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Informationen zum Dokument  BGer 2A.652/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.652/2005 vom 08.11.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.652/2005 /vje
 
Urteil vom 8. November 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
X.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Sursee, Grosshof Aussenstelle Sursee, Centralstrasse 24, 6210 Sursee,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern,
 
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Oktober 2005.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ (geb. 1979) stammt nach eigenen Angaben aus Indien. Das Amt für Migration des Kantons Luzern nahm ihn am 13. Oktober 2005 in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Luzern prüfte diese tags darauf und bestätigte sie bis zum 12. Januar 2006. X.________ beantragt mit Schreiben vom 2. November 2005 sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.
 
2.
 
Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
 
2.1 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Entscheide des Bundesamts für Migration vom 21. Februar 2005 und der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 9. Mai 2005). Er weigert sich, in seine Heimat zurückzukehren und die hierfür erforderlichen Papiere zu beschaffen. Im Aslyverfahren hat er erklärt, mit Y.________ verheiratet zu sein, doch hat sich ergeben, dass diese in Frankreich mit Z.________ verheiratet ist, der seinerseits der Vater ihres Sohnes A.________ (geb. 2003) sein soll. Der Beschwerdeführer hat somit unzutreffende Angaben zu seiner Person gemacht und versucht, die Behörden über seine Familienverhältnisse zu täuschen. Im Übrigen ist er grundlos verschiedenen polizeilichen Vorladungen nicht nachgekommen (am 15. Juli und 12. September 2005) und galt er ab dem 13. September 2005 an seinem bisherigen Aufenthaltsort als verschwunden, bevor er aufgrund einer Ausschreibung im Fahndungsregister bei einer Routinekontrolle in Genf wieder angehalten werden konnte. Es besteht der Verdacht, dass er die Kinder B.________ (geb. 2005; Schütteltrauma [massive Hirnblutung]) und A.________ (Blutergüsse, Fraktur im Bereich des linken Vorderarms) misshandelt haben könnte; ein entsprechendes Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung ist hängig. Beim Beschwerdeführer besteht damit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Im Übrigen erfüllt er auch den Haftgrund von Art. 13a lit. e in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG: Danach kann ein Ausländer zur Sicherung seiner Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist und eine weitere Gefährdung - wie hier - nicht ausgeschlossen werden kann (Urteil 2A.480/2003 vom 26. August 2004, E. 3 u. 4.1).
 
2.2 Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden, bestehen nicht (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.): Die Papierbeschaffung ist bei den indischen Behörden eingeleitet; diese bezweifeln zwar die Angaben des Beschwerdeführers und vermuten, dass er aus Pakistan stammen könnte; indessen haben sie bis heute noch nicht abschliessend Stellung genommen. Zudem sind weitere Abklärungen in Frankreich und Grossbritannien hängig. Die bisher eingetretenen Verzögerungen hat wegen seiner renitenten Haltung der Beschwerdeführer zu verantworten: Nach Aussagen seiner Freundin soll er vor seiner Anhaltung wiederholt mit Angehörigen in der Heimat telefoniert haben, was er vor dem Haftrichter mit wenig glaubwürdigen Erklärungen bestritt ("Ich mache Witze mit meiner Frau" [...] "Mein Natel wird von vielen verschiedenen Person benutzt [...] Die telefonierten manchmal auch mit dem Natel nach Indien"). Es kann zurzeit deshalb nicht gesagt werden, dass seine Ausschaffung rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder nicht absehbar wäre (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann die Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet. Je schneller seine Papiere beschafft werden können bzw. er diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus.
 
2.3
 
2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Festhaltung sei ungerechtfertigt, da seine Freundin und die zwei Kinder hier lebten, übersieht er, dass ihm und seiner Partnerin im Zusammenhang mit der Misshandlung von B.________ und A.________ die elterliche Obhut über diese entzogen worden ist; im Übrigen bestehen Hinweise dafür, dass er zumindest nicht der Vater von A.________ sein dürfte. Der Beschwerdeführer hatte nach eigenen Angaben mit den Kindern bis Mitte September jeweils nur zwei- bis dreimal pro Woche Kontakt; zudem hielt er sich öfters in Genf auf, so dass seine Beziehungen zu ihnen nicht als besonders eng gelten können. Die Beziehung zu seiner Freundin, die mit einem Dritten verheiratet ist, kann in der Haft besuchsweise bzw. telefonisch oder schriftlich gepflegt werden. Sollte es mit den Interessen der Kinder vereinbar sein, sind auch Kontakte mit diesen nicht gänzlich ausgeschlossen. Da nicht erstellt ist, dass die Partnerin des Beschwerdeführers hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, und eine zivilrechtliche Heirat zudem nicht unmittelbar bevorsteht, ist der Wegweisungsentscheid nicht offensichtlich unzulässig, weshalb er praxisgemäss mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann (vgl. BGE 128 II 193 E. 2; 125 II 377 E. 3b S. 382, 217 E. 2 S. 220; Urteil 2A.595/2005 vom 27. Oktober 2005, E. 3.1). Es ist dem Beschwerdeführer trotz seiner familiären Situation zumutbar, den Ausgang allfälliger weiterer Verfahren in der Heimat abzuwarten.
 
2.3.2 Soweit er geltend macht, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen, weshalb er nicht bestraft werden dürfe, verkennt er, dass die Ausschaffungshaft keine Strafe, sondern eine Administrativmassnahme zur Sicherung des zwangsweisen Vollzugs seiner Wegweisung bildet, der er sich widersetzt. Zwar will er sich bei einer Haftentlassung in einen Drittstaat begeben, doch ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Im Übrigen ist er hierzu nur gemeinsam mit seiner Familie bereit, so dass angenommen werden muss, dass er untertauchen würde, sollten ihn seine Partnerin und die Kinder nicht begleiten. Seinen Suiziddrohungen kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden. Der angefochtene Entscheid ist damit rechtens. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen des Haftrichters im angefochtenen Entscheid und jene des Amts für Migration in seiner Verfügung vom 13. Oktober 2005 verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
3.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. November 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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