BGer I 312/2005 | |||
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BGer I 312/2005 vom 09.11.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 312/05
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Urteil vom 9. November 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdeführerin,
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gegen
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N.________, 1946, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
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(Entscheid vom 16. März 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1946 geborene N.________ betrieb seit 1972 als Selbstständigerwerbender ein Transportunternehmen, bei dem er mit einem Lastwagen anfing. Später unterhielt er vier Lastwagen und hatte mehrere fest- und aushilfsweise angestellte Chauffeure. Im April 1996 wurde über seine Firma der Konkurs eröffnet. Im Februar 1999 wurde das Konkursverfahren vom Konkursrichter als geschlossen erklärt. N.________ betätigte sich weiterhin als selbstständiger Transportunternehmer und arbeitete ohne fest angestellte Mitarbeiter mit einem einzigen Lastwagen, den er auf Leasingbasis betrieb. Er war Vertragspartner der Firma X.________, die ihn vorwiegend Aufträge für den Logistikanbieter/Spediteur Y.________ übernehmen liess.
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Am 28. November 2000 erlitt der Versicherte einen Myokardinfarkt. Am 22. März 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte ein und nahm Abklärungen betreffend den Betrieb des Versicherten vor. Mit Bericht vom 7. Mai 2003 stellte Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, folgende Diagnosen: koronare Dreigefässerkrankung (Status nach 5-fachem AC-Bypass am 6. Dezember 2000, erhaltene linksventrikuläre Funktion [EF 60 %], Status nach einem nicht transmuralen lateralen Myokardinfarkt am 28. November 2000, keine Hinweise auf eine Restischämie unter körperlicher Belastung); kardiovaskuläre Risikofaktoren (essentielle Hypertonie, erhöhte Serumcholesterinwerte zur Zeit unter Statine normalisiert, positive Familienanamnese für kardiovaskuläre Erkrankungen). Als Lastwagenchauffeur sei der Versicherte nach wie vor auf die Hilfe einer zweiten Person beim Ein- und Ausladen von schweren Materialien angewiesen. Seit 2. Mai 2001 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, die wegen allgemeinen Erschöpfungszeichen nicht gesteigert werden könne. Mit Verfügung vom 24. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch, da der Rückgang des Reingewinns aus invaliditätsfremden Gründen (Leasing neuer Lastwagen und LSVA) zu verzeichnen sei. Es könnten keine Mehrkosten für Angestellte von mindestens 40 % geltend gemacht werden. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. September 2004 ab, da bei einem Valideneinkommen von Fr. 81'088.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'219.- der Invaliditätsgrad 37 % betrage.
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B.
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Hiegegen liess der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; auf dem rückwirkend geschuldeten Rentenbetreffnis sei ihm ein Verzugszins auszurichten; es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Das kantonale Gericht führte am 23. Februar 2005 eine öffentliche Verhandlung durch, an der sie N.________ als Partei sowie vier Zeugen befragte. Mit Entscheid vom 16. März 2005 hiess es die Beschwerde gut und sprach dem Versicherten ab 1. November 2001 eine halbe Invalidenrente (mit Verzugszinspflicht im Sinne der Erwägungen ab 1. November 2003) zu.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
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Das kantonale Gericht und N.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, dass bei der Beurteilung des Rentenanspruchs entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 auf die damals je geltenden Bestimmungen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) und der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) samt Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff.).
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Zutreffend dargetan hat die Vorinstanz sodann die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze gemäss der Rechtsprechung über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 und in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) oder nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren (BGE 128 V 30 Erw. 1 und 32 Erw. 4a, mit Hinweisen; Urteil F. vom 2. Juli 2004 Erw. 2.4, I 279/03) sowie zum Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Gleiches gilt zur Verzugszinspflicht (Art. 26 Abs. 2 ATSG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 461 Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01]). Darauf wird verwiesen.
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1.2 Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat sie nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
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Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden ist (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis 3.6).
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Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1).
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2.
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2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass im Falle des Beschwerdegegners die beiden Vergleichseinkommen - Validen- und Invalideneinkommen - nicht zuverlässig ermittelt oder geschätzt werden können, weshalb dem Einkommensvergleich die notwendige Grundlage entzogen und das ausserordentliche Bemessungsverfahren durchzuführen ist. Folglich ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich vorzunehmen, welcher erwerblich zu gewichten ist (BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen). Dies ist unbestritten.
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2.2 Die vorinstanzliche Gewichtung der drei verschiedenen Arbeitsbereiche des Versicherten - Chauffeurtätigkeit, Service/Reparatur, Administration - bezieht sich auf den damit verbundenen Zeitaufwand und erscheint mit 90 % (Chauffeurtätigkeit), 8 % (Service/Reparatur) und 2 % (Administration) als angemessen. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht mehr gerügt. Die leidensbedingte Einschränkung in den Bereichen Service/Reparatur (75 %) und im Bereich Administration (0 %) ist ebenfalls nicht mehr strittig.
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2.3 Dem kantonalen Gericht ist beizupflichten, dass dem Beschwerdegegner bei den gegebenen besonderen Umständen die Aufnahme einer Verweisungstätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Dies ist denn auch unbestritten. Die Vorinstanz hat die ärztlichen Berichte der Dres. med. D.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 27. Mai 2002 und G.________ vom 7. Mai 2003 sowie die Erkenntnisse aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2005 berücksichtigt. In diesem Rahmen konnte sich das mit einem Mediziner (Dr. med. S.________) als Fachrichter besetzte Verwaltungsgericht bei der Parteibefragung ein Bild von der Konstitution des Versicherten machen.
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Bei der mehrjährigen Zusammenarbeit zwischen der Firma X.________ und dem Versicherten (vgl. auch Erw. 4.2 hienach) darf auf ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung geschlossen werden, welches eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigt. Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdegegner an dieser Stelle im Chauffeurberuf gut eingegliedert war und die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft hat. Abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim ausbezahlten Gehalt um Soziallohn handeln könnte, an dessen Annahme die Rechtsprechung strenge Anforderungen stellt (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 mit Hinweisen; Urteile T. vom 22. August 2005 Erw. 5.3.1, I 102/05, und C. vom 3. Februar 2004 Erw. 4.2, I 754/02).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist einzig der Grad der Arbeitsfähigkeit im Bereich der Chauffeurtätigkeit. Die Vorinstanz geht von 50 %, die IV-Stelle von 70 % aus.
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3.1 Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG ist Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Massgebend ist nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 239). Vielmehr muss darauf abgestellt werden, in welchem Mass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich nicht mehr nutzbringend tätig sein kann (BGE 130 V 345 Erw. 3.1, 114 V 286 Erw. 3c; nicht publizierte Erw. 2.2 des Urteils 130 V 501, veröffentlicht in SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 Erw. 2.2 [Urteil B. vom 13. Juli 2004, B 45/03]; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 6 Rz 2).
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3.2
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3.2.1 Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 7. Mai 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Lastwagenchauffeur fest, wobei er eine weitere Steigerung wegen allgemeinen Erschöpfungszuständen ausschloss.
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Zur körperlichen Belastung kommt die Vergesslichkeit hinzu, die den Beschwerdegegner daran hindert, logistisch komplexere Aufträge erfüllen zu können, wie es z.B. das Stückgutverkehrgeschäft mit sich bringt. Die Vorinstanz hat diese Vergesslichkeit als limitierend angesehen. Sie stützte sich hiebei auf die Parteibefragung und schloss auf Glaubhaftigkeit dieser Beschwerden. Der Versicherte gab hievon beispielsweise durch unpräzise Fragenbeantwortung und Vorbeireden an konkret gestellten Fragen ein Bild. Er hat sich jedoch subjektiv durchaus als mitwirkungswillig erwiesen.
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3.2.2 Die IV-Stelle bringt vor, für den Versicherten sei die aktenkundige Vergesslichkeit nicht limitierend, da er stark überwiegend im Trailer-Geschäft eingesetzt werde und dies keine komplexen Aufgaben mit sich bringe. Dabei bezieht sie sich auf ein Schreiben der Firma X.________ an den Beschwerdegegner vom 16. Februar 2005, worin dargelegt wurde, dass er seine Arbeit im Einsatz für die Firma Y.________ ohne Hektik, Stress und mit geringeren körperlichen Anstrengung habe verrichten können.
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Die IV-Stelle übersieht, dass die Möglichkeit einer stressfreien und der Gesundheit des Versicherten angepassten Arbeit - die Firma X.________ nennt dies im hievor erwähnten Schreiben sogar einen Glücksfall - nur daher bestand, weil die Auftraggeberin besondere Rücksicht nahm und den Versicherten dank eines Grossauftrages der Firma Y.________ an die Firma X.________ in diesem Bereich einsetzen konnte.
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3.3 Im Weiteren stützt sich die IV-Stelle auf die Umsatzzahlen der Jahre 2002 bis 2004 und sieht in deren Verhältnis zu den Zahlen der Jahre vor Eintritt der Invalidität ein Indiz dafür, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der reinen Chauffeurtätigkeit mit 50 % zu tief bewertet werde.
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Die Firma X.________ entschädigte den Versicherten mit einer Tagespauschale und setzte ihn, wie hievor erwähnt, in dem im Vergleich zum Stückgutverkehr weniger anspruchsvollen Trailer-Geschäft ein. Nur so war es möglich, dass er trotz seiner angeschlagenen Gesundheit Umsätze in der Grössenordnung der Vorjahre erreichen konnte.
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Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass der bis anhin erreichte Verwertungsgrad der verbleibenden Leistungsfähigkeit nur dank dieser Rücksichtnahme der Auftraggeberin Firma X.________ und der Mithilfe einiger Kollegen, beispielsweise bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten, möglich war, so dass die Leistungseinbusse bisher wirtschaftlich nicht voll durchgeschlagen hat. Die einzelnen Beiträge dieses Unterstützungsnetzes aus seinem persönlichen Bereich, welche meist unentgeltlich erfolgten, hat die Vorinstanz durch ausführliche Zeugenbefragungen aktenkundig erstellt.
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Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Versicherte ausgehend vom durchschnittlich erzielten Umsatz der Jahre 2002 bis 2004 jährlich an etwa 219 Tagen im Einsatz gewesen sei, was eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei weitem übersteige, stellt keinen neuen Einwand dar. Vielmehr muss auch hier den konkreten Verhältnissen genügend Rechnung getragen werden und die aussergewöhnliche Beschäftigungssituation des Beschwerdegegners - der Vorinstanz folgend - ausreichend gewürdigt werden.
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4.
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4.1 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides massgebend (BGE 129 V 356 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
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4.2 Die Vorinstanz hat richtig berücksichtigt, dass die Zusammenarbeit des Versicherten mit der Firma X.________ infolge des Verlustes des Auftrages der Firma Y.________ bis Ende Juni 2005 befristet war. Der Versicherte muss sich von diesem Zeitpunkt an wieder der typischen LKW-Chauffeurtätigkeit zuwenden. Das kantonale Gericht hat einlässlich und korrekt dargelegt, dass er nur noch selektiv im Lastwagentransportgewerbe einsetzbar ist. Er kann beispielsweise keine logistisch komplexen oder körperlich anstrengenden Arbeiten mehr übernehmen. Zudem sind Stress und Hektik für ihn nicht auf Dauer zu bewältigen. Diese Faktoren sprechen für eine stärkere Beeinträchtigung in der normalen Chauffeurtätigkeit, als die Beschwerdeführerin annimmt.
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Das kantonale Gericht hat den konkreten Verhältnissen des Beschwerdegegners überzeugend Rechnung getragen. Die behinderungsbedingte Beeinträchtigung von 50 % im Bereich Chauffeurtätigkeit ist demzufolge angemessen, was zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führt, wie die Vorinstanz richtig und insoweit unbestritten dargetan hat.
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5.
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Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 9. November 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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