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Informationen zum Dokument  BGer 2P.228/2005  Materielle Begründung
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BGer 2P.228/2005 vom 13.12.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.228/2005 /vje
 
Urteil vom 13. Dezember 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
 
Gerichtsschreiber Küng.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich, Plattenstrasse 11, 8032 Zürich,
 
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walchetor, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revision/unentgeltliche Rechtspflege,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a X.________ absolvierte 2001/2002 am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich (im Folgenden: Zentrum ZMK) ein einjähriges Vorbereitungsstudium für die eidgenössische Abschlussprüfung für ausländisch ausgebildete Zahnärzte. Nachdem ihm auf Grund seiner Zwischenqualifikation der Übertritt in den klinischen Kurs auf das Sommersemester 2002 verweigert worden war, gelangte er an die Rekurskommission der Universität Zürich (heute Rekurskommission der Zürcher Hochschulen), die seinen Rekurs am 22. August 2002 abwies. Auf seine gegen diesen Beschluss gerichtete staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht am 15. November 2002 nicht ein (Verfahren 2P.231/2002).
 
Auf ein Gesuch von X.________ um Revision ihres Entscheides vom 22. August 2002 trat die Rekurskommission der Universität Zürich am 12. Juni 2003 nicht ein.
 
A.b Am 21. Oktober 2002 teilte der Vorsteher des Zentrums ZMK X.________ mit, man stelle ihm keinen Studienplatz mehr zur Verfügung. Seinen dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Zürich mit Beschluss vom 12. Juni 2003 ab, soweit sie darauf eintrat.
 
A.c Gegen beide Beschlüsse der Rekurskommission der Universität Zürich vom 12. Juni 2003 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde am 29. September 2003 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte (Verfahren 2P.225/2003). Am 15. Dezember 2003 lehnte das Bundesgericht auch die Revision dieses Urteils ab, soweit auf das Gesuch einzutreten war (Verfahren 2P.299/2003).
 
A.d Am 5./8. September 2003 erhob X.________ gegen dieselben Beschlüsse der Rekurskommission der Universität Zürich vom 12. Juni 2003 auch Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches sie am 22. Oktober 2003 abwies, soweit es darauf eintrat. Die von X.________ dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht ebenfalls mit Urteil vom 15. Dezember 2003 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 2P.299/2003).
 
B.
 
Am 6. August 2004 ersuchte X.________ die Rekurskommission der Universität Zürich um Revision ihres Beschlusses vom 12. Juni 2003 betreffend Verweigerung eines Studienplatzes und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2004 (recte 2005) wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuches abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 22. Juni 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2./5. September 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2005 aufzuheben.
 
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich - dieses mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei - haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 28. Januar 2005 verlangt, ist darauf nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um einen letzinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG) handelt.
 
1.2 Nicht einzutreten ist auch auf die mehrfach vorgetragene Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Diese Bestimmung gilt nur für Strafverfahren (BGE 131 I 350 E. 3.2) und ist demnach für das in Frage stehende Revisionsverfahren nicht anwendbar. Dasselbe gilt für den von Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo".
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer stützte sein Revisionsbegehren auf § 86a lit. a (Beeinflussung durch Verbrechen/Vergehen) und b (neue Tatsachen/Beweismittel), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf § 16 des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/ZH).
 
2.2 Gemäss § 86b VRG/ZH sind Revisionsgesuche unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1). Das Gesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (Abs. 2).
 
2.3 Das Verwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, der Beschwerdeführer habe gegen verschiedene Mitarbeiter des Zentrums ZMK ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung angestrengt; sein gegen die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich gerichteter Rekurs sei vor Bezirksgericht hängig. Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens sei eine Beeinflussung des zu revidierenden Beschlusses der Rekurskommission vom 12. Juni 2003 durch das behauptete Verhalten der Mitarbeiter des Zentrums ZMK nicht erkennbar.
 
Der Revisionsgrund der Beeinflussung eines Entscheides durch ein Verbrechen oder Vergehen setzt voraus, dass dies im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt worden ist. Die blosse Einleitung eines Strafverfahrens genügt dazu nicht. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern durch die angezeigten Handlungen auf das zu revidierende Urteil eingewirkt worden wäre.
 
2.4 In Bezug auf den weiteren Revisionsgrund der neuen Tatsachen hat der Präsident der Rekurskommission in der beim Verwaltungsgericht angefochtenen Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer habe von den von ihm vorgetragenen Argumenten und vorgelegten Fotos bereits im Rekursverfahren Kenntnis gehabt und hätte sich deshalb schon damals darauf berufen können. Mithin handle es sich nicht um neu entdeckte Tatsachen. Dasselbe gelte für den angeblichen Irrtum bezüglich der Seite, auf welcher die beanstandete Zahnbehandlung vorgenommen worden sei. Eine allfällige Diskrepanz hätte er bereits auf Grund des Prüfungsprotokolls feststellen und geltend machen können. Auch den Beizug eines neutralen zahnmedizinischen Experten zur Frage der tatsächlichen Schädigung hätte er bereits damals verlangen können. Des Weiteren sei ohnehin fraglich, ob die Frist für das Einreichen des Gesuches eingehalten sei.
 
Das Verwaltungsgericht ist zum Schluss gekommen, der Präsident der Rekurskommission habe aufgrund dieser summarischen Prüfung der Rechtslage das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos bezeichnet. Selbst wenn es sich um neu entdeckte Tatsachen handeln sollte, so wären diese nicht erheblich, denn es sei prima vista nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der jetzt vorliegenden Fotografien der Entscheid der Rekurskommission zu revidieren wäre. Deshalb könne dem Beschwerdeführer gestützt auf § 16 VRG/ZH die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren nicht gewährt werden. Dies gelte auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht.
 
2.5 Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür. Ob das im Revisionsverfahren Vorgebrachte neu und erheblich sei, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht ebenfalls nur auf Willkür überprüft werden kann (vgl. BGE 125 IV 298 E. 2b S. 302).
 
Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde im angefochtenen kantonalen Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen soll, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a und 3c). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde weitgehend nicht zu genügen.
 
2.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe der Rekurskommission am 9. Dezember 2004 (bzw. 4. März 2005) neue Fotos vorgelegt. Dabei handelt es sich jedoch um Aufnahmen, die während des Examens gemacht worden sind. Der Beschwerdeführer führte in jener Stellungnahme aus, Dr. Y.________ sei (offenbar im August 2002) seinem Wunsch, ihm zum Nachweis der behaupteten Schädigung die Photographien zu zeigen, nicht nachgekommen. Wenn er es somit damals versäumt hat, den Beizug aller vorhandenen Photographien der Prüfung formell zu beantragen, kann er sich nicht im Revisionsverfahren auf die Belege berufen, nachdem er die Einsicht auf anderem Weg erlangt hat. Es ist unzulässig, im Rahmen eines Revisionsverfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel zu präsentieren, die zufolge prozessualer Versäumnisse im damaligen Verfahren nicht angerufen oder vorgelegt worden sind (BGE 125 IV 298 E. 2b S. 302). Was der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Beschwerde vorbringt, vermag nicht darzutun, dass es ihm - aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen - nicht möglich gewesen ist, die Edition der von ihm vorgelegten neuen Fotos bereits im damaligen Verfahren zu beantragen. Dass er von der Existenz weiterer Fotos keine Kenntnis hatte, ist unglaubhaft, wurden diese doch in seiner Anwesenheit während der Prüfungsarbeit gemacht.
 
Abgesehen davon hat das Zentrum ZMK in seiner Stellungnahme an die Rekurskommission - auf welche das Verwaltungsgericht verweist - zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführer habe aufgrund von gespiegelten Aufnahmen falsche Behauptungen vorgebracht. Das Verwaltungsgericht durfte gestützt darauf ohne Willkür davon ausgehen, dass die neu vorgelegten Aufnahmen keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel seien. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt diese Würdigung nicht als unhaltbar erscheinen.
 
2.7 Das Verwaltungsgericht durfte auch ohne Willkür feststellen, dass der Beschwerdeführer aus dem Verzicht des Zentrums ZMK auf eine Beschwerdeantwort nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal dieses am 11. Oktober 2004 zum Revisionsgesuch Stellung genommen und sinngemäss auf dessen Abweisung geschlossen hat.
 
2.8 Die auf einer vorläufigen Beurteilung durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts beruhende Einschätzung der Erfolgsaussichten des Revisionsgesuches erweist sich damit als vertretbar, weshalb die Beschwerde, die sich ohnehin weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpft, abzuweisen ist.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm auch im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen unentgeltlichen Anwalt beizugeben. Da die vorliegende Beschwerde jedoch als von vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden muss, kann diesem Begehren nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Dementsprechend sind ihm die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Den beschränkten finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich, der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Dezember 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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