BGer 2A.616/2004 | |||
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BGer 2A.616/2004 vom 08.11.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.616/2004 /leb
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Urteil vom 8. November 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Wurzburger, Müller,
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Gerichtsschreiber Moser.
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Parteien
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A.________ AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Hans-Walther Rutz,
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gegen
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Ortsgemeinde Linthal, 8783 Linthal,
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Beschwerdegegnerin, handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schreiber,
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Regierungsrat des Kantons Glarus,
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Rathaus, 8750 Glarus,
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Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, Spielhof 1, Postfach 835, 8750 Glarus,
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B.________ AG.
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Gegenstand
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Energierecht/Anschlussbedingungen,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 21. September 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Die A.________ AG betreibt bzw. betrieb in Diesbach/GL in zusammenhängenden Räumlichkeiten ein Hochdruckkraftwerk am Diesbach und ein 1996 erneuertes Niederdruckkraftwerk an der Linth. Zuständig für die Abnahme der Überschussenergie (Energieproduktion nach Abzug des Eigenverbrauchs) aus den beiden Anlagen ist die Ortsgemeinde Linthal/GL, in deren Elektrizitätswerk (Elektrizitätswerk der Gemeinde Linthal, EWL [im Folgenden auch: Elektrizitätswerk Linthal]) die Einspeisung erfolgt.
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Mit Schreiben vom 30. Mai 1997 teilte das Elektrizitätswerk Linthal der A.________ AG mit, der bisherige, nach Massgabe der einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben privilegiert ausgestaltete Rücklieferungstarif für private Energieerzeugungsanlagen bis 1 Megawatt (MW) vom 1. Oktober 1994 sei nicht mehr anwendbar, da die Anlage aufgrund des 1996 erfolgten wesentlichen Umbaus des Niederdruckkraftwerks nunmehr eine höhere Anschlussleistung aufweise, weshalb zwischen den Parteien ein neuer Rücklieferungstarif auszuhandeln sei. In der Folge kam es in dieser Frage zu keiner Einigung. Mit Schreiben vom 28. August 1998 setzte der Gemeinderat Linthal die Tarife für die Rücklieferung auf der (tieferen) Grundlage des Wiederverkaufs- bzw. Rückliefertarifs der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) fest.
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Gegen dieses Schreiben erhob die A.________ AG am 14. September 1998 beim Regierungsrat des Kantons Glarus Beschwerde. Am 20. November 1998 reichte die A.________ AG beim Regierungsrat im Weiteren ein Gesuch um Festlegung der Übernahmebedingungen für die seit dem 1. April 1997 produzierte Überschussenergie ein, wobei sie eine Vergütung von 16 Rp./kWh (in einer späteren Eingabe reduziert auf 15 Rp./kWh) beantragte, wie sie für elektrische Energie aus Wasserkraftwerken bis zu einer Leistung von 1 MW vorgesehen sei. Die Ortsgemeinde Linthal ersuchte demgegenüber darum, die Vergütung nach den marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie auf maximal 7 Rp./kWh festzulegen, da das Niederdruckkraftwerk allein bzw. die beiden Kraftwerke zusammen die Leistungsgrenze von 1 MW überschreiten würden.
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Am 13. August 2003 verkaufte die A.________ AG, nachdem sie ihre Parzelle mit den beiden Kraftwerken in zwei Miteigentumsanteile mit je einem Kraftwerk (ausgestaltet als Stockwerkeigentum) aufgeteilt hatte, das Wasserkraftwerk am Diesbach mit dem betreffenden Eigentumsanteil an die tags zuvor gegründete B.________ AG.
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B.
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Mit Entscheid vom 12. August 2003 schrieb der Regierungsrat des Kantons Glarus die Beschwerde vom 14. September 1998 gegen das Schreiben des Gemeinderates Linthal vom 28. August 1998 als gegenstandslos ab, da die Festlegung der Anschlussbedingungen, falls es zwischen dem unabhängigen Produzent und dem öffentlichen Energieversorgungsunternehmen zu keiner Einigung komme, auf entsprechendes Gesuch hin erstinstanzlich durch den Regierungsrat zu erfolgen habe, weshalb kein Raum für eine Verfügung des Trägers der öffentlichen Energieversorgung bzw. ein daran anschliessendes Beschwerdeverfahren bleibe. Hinsichtlich des am 20. November 1998 eingereichten Gesuchs der A.________ AG um Festlegung der Übernahmebedingungen fällte der Regierungsrat einen Teilentscheid: Zum einen legte er darin fest, in welcher Weise die für die Vergütung massgebliche Leistungsgrenze von 1 MW gemäss bisheriger Rechtslage zu berechnen sei, und entschied zum anderen, dass unter dem Geltungsbereich der bisherigen bundesrechtlichen Regelung die beiden Kraftwerke der A.________ AG für die Berechnung der Leistung nicht zusammenzurechnen seien, wohl aber nach heutiger Rechtslage.
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Mit Urteil vom 21. September 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus (I. Kammer) die dagegen von der A.________ AG eingereichte Beschwerde ab, wobei es die Erwägungen im Teilentscheid des Regierungsrates im Wesentlichen bestätigte.
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C.
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Mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 erhebt die A.________ AG beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen:
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1. Es sei der Entscheid VG.2003.00083 der I. Kammer des Verwaltungsgerichtes des Kantons Glarus vom 21. September 2004 aufzuheben.
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2. Es sei festzustellen, dass als massgebende Leistung zur Bestimmung, ob die Leistungsgrenze von 1 MW gemäss Art. 14 Abs. 2 Buchstabe c der eidgenössischen Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 1992 überschritten ist, die effektive durchschnittliche Jahresleistung des Wasserkraftwerkes zu betrachten ist.
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Eventualiter sei als massgebend die installierte Ausbauleistung des Wasserkraftwerkes zu betrachten, berechnet aufgrund der bei der Anlage vorhandenen tatsächlichen Ausbauwassermenge und des tatsächlichen Nettogefälles unter Berücksichtigung des Gesamtwirkungsgrades, bzw. aller im Energiegewinnungsprozess eintretenden Verluste.
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3. Es sei festzustellen, dass zur Bestimmung, ob die Leistungsgrenze gemäss Art. 7 Abs. 4 Satz 1 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 überschritten ist, die massgebenden Leistungen des Hochdruck-Kraftwerkes und des Niederdruck-Kraftwerkes der Beschwerdeführerin nicht zusammenzurechnen sind.
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4. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."
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D.
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Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schliessen auf Abweisung der Beschwerde, die Ortsgemeinde Linthal (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit die Auslegung der Energienutzungsverordnung betreffend, gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Die B.________ AG hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 21. September 2004 stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid dar, der in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes ergangen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 ff. OG ist somit zulässig, zumal ein Ausschlussgrund gemäss Art. 98 ff. OG nicht vorliegt. Insbesondere ist die Ausnahme von Art. 99 lit. b OG nicht gegeben, geht es doch vorliegend nicht um die Festsetzung oder Genehmigung eines (generell-abstrakten) Tarifs, sondern darum, die Grundsätze betreffend die Entschädigung für elektrische Energie aufgrund der einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften im konkreten Einzelfall anzuwenden. Für derartige Streitigkeiten, wie auch für solche betreffend die Bedingungen für den Anschluss von Selbstversorgern, steht das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (BGE 122 II 252 E. 1 S. 255; Urteile 2A.236/1996 vom 21. März 1997, publ. in ZBl 99/1998 S. 324 ff., E. 1, sowie 2A.526/1999 vom 24. März 2000, E. 2).
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1.2 Das angefochtene Urteil weist eine Beschwerde gegen einen Entscheid ab, mit welchem vorfrageweise über materielle Streitpunkte, namentlich die Auslegung von Bestimmungen des Energierechts des Bundes, befunden wurde, die für den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache, d.h. für die Festlegung der Anschlussbedingungen der Überschussenergie der Beschwerdeführerin, von Bedeutung sind. Damit liegt inhaltlich ein Teilentscheid vor, der prozessual einem Endentscheid gleichzustellen ist, d.h. selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht innert 30-tägiger Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) angefochten werden kann (vgl. BGE 130 II 321 E. 1 S. 324; 129 II 286 E. 4.2 S. 291; 120 Ib 97 E. 1b S. 99, je mit Hinweisen).
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren im angefochtenen Entscheid nicht durchgedrungen und damit in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt. Infolgedessen ist sie gemäss Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.
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Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
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1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen).
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1.5 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188; 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f., je mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Art. 7 des Bundesbeschlusses vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energienutzungsbeschluss, ENB; AS 1991 S. 1018) sah für die sog. "Selbstversorger" die folgenden Anschlussbedingungen vor:
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1 Die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung sind verpflichtet, die von Selbstversorgern angebotene Energie, die regelmässig produziert wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen.
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2 Die Vergütung richtet sich nach den Bezugspreisen für gleichwertige Energie aus dem regionalen Übertragungsnetz.
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3 Wird elektrische Energie angeboten, die durch Nutzung erneuerbarer Energien gewonnen wird, ist auch die nicht regelmässig produzierte Energie abzunehmen. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach den Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus neuen inländischen Produktionsanlagen.
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4 - 5 (...)
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Die gestützt auf den genannten Bundesbeschluss erlassene bundesrätliche Verordnung vom 22. Januar 1992 über eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energienutzungsverordnung, ENV; AS 1992 S. 397) führte die erwähnte Bestimmung in Art. 14 (unter der Sachüberschrift "Geltungsbereich der Anschlussbedingungen") wie folgt aus:
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1 Die Anschlussbedingungen gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 für die von Selbstversorgern regelmässig erzeugte leitungsgebundene Energie.
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2 Sie gelten nicht für
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-:-
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-:-
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-:-
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-:-
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a. (...);
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b. (...);
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c. Elektrizität, die aus Wasserkraftwerken mit einer elektrischen Leistung
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von mehr als 1 MW gewonnen wird.
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3 (...)
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2.2 Per 1. Januar 1999 wurde der explizit als befristeter Erlass konzipierte Energienutzungsbeschluss (vgl. Art. 26 Abs. 3 ENB) durch das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) ersetzt (vgl. Art. 29 EnG); als Ausführungserlass löste die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) die Energienutzungsverordnung ab.
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Art. 7 EnG regelt die "Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten" nunmehr wie folgt:
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1 Die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung sind verpflichtet, die von unabhängigen Produzenten angebotene Überschussenergie, die regelmässig produziert wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen. (...)
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2 (...)
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3 Wird elektrische Energie angeboten, die durch Nutzung erneuerbarer Energien gewonnen wird, ist auch die nicht regelmässig produzierte Überschussenergie abzunehmen. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach den Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus neuen inländischen Produktionsanlagen.
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4 Bei Wasserkraftwerken ist die Vergütung gemäss Absatz 3 beschränkt auf Anlagen mit einer Leistung bis zu 1 MW. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.
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5 - 7 (...)
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Die Energieverordnung führt diese Regelung - soweit vorliegend von Interesse - (unter dem Gliederungstitel "Unabhängige Produzenten") folgendermassen aus:
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Art. 4 Marktorientierte Bezugspreise
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1 Die Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen richtet sich nach den vermiedenen Kosten des Unternehmens der öffentlichen Energieversorgung für die Beschaffung gleichwertiger Energie.
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2 Die beanspruchten Systemdienstleistungen (insbesondere Netzregulierung inklusive Konsumanpassung) müssen vom unabhängigen Produzenten abgegolten werden. Die durch die Einspeisung auf Nieder- oder Mittelspannungsebene vermiedenen Kosten des Unternehmens der öffentlichen Energieversorgung sind der Vergütung hinzuzuschlagen.
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Art. 5 Wasserkraftwerke
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1 Die in Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes enthaltene Leistungsgrenze von 1 MW für Wasserkraftwerke bezieht sich auf die Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916.
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2 Mehrere kleine Wasserkraftwerke eines unabhängigen Produzenten, die wirtschaftlich und örtlich eine Einheit bilden, gelten als eine Anlage.
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3 Bei Elektrizität, die aus Wasserkraftwerken mit einer Bruttoleistung über 1 MW gewonnen wird, richtet sich die Vergütung nach den marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie (Art. 4).
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Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80) ist die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttokraft "die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers".
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2.3 Die dem vorliegenden Anfechtungsstreitverfahren zugrunde liegende Eingabe der Beschwerdeführerin an den Regierungsrat vom 20. November 1998 ersucht um Festlegung der Übernahmebedingungen für die von ihr erzeugte Überschussenergie "seit dem 1. April 1997" und damit zeitlich bis zum endgültigen Entscheid in der Sache. Infolgedessen geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, die vorliegend strittigen Rechtsfragen seien sowohl nach bisherigem Recht (Energienutzungsbeschluss/Energienutzungsverordnung) als auch nach dem am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen neuen Recht (Energiegesetz/Energieverordnung) zu prüfen.
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2.4 In seinem Teilentscheid vom 12. August 2003 traf der Regierungsrat die folgenden drei für die Festlegung der Anschlussbedingungen für die Beschwerdeführerin relevanten rechtlichen Feststellungen:
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- -:-
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- Als massgebende Leistung zur Bestimmung, ob die Leistungsgrenze von 1 MW gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c ENV (altes Recht) überschritten ist, wird die elektrische Leistungsfähigkeit des Wasserkraftwerkes betrachtet, welche sich ergibt aus der mittleren mechanischen Bruttoleistung des Wassers, berechnet nach den einschlägigen Vorschriften der eidgenössischen Wasserrechtsgesetzgebung, und dem Gesamtwirkungsgrad nach gängigem Stand der Technik, berücksichtigend alle im Energiegewinnungsprozess eintretenden Verluste.
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- Zur Bestimmung, ob die Leistungsgrenze von 1 MW gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c ENV (altes Recht) überschritten ist, werden die massgebenden Leistungen des Hochdruckkraftwerkes und des Niederdruckkraftwerkes der Beschwerdeführerin nicht zusammengerechnet.
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- Zur Bestimmung, ob die Leistungsgrenze von 1 MW gemäss Art. 7 Abs. 4 Satz 1 EnG (neues Recht) überschritten ist, werden die massgebenden Leistungen des Hochdruckkraftwerkes und des Niederdruckkraftwerkes der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 EnV zusammengerechnet.
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Das Verwaltungsgericht schliesst sich im angefochtenen Urteil vom 21. September 2004 im Wesentlichen der Argumentation des Regierungsrates an. Vorliegend streitig sind die Bestimmung der massgeblichen Leistung gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c ENV sowie die Frage der Zusammenrechenbarkeit gemäss Art. 7 Abs. 4 Satz 1 EnG; nicht angefochten ist die Feststellung, wonach im Geltungsbereich der Energienutzungsverordnung eine Zusammenrechnung der Leistungen der beiden Kraftwerke nicht erfolgt (oben 2. Lemma). Streitig ist sodann, ob und wieweit die kantonalen Behörden die im Laufe des Verfahrens erfolgte Veräusserung des Hochdruckkraftwerks bei ihrem Teilentscheid hätten berücksichtigen müssen.
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3.
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3.1 Hinsichtlich der Bestimmung der Leistungsgrenze von 1 MW gemäss der Energienutzungsverordnung führt der Regierungsrat in seinem Entscheid aus, im Unterschied zur (neuen) Regelung von Art. 5 Abs. 1 EnV, gemäss welcher (entsprechend dem Verweis auf das Wasserrechtsgesetz) die mechanische Leistung des Wassers massgeblich sei, spreche Art. 14 Abs. 2 lit. c ENV ausdrücklich von "elektrischer" Energie; es sei daher auf einen Wert abzustellen, der sich an der elektrischen Leistung orientiere. Die in einem Wasserkraftwerk erzeugte elektrische Energie ergebe sich aus der mechanischen Leistung des Wassers und dem Gesamtwirkungsgrad, welcher alle im Verlauf des Energiegewinnungsprozesses eintretenden Verluste berücksichtige. Da in der Bestimmung von "Wasserkraftwerken" die Rede sei, müsse die Leistungsgrenze in einem Zusammenhang zu den feststehenden Gegebenheiten der betreffenden Wasserkraftanlage stehen. Schon der Wortlaut spreche gegen das Abstellen auf die in einem bestimmten Zeitraum im betreffenden Kraftwerk tatsächlich produzierte Leistung, wie dies von der Beschwerdeführerin verlangt werde. Dasselbe ergebe sich aus Sinn und Zweck der Regelung, welche das Produktionspotential der geförderten Kleinwasserkraftwerke ausschöpfen wolle. Diesem Anliegen laufe es zuwider, wenn auf einen Wert abgestellt werde, welcher technisch, etwa durch maschinelle Nichtausschöpfung der in der Anlage nutzbaren Wassermenge, oder betrieblich, etwa durch Drosselung oder Abschaltung von Maschinen, beeinflusst werden könne. Massgebend müsse daher - wie im heute geltenden Recht - ein auf die feststehenden Gegebenheiten des betreffenden Kraftwerkes bezogener Wert sein, welcher sich nach objektiven Kriterien bestimme. Abzustellen sei auf die in einem Kraftwerk über längere Zeit aufgrund der nutzbaren Wassermenge tatsächlich erreichbare Leistung. Heranzuziehen sei deshalb die effektive elektrische Leistungsfähigkeit, welche sich aus der mittleren mechanischen Bruttoleistung des Wassers und dem nach gängigem Stand der Technik erreichbaren Gesamtwirkungsgrad ergebe. Erstere Grösse berechne sich entsprechend dem heutigen Art. 5 Abs. 1 EnV nach Massgabe der Wasserrechtsgesetzgebung (Wasserrechtsgesetz und Wasserzinsverordnung [SR 721.831]); letztere habe alle im Energiegewinnungsprozess eintretenden Verluste zu berücksichtigen.
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Auch das Verwaltungsgericht kommt zum Ergebnis, es würde dem Energienutzungsbeschluss zuwiderlaufen, wenn die bevorzugte Abgeltung der Elektrizität aus Kleinkraftwerken von einem Wert abhängig gemacht werde, der vom Inhaber der Anlage technisch oder betrieblich beeinflusst werden könne; massgebend müsse daher, wie im heute geltenden Recht, ein auf die feststehenden Gegebenheiten des betreffenden Kraftwerks bezogener Wert sein, der sich nach objektiven Kriterien bestimme. Mangels einer Begriffsumschreibung der elektrischen Leistung nach Art. 14 Abs. 2 lit. c ENV dürfe mit dem Regierungsrat davon ausgegangen werden, dass in der Praxis bereits unter der Geltung von Energienutzungsbeschluss und Energienutzungsverordnung, unter Vorwegnahme der Verweisung in Art. 5 Abs. 1 EnV, auf die diesbezügliche Definition in Art. 51 Abs. 1 WRG abgestellt worden sei. Die in einem Wasserkraftwerk produzierte elektrische Energie ergebe sich somit aus der berechneten mechanischen Leistung des Wassers und dem Gesamtwirkungsgrad, der alle im Verlauf des Energiegewinnungsprozesses eintretenden Verluste berücksichtige. Massgebend sei die in einem Kraftwerk über längere Zeit aufgrund der nutzbaren Wassermenge tatsächlich erreichbare Leistung, weshalb die effektive elektrische Leistungsfähigkeit heranzuziehen sei, welche sich aus der mittleren mechanischen Bruttoleistung des Wassers, errechnet nach den einschlägigen Vorschriften im Wasserrechtsgesetz, und dem nach gängigem Stand der Technik erreichbaren Wirkungsgrad ergebe.
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3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat wendeten Art. 14 Abs. 2 lit. c ENV falsch an, wenn sie bei der Auslegung des Begriffes der "elektrischen Leistung" die mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers als Ausgangsgrösse der Leistungsdefinition nähmen. Dieses Ergebnis basiere teilweise auf unrichtigen und unbewiesenen bzw. aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellungen, sei im Lichte einer Auslegung gemäss Methodenpluralismus, insbesondere der ratio legis, klar abzulehnen, in sich widersprüchlich und auch im Ergebnis nicht überzeugend. Selbst bei einer anlagebezogenen Betrachtungsweise sei der Begriff der "elektrischen Leistung" gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c ENV als effektive durchschnittliche (elektrische) Jahresleistung eines Wasserkraftwerkes auszulegen. Im Eventualstandpunkt vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die in einem Kraftwerk tatsächlich vorhandene installierte Ausbauleistung aus physikalischen Gründen die Obergrenze für den Begriff der elektrischen Leistung darstelle, da die hydroelektrischen Anlagen eines Wasserkraftwerks insgesamt maximal nicht mehr elektrische Leistung erzeugen könnten, als Wasserkraft in diesen Anlagen in mechanische Leistung umgewandelt werden könne.
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3.3 Gemäss Art. 7 Abs. 3 ENB ist die Entschädigung für Energielieferungen weder abhängig vom Alter der Anlage noch von deren Zustand. Damit der Selbstversorger Anspruch auf die bevorzugte Behandlung hat, die Art. 7 Abs. 3 ENB vorsieht, ist einzig entscheidend, dass die elektrische Energie durch Nutzung erneuerbarer Energien (worunter die Wasserkraft) gewonnen wird, wobei auch keine Rolle spielt, ob die aus diesen Quellen stammende Energie regelmässig oder unregelmässig produziert oder angeboten wird. Es besteht sodann kein Raum dafür, kleinen oder älteren Anlagen gestützt auf ihre tatsächlichen Produktionskosten reduzierte Entschädigungen auszurichten, womit die Regelung auch in Kauf nimmt, dass einzelne Produzenten über eine bloss angemessene Entschädigung hinaus allenfalls einen erhöhten Gewinn erzielen (vgl. BGE 122 II 252 E. 6a, 6b und 6d S. 261 ff.; Urteil 2A.236/1996 vom 21. März 1997, publ. in ZBl 99/1998 S. 324, E. 4a und 4c; vgl. dagegen zum letztgenannten Punkt nach heutigem Recht: Art. 7 Abs. 4 Satz 2 EnG). In diesem Kontext kommt Art. 14 Abs. 2 lit. c ENV die - nicht unbedeutende - Aufgabe zu, die aus der schematischen Regelung von Art. 7 Abs. 3 ENB resultierenden Belastungen für die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung und die Konsumenten in Grenzen zu halten, indem es Wasserkraftwerke ab einer gewissen Grösse vom Geltungsbereich dieser vorteilhaften Entschädigungsordnung ausnimmt (vgl. bereits BGE 122 II 252 E. 6d S. 264; zit. Urteil 2A.236/1996 vom 21. März 1997, E. 5b; vgl. zur Funktion einer oberen Leistungsgrenze auch die Botschaft zum Energiegesetz, in: BBl 1996 IV 1096). Die Auffassung von Regierungsrat und Verwaltungsgericht, wonach zur Bestimmung der Leistungsgrenze, wie sie Art. 14 Abs. 2 lit. c ENV vorsieht, ein sich zwar anhand der jeweiligen Gegebenheiten des betreffenden Kraftwerks orientierender, jedoch objektiv bestimmbarer, technisch und betrieblich nicht beeinflussbarer Wert heranzuziehen sei, erscheint mit Blick auf die obgenannte Zielsetzung als stichhaltig und führt zu vernünftigen Ergebnissen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Methode - das Abstellen auf die effektive durchschnittliche Jahresleistung des betreffenden Kraftwerks - würde demgegenüber Manipulationsmöglichkeiten eröffnen, die gerade in Grenzfällen der vorliegenden Art zu Schwierigkeiten führen könnten. Namentlich bestünde die Gefahr, dass das Potential einer Wasserkraftanlage von den Betreibern mit Blick auf den drohenden Verlust der privilegierten Anschlussbedingungen und eine damit verbundene geringere Vergütung nicht ausgeschöpft wird, was eine unternehmerisch zwar verständliche, energiepolitisch jedoch unerwünschte Verhaltensweise wäre. Es spricht daher einiges dafür, Kleinwasserkraftwerke im Grenzbereich zu einer Leistung von 1 MW nicht nach Massgabe der effektiv erzielten Leistung, sondern nach Massgabe ihres tatsächlichen Potentials zu beurteilen.
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3.4 In seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht bezeichnet das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Auffassung der kantonalen Behörden allerdings als unhaltbar. Die "elektrische Leistung" habe mit der mechanischen Leistung nichts zu tun. Auch sei die Praxis nie in diese Richtung gegangen. Richtigerweise sei in der Regel die Nennleistung der elektrischen Generatoren massgebend. In Grenzfällen müsse statt auf die installierte Leistung auf "die maximal mögliche Leistung ab Generator" abgestellt werden. Diese Leistungsgrösse enthalte im Gegensatz zur Nennleistung keine Sicherheitsmarge. Es handle sich um eine Art "bereinigte" elektrische Leistung, welche vorliegend unbestrittenermassen für beide Kraftwerke einzeln zu bestimmen wäre. Eine solche Lösung sei sachgerecht und praktikabel. Sie entspreche sinngemäss dem von der Beschwerdeführerin gestellten Eventualantrag. Auch die Beschwerdegegnerin erachtet die installierte Leistung der Generatoren als massgebend.
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Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass in Art. 14 Abs. 2 lit. c ENV nicht von der "elektrischen Leistung der Generatoren", sondern von "Wasserkraftwerken mit einer elektrischen Leistung ..." gesprochen wird, was für die von den kantonalen Behörden vertretene Betrachtungsweise durchaus Raum lässt. Auch die vom Regierungsrat befürwortete Definition verwendet als Bemessungsgrösse die - aufgrund der im Mittel bestehenden hydraulischen Nutzungsmöglichkeiten unter objektivierten Produktionsbedingungen erreichbare - elektrische Leistung, die als solche nur von Generatoren herkommen kann. Es spricht einiges dafür, dass der seinerzeitige Verordnungsgeber bei der Festlegung der in Art. 14 Abs. 2 lit. c ENV genannten Leistungsgrenze ("Wasserkraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW") keine eindeutigen Vorstellungen darüber hatte, wie diese Grösse in Grenzfällen zu bestimmen ist. Ein Abstellen auf die Nennleistung bzw. auf die "maximal mögliche" Leistung der Generatoren vermag nicht zu befriedigen, wenn dieser Wert in der Praxis kaum je oder nur kurze Zeit erreicht wird. Regierungsrat und Verwaltungsgericht haben sich, zum Teil in Vorwegnahme der heute geltenden Regelung, bei der Auslegung dieses Begriffes in zulässiger Weise am Zweck der zu vollziehenden Ordnung orientiert, indem sie mangels anderweitiger verbindlicher Regelung für die erforderliche Abgrenzung - d.h. für die Abwägung des Bedürfnisses nach Förderung der Energieproduktion aus Kleinkraftwerken einerseits und der Zumutbarkeit der bevorzugten Abgeltung durch die verpflichteten öffentlichen Energieversorger (und damit mittelbar auch der Konsumenten) andererseits - auf objektive Grössen, nämlich auf die im Mittel vorhandene nutzbare Wassermenge wie auch auf den Gesamtwirkungsgrad gemäss gängigem Stand der Technik, abstellen. Auf einer analogen Betrachtungsweise beruht letztlich auch die heute geltende Regelung von Art. 5 EnV, wonach für die Bestimmung der Leistungsgrenze von 1 MW auf die "aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers" abzustellen ist (vgl. Art. 51 WRG). Die im angefochtenen Entscheid vertretene Auslegung konkretisiert den in der früheren Verordnung verwendeten Begriff der "elektrischen Leistung" in sachgerechter Weise und verstösst nicht gegen Bundesrecht.
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass nach Massgabe von Energiegesetz und Energieverordnung eine Zusammenrechnung der Leistungen mehrerer Anlagen erfolgen darf. Sie spricht zum einen dem Bundesrat die Kompetenz ab, eine Regelung, wie sie Art. 5 Abs. 2 EnV vorsieht, auf Stufe einer Vollziehungsverordnung zu erlassen, da sie im Widerspruch zu Art. 7 EnG stehe, und verneint zum anderen das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der Leistungen der beiden Kraftwerke im zu beurteilenden Fall. Schliesslich wendet sie ein, die Übergangsfrist von einem Jahr, ab welcher eine Anpassung der Verträge über die Anschlussbedingungen verlangt werden könne (Art. 29 Abs. 1 EnV), sei zu kurz bemessen und verstosse gegen den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben.
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4.2 Dass der Bundesrat in seiner Verordnung zum Energiegesetz, welches die Leistungsgrenze von 1 MW nunmehr selber festlegt (Art. 7 Abs. 4 EnG), einerseits präzisiert, worauf sich dieser Wert bezieht (Art. 5 Abs. 1 EnV), und andererseits auch bestimmt, unter welchen Voraussetzungen mehrere Anlagen eines unabhängigen Produzenten für die Handhabung der Leistungsgrenze als eine Anlage zu betrachten sind (Art. 5 Abs. 2 EnV), ist nicht zu beanstanden. Der Bundesrat hat auch mit dieser letzteren Bestimmung seine Kompetenzen nicht überschritten, sondern eine sich beim Gesetzesvollzug stellende Frage in vertretbarer, mit Zweck und Intentionen des Gesetzes vereinbarer Weise beantwortet. Dass Art. 16 Abs. 1 EnG den Bundesrat lediglich in allgemeiner Weise mit dem Erlass der erforderlichen Ausführungsvorschriften betraut, ohne ihn dabei ausdrücklich zur Regelung der Anschlussbedingungen für Selbstversorger bzw. (nach neuer Terminologie) unabhängige Produzenten zu ermächtigen (wie dies nach altem Recht gemäss Art. 13 Abs. 1 ENB noch der Fall war), ist ohne Belang.
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4.3 Vorliegend bilden die beiden Wasserkraftwerke, jedenfalls solange beide im Eigentum der Beschwerdeführerin standen, aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen örtlich und wirtschaftlich eine Einheit. Dass es sich technisch um zwei getrennte Kraftwerke handelt, welche die Wasserkraft von verschiedenen Gewässern nutzen, ändert nichts. Massgebend ist die räumliche Verbindung der beiden Werke im gleichen Gebäude und ihre wirtschaftliche Nutzung durch den gleichen Eigentümer für den gleichen Zweck. Der Regierungsrat durfte alsdann ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass unter der Herrschaft des neuen Rechts die massgebenden Leistungen der beiden Anlagen für die Handhabung der Leistungsgrenze zusammenzurechnen sind.
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4.4 Die Berufung auf Vertrauensschutz hilft der Beschwerdeführerin nichts. Der Energienutzungsbeschluss vom 14. Dezember 1990 wurde - als allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss - in jener Erlassform verabschiedet, welche die vormalige Bundesverfassung und das damalige Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 1962 (AS 1962 S. 773, siehe dort Art. 6 Abs. 1) für befristete Akte mit rechtsetzenden Normen vorsahen. Die Beschwerdeführerin musste infolgedessen mit der Möglichkeit rechnen, dass der Energienutzungsbeschluss, welcher diese Befristung in Art. 26 Abs. 3 explizit zum Ausdruck brachte (Geltung bis längstens 31. Dezember 1998), vom zuständigen Gesetzgeber (z.B. aufgrund eines erfolgreichen Referendums) überhaupt nicht weitergeführt oder aber, was die hier in Frage stehende Regelung anbelangt, zusätzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
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5.
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5.1 Die Beschwerdeführerin hat das Hochdruckkraftwerk mit Vertrag vom 13. August 2003, d.h. nach dem Entscheid des Regierungsrates vom 12. August 2003, an die B.________ AG verkauft. Die neue Eigentümerin dieses letzteren Werkes wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin zum Verfahren vor Verwaltungsgericht beigeladen; sie verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an diesem Verfahren.
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Das Verwaltungsgericht ging in seinem Urteil davon aus, dass es sich bei dieser Handänderung um eine neue Tatsache handle, die nach dem massgebenden kantonalen Verfahrensrecht an sich zu berücksichtigen sei, selbst wenn sie schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Der Verkauf des Hochdruckkraftwerkes beeinflusse jedoch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Festlegung der Anschlussbedingungen. Die Beteiligungsverhältnisse hätten sich mit der Veräusserung dieses Werkes allenfalls derart verändert, dass getrennt neue Verhandlungen über die Anschlussbedingungen jedes Werkes zu führen seien, wobei für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden könne, nunmehr die Baudirektion (anstelle des Regierungsrates) darüber zu entscheiden habe; es werde dannzumal zu prüfen sein, ob die beiden Wasserkraftwerke (trotz ihrer formellen Trennung) auf Grund des Rechtsmissbrauchsverbotes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 EnV als eine einzige Anlage zu behandeln seien. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Teilentscheid des Regierungsrates erweise sich in allen Punkten als unbegründet. Eine förmliche Rückweisung zur Berücksichtigung der neuen Tatsache des Verkaufs des Hochdruckkraftwerkes und der damit allenfalls verbundenen rechtlichen Folgen erübrige sich.
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5.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zunächst vor, dass es den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG unvollständig festgestellt habe. Dieser Einwand ist abwegig. Das Gericht hat den Verkauf des Hochdruckkraftwerks durchaus zur Kenntnis genommen und in seinen Erwägungen erwähnt. Welche Konsequenzen es daraus hätte ziehen müssen, ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern eine solche des Verfahrenrechts oder des materiellen Rechts.
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5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, dass der Verkauf des Kraftwerkes, wie vom Verwaltungsgericht sinngemäss geltend gemacht, zu einer Änderung des "Anfechtungsgegenstandes" bzw. des "Streitgegenstandes" geführt habe. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die allfällige Zusammenrechnung der beiden Kraftwerke zu begrenzen sei, habe sehr wohl noch im Rahmen des Streitgegenstandes gelegen. Das Verwaltungsgericht hätte feststellen können, dass die Leistungszusammenrechnung längstens bis zum 13. August 2003, d.h. bis zum Verkauf des einen Werkes, Geltung habe. Im Übrigen habe das Gesuch der Beschwerdeführerin von Anfang an dahin gelautet, dass die Vergütung für jede Anlage selbständig festzulegen sei. Lediglich aus prozessökonomischen Gründen seien die Gesuche in einer Eingabe gestellt worden; es habe sich aber immer um zwei selbständige Verfahrensgegenstände gehandelt. Wegen des Devolutiveffekts der Rechtsmittelverfahren sei die Beschwerdeführerin daran gehindert gewesen, das Rechtsbegehren im Grundverfahren vor dem Regierungsrat einzuschränken. Die B.________ AG hätte richtigerweise von Amtes wegen zum Verfahren beigeladen werden müssen. Das Verwaltungsgericht sei dadurch in Willkür verfallen, dass es dem Begehren der Beschwerdeführerin um Aussetzung des Verfahrens zwecks Ermöglichung eines Ergänzungsgesuchs an den Regierungsrat nicht entsprochen habe. Es sei unvernünftig und unhaltbar, die durch den Verkauf des Werkes geschaffene neue Sachlage aus dem gefällten Teilentscheid auszuklammern mit der Folge, dass einerseits das Verfahren weiter verlängert würde und neue Anschlussverhandlungen notwendig seien und andererseits neue kantonale Behörden (Baudirektion und Rekurskommission) sich mit der Angelegenheit zu befassen hätten.
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5.4 Die Handhabung des kantonalen Verfahrensrechts kann als solche nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden, welche lediglich der Prüfung der Bundesrechtskonformität dient (vgl. Art. 104 lit. a OG). Welche Behörde die in der vorliegenden Angelegenheit allenfalls anstehenden weiteren Entscheide zu fällen hätte, ist hier nicht zu untersuchen. Es kann sich nur darum handeln, ob das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil die einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften in unhaltbarer Weise gehandhabt und dadurch gegen das Willkürverbot oder das Rechtsgleichheitsgebot verstossen hat. Das wird nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dargetan, wie sie für verfassungsrechtliche Rügen betreffend die Handhabung des kantonalen Verfahrensrechts gelten.
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Dass die Fällung eines blossen Teilentscheids über die im Regierungsratsbeschluss aufgegriffenen Rechtsfragen willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sei, wird von der Beschwerdeführerin mit Grund nicht behauptet. Allfällige aufwendige Expertisen zur Leistungsberechnung sind erst gerechtfertigt, wenn ihr Gegenstand und ihre Notwendigkeit aufgrund der Rechtslage feststeht. Was die streitige Frage der Zusammenrechnung der Leistungen der beiden Anlagen anbelangt, so bezieht sich der ergangene Teilentscheid auf die Sachlage, welche dem Gesuch der Beschwerdeführerin an den Regierungsrat zugrunde lag, und er beansprucht Geltung bis zum Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin die Sachlage durch Veräusserung eines Werkes selber verändert hat. Eine Mitbeurteilung der Frage der Zusammenrechenbarkeit der Leistungen der beiden Werke nach diesem Zeitpunkt wäre aufgrund des kantonalen Verfahrensrechts, welches die Berücksichtigung neuer Tatsachen selbst vor Verwaltungsgericht noch zulässt, offenbar nicht zum Vornherein ausgeschlossen gewesen. Sie hätte aber bedingt, dass die Erwerberin des veräusserten Kraftwerks als partielle Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin ebenfalls formell als Anbieterin von Überschussenergie auftreten oder jedenfalls ihren Willen zur Abklärung der Rechtslage durch Beteiligung am hängigen Rechtsmittelverfahren klar manifestiert hätte. An einer solchen (aktiven) Verfahrensbeteiligung war die neue Eigentümerin, wie oben dargelegt, nicht interessiert. Der Entscheid, ob die Leistungen der beiden Anlagen auch nach erfolgter Änderung der Eigentumsverhältnisse zusammenzurechnen sind, bezieht sich notgedrungen auf beide Anlagen und setzt Abklärungen auch auf Seiten der neuen Eigentümerin voraus. Mit der Veräusserung der Anlage wurde nicht nur die zu beurteilende Sachlage verändert, sondern zugleich eine weitere Partei in das bestehende Rechtsverhältnis involviert. Wenn das Verwaltungsgericht hierin sinngemäss eine Änderung des Streitgegenstands erblickte und aufgrund der geschilderten Umstände die damit aufgeworfenen neuen Sach- und Rechtsfragen aus der Beurteilung ausklammerte bzw. die Beteiligten auf die Einleitung eines neuen Verfahrens verwies, kann ihm kein Verstoss gegen das Willkürverbot vorgeworfen werden.
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6.
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Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Diese hat zudem die Ortsgemeinde Linthal, welche als kleineres Gemeinwesen auf den Beizug eines Anwaltes angewiesen war (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 S. 202 mit Hinweisen), als in diesem Verfahren obsiegende Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Ortsgemeinde Linthal für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der B.________ AG sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. November 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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