BGer U 240/2005 | |||
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BGer U 240/2005 vom 04.11.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 240/05
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Urteil vom 4. November 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichter Lustenberger, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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B.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug,
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gegen
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Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, General Guisan-
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Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 12. Mai 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 2. September 2003 stellte die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Winterthur") die aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 22. Juni 1998 an B.________, geboren 1977, erbrachten Leistungen ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente, sprach jedoch eine Integritätsentschädigung zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2004.
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B.
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Auf die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug erhobene Beschwerde vom 6. September 2004 trat das angerufene Gericht mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache mit Entscheid vom 23. März 2005 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Entscheid vom 12. Mai 2005 wegen verspäteter Eingabe auf die Beschwerde nicht ein.
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C.
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B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur materiellen Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Die "Winterthur" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art. 34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38 die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen. Nach Abs. 4 lit. b dieser Norm stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August.
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Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Art. 38 bis 41 sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2).
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2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 UVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Sie finden keine Anwendung in den in Absatz 2 dieser Vorschriften genannten, hier nicht einschlägigen Bereichen. Art. 106 UVG in der ab Januar 2003 geltenden Fassung ordnet die "Besondere Beschwerdefrist" wie folgt: In Abweichung von Art. 60 ATSG beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate.
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2.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2 ATSG enthält eine hier einschlägige übergangsrechtliche Regelung formeller Natur: Gemäss dieser Norm haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften.
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Die im ATSG enthaltenen sowie die gestützt darauf im UVG auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen mit Bezug auf das gerichtliche Rechtsmittelverfahren sind deshalb hier grundsätzlich zu berücksichtigen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteile Z. und M. vom 26. August 2005, U 268/03, Erw. 3.3, und U 308/03, Erw. 2.3).
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2.4 Im Kanton Zürich wird das Verfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten durch das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer ZH; LS 212.81) geregelt. Dieses bestimmt in § 13 Abs. 3 lit. b in der bis Ende 2004 geltenden Fassung, dass "die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind", stillstehen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erkannte in einem früheren Entscheid, dass diese Norm nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck sowie den Besonderheiten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens nach UVG (längere Beschwerdefrist, vorausgehendes Einspracheverfahren) auf die nach Monaten bestimmte Frist des Art. 106 Abs. 1 UVG nicht anwendbar sei. Dies ist von Eidgenössischen Versicherungsgericht geschützt worden, nachdem seinerzeit gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden war (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 Erw. 2c; vgl. noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 26. August 2005, U 308/03, Erw. 2.4).
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3.
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Streitig ist die Einhaltung der Beschwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren.
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3.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass während der fünfjährigen Übergangsfrist gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG die kantonalen Rechtspflegebestimmungen denjenigen des ATSG vorgingen. Somit sei auf § 13 Abs. 3 GSVGer ZH abzustellen, welcher jedoch für nach Monaten bestimmte Fristen keinen Fristenstillstand vorsehe. Folglich sei die Beschwerde verspätet erhoben worden.
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Der Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG komme nur in den Bereichen zum Tragen, in denen den Kantonen eine Regelungskompetenz betreffend Verfahren zukomme. Dies sei im Bereich des Fristenstillstandes zu verneinen, weshalb auf die Bestimmung des Art. 38 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG abzustellen und die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei.
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3.2 Der Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 ATSG ist insoweit klar, als Gegenstand der übergangsrechtlichen Ordnung bisherige kantonalrechtliche Bestimmungen zur Rechtspflege sind und sich die Übergangsfrist auf die Art. 56 bis 61 ATSG bezieht. Davon erfasst ist daher auch Art. 60 ATSG über die Beschwerdefrist, der in Abs. 2 die Art. 38 bis 41 ATSG für sinngemäss anwendbar erklärt. Art. 38 Abs. 4 ATSG normiert, wann gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still stehen. Die primäre Bedeutung des Art. 82 Abs. 2 ATSG liegt darin, dass die bisherigen kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften über den 1. Januar 2003 hinaus Geltung beanspruchen dürfen und dass sich das Beschwerdeverfahren bis zur Änderung der kantonalen Gerichtsorganisation, spätestens bis zum 31. Dezember 2007, nach bisherigem kantonalem Verfahrensrecht richtet. Darin erschöpft sich nun allerdings die Bedeutung des Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht, denn mit dieser Norm wird auch die intertemporalrechtliche Anwendbarkeit der Rechtspflegebestimmungen der Art. 56 ff. ATSG entsprechend eingeschränkt, und zwar in dem Masse, als es den Kantonen erlaubt wird, gestützt auf Art. 82 Abs. 2 ATSG an ihren - allenfalls mit den Rechtspflegebestimmungen des ATSG kollidierenden - bisherigen Verfahrensnormen festzuhalten. Dies wird durch die Materialien bestätigt (zum Ganzen: noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteile Z. und M. vom 26. August 2005, U 268/03, Erw. 5.2, und U 308/03, Erw. 4.2).
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Mit der einzigen verfahrensrechtlichen Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG hat sich der Gesetzgeber für eine kantonal unterschiedliche Verfahrensordnung während längerer Zeit entschieden, auch wenn - wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht vorbringt - die Regelung des Fristenstillstandes den Kantonen keinen grossen Spielraum lässt und sie zur Anpassung ihrer entsprechenden Gesetze hinsichtlich Fristenstillstand kaum fünf Jahre Zeit brauchen werden. Insbesondere hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass der Fristenstillstand in der Sozialversicherungsrechtspflege (zumindest während der Übergangsfrist) je nach kantonaler Verfahrensordnung unterschiedlich ausfällt. Es geht nicht darum, dass die Kantone damit befugt wären, über das In-Kraft-Treten des Bundesrechts zu bestimmen, denn spätestens am 1. Januar 2008 müssen die kantonalen Regelungen an das ATSG angepasst worden sein; der Bundesgesetzgeber hat die intertemporalrechtliche Weichenstellung in Art. 82 Abs. 2 ATSG vorgenommen. Das ATSG ist zwar darauf angelegt, dass formelle Bestimmungen (z.B. für das Verwaltungsverfahren) grundsätzlich sofort in Kraft treten, jedoch besteht eine Ausnahme in Art. 82 Abs. 2 ATSG, welche für das Rechtspflegeverfahren verbindlich ist, auch wenn damit während der Übergangszeit das angestrebte Ziel der Rechtseinheit (noch) nicht erreicht wird (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 26. August 2005, U 308/03, Erw. 4.3).
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3.3 Die "bisherigen kantonalen Vorschriften" über die Rechtspflege im Sinne des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 ATSG umfassen nicht nur bisherige positive, sondern auch negative kantonale Regelungen, da es sich in beiden Fällen um bisherige kantonale Vorschriften handelt, unabhängig davon, ob der Kanton ein Rechtsinstitut gesetzlich normiert hat oder nicht (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteile Z. und M. vom 26. August 2005, U 268/03, Erw. 5.2, und U 308/03, Erw. 4.2, jeweils mit Hinweisen auf die Materialien).
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§ 13 Abs. 3 GSVGer ZH in der bis Ende 2004 geltenden Fassung unterwirft lediglich die nach Tagen bestimmte Frist dem Fristenstillstand. Daraus hat sich eine konstante zürcherische und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geschützte Praxis entwickelt, dass Monatsfristen wie diejenige von drei Monaten gemäss Art. 106 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2002 gültigen Fassung dem Regime des Fristenstillstandes nicht unterworfen sind (Erw. 2.4 hievor). Die negative Regelung der Monatsfristen in § 13 Abs. 3 GSVGer ZH hat längstens bis Ende 2007 (resp. bis zur vorher erfolgten Einführung des Fristenstillstands für Monatsfristen auf Januar 2005 hin) Bestand und ist deshalb hier massgebend (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 26. August 2005, U 308/03, Erw. 4.2).
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3.4 Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass der Einspracheentscheid am 4. Mai 2004 eröffnet und die Beschwerde am 6. September 2004 der Post übergeben worden ist. Damit ist das Rechtsmittel klar verspätet erhoben worden und die Vorinstanz deshalb zu Recht darauf nicht eingetreten.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
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Die "Winterthur" als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 4. November 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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