BGer B 36/2005 | |||
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BGer B 36/2005 vom 01.12.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 36/05
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B 37/05
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Urteil vom 1. Dezember 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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B 36/05
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Vorsorgestiftung der M.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel, und diese vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal,
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gegen
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1. C.________, 1960,
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2. V.________, 1990,
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3. N.________, 1992, Beschwerdegegnerinnen, beide handelnd durch Ihre Mutter C.________,
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alle vertreten durch Advokat David Gelzer, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel,
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und
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B 37/05
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1. C.________, 1960,
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2. V.________, 1990,
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3. N.________, 1992, Beschwerdeführerinnen, beide handelnd durch Ihre Mutter C.________,
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alle vertreten durch Advokat David Gelzer, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel,
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gegen
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Parteien
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Vorsorgestiftung der M.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel, und diese vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liesta
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Vorinstanz
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 10. November 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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A.________, geboren am 19. Oktober 1952, gestorben am 20. Oktober 2003, war verheiratet mit C.________ und Vater zweier Töchter (geb. 2. Mai 1990 und 6. Februar 1992). Er arbeitete seit dem 26. August 1991 als Flachmaler bei der Firma M.________ AG, und war damit bei deren Vorsorgestiftung (im Folgenden: Vorsorgestiftung), welche die Geschäfte durch die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Basler) führen liess, berufsvorsorgerechtlich versichert. Wegen einer Hepatitis C mit Leberzirrhose war A.________ seit dem 21. April 1999 nur noch eingeschränkt arbeitsfähig, wobei sich Perioden von vollständiger Arbeitsunfähigkeit mit solchen von teilweiser oder ganzer Arbeitsfähigkeit abwechselten. Auf Anmeldung vom 4. April 2003 hin gewährte ihm die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 12. August 2003 ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehegattin und zwei Kinderrenten. Ab 11. März 2003 - nach Beendigung der Zahlungen durch die Krankentaggeldversicherung - richtete auch die Vorsorgestiftung eine jährliche Invalidenrente im Betrage von Fr. 20'415.- nebst zwei Kinderrenten von je Fr. 4'083.- aus, wobei sie ihrer Anspruchsbemessung den versicherten Lohn des Jahres 1999 zu Grunde legte (Schreiben vom 12. September 2003). Gleichzeitig informierte sie den Versicherten über eine Prämienbefreiung ab Dezember 1999 und stattete die zu viel bezahlten Beiträge zurück. Nachdem ihr am 13. November 2003 der Tod des Versicherten gemeldet worden war, teilte die Basler der Vorsorgestiftung zu Handen von C.________ mit, es werde ab 1. Januar 2004 pro Quartal eine Witwenrente von Fr. 3'062.30 und zwei Waisenrenten von je Fr. 1'020.80 ausgerichtet (Schreiben vom 19. Januar 2004).
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B.
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C.________ und ihre Töchter erhoben am 7. Juni 2004 gegen die Vorsorgestiftung Klage mit den Anträgen, diese sei zu verurteilen eine jährliche Witwenrente von Fr. 17'666.- und jährliche Waisenrenten von je Fr. 4'416.50 zu bezahlen. Zudem seien die sich aus den Neuberechnungen ergebenden Nachzahlungen ab Klageeinreichung mit 5% zu verzinsen. Das kantonale Gericht zog die Akten der Invalidenversicherung bei und hiess die Klage mit Entscheid vom 10. November 2004 in dem Sinne teilweise gut, als es die Vorsorgeeinrichtung verpflichtete, C.________ eine jährliche Witwenrente von Fr. 16'940.- und deren Töchtern Waisenrenten von je Fr. 4'235.- jährlich auszurichten. Die fälligen Nachzahlungen seien ab 7. Juni 2004 mit 5 % zu verzinsen.
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C.
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C.a Die Vorsorgestiftung lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 10. November 2004 sei aufzuheben und die Begehren der C.________ seien abzuweisen (Verfahren B 36/05).
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C.________ beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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C.b C.________ lässt für sich und ihre Töchter ihrerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern (Verfahren B 37/05).
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Die Vorsorgestiftung stellt das Rechtsbegehren, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und die beiden Verfahren seien zu vereinigen.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine förmliche Stellungnahme zu den beiden Verfahren.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
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2.
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Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, auf Basis welchen Reglements der Vorsorgestiftung und auf welchem versicherten Verdienst die Hinterlassenenrenten der C.________ und deren Töchter bemessen werden.
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3.1
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3.1.1 Laut Art. 12 Ziff. 1 des bis 31. Dezember 2001 anwendbar gewesenen Reglements der Vorsorgestiftung der Firma M.________ AG (nachfolgend: Reglement 1996) entsteht der Anspruch auf eine Witwenrente, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, gemäss jenem Reglement versichert war oder im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente gemäss diesem Reglement erhalten hatte. Die jährliche Witwenrente entspricht 60% der vollen versicherten Invalidenrente, welche gemäss Art. 17 Ziff. 3 des Reglements ihrerseits 50% des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 12 Ziff. 2). Kinderrenten, seien es Waisen- oder Invaliden-Kinderrenten, werden in der Höhe von 20% der Invalidenrente ausgerichtet (Art. 18 Ziff. 1 des Reglements 1996).
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3.1.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Reglements der Vorsorgestiftung (nachfolgend: Reglement 2000) beträgt die Ehegattenrente beim Tod des Versicherten infolge Krankheit vor dem Rücktrittsalter - von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen - 80% der vollen Invalidenrente, die ihrerseits 50% des versicherten Jahreslohnes entspricht.
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3.2 Rechtsprechungsgemäss gelten grundsätzlich jene Reglementsbestimmungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs in Kraft sind, es sei denn, es bestehe eine gegenteilige Regelung (BGE 121 V 101 Erw. 1c). Damit steht es einer Vorsorgeeinrichtung frei, eigene Übergangsbestimmungen zu erlassen, welche dem allgemeinen Grundsatz vorgehen (vgl. dazu u.a. das in SZS 2003 S. 350 zusammengefasste Urteil R. vom 10. Oktober 2002, B 31/02 und Erwägung 5.3 des in SVR 2004 BVG Nr. 18 teilweise veröffentlichte Urteil L. vom 22. Dezember 2003, B 57/00).
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Vorliegend bestimmt die Vorsorgestiftung in Art. 41 Ziff. 2 des Reglements 2000, dass für Personen, bei denen der Versicherungsfall im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes nicht eingetreten ist, alle bisherigen Reglementsbestimmungen aufgehoben sind. Als eingetretener Versicherungsfall gelte der Todestag beziehungsweise der Beginn einer Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod führt. Um zu entscheiden, ob das Reglement 1996 oder das Reglement 2000 Anwendung findet, ist daher der "Beginn der Arbeitsunfähigkeit" durch die Krankheit, die schliesslich zur Invalidität und zum Tod des A.________ geführt hat, festzustellen.
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3.3 C.________ argumentiert, im Bereich der beruflichen Vorsorge habe man sich auf die Entscheidungen der Invalidenversicherung abzustützen. Diese habe den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit und damit den Beginn des Wartejahres auf den 29. Januar 2002 terminiert, was auch für die Vorsorgestiftung zu gelten habe.
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Die Vorinstanz widerspricht ihr hinsichtlich der Bindungswirkung der Feststellungen der IV-Stelle. Diese bestehe nur bezüglich der Haftungsabgrenzungen verschiedener Vorsorgeeinrichtungen untereinander, womit deren Entscheid für den Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht bindend sei. Das kantonale Gericht stützt seinen Entscheid lückenfüllend auf Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29ter IVV und datiert den Beginn der entscheidenden Arbeitsunfähigkeit damit ebenfalls auf den 29. Januar 2002.
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Die Vorsorgestiftung stellt sich auf den Standpunkt, der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit sei in Art. 17 Ziff. 8 des Reglements 1996 beziehungsweise Art. 19 Ziff. 8 des Reglements 2000 geregelt. Gleichlautend werde dort festgehalten, dass ein erneutes Auftreten einer Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache als neues Ereignis mit neuer Wartefrist gelte, wenn die versicherte Person vor dem Rückfall während eines Jahres ununterbrochen erwerbsfähig gewesen sei. Da A.________ seit Juni 1999 nie mehr während eines ganzen Jahres vollständig arbeitsfähig gewesen sei, habe dieser Zeitpunkt als Beginn der leistungsauslösenden Arbeitsfähigkeit zu gelten, womit das damals in Kraft gestandene Reglement Anwendung finde.
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4.
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4.1 Die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen. Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 131 V 29 Erw. 2.2, 122 V 146 Erw. 4c mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Dabei ist ein Reglement gleich auszulegen wie das Gesetz, wenn es die gleichen Formulierungen verwendet wie dieses (vgl. Urteil V. vom 19. August 2003 Erw. 3.3, B 57/02). Dies gilt auch dann, wenn ein Reglement lückenhaft oder unklar formuliert ist (vgl. Urteil N. vom 17. Februar 2004 Erw. 3.3.1, B 35/03).
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4.2 Vorliegend enthalten weder das alte noch das neue Reglement eine ausdrückliche Definition des Begriffs des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Dieser ist durch Auslegung zu erschliessen. Art. 17 Ziff. 8 des Reglements 1996 hält fest, dass der Anspruch auf Invalidenrente nach einer Wartefrist von 24 Monaten entsteht, wenn die versicherte Person nicht früher eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erhält, frühestens aber nach Beendigung der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers oder nach Erschöpfung der Krankentaggeldleistungen. Dabei wird eine neue Wartefrist ausgelöst, wenn die versicherte Person vor einem Rückfall während mehr als einem Jahr ununterbrochen erwerbsfähig war. Erfolgt ein Rückfall innert eines Jahres - wird also keine neue Wartefrist ausgelöst - werden die in der Zwischenzeit erfolgten Leistungsanpassungen rückgängig gemacht. Die entsprechende Bestimmung in Art. 19 Ziff. 8 des Reglements 2000 lautet praktisch identisch, wobei aber von einer "neuen Wartefrist" gesprochen, indessen nirgends festgehalten wird, wie lange die Wartefrist überhaupt dauert. Da diese Problematik vorliegend irrelevant ist, ist ihr nicht weiter nachzugehen. Entscheidend ist, dass die Anspruchsberechtigung wesentlich anders definiert ist als im IVG: Einerseits wird eine Rente bereits bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % bezahlt (Art. 17 Ziff. 3 des Reglements 1996 bzw. Art. 19 Ziff. 3 des Reglements 2000). Andererseits ist auch der Anspruchsbeginn wesentlich anders definiert als in Art. 29 IVG i.V.m. Art. 29ter IVV. Insbesondere beginnt die Wartefrist gemäss den Reglementen der Vorsorgestiftung erst wieder von neuem zu laufen, wenn sie durch ein volles Jahr Erwerbsfähigkeit unterbrochen worden ist, während bei der Invalidenversicherung bereits eine volle Arbeitsfähigkeit von 30 Tagen eine neue Wartefrist auslöst (Art. 29ter IVV). In dem Sinne enthalten die Reglemente zwar keine ausdrückliche, aber eine durch Rückschlüsse sinngemäss eruierbare Definition des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit, sodass entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht lückenfüllend auf die Lösung gemäss dem Gesetz über die Invalidenversicherung und dessen Verordnung zurückgegriffen werden muss.
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4.3
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Die Arbeitgeberin führt im Fragebogen an die Invalidenversicherung vom 30. April 2003 an, seit dem 21. April 1999 sei der Versicherte nur noch als "Maler mit eingeschränkter Arbeitsleistung" tätig gewesen. Auch in der Meldung einer Erwerbsunfähigkeit an die Basler vom 27. August 2002 wird angegeben, seit dem 21. April 1999 bestehe eine zwischen 100 und 50% schwankende Arbeitsunfähigkeit, teilweise mit grösseren Unterbrüchen. Der Versicherte gab selber in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 4. April 2003 und in einem Schreiben seiner Vertreterin gegenüber der IV-Stelle an, er sei seit dem 21. April 1999 arbeitsunfähig. Damit ist genügend erstellt, dass die Leistung des Versicherten seit jenem Zeitpunkt nicht mehr das Niveau eines gesunden Mitarbeiters erreicht hat, dass mit andern Worten auch bei voller Präsenz eine gewisse Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte. Da somit A.________ nach einer ersten längerdauernden Arbeitsunfähigkeit wegen Hepatitis C ab 2. Juni 1999 nie mehr während eines ganzen Jahres arbeitsfähig war, ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche schliesslich zur Erwerbsunfähigkeit und zum Tod führte, auf diesen Zeitpunkt zu terminieren. Daher ist das damals geltende Reglement der Vorsorgestiftung auch für die Leistungsbemessung der Hinterlassenenrenten anwendbar. Die Witwenrente beträgt demnach 60% der vollen versicherten Invalidenrente (Art. 12 Ziff. 2 Reglement 1996).
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5.
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5.1 Die Höhe der Witwenrente ergibt sich aus Art. 12 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 17 Ziff. 3 des Reglements 1996. Berechnungsgrundlage bildet der versicherte Verdienst. Dieser wird in Art. 6 des genannten Reglements umschrieben und definiert sich nach dem "gemeldeten Lohn", also dem "mutmasslichen AHV-Lohn", vermindert um den vom Bundesrat festgelegten Koordinationsabzug (Art. 6 i.V.m. Art. 5 des Reglements 1996). Diese Umschreibung entspricht Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV2. Diese Definition des versicherten Verdienstes lässt jedoch offen, ob sich die Invalidenrente - und damit auch die Hinterlassenenrenten - auf der Basis des Lohnes bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder desjenigen bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bestimmt.
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5.2
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5.2.1 Wie bereits in Erwägung 4.2 dargelegt, bestimmt Art. 17 Ziff. 8 des Reglements 1996, dass bei einem Rückfall innert eines Jahres keine neue zweijährige Wartefrist ausgelöst wird und inzwischen erfolgte Leistungsanspassungen rückgängig gemacht werden. Folgerichtig wurde der Versicherte - nach einer reglementsgemässen Wartezeit von sechs Monaten (Art. 16 Reglement 1996) - ab Dezember 1999 von der Bezahlung von Beiträgen befreit (Schreiben der Basler vom 12. September 2003). Damit bemisst sich die Leistung auf Grund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, also des Lohnes im Juni 1999. Die danach erfolgten Lohnerhöhungen waren nicht mehr versichert. Auch im Lichte von BGE 118 V 40 Erw. 2b/aa - worauf sich C.________ beruft - besteht angesichts der eindeutigen Reglementsbestimmung hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem der versicherte Verdienst bestimmt wird, keine Bindung an die IV-rechtliche Festsetzung des Beginns der Arbeitsfähigkeit.
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5.2.2 Da sich dieses Ergebnis bereits auf Grund der Auslegung des Reglements ergibt, besteht kein Bedarf nach einer Lückenfüllung oder einer analogen Anwendung von Art. 23 BVG. Die Festlegung der für Invalidenleistungen massgebenden Berechnungsgrundlage liegt ausserhalb des Normzweckes von Art. 23 BVG. Diese Bestimmung darf deshalb auch nicht auf dem Wege der Analogie zur Schliessung einer diesbezüglichen Regelungslücke im kantonalen Vorsorgerecht herangezogen werden (vgl. Urteil N. vom 17. Februar 2004, B 35/03, Erw. 3.3.5).
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5.3 Auch der Umstand, dass dem Versicherten in den Jahren 2000 bis 2002 noch Versicherungsausweise ausgestellt worden sind, aus denen sich ein höherer versicherter Verdienst und damit höhere Renten entnehmen liessen, ergibt keinen Widerspruch zum Dargelegten. Es handelte sich dabei um automatisierte Ausdrucke unter der Annahme, dass der Versicherungsfall in den genannten Jahren eintreten würde ("Prestazioni in caso di decesso e invalidità nel 2002"). Damit trugen sie der individuellen Situation des Versicherten, also der im Juni 1999 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, welche im Sinne des geltenden Reglements nicht mehr unterbrochen worden war, keine Rechnung. Eine Vertrauensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung zu Treu und Glauben ist damit nicht geschaffen worden.
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5.4 Zusammenfassend hat die Vorsorgestiftung die Hinterlassenenrenten zu Recht auf der Einkommensbasis des Jahres 1999 ermittelt. Unter dieser Prämisse ist das Quantitativ nicht bestritten.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verfahren B 36/05 und B 37/05 werden vereinigt.
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2.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Vorsorgestiftung der M.________ AG (Verfahren B 36/05) werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 10. November 2004 aufgehoben und die Klage der C.________ und deren Töchtern abgewiesen, soweit sie den von der Beschwerdegegnerin anerkannten Betrag von Fr. 12'249.- (Witwenrente) bzw. Fr. 4'083.- (Waisenrente) übersteigt.
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der C.________ und deren Töchtern (Verfahren B 37/05) wird abgewiesen.
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4.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 1. Dezember 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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