BGer I 487/2004 | |||
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BGer I 487/2004 vom 31.10.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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I 487/04
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Urteil vom 31. Oktober 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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S.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10,
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3014 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 22. Juni 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 13. Mai 2003 sprach die IV-Stelle Bern dem 1953 geborenen, von 1. April 1997 bis 31. Juli 1998 in der Firma B + K als Hilfsarbeiter angestellt gewesenen S.________ rückwirkend ab 1. März 1999 eine ordentliche halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu (samt Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrente). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2003 sowie der Verfügung vom 13. Mai 2003 sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Juni 2004 ab (Invaliditätsgrad: 59 %).
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C.
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S.________ lässt, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als ein Invaliditätsgrad von 59 % attestiert werde, und es sei die IV-Stelle Bern in Feststellung eines Invaliditätsgrades von 64 % zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen, nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier indessen nicht anwendbaren (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329) - 4. IV-Revision vom 21. März 2003 (AS 2003, 3837 ff.; BBl 2001 3205 ff.) direkt die Zusprechung einer Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) ab diesem Zeitpunkt beantragt, fehlt es diesbezüglich an einem verbindlichen Entscheid der Verwaltung und damit an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb mangels Sachurteilsvoraussetzung auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteile B. vom 18. August 2005 [I 529/04] Erw. 2, A. vom 2. Februar 2005 [I 92/04] Erw. 3.2.2 und K. vom 1. Februar 2002 [I 692/01] Erw. 3).
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2.
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2.1 Nach der Rechtsprechung wird das gemäss Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG zur Beschwerdelegitimation erforderliche schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids verneint, wenn sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen die Begründung desselben richtet, ohne dass eine Änderung des - allein anfechtbaren (BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa, 106 V 92 Erw. 1 mit Hinweis) - Dispositivs verlangt wird. Die Begründung könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand eines Feststellungsentscheides ist. Ein solcher setzt seinerseits ein schutzwürdiges, d.h. besonderes, unmittelbares und aktuelles Feststellungsinteresse tatsächlicher oder rechtlicher Natur voraus. Ferner ist der Erlass einer Feststellungsverfügung oder eines entsprechenden Verwaltungsjustizentscheides nur zulässig, wenn dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen und das von der Beschwerde führenden Person geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG und zum Ganzen BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa, 114 V 203 mit Hinweisen; ferner BGE 130 V 390 Erw. 2.2 und 391 Erw. 2.4, 129 V 290 Erw. 2.1, 128 V 48 Erw. 3a, 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
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2.2 Mit Bezug auf den - Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - Beurteilungszeitraum bis 14. Oktober 2003 (Einspracheentscheid) bleibt der vom Beschwerdeführer letztinstanzlich behauptete Invaliditätsgrad von 64 % (anstelle der vorinstanzlichen Festlegung auf 59 %) ohne Einfluss auf den Umfang des Rentenanspruchs. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die 4. IV-Revision (Erw. 1 hievor) eine Erhöhung des Invaliditätsgrades von 59 % auf 64 % beantragt, verlangt er letztinstanzlich mithin nicht einen rechtsgestaltenden (Leistungs-) Entscheid, sondern einen Feststellungsentscheid. Zu prüfen ist, ob ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades besteht (Erw. 2.1).
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2.3 Nach den zutreffenden Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und weniger als 70 % neu Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei Versicherten, deren früher ermittelter Invaliditätsgrad in dieser Bandbreite liegt, hatte die Verwaltung im Jahr 2004 von Amtes wegen zu überprüfen, ob dies auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung der Fall ist, und gegebenenfalls - nach Massgabe des hier anwendbaren Art. 88bis IVV (vgl. Urteil B. vom 11. Oktober 2005 [I 313/04] Erw. 2.2; siehe auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSHI] vom 1. Januar 2004, Rz 10.012) - auf 1. Januar 2004 eine Anpassung des Rentenanspruchs vorzunehmen (betreffend Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten vgl. lit. f der Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision). Dabei handelt es sich nicht um eine materielle Revision im Sinne von Art. 41 IVG, d.h. eine Anpassung einer formell rechtskräftig zugesprochene Rente an seither eingetretene, anspruchserhebliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, sondern allein um eine übergangsrechtlich begründete Anpassung der laufenden Renten an die mit der 4. IV-Revision eingeführte neue Rentenabstufung gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG. Die Pflicht der Verwaltung zur revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs ergibt sich bei laufenden ganzen Invalidenrenten bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 70 % (aber mehr als 66 2/3 %; vgl. Art. 28 Abs. 1 in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) unmittelbar aus lit. f der Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision (vgl. dazu Urteil B. vom 11. Oktober 2005 [I 313/04] Erw. 2.2 und 2.3). Bei den - hier interessierenden - laufenden halben Invalidenrenten mit Invaliditätsgrad von mindestens 60 % (aber weniger als 66 2/3 %) ist sie aus lit. d Abs. 1 der Übergangsbestimmungen abzuleiten, nach welchem die Neufassung des Art. 28 Abs. 1 IVG von ihrem Inkrafttreten an vorbehältlich bestimmter Ausnahmen auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten gilt (vgl. auch KSHI, a.a.O., Rz. 10.011).
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2.4 Im jüngst ergangenen Urteil B. vom 11. Oktober 2005 (I 313/04) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das schutzwürdige Interesse einer gestützt auf einen vorinstanzlich ermittelten Invaliditätsgrad von 69 % zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtigten Person an der - im Hinblick auf den mit der 4. IVG-Revision geänderten Art. 28 Abs. 1 IVG - beantragten Feststellung eines 70 % übersteigenden Invaliditätsgrades verneint und hierzu begründungsweise erwogen:
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(Allein) die Möglichkeit, dass bei gleich bleibendem Invaliditätsgrad die ganze Rente der Beschwerdeführerin bei der Anpassung an die geänderten Bestimmungen im Verlauf des Jahres 2004 gekürzt werden könnte (...), begründet kein aktuelles, unmittelbares Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades bereits im vorliegenden Verfahren (...). Versicherten, deren Invaliditätsgrad unter den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen allenfalls zu tief festgesetzt worden war, muss es hingegen insoweit, als der altrechtlich festgesetzte und zu einer ganzen Rente berechtigende Invaliditätsgrad neurechtlich nur noch eine Dreiviertelsrente zu begründen vermöchte, offen stehen, die entsprechende Rüge in den Revisionsverfahren vorzubringen, welche im Zuge der 4. IV-Revision nötig geworden sind (a.a.O., Erw. 3.1.2 und 3.2.1).
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Diese Rechtsprechung vermeidet eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung all jener Versicherten, die es unterlassen haben, einzig mit Blick auf (mögliche) künftige Auswirkungen der 4. IV-Revision auf ihren laufenden Rentenanspruch Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Sie ist analog auf die hier zu beurteilende Konstellation anwendbar, welche nicht die aus Sicht der versicherten Person nachteilige Herabsetzung, sondern eine von der Verwaltung auf 1. Januar 2004 voraussichtlich vorzunehmende Erhöhung des Rentenanspruchs betrifft. Dementsprechend ist das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung eines Invaliditätsgrades von 64 % im laufenden Verfahren zu verneinen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit unzulässig. Soweit - was aus den verfügbaren Akten nicht ersichtlich ist - die IV-Stelle den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % verneint hat und diese Verfügung zufolge Anfechtung noch nicht rechtskräftig geworden ist, hat der Beschwerdeführer nach dem heutigen Urteil jedoch Anspruch darauf, dass seine im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vorgebrachte Rüge, der Invalidtätsgrad betrage nicht 59 %, sondern 64 %, im Rahmen des Revisionsverfahrens frei geprüft wird (vgl. Urteil B. vom 11. Oktober 2005 [I 313/04] Erw. 3.2.2).
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 31. Oktober 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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