BGer 1A.80/2005 | |||
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BGer 1A.80/2005 vom 04.11.2005 | |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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1A.80/2005 /ggs
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Urteil vom 4. November 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiberin Schilling.
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Parteien
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Schützengesellschaft Wolfenschiessen,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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lic. iur. Marc Bieri,
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gegen
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Landwirtschafts- und Umweltdirektion des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
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Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den kantonalen Rechtsdienst, Dorfplatz 2, 6371 Stans,
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Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans.
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Gegenstand
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Sanierung der Schiessanlage "Riedboden" in Wolfenschiessen,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 21. Juli 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Schiessanlagen der Gemeinden des Kantons Nidwalden sind, wie die in den 90er Jahren eingeleiteten kantonalen und kommunalen Abklärungen ergeben haben, sanierungspflichtig. Da die Bemühungen um die Schaffung einer Gemeinschaftsschiessanlage scheiterten, nahm die kantonale Landwirtschafts- und Umweltdirektion die Sanierung jeder einzelnen Anlage an die Hand und forderte die Standortgemeinden zur Einreichung eines Sanierungskonzeptes auf.
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Die 300m-Schiessanlage "Riedboden" in Wolfenschiessen, die im Eigentum der Schützengesellschaft Wolfenschiessen steht und von den Schützengesellschaften Wolfenschiessen und Dallenwil benützt wird, weist acht Scheiben bzw. Läger mit automatischem Trefferanzeigesystem auf. Gemäss einer "Grobbeurteilung", die im Dezember 1992 im Auftrage des Kantons von der Planteam GHS AG vorgenommen wurde, überstieg der Schiesslärm bei 8 von 12 Empfangspunkten die massgebenden Immissionsgrenzwerte um bis zu 15 dB(A). Die Gutachter stellten daher fest, dass eine Sanierungsverpflichtung bestehe, Lärmmessungen und eine Feinanalyse vorzunehmen sowie betriebliche und bauliche Massnahmen zur Minderung der Lärmemissionen zu prüfen seien. Im Rahmen der 1999 wieder aufgenommenen Sanierungsbestrebungen sprach sich die Gemeinde Wolfenschiessen gegenüber der Landwirtschafts- und Umweltdirektion Nidwalden dafür aus, dass aus Kostengründen auf eine Feinanalyse der Lärmsituation verzichtet werden solle; stattdessen seien vor und nach dem Einbau von Schallschutztunnels Messungen durchzuführen. In der Folge ersuchte der Gemeinderat Wolfenschiessen um Gewährung von Erleichterungen für die Sanierung des Schiessstandes.
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B.
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Mit Verfügungen vom 14. Februar 2002 legte die Landwirtschafts- und Umweltdirektion des Kantons Nidwalden die Sanierungsmassnahmen für sieben Gemeinde-Schiessanlagen fest. Für die Schiessanlage Wolfenschiessen ordnete die Direktion Folgendes an:
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1. Die Inhaber der 300m-Schiessanlage Wolfenschiessen werden verpflichtet, bis zum Beginn der Schiesssaison 2003 mindestens 8 Schallschutztunnels bei den 300m-Scheiben mit elektronischer Trefferanzeige einzubauen. Die Kontrolle über den Einbau und die Benutzung obliegt dem Gemeinderat.
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2. Die Anzahl der bewerteten Schiesshalbtage für Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung sowie für alle privaten Wettkampf- und Trainingsschiessen der Schiessvereine wird auf max. 21.0 bewertete Schiesshalbtage (inkl. einen Schiesshalbtag an einem Sonntag) beschränkt. Die betrieblichen Einschränkungen gelten bereits ab der Schiesssaison 2002 (d.h. ab Frühjahr 2002).
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3. Die Pegelkorrektur wird auf K = -16.7 dB(A) begrenzt.
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4. Die maximal zulässigen, bewerteten Schiesshalbtage gemäss Ziff. 2 des Beschlusses sowie die gemäss Ziff. 3 des Beschlusses begrenzte Pegelkorrektur werden alle fünf Jahre anhand der VBS-Statistik der letzten drei Jahre neu festgelegt, erstmals ab 1. April 2007.
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5. Dem Gemeinderat Wolfenschiessen ist rechtzeitig vor Beginn der Schiesssaison das auf Ziff. 2 und 3 des Beschlusses basierende Schiessprogramm zur Genehmigung einzureichen. Der Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist eine Kopie zuzustellen. Das genehmigte Schiessprogramm ist im Amtsblatt oder in einem gemeindeinternen Informationsblatt vor Beginn der Schiesssaison zu publizieren.
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6. Die Kontrollen, ob die in Ziff. 2 und 3 des Beschlusses festgelegten Bedingungen im jährlichen Schiessprogramm beachtet werden sowie die Kontrollen über die Einhaltung der festgelegten Schiesszeiten im genehmigten Schiessprogramm obliegen dem Gemeinderat.
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Mit Beschluss vom 19. Februar 2002 gewährte der Regierungsrat des Kantons Nidwalden für die Schiessanlage "Riedboden" Sanierungserleichterungen, soweit trotz der von der Landwirtschafts- und Umweltdirektion angeordneten baulichen und betrieblichen Lärmschutzmassnahmen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können. Die Sanierungserleichterungen wurden bis 31. März 2007 befristet; danach habe eine Neubeurteilung durch die zuständigen Instanzen stattzufinden. Im Übrigen hielt der Regierungsrat fest, dass der Erleichterungs-Entscheid als gegenstandslos dahinfalle und nicht in Rechtskraft erwachse, sofern gegen den Sanierungs-Entscheid der kantonalen Direktion Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat erhoben werde.
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In der Folge reichte die Schützengesellschaft Wolfenschiessen gegen den Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirektion Beschwerde beim Regierungsrat ein und ersuchte um Neubeurteilung der zulässigen Anzahl Schiesshalbtage sowie um Verzicht auf den Einbau von Schiesstunnels. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass eine reformatio in peius vorgesehen sei. Die Schützengesellschaft Wolfenschiessen hielt an ihrer Beschwerde fest.
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Während der Dauer des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens liess die Schützengesellschaft Wolfenschiessen am Schützenhaus drei Lägerblenden sowie seitlich je eine 6m lange und 3m hohe Lärmschutzwand anbringen. Zudem wurde das Terrain vor dem Schützenhaus aufgeschüttet.
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Mit Beschluss Nr. 718 vom 23. September 2003 wies der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die Beschwerde der Schützengesellschaft Wolfenschiessen ab. Sie hob jedoch die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung der Landwirtschafts- und Umweltdirektion vom 14. Februar 2002 auf und setzte die Anzahl der Schiesshalbtage neu auf maximal 18.0 fest; die Pegelkorrektur wurde auf K = -17.4 dB(A) begrenzt. Gleichentags gewährte die Regierung mit Beschluss Nr. 717 die für den derart festgelegten Schiessbetrieb erforderlichen Sanierungserleichterungen, weiterhin befristet bis 31. März 2007.
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C.
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Gegen die beiden Regierungsrats-Beschlüsse vom 23. September 2003 erhob die Schützengesellschaft Wolfenschiessen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden. Die Beschwerdeführerin verlangte in erster Linie, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung eines rechtsgenüglichen Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei durch das Verwaltungsgericht ein Augenschein durchzuführen sowie eine Expertise betreffend der tatsächlich notwendigen baulichen und betrieblichen Sanierung der Schiessanlage "Riedboden" anzuordnen. Gestützt auf diese Expertise seien der Anlagefaktor und die Schiesshalbtage neu festzulegen; weiter sei für die Berechnung der zulässigen Schiesshalbtage nicht auf die Schiessübungen im Interesse der Landesverteidigung abzustellen und sei die Pegelkorrektur so festzulegen, dass eine optimale Ausnützung der Schiesshalbtage möglich sei. Schliesslich seien - ohne Befristung - die allenfalls erforderlichen Sanierungserleichterungen zu gewähren.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerde der Schützengesellschaft Wolfenschiessen mit Urteil vom 21. Juli 2004 ab.
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Das Gericht erwog im Wesentlichen, dass die Immissionsgrenzwerte auch nach den zwischenzeitlich von der Schützengesellschaft vorgenommenen baulichen Massnahmen weiterhin überschritten würden und der Regierungsrat nicht gehalten gewesen sei, zusätzlich Beweis über die veränderte Lärmsituation zu erheben. Was die angefochtenen weiteren Sanierungsmassnahmen anbelange, so verkenne die Beschwerdeführerin offenbar, dass Erleichterungen für Schiessanlagen nur mit Rücksicht auf das Interesse an der Gesamtverteidigung gewährt werden könnten und rein private sportliche Schiessen grundsätzlich nur auf Anlagen zulässig seien, deren Betrieb nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führe. Die vom Regierungsrat gestützt auf die eidgenössische Schiessordnung angestellte Berechnung der zulässigen Schiesshalbtage sei nicht zu beanstanden. Zu Unrecht werde auch die Verpflichtung zum Einbau von Schallschutztunnels kritisiert. Solche Tunnels reduzierten die Lärmbelastung durch den Mündungsknall, wie anhand der in anderen Verfahren vorgenommenen Feinanalysen festgestellt worden sei, besser als Lägerblenden bzw. Schallschutzwände. Mit der Installation der Schallschutztunnels könnten jene Gebäude entlastet werden, welche im Mündungsknallbereich lägen; diese Entlastung rechtfertige sich schon gemäss dem Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Die angeordneten Sanierungsvorkehren seien in finanzieller Hinsicht nicht unverhältnismässig, beliefen sich doch die Kosten für einen Tunnel auf Fr. 4'000.-- bis 6'000.--. Die im Laufe des Beschwerdeverfahrens getroffenen Lärmschutzmassnahmen seien, wie die Gemeinde in der Baubewilligung ausdrücklich festgehalten habe, von der Beschwerdeführerin auf eigenes Risiko ergriffen worden. Nicht beanstanden lasse sich auch die Befristung der Sanierungserleichterung, sinke doch die Zahl der schiesspflichtigen Personen jedes Jahr und sei dieser Tatsache durch periodische Anpassung der Anzahl zulässiger Schiesshalbtage Rechnung zu tragen. Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf das Prinzip der Rechtsgleichheit berufe und darauf hinweise, dass für die - 1996 sanierte - Schiessanlage Ennetmoos weder der Einbau von Schallschutztunnels noch die Reduktion der Schiesshalbtage verfügt worden sei, so bestehe jedenfalls kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Ein Vergleich wäre denn auch nur mit den gleichzeitig laufenden Sanierungsverfahren für die Schiessanlagen in Stans, Ennetbürgen, Oberdorf und Beckenried möglich, in denen die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit, der zu ergreifenden Sanierungsmassnahmen und der zu gewährenden Erleichterungen nach denselben Kriterien erfolgt sei wie für die Schiessanlage "Riedboden".
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D.
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Die Schützengesellschaft Wolfenschiessen hat das Urteil des Verwaltungsgerichts mit eidgenössischer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und sinngemäss die gleichen Anträge wie im kantonalen Verfahren gestellt.
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Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden stellt Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden haben unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Vernehmlassung verzichtet. Die Politische Gemeinde Wolfenschiessen hat ebenfalls auf Vernehmlassung verzichtet und teilt ihren Prozessabstand mit.
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Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) kommt in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid bundesrechtskonform sei. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) äussert sich nur in genereller Weise und hat auf einen Antrag verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das angefochtene Urteil stützt sich wie die ihm zugrunde liegenden Sanierungs- und Erleichterungsentscheide auf öffentliches Recht des Bundes, nämlich auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), sowie auf die Vorschriften des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10), der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 5. Dezember 2003 (Schiessverordnung; SR 512.31) und der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst vom 27. März 1991 (Schiessanlagen-Verordnung, SchAV; SR 510.512). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig.
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2.
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Die Beschwerdeführerin beanstandet in prozessualer Hinsicht, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihren Vorbringen über die massgebende tatsächliche Situation nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Weder das Verwaltungsgericht noch der Regierungsrat hätten vom Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen dargestellt habe, wirklich Kenntnis genommen. Der entscheiderhebliche Sachverhalt sei offensichtlich unvollständig festgestellt und die nötigen Beweiserhebungen nicht getroffen worden.
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2.1 Die Beschwerdeführerin weist mit diesen Behauptungen darauf hin, dass die Schützengesellschaft Wolfenschiessen während des Beschwerdeverfahrens vor Regierungsrat am Schiessstand "Riedboden" zusätzliche bauliche Lärmschutzmassnahmen treffen liess; diesen Umstand hätten die kantonalen Beschwerdeinstanzen unberücksichtigt gelassen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch das Vorgehen der Beschwerdeführerin und die veränderte Sachlage durchaus zur Kenntnis genommen. Es hat hierzu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Beschwerdeführerin vertrete die Meinung, nach dem inzwischen vorgenommenen Einbau von Lärmschutzblenden würden die vorgeschriebenen Lärmbelastungswerte der Lärmschutz-Verordnung nunmehr eingehalten. Jedenfalls hätte der Regierungsrat angesichts der wesentlich veränderten Verhältnisse die Sache vor Erlass seines Entscheides durch einen Augenschein und zusätzliche Lärmmessungen neu abklären müssen. Dieser Vorwurf der Beschwerdeführerin - so legt das Verwaltungsgericht dar - sei unberechtigt, habe doch der Regierungsrat überprüft, ob sich infolge der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auch die Ausgangslage für die Beurteilung der Streitsache gewandelt habe und die Sanierungspflicht dahingefallen sei. Wie sich aus den Akten ergebe, würden jedoch auch nach den in der Zwischenzeit ergriffenen Sanierungsmassnahmen die Immissionsgrenzwerte weiterhin überschritten. Der Gemeinderat Wolfenschiessen habe denn auch um entsprechende Sanierungserleichterungen ersucht. Der Regierungsrat habe daher zu Recht geschlossen, dass sich die Ausgangslage für die Beurteilung der Streitsache trotz veränderter tatsächlicher Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entscheides nicht geändert habe, die Schiessanlage somit sanierungspflichtig sei und geprüft werden müsse, ob Sanierungserleichterungen gewährt werden könnten.
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Diese Erwägungen zeigen, dass das Verwaltungsgericht wie zuvor der Regierungsrat die von der Beschwerdeführerin veranlasste Änderung der Ausgangslage zur Kenntnis genommen und in seine Überlegungen einbezogen hat. Eine andere Frage ist, ob die richtigen prozessualen und umweltschutzrechtlichen Folgerungen gezogen worden sind.
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2.2 Die Beschwerdeführerin macht im gleichen Zusammenhang geltend, das Verwaltungsgericht hätte auf die ergriffenen Lärmschutzmassnahmen hin seinerseits neue Abklärungen treffen und insbesondere eine neue Lärmexpertise einholen müssen. Diese hätte gezeigt, dass die Sanierungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien und die von der kantonalen Landwirtschaft- und Umweltdirektion angeordneten Massnahmen keine Verbesserung mehr bringen könnten.
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Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass das verfassungsmässige Gebot des Handelns nach Treu und Glauben nicht nur für staatliche Organe, sondern auch für Private und insbesondere für die an einem Verfahren beteiligten Parteien gilt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; s.a. § 10 Abs. 1 der Nidwaldner Verordnung über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 8. Februar 1985 [Verwaltungsrechtspflegeverordnung]). Alle Beteiligten sind mithin zu loyalem und vertrauenswürdigen Verhalten im Rechtsverkehr verpflichtet. Zu solchem Verhalten gehört u.a., dass das Streitobjekt im Laufe des Rechtsmittelverfahrens, selbst wenn dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt, nicht in einer Weise verändert wird, die das Verfahrensergebnis präjudiziert oder präjudizieren könnte. Wer dies dennoch tut, hat die Folgen grundsätzlich selbst zu tragen und kann aus der veränderten Situation keine Ansprüche für sich herleiten, weder hinsichtlich der verfahrensmässigen Rechte noch in der Sache selbst.
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Wie dargelegt hat hier die Beschwerdeführerin nach Erlass der erstinstanzlichen Sanierungsverfügung während des Beschwerdeverfahrens vor Regierungsrat am sanierungsbedürftigen Schiessstand bauliche Lärmschutzmassnahmen getroffen, die den von der Landwirtschafts- und Umweltdirektion angeordneten Massnahmen nicht entsprechen. Die prozessualen Folgen und allfälligen finanziellen Konsequenzen dieses eigenmächtigen, mit Treu und Glauben schwer vereinbaren Handelns hat die Beschwerdeführerin selbst zu tragen. Sie hatte daher auch keinen Anspruch darauf, dass die Beschwerdeinstanzen zu umfassenden Abklärungen über die veränderten Verhältnisse schreiten und damit auf Veranlassung der Beschwerdeführerin praktisch ein neues Verfahren durchführen würden. Vielmehr wäre es in diesem Fall, wie es sich den §§ 48 und 50 der kantonalen Verwaltungsrechtspflegeverordnung sinngemäss entnehmen lässt, Sache der Beschwerdeführerin gewesen, anhand einschlägiger Unterlagen nachzuweisen, dass sich weitere Sanierungsmassnahmen nunmehr erübrigten.
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3.
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Das Verwaltungsgericht hat die vom Regierungsrat für die Schiessanlage "Riedboden" festgelegten Beschränkungen des Schiessbetriebes auf maximal 18 Schiesshalbtage (Pegelkorrektur K = -17,4 dB(A)) anhand der massgebenden Bestimmungen der Schiessverordnung überprüft und bestätigt. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, mit diesem Entscheid werde das öffentliche Interesse am Schiesswesen missachtet; die Schiessübungen im Interesse der Landesverteidigung seien nicht in die Lärmbelastungs- und Sanierungs-Berechnungen einzubeziehen, dürfe doch die Umweltschutzgesetzgebung das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren.
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Diese lediglich allgemein gehaltenen Einwendungen lassen den angefochtenen Entscheid jedoch nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Wie schon das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt hat, handelt es sich bei der fraglichen Schiessanlage um eine bestehende ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LSV, deren Betrieb auch noch nach dem Umbau zu Überschreitungen der massgebenden Immissionsgrenzwerte führt und welche daher nach den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 ff. LSV saniert werden muss. Gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV sind Anlagen grundsätzlich derart zu sanieren, dass die Immissionsgrenzwerte nicht mehr überschritten werden. Kann die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit Massnahmen, die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind, nicht erreicht werden, kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV) oder soweit überwiegende Interessen, namentlich der Gesamtverteidigung, der Sanierung entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV). Nun besteht zwar tatsächlich, wie die Beschwerdeführerin betont, an der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind deshalb Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (BGE 119 Ib 463 E. 5b-d S. 467 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile 1A.101/2002 vom 24. April 2003 E. 4.3, publ. in URP 2003 S. 693, 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.2). Dagegen liegen die rein zivilen, sportlichen Schiessen nicht im öffentlichen Interesse und fallen daher Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV von vornherein ausser Betracht (BGE 119 Ib 463 E. 5d und 6a S. 470 ff; 120 Ib 89 nicht publ. E. 5b; Urteil 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.3). Bei zivilen Schiessveranstaltungen ist demnach der Immissionsgrenzwert regelmässig einzuhalten (vgl. BGE 117 Ib 101 E. 4 in fine S. 105; s.a. BGE 119 Ib 463 E. 5cd S. 470). Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV sind vom Bundesgericht für sportliche Wettkampfschiessen lediglich in einem einzigen Fall zugebilligt worden, weil sich die Verlegung der Schiessveranstaltungen auf eine andere Anlage als zurzeit nicht möglich erwies und dem Kanton vor Ablauf der in Art. 17 Abs. 3 LSV festgelegten Sanierungsfrist genügend Zeit verblieb, um gemeinsam mit den Gemeinden nach besseren (Sanierungs-)Lösungen zu suchen (vgl. BGE 119 Ib 463 E. 7 und 8 S. 75 ff.). Können demnach für Gemeindeschiessanlagen praktisch nur mit Rücksicht auf das Interesse an der Landesverteidigung überhaupt Sanierungserleichterungen gewährt werden, so kann keine Rede davon sein, dass die sog. Bundesschiessen bei der Ermittlung des Sanierungsbedarfs und des Umfangs allfälliger Erleichterungen unberücksichtigt bleiben könnten.
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Was die konkrete Ermittlung der für die Schiessanlage "Riedboden" zuzulassenden Zahl von Schiesshalbtagen anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht verlangt, dass der Anlagefaktor neu festzulegen sei, lässt sie ausser Acht, dass bereits der Regierungsrat den Zeitbedarf für die Bundes- und freiwilligen Schiessübungen nicht mehr anhand eines Anlagefaktors, sondern direkt gestützt auf die Bestimmungen der Schiessverordnung ermittelt (vgl. heute Art. 4 Abs. 1 lit. a und b Schiessverordnung) und demzufolge die Anzahl Schiesshalbtage nochmals herabgesetzt hat.
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4.
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Die Beschwerdeführerin bezeichnet den von der Vollzugsbehörde angeordneten Einbau von Schallschutztunnels als unverhältnismässig, da dieser einerseits finanziell nicht tragbar sei und andererseits zu keiner Verbesserung der heutigen Lärmsituation beim Schiessstand von Wolfenschiessen führen könne.
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4.1 Was die Kosten für den Einbau von Schallschutztunnels anbelangt, so werden diese im angefochtenen Entscheid auf Fr. 4'000.-- bis Fr. 6'000.-- pro Tunnel beziffert, was für die Ausstattung der acht Läger im Schiessstand "Riedboden" zu Gesamtaufwendungen von Fr. 32'000.-- bis Fr. 48'000.-- führe. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden diese Zahlen bestritten und wird geltend gemacht, für den Einbau der Tunnelsysteme müsste massiv in die Bausubstanz der Schiessanlage eingegriffen und pro Läger mit zusätzlichen Installations- und Baukosten von Fr. 8'000.-- gerechnet werden. Weshalb ein derartiger baulicher Aufwand getroffen werden müsste, legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar. Wie den Publikationen der kantonalen Fachstellen entnommen werden kann, werden Lärmschutztunnels in der Regel nicht fest, sondern transportabel bzw. auf Schienen installiert und sind relativ leicht anzubringen (vgl. z.B. Zürcher Umweltpraxis Nr. 14/Oktober 1997 S. 47 und Nr. 30/2002 S. 26, Umwelt Aargau Nr. 28 Mai 2005 S. 15). Gemäss der Pressemitteilung der schweizerischen Bundesbehörden "Weniger Schiesslärm dank Lärmschutztunnel" vom August 1995 kostet ein Schiesstunnel inklusive Einbau Fr. 4'000.-- bis Fr. 7'000.--. Von den Herstellern werden Richtpreise von Fr. 3'000.-- bis Fr. 3'600.-- pro Tunnel, ohne Transport- und Montagekosten, genannt. Es hätte daher von Seiten der Beschwerdeführerin einiger Erklärungen dazu bedurft, weshalb die Montage von Schallschutztunnels in der Schiessanlage "Riedboden" viel aufwändiger und teurer als in anderen Schiessständen sein sollte. Soweit die Beschwerdeführerin nebenbei erwähnt, das Kniend-Schiessen mit Lärmschutztunnels wäre nur nach Absenken von Lägern möglich, ist einerseits festzustellen, dass die Bundesübungen mit Karabiner, Langgewehr oder Sturmgewehr nur in liegender Stellung geschossen werden (vgl. Anhang 1 zur Schiessverordnung Ziff. 12). Andererseits kann darauf hingewiesen werden, dass heute auf dem Markt spezielle Schallschutztunnels für die Kniend-Stellung angeboten werden, die keinen Umbau des Schiessstandes erfordern. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht geltend machen kann, sie habe bereits kostspielige bauliche Lärmschutzmassnahmen getroffen und könne für die behördlich angeordneten nicht mehr aufkommen; wie dargelegt hat sie für die Folgen ihres eigenmächtigen Vorgehens auch in finanzieller Hinsicht einzustehen.
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4.2 Zur Wirksamkeit von Schallschutztunnels kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass gemäss der Überzeugung der Fachleute solche Tunnels heute das beste Mittel zur Dämpfung des Mündungsknalls sind. Sie sind wirksamer als Lägerblenden und können im Idealfall zu einer Lärmminderung von bis zu 20 dB(A) führen. Schallschutztunnels zeigen auch eine sehr gute Wirkung in den Mündungsknallbereichen neben und hinter dem Schützenstand sowie hinter dem Scheibenstand. Lägerblenden decken dagegen nur einen ungenügenden Raumwinkel ab und dämpfen vor allem die seitliche Abstrahlung des Mündungsknalls. Im Geschossknallbereich zeigen Schallschutztunnels wie Lägerblenden nahezu keine Wirkung, da weder der (dominierende) Geschossknall noch die Geschossknall-Reflexionen reduziert werden. Eine Dämpfung des Geschossknalls durch bauliche Mittel (Dämme, Wälle, Wände) ist bei 300m-Schiessanlagen aus Gründen der Topographie, der landwirtschaftlichen Nutzung und des Landschaftsschutzes nur selten möglich (vgl. zum Ganzen Schriftenreihe Vollzug Umwelt, Schiesslärm-Modell SL-90, Erweiterung 1996, hrsg. BUWAL 1996, S. 11 ff; Robert Hofmann, Lärm und Lärmbekämpfung in der Schweiz, Vorlesungsskript ETH 2. A. 2000, S. 15-11 ff.).
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Die Nidwaldner Behörden sind somit bei ihren Sanierungsentscheiden zu Recht davon ausgegangen, dass der Einbau von Schiesstunnels die wirksamste und relativ preiswerte bauliche Massnahme zur Verbesserung der Lärmsituation bei den bestehenden 300m-Schiessanlagen sei. Sie durften sich auch grundsätzlich auf den Standpunkt stellen, sie hätten auf die von den Schützengesellschaften im Laufe des Beschwerdeverfahrens eigenmächtig ergriffenen Lärmschutzmassnahmen jedenfalls so lange keine Rücksicht zu nehmen, als von den Gesellschaften nicht nachgewiesen worden sei, dass die Immissionsgrenzwerte nicht mehr überschritten würden und die Sanierungspflicht dahingefallen sei. Andererseits liesse es sich kaum rechtfertigen, am angeordneten Einbau von Schallschutztunnels festzuhalten, wenn sich aufgrund der angestellten Abklärungen ergäbe, dass durch den nachträglichen Einbau von Schiesstunnels die Lärmbelastung in der Umgebung der Schiessanlage nicht mehr spürbar vermindert werden könnte. In diesem Fall an den verfügten Schutzmassnahmen festzuhalten hiesse, unwirksame und unzweckmässige Emissionsbeschränkungen anzuordnen und damit gegen das Verhältnismässigkeitsgebot zu verstossen.
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Im vorliegenden Fall kann indes wie im angefochtenen Entscheid ausgeschlossen werden, dass die Schallschutztunnels wirkungslos bleiben könnten. Gemäss der "Grobbeurteilung" vom Dezember 1992 liegen die von der Schiessanlage "Riedboden" lärmbelasteten Liegenschaften teils in den sich überlappenden Mündungs- und Geschossknallbereichen, teils jedoch auch nur im Mündungsknallbereich (Empfangspunkte Nrn. 2, 3, 4, 5, 9 und 12). Zumindest bei Letzteren lässt sich durch Schallschutztunnels, die wie dargelegt eine weit bessere Wirkung als blosse Lägerblenden erzielen, eine zusätzliche Dämpfung des Schiesslärms erreichen. Es kann daher entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, dass die Lärmbelastung bei der Schiessanlage "Riedboden" bereits auf das tiefste technisch mögliche Niveau reduziert worden sei und Schallschutztunnels keine Wirkung mehr hätten.
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4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben den betrieblichen Sanierungsmassnahmen auch die aufgrund von Art. 16 Abs. 1 USG sowie Art. 13 und 14 LSV angeordneten baulichen Vorkehren zur Lärmbekämpfung als verhältnismässig betrachtet werden können.
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5.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter gerügt, dass die Sanierungserleichterungen vorerst bis 31. Juli 2007 gewährt worden sind und auf diesen Zeitpunkt eine Überprüfung angesagt worden ist. Eine derartige Befristung finde weder in der Lärmschutzverordnung noch sonstwo ihre gesetzliche Grundlage. Mit der rechtskräftigen Sanierungsverfügung müsse für die Betroffenen verbindlich und definitiv festgesetzt werden, wie viel Schiesslärm sie verursachen dürften bzw. zu erdulden hätten. Derartige Verfügungen ertrügen keine Befristung, vielmehr müsse ein einmal sanierter Schiessstand als endgültig saniert gelten.
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Auch diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass gemäss Art. 18 Abs. 2 USG beim Umbau oder der Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage die einmal gewährte Erleichterung eingeschränkt oder aufgehoben werden kann. Einer solchen wesentlichen Änderung einer Anlage im Sinne von Art. 18 USG darf die wesentliche Änderung der Umstände gleichgestellt werden, die zu den Sanierungserleichterungen geführt haben. Haben sich die tatsächlichen Gegebenheiten derart verändert, dass die in Art. 14 lit. a und b LSV umschriebenen Voraussetzungen für Sanierungserleichterungen ganz oder teilweise dahingefallen sind, so können die gewährten Erleichterungen ebenfalls eingeschränkt oder aufgehoben werden. Dies trifft beispielsweise zu, wenn einstmals teure und für den Anlagenbetreiber unzumutbare Vorkehren aufgrund des technischen Fortschritts erschwinglich geworden sind oder wenn vorbestandene öffentliche Interessen, die bisher der Sanierung entgegengestanden haben, dahingefallen sind. Können aber bei Dahinfallen der in Art. 14 LSV genannten Voraussetzungen die Sanierungserleichterungen eingeschränkt oder aufgehoben werden, so müssen die Erleichterungen mit Blick auf einen möglichen Wegfall auch von vornherein befristet werden können. In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn auch in BGE 119 Ib 463 E. 7 und 8a S. 475 ff. die Erleichterungen für eine Schiessanlage befristet und den Kanton zur Ausarbeitung einer umweltverträglicheren Lösung, wenn möglich in Form einer Gemeinschaftsanlage, verpflichtet.
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Es kann daher hier nicht beanstandet werden, dass die Nidwaldner Vollzugsbehörde im Hinblick darauf, dass infolge der Einführung der Armee XXI die Zahl der schiesspflichtigen Personen und damit der zeitliche Umfang der Bundesübungen abnehmen werden, die Sanierungserleichterungen vorerst bis 2007 befristet hat.
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6.
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Die Beschwerdeführerin erneuert schliesslich den Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, seien doch in den im Jahre 1996 erlassenen Sanierungs- und Erleichterungsentscheiden für die Schiessanlage Ennetmoos weder Schallschutztunnels angeordnet noch die Schiesshalbtage reduziert noch die gewährten Erleichterungen befristet worden.
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Ob die Verhältnisse beim Schiessstand Ennetmoos mit jenen bei der Schiessanlage Wolfenschiessen tatsächlich vergleichbar sind, ist nicht bekannt, kann aber offen bleiben. Ausschlaggebend ist hier allein, dass die für den Schiessbetrieb auf der Schiessanlage "Riedboden" verfügten baulichen und betrieblichen Sanierungsmassnahmen sowie die gewährten Erleichterungen vor Bundesrecht standhalten. Aus dem Umstand, dass seinerzeit gegenüber einer anderen Anlage offenbar weniger hohe und möglicherweise zu niedrige Sanierungsmassstäbe angewendet worden sind, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie behauptet denn auch selbst nicht, dass auf der Grundlage der Entscheide für die Schiessanlage Ennetmoos eine - allenfalls rechtswidrige - Praxis aufgebaut und nur hinsichtlich der Schiessanlage Wolfenschiessen von dieser abgewichen worden wäre. Nur in diesem Falle könnte aber die Beschwerdeführerin verlangen, praxisgemäss behandelt bzw. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a S. 451 f.; 125 II 152 E. 5 S. 166, je mit Hinweisen). Dass keine "Praxis Ennetmoos" besteht, ergibt sich übrigens aus den Sanierungs-Verfügungen der Landschafts- und Umweltdirektion vom 14. Februar 2002, in denen für die weiteren sechs 300m-Schiessstände des Kantons Nidwalden die gleichen Kriterien berücksichtigt worden sind wie für die Schiessanlage Wolfenschiessen.
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7.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Landwirtschafts- und Umweltdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. November 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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