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Informationen zum Dokument  BGer 7B.178/2005  Materielle Begründung
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BGer 7B.178/2005 vom 28.11.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.178/2005 /sza
 
Urteil vom 28. November 2005
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Berechnung des Existenzminimums,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 31. August 2005 (ABS 05 313).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
In der gegen X.________ laufenden Einkommenspfändung (Gruppe Nr. ________) setzte des Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Signau-Trachselwald, die pfändbare Lohnquote mit Existenzminimumsberechnung vom 27. Juli 2005 auf Fr. 1'700.-- und mit Berechnung vom 8. August 2005 - wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - auf Fr. 1'100.--/Monat fest. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und verlangte sinngemäss, das Existenzminimum bzw. die pfändbare Lohnquote seien an die Taggelder der Arbeitslosenversicherung anzupassen und es seien Leasingraten von Fr. 400.-- für das Auto zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 31. August 2005 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
 
X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 9. September 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt eine Reduktion der pfändbaren Lohnquote, (sinngemäss) die Aufhebung der Lohnpfändungsanzeige an die Arbeitslosenkasse und die Berücksichtigung der monatlichen Auto-Leasingraten von Fr. 400.--.
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
2.
 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
 
2.1 Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Lohnpfändungsanzeige vom 2. August 2005 wendet, mit welcher das Betreibungsamt der Arbeitslosenkasse die Lohnpfändung im Umfang von Fr. 1'700.-- angezeigt hat, so kann er nicht gehört werden. Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, die effektive Abrechnung der Taggelder (als Lohnersatz) durch die Arbeitslosenkasse sei erst am 8. August 2005 erfolgt, und geschlossen, bis zu diesem Zeitpunkt sei die Anzeige unter Vorbehalt der Berücksichtigung der neu berechneten tieferen pfändbaren Lohnquote (Fr. 1'100.--) nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Sicherung von Forderungen (Art. 99 SchKG) verletzt habe, wenn sie die Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes an die Arbeitslosenkasse geschützt hat.
 
2.2 Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Aufsichtsbehörde habe ihren Entscheid ohne genügende Abklärungen getroffen, kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer setzt nicht auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; BGE 119 III 70 E. 1 S. 71; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 33 f. zu Art. 20a) unzureichend festgestellt habe. Auf die nicht genügend substantiierte Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung der Fahrzeug-Leasingraten von Fr. 400.--/Monat in der Existenzminimumsberechnung, weil er arbeitslos sei und "in Trachselwald ein Auto infolge der umständlichen, komplizierten und mühsamen öffentlichen Verkehrsverbindungen" Kompetenzcharakter habe, zumal dort praktisch alle und der Beschwerdeführer insbesondere für günstige Grosseinkäufe im Einkaufszentrum Schönbühl auf ein Auto angewiesen seien.
 
3.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat in diesem Zusammenhang festgestellt, der Wohnort des Beschwerdeführers, Trachselwald, sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Burgdorf hinreichend erschlossen, insbesondere in den Randzeiten. Sodann sei der Beschwerdeführer zur Zeit arbeitslos und nicht auf ein Auto angewiesen. Das Fahrzeug habe zumindest zur Zeit keinen Kompetenzcharakter und die Kosten hierfür könnten nicht berücksichtigt werden.
 
3.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leasingkosten können nur dann in der Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 Abs. 1 SchKG) als Zuschlag zum Grundnotbedarf berücksichtigt werden, wenn das betreffende Automobil selbst unpfändbar ist (vgl. BGE 82 III 23 E. 1 S. 26, 26 E. 1 S. 28; Vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 31 zu Art. 93). Unpfändbar im Sinne von Art. 92 SchKG ist das Automobil, das dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und unentbehrlich ist (Abs. 1 Ziff. 1) oder das für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufes notwendig ist (Abs. 1 Ziff. 3). Kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Automobil im Grundsatz weder als "unentbehrlich" (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S. 63) noch als "notwendig" (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18).
 
3.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich vergeblich darauf, sein Fahrzeug stelle Kompetenzgut zur Berufsausübung dar. Nach der Rechtsprechung ist ein Werkzeug, das ein Arbeitsloser für eine künftige Stelle braucht, nur dann unpfändbar, wenn das Werkzeug bereits Kompetenzcharakter hatte und die Erwerbslosigkeit von kurzer Dauer ist (vgl. BGE 119 III 11 E. 2a S. 13; 77 III 109 S. 111; 45 III 90 E. 1 S. 92; zuletzt: Urteil 7B.16/2005 vom 28. Februar 2005, E. 2.2). Nach dem angefochtenen Entscheid war der Beschwerdeführer als Angestellter der Swisscom tätig. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer zur Berufsausübung auf das Fahrzeug angewiesen war. Der Beschwerdeführer selber beschränkt sich auf den Hinweis, dass in Trachselwald "praktisch alle" auf das Auto angewiesen seien. Damit vermag er indessen nichts für die berufsbezogene Kompetenzqualität seines Fahrzeuges abzuleiten. Auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde zur hinreichenden Erschliessung von Trachselwald durch den öffentlichen Verkehr geht der Beschwerdeführer nicht ein. In der Tat ist Burgdorf als nächstgelegenes Wirtschaftszentrum gemäss offiziellem Kursbuch (auch in den Randzeiten) in weniger als einer Dreiviertelstunde erreichbar. Dass das Obergericht die Notwendigkeit der Erreichbarkeit eines besonderen Ortes übergangen habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zu Unrecht die Eigenschaft eines Berufswerkzeuges im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG abgesprochen hat. Der Beschwerdeführer übergeht im Übrigen, dass das Betreibungsamt für die Arbeitsplatzsuche in der Existenzminimumsberechnung eine Pauschale von Fr. 100.-- berücksichtigt hat, welche ihm als Auslagenersatz für die Verwendung des Autos zur Verfügung steht (vgl. Ziff. I.4/d der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 24. November 2000; BlSchK 2001 S. 14 f.).
 
3.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das Fahrzeug sei für ihn als Gegenstand des persönlichen Gebrauchs unentbehrlich. Das Auto eines gesunden Schuldners - zum privaten Gebrauch - kann indessen nicht Kompetenzgut der Hausgemeinschaft sein (BGE 95 III 81 S. 83; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 23 Rz 17). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen beim Einkauf sind daher unbehelflich. Dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen sei (vgl. 108 III 60 E. 2 S. 62), geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Soweit er schliesslich Ausführungen zum Gesundheitszustand nach Einreichung der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und zur Unentbehrlichkeit eines Autos trifft, kann er nicht gehört werden. Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Kompetenzqualität ist der Pfändungsvollzug (Vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 60 zu Art. 92). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde im Fahrzeug des Beschwerdeführers kein Kompetenzgut der Hausgemeinschaft (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) erblickt hat, und die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes vom 8. August 2005 ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Leasingraten bestätigt hat.
 
3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
 
4.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Signau-Trachselwald, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. November 2005
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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