prüfen ist einzig, ob es Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verletzt, beim Beschwerdeführer eine günstige Prognose zu verneinen und deshalb den bedingten Strafvollzug abzulehnen.
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In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, bei der Prognosestellung wesentliche Umstände ausser Acht gelassen bzw. unzutreffend gewichtet und anderen Faktoren eine zu grosse Bedeutung zugemessen zu haben.
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2.
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Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Prüfung, ob der bedingte Strafvollzug gewährt werden könne, weder das Strafverfahren gegen S.________ und das von diesem gegen A.________ eingeleitete Verfahren wegen falscher Anschuldigung noch die Medienberichterstattung über die Verurteilung des Beschwerdeführers. Letzterer legt jedoch mit keinem Wort dar, inwiefern diese Umstände die gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erforderliche Prognose beeinflussen könnten. Allenfalls könnten Vorfälle dieser Art bei der Strafzumessung von Bedeutung sein, wobei ihre Tragweite diesfalls näher darzulegen wäre (vgl. für die Anforderungen an eine strafmindernde Berücksichtigung von Vorverurteilungen durch die Medien BGE 128 IV 97 E. 3b S. 104 ff.). Alle übrigen Faktoren, die der Beschwerdeführer nennt, werden im Entscheid in Betracht gezogen.
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3.
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Nach dem vorinstanzlichen Entscheid spricht vor allem die am 18. Januar 1996 ausgesprochene Vorstrafe von 24 Monaten Gefängnis und Fr. 300.-- Busse wegen sexueller Handlungen mit Kindern sowie weiterer Delikte gegen eine günstige Prognose. Auch wenn die sexuellen Übergriffe, die zu dieser Verurteilung führten, zwischen 1990 und 1992 erfolgten und damit schon eine längere Zeit zurückliegen, ist diese Würdigung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht unsachlich. Denn die Vorinstanz hebt zu Recht hervor, dass die neuen Straftaten nur rund fünf Jahre nach der Strafverbüssung erfolgten und der Beschwerdeführer bei den neuen Taten eine grosse kriminelle Energie an den Tag legte, indem er gleich mehrere Sexualstraftaten beging.
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Der weitere Einwand, die Vorinstanz berücksichtige die positiven Faktoren überhaupt nicht oder nur am Rande, findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Der Beschwerdeführer erwähnt im Übrigen nur in allgemeiner Form eine Reihe von günstigen Momenten, ohne jedoch darzutun, warum ihnen bei der Prognose ein besonderes Gewicht zukommen sollte.
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4.
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Insgesamt überschreitet die Vorinstanz das ihr bei der Prognosestellung zukommende Ermessen (vgl. BGE 128 IV 193 E. 3a S. 198) nicht. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist. Entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Oktober 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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