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Informationen zum Dokument  BGer 1A.267/2005  Materielle Begründung
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BGer 1A.267/2005 vom 14.12.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.267/2005 /gij
 
Urteil vom 14. Dezember 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Parteien
 
- Y.________,
 
- X.________,
 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat Dr. Heinz Lüscher,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Auslieferung an Albanien,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 12. September 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die albanischen Staatsangehörigen Y.________, geboren am 4. Oktober 1976, und X.________, geboren am 20. Juni 1974, beantragten am 5. Februar 2004 Asyl in der Schweiz. Aufgrund eines Fahndungsersuchens von Interpol Tirana wurden sie am 6. Februar 2004 in provisorische Auslieferungshaft versetzt.
 
B.
 
Am 16. Februar 2004 reichte die albanische Botschaft in Bern beim Bundesamt für Justiz ein Auslieferungsersuchen gegen Y.________ und X.________ ein.
 
Y.________ wird verdächtigt, zusammen mit seinem Cousin A.________, eine bewaffnete Bande geleitet zu haben. Zusammen mit anderen Bandenmitgliedern habe Y.________ im Zeitraum zwischen dem 2. Juni 1992 und dem 16. April 1996 in Tirana und Vlora unter Anwendung von Waffengewalt insgesamt 15 Überfälle auf Banken, Tankstellen, Fluggesellschaften, Geschäfte und Privatpersonen begangen. Bei den Überfällen vom 15. Dezember 1993 und vom 12. April 1995 sei je eine Person getötet worden. Am 30. Juni 1993 soll Y.________ einen Polizisten in Tirana angegriffen haben, um diesem seine Dienstpistole zu entwenden; dabei sei der Polizist durch 5 Messerstiche schwer verletzt worden. Am 31. Oktober 1995 hätten er und andere Bandenmitglieder das Kind B.________ in Tirana entführt, um von den Eltern USD 200'000.-- Lösegeld zu erlangen; das Kind sei am 2. November 1995 freigelassen worden, als die Täter zur Überzeugung gelangt seien, dass die Eltern den geforderten Betrag nicht zahlen könnten. Am 26. Februar 1996 habe er neben dem Supermarkt "VEFA" Sprengstoff in einem Auto deponiert; bei der Explosion der Autobombe seien 4 Personen getötet und 11 Personen verletzt worden. Schliesslich soll er am 26. Juli 1996 in Tirana den Generaldirektor der Gefängnisse Albaniens, C.________, mit einer Schusswaffe getötet haben.
 
X.________ wird verdächtigt, als Mitglied der Bande an fünf Raubüberfällen in Tirana beteiligt gewesen zu sein, begangen zwischen dem 2. Juni 1992 und dem 21. Februar 1995.
 
C.
 
Am 17. Februar 2004 wurde die Albanische Botschaft in Bern zur Ergänzung des Auslieferungsersuchens aufgefordert. Die Ergänzungen wurden mit Note vom 25. Februar 2004 eingereicht.
 
D.
 
Am 12. März 2004 wies das Bundesamt für Flüchtlinge die Asylanträge Y.________s und X.________s ab. Diese erhoben dagegen Beschwerde an die Asylrekurskommission.
 
E.
 
Am 23. April 2004 bewilligte das Bundesamt für Justiz in zwei getrennten Verfügungen die Auslieferung von Y.________ und von X.________ für die dem Auslieferungsersuchen der Albanischen Botschaft vom 16. Februar 2004 zugrunde liegenden Straftaten unter Vorbehalt rechtskräftiger ablehnender Asylentscheide.
 
F.
 
Am 8. Juli 2004 hiess das Bundesgericht die von Y.________ und X.________ erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden gut, hob die Auslieferungsentscheide auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das Bundesamt für Justiz zurück.
 
Das Bundesgericht hielt fest, dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte für den Verdacht enthielten, dass Beweismittel zu Lasten der Angeklagten vom albanischen Geheimdienst fabriziert, Zeugen von der Polizei unter Druck gesetzt und Angeklagte gefoltert worden seien, um Geständnisse zu erwirken. Es bestehe der Verdacht, die Strafverfolgung könne einen politischen Hintergrund haben. Skeptisch stimme auch der Umstand, dass Y.________ zur Zeit des ersten Raubüberfalls erst 15 Jahre alt war und in diesem jugendlichen Alter bereits eine bewaffnete Bande mit zahlreichen, durchwegs älteren Mitgliedern geleitet haben soll. Das Bundesamt sei verpflichtet, weitere Abklärungen hierzu sowie zur Frage der den Beschwerdeführern drohenden Folter zu treffen.
 
G.
 
Das Bundesamt für Justiz verlangte von der Albanischen Botschaft in Bern die Einreichung weitere Unterlagen sowie die Abgabe von Garantien. Diese Ergänzungen wurden mit Noten vom 29. Juli 2004, 25. August 2004 und 27. September 2004 eingereicht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
 
H.
 
Am 13. September 2004 hiess die Asylrekurskommission die Beschwerden von Y.________ und X.________ gegen die ablehnenden Asylentscheide des BFF gut und wies dieses an, den Verfolgten Asyl zu gewähren. Die Asylrekurskommission hielt es für glaubhaft, dass es sich bei dem gegen die Beschwerdeführer angehobenen Strafverfahren um ein aus politischen Gründen inszeniertes Komplott handle; zudem bestehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Albanien schwer misshandelt oder gefoltert würden.
 
Daraufhin hob das Bundesamt für Justiz die Auslieferungshaftbefehle auf. Y.________ und X.________ wurden am 15. September 2004 aus der Auslieferungshaft entlassen.
 
I.
 
Am 12. September 2005 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von Y.________ und X.________ an Albanien für die dem Auslieferungsersuchen der albanischen Botschaft in Bern vom 16. Februar 2004 (mit Ergänzungen vom 25. Februar 2004, 29. Juli 2004, 25. August 2004 und 27. September 2004) zu Grunde liegenden Straftaten, unter dem Vorbehalt des Widerrufs des Asyls und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
 
J.
 
Dagegen haben Y.________ und X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben und die Auslieferungsbegehren seien abzuweisen.
 
Sie beantragen, es sei eine Stellungnahme der OSCE, Presence in Albania, Fair Trial Development Project, zu den in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen einzuholen. Eventualiter sei das Verfahren vor dem Bundesgericht zu sistieren, bis rechtskräftige Urteile in den in Albanien hängigen Strafprozessen vorliegen.
 
Die Beschwerdeführer beantragen ferner eine Erhöhung der ihnen zugesprochenen Parteientschädigung, eine angemessene Honorierung des Dolmetschers und die Gewährung einer angemessenen Haftentschädigung. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihnen Rechtsanwalt Heinz Lüscher als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
 
K.
 
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 reichten die Beschwerdeführer Kopien eines Artikels der albanischen Zeitung "55" mit englischer Übersetzung ein.
 
L.
 
Das Bundesamt für Justiz beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.
 
M.
 
Mit Schreiben vom 21. November 2005 ersuchten die Beschwerdeführer um die Verlängerung der Replikfrist bis Mitte Januar 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]). Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
 
2.
 
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, das Bundesamt sei für die Bewilligung der Auslieferung nicht zuständig; zuständig sei gemäss Art. 55 Abs. 2 IRSG das Bundesgericht.
 
Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet das Bundesgericht darüber auf Antrag des Bundesamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. zum Verfahren BGE 128 II 355 E. 1.1 S. 357 ff.).
 
Im vorliegenden Fall werden den Beschwerdeführern gemeinrechtliche Delikte vorgeworfen, die von Raub und Geiselnahme bis zu vorsätzlicher Tötung bzw. Mord reichen. Die Beschwerdeführer behaupten selbst nicht, dass diese Straftaten aus politischen Gründen, im Kampf um die Macht im Staate, begangen worden seien. Sie machen vielmehr geltend, diese Gewaltverbrechen würden ihnen aus politischen Gründen angelastet, d.h. die Strafverfolgung (und nicht die Straftaten) sei politisch motiviert. Sie berufen sich damit auf den Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Ziff. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) (der Art. 2 lit. b IRSG entspricht), und nicht auf ein politisches Delikt i.S.v. Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG.
 
Nach der bundesgerichtlichen Praxis findet Art. 55 Abs. 2 IRSG jedoch auf alle Einwendungen Anwendung, die politischer Natur sind, d.h. das Bundesgericht ist nicht nur zum Entscheid berufen, wenn das Vorliegen eines politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte sich auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe beruft (BGE 111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; 122 II 373 E. 1d S. 376; Entscheid 1A.268/1994 vom 26. Januar 1995, publ. in Pra 1996 Nr. 99 S. 307, E. 6b).
 
Hat allerdings, wie im vorliegenden Fall, das Bundesamt in Verkennung der Tragweite von Art. 55 Abs. 2 IRSG über alle Aspekte der Auslieferung entschieden, führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vielmehr werden die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamts wie ein einfacher Entscheidvorschlag behandelt (BGE 122 II 373 E. 1d S. 376).
 
3.
 
Den Beschwerdeführern wurde aufgrund des Entscheids der Asylrekurskommission vom 13. September 2004 Asyl in der Schweiz gewährt. Damit sind sie als Flüchtlinge i.S.v. Art. 1(A) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) anerkannt worden. Dieser Entscheid ist für alle eidgenössischen und kantonalen Behörden verbindlich (Art. 59 AsylG).
 
3.1 Nach Art. 33 Abs. 1 FK darf kein Flüchtling "in irgendeiner Form" in das Gebiet eines Landes ausgewiesen oder zurückgestellt werden, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. Diese Bestimmung schliesst (vorbehältlich der hier nicht erfüllten Ausnahme gemäss Art. 33 Abs. 2 FK) die Auslieferung in den Verfolgerstaat aus.
 
Dieser Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen non-refoulement-Prinzips wird in Art. 3 Ziff. 2 EAUe konkretisiert: Danach sind Flüchtlinge von der Auslieferungsverpflichtung auszunehmen, soweit die Auslieferung von dem Staat verlangt wird, in dem eine Gefährdung aus den in Art. 3 Ziff. 2 EAUe erwähnten Gründen droht (BGE 122 II 373 E. 2d S. 380 f.; unveröffentlichter Entscheid 1A.127/1990 vom 18. Dezember 1990 E. 2).
 
3.2 In Fällen, in denen das Asylverfahren noch hängig ist, und das Bundesgericht zur Auffassung gelangt, dass die Auslieferung grundsätzlich bewilligt werden kann, wird die Auslieferung unter dem Vorbehalt erteilt, dass dem Verfolgten kein Asyl gewährt wird (vgl. z.B. BGE 122 II 373 Disp.-Ziff. 6 S. 381: "Dit que l'extradition ne sera pas accordée si la Commission fédérale de recours en matière d'asile accorde l'asile au recourant").
 
3.3 Ist dem Verfolgten bereits Asyl gewährt worden, so steht fest, dass die Auslieferung nicht bewilligt werden kann. In diesem Fall bedarf es keines Vorbehalts mehr: Die Auslieferung ist abzulehnen. Das Bundesgericht ist im Auslieferungsverfahren betreffend eines anerkannten Flüchtlings an den Asylentscheid gebunden und darf diesen weder widerrufen noch vorfrageweise überprüfen; für den Widerruf sind die Asylbehörden zuständig (unveröffentlichter Entscheid 1A.127/1990 vom 18. Dezember 1990 E. 3b).
 
3.4 In der Regel ist mit dem längerfristigen Bestand der Asylgewährung und der Flüchtlingsanerkennung zu rechnen: Ein Widerruf ist nur möglich, wenn die Person die Anerkennung durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a AsylG) oder wenn ein Beendigungsgrund nach Art. 1 Buchstabe C Ziff. 1-6 FK vorliegt, insbesondere wenn sich die Verhältnisse im Heimatstaat grundlegend verbessert haben.
 
Die Beschwerdeführer haben Anspruch darauf, dass innerhalb angemessener Frist über das Auslieferungsgesuch entschieden wird. Die Sistierung eines hängigen Auslieferungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Asylwiderrufsverfahrens ist daher nur zulässig, wenn ein solches Verfahren bereits hängig ist und das Auslieferungsverfahren dadurch nicht übermässig verzögert wird (vgl. zur Verfahrenssistierung allgemein: BGE 130 V 90 E. 5; 119 II 386 E. 1b S. 389, je mit Hinweisen; zum Rechtshilfeverfahren: Entscheid 1P.99/2002 vom 25. März 2002 E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist kein Widerrufsverfahren hängig, so dass eine Verfahrenssistierung nicht in Betracht kommt.
 
Wird das Verfahren nicht sistiert, muss aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage entschieden werden. Die Auslieferung muss deshalb verweigert werden, wenn der Verfolgte als Flüchtling anerkannt worden ist. Die Auslieferungsbehörden haben grundsätzlich nicht zu prüfen, wie zu entscheiden wäre, wenn das Asyl wegfiele. Sollte indes ein Widerruf stattfinden, könnte das Bundesamt erneut über die Auslieferung entscheiden (Entscheid 1A.127/1990 vom 18. Dezember 1990 E. 3b).
 
3.5 Nach dem Gesagten sind die Auslieferungsersuchen abzuweisen.
 
4.
 
Ist die Auslieferung nicht zu bewilligen, so erweist sich die Auslieferungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt (BGE 118 IV 420 E. 2c/aa S. 424 mit Hinweis). Die Beschwerdeführer haben daher grundsätzlich Anspruch auf eine Haftentschädigung gemäss Art. 15 IRSG. Darüber hat jedoch erstinstanzlich das Bundesamt und nicht das Bundesgericht zu entscheiden (entsprechend Art. 100 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]; vgl. BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.). Gegen die Verfügung des Bundesamtes kann Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (vgl. BGE 118 IV 420 nicht veröffentlichte E. 1b [damals noch: Anklagekammer]).
 
5.
 
Nachdem das Auslieferungsverfahren mit einem für die Beschwerdeführer positiven Entscheid endet, haben diese gestützt auf Art. 15 IRSG grundsätzlich auch Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Auslieferungsverfahren.
 
Art. 15 IRSG verweist auf die "eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen über die Entschädigung für ungerechtfertigte Haft und andere Nachteile"; damit sind sinngemäss die Bestimmungen der Art. 122 BStP und Art. 99 VStrR anwendbar (BGE 118 IV 420 E. 2a S. 422). Als "anderer Nachteil" werden nach diesen Bestimmungen auch die Anwaltskosten ersetzt, wenn diese nicht übersetzt erscheinen und zur Abwendung eines erheblichen Nachteils geboten waren (BGE 113 IV 93 E. 3d S. 99 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 99 VStrR). Letzteres ist im Auslieferungsverfahren, in dem der Verfolgte regelmässig inhaftiert wird und ihm die Auslieferung in einen anderen Staat droht, grundsätzlich zu bejahen.
 
Dieser Anspruch umfasst auch den Ersatz der Dolmetscher- und Übersetzungskosten, sofern diese für die Vertretung der Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren notwendig waren und - entsprechend Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) - belegt werden.
 
Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung wird der Entschädigungsanspruch des amtlichen Rechtsbeistands gegen den Staat hinfällig. Insofern ist auch dieser Teil des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer Parteientschädigung an das Bundesamt zurückzuweisen.
 
6.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Auslieferung der Beschwerdeführer an Albanien ist abzulehnen. Die Sache wird zum Entscheid über die Haft- und die Parteientschädigung gemäss Art. 15 IRSG an das Bundesamt zurückgewiesen.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 159 OG) und es sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird damit gegenstandslos. Auch die beantragte Verlängerung der Replikfrist erübrigt sich.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 12. September 2005 wird aufgehoben. Die Auslieferung der Beschwerdeführer an Albanien wird abgelehnt. Die Sache wird zum Entscheid über die Haft- und die Parteientschädigung an das Bundesamt zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Die Eidgenossenschaft (Bundesamt für Justiz) hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Dezember 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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