BGer B 41/2004 | |||
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BGer B 41/2004 vom 28.12.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 41/04
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B 42/04
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B 44/04
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Urteil vom 28. Dezember 2005
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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B 41/04
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A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Pierre Weber, Spitalstrasse 12, 2502 Biel,
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gegen
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Sammelstiftung X.________ in Liquidation, Beschwerdegegnerin, Zustelladresse: ATAG Ernst & Young AG, 8022 Zürich, handelnd durch Rechtsanwalt Dr. Jacques-André Schneider, Rue du Rhône 100,
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1204 Genève, und dieser vertreten durch Fürsprecher
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Dr. Fritz Rothenbühler, Jungfraustrasse 1, 3000 Bern 6,
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B 42/04
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B.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,
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gegen
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Sammelstiftung X.________ in Liquidation, Beschwerdegegnerin, Zustelladresse: ATAG Ernst & Young AG, 8022 Zürich, handelnd durch Rechtsanwalt
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Dr. Jacques-André Schneider, Rue du Rhône 100,
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1204 Genève, und dieser vertreten durch Fürsprecher
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Dr. Fritz Rothenbühler, Jungfraustrasse 1, 3000 Bern 6,
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B 44/04
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Sammelstiftung X.________ in Liquidation, Beschwerdegegnerin, Zustelladresse: ATAG Ernst & Young AG, 8022 Zürich, handelnd durch Rechtsanwalt
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Dr. Jacques-André Schneider, Rue du Rhône 100,
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1204 Genève, und dieser vertreten durch Fürsprecher
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Dr. Fritz Rothenbühler, Jungfraustrasse 1, 3000 Bern 6,
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gegen
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B.________, 1939, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 17. März 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der am 10. August 1939 geborene B.________ war seit 1974 - zunächst in seiner Eigenschaft als Direktor und ab 1985 als Verwaltungsratspräsident der in I.________ domizilierten Firma M.________ AG - bei der Gemeinschaftsstiftung Y.________ (nachfolgend: Gemeinschaftsstiftung) im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Nach der Überführung der Gemeinschaftsstiftung Ende 1984 in die neu gegründete Sammelstiftung X.________ (nachfolgend: Sammelstiftung) sowie in die bereits bestehende Anlagestiftung Z.________ (nachfolgend: Anlagestiftung) amtete B.________, der zuvor von 1976 bis 1979 Mitglied des Stiftungsausschusses sowie von 1980 bis 1984 Mitglied des Stiftungsrates der Gemeinschaftsstiftung gewesen war, ab diesem Zeitpunkt bis 1996 als Mitglied des Stiftungsrates der Anlagestiftung.
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A.b Mit Klage vom 13. September 2001 forderte B.________ von der Sammelstiftung X.________ in Liquidation (nachfolgend: Sammelstiftung in Liquidation) die Überweisung seines Vorsorgeguthabens in der Höhe von Fr. 752‘393.85 nebst Zins zu 5 % seit 15. August 2000 an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung der M.________ AG, die Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, in Winterthur. Dabei stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, der Prozess sei auf die Frage der Verrechenbarkeit mit Schadenersatzforderungen der Beklagten zu beschränken und es sei zunächst in diesem Rahmen in einem selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid über die Klage zu befinden. Die Sammelstiftung in Liquidation erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden (Schreiben vom 23. Januar 2002). In einer prozessleitenden Verfügung vom 29. Januar 2002 orientierte der Instruktionsrichter des angerufenen Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern die Parteien über seine Absicht, nach Eingang der Klageantwort ohne weiteren Schriftenwechsel über den Antrag der Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verrechenbarkeit zu entscheiden. Mit Eingabe vom 1. Februar 2002 verzichtete B.________ auf die in seiner Klage beantragte Durchführung einer öffentlichen Instruktionsverhandlung mit Parteiverhör und Zeugenbefragung. Die Sammelstiftung in Liquidation liess sich in der Folge am 13. Februar 2002 mit dem Antrag auf Abweisung der Klage vernehmen; widerklageweise forderte sie von B.________ die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10 Mio., zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 1996, unter Vorbehalt der Nachklage. Mit Verfügung vom 14. Februar 2002 sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren bis auf weiteres und stellte in Aussicht, den Parteien voraussichtlich per Ende Juli 2002 ein Verfahrensprogramm vorzulegen. Innert der ihm zur Antwort gesetzten Frist nahm B.________ am 13. März 2002 Stellung zur Frage der Höhe des strittigen Vorsorgeguthabens und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei über die Verrechnungseinrede der Sammelstiftung in Liquidation - wie dies der Instruktionsrichter ursprünglich beabsichtigt habe - ohne weiteren Schriftenwechsel in einem selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid zu befinden. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. März 2002 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf vorzeitige Fortsetzung des Verfahrens ab, dies unter Hinweis auf die gegenwärtige Überlastung des Verwaltungsgerichtes. Auf die dagegen von B.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht zufolge Fehlens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein (Urteil vom 10. Oktober 2002, B 23/02).
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A.c Nachdem die Ehe des mit A.________ verheirateten Versicherten mit Urteil des Gerichtspräsidenten II L.________ vom 27. Februar 2002 rechtskräftig geschieden und der ehemaligen Ehegattin die Hälfte der Personalvorsorge-Guthaben des B.________ zugesprochen worden war, lud der Instruktionsrichter A.________ am 23. April 2002 zum berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren bei.
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A.d Am 11. Dezember 2002 nahm der Instruktionsrichter das Verfahren wieder auf. Mit Verfügung vom 31. März 2003 eröffnete er den Schriftenwechsel erneut, nunmehr beschränkt auf die bis anhin nicht aufgeworfene Frage der Verrechenbarkeit der mit Klage und Widerklage geltend gemachten Forderungen; ferner ersuchte er die Parteien, sich zur Höhe der klägerischen Forderung sowie der vom Sicherheitsfonds sichergestellten bzw. nicht sichergestellten Leistungen zu äussern. Am 30. April 2003 erhielten die Parteien zudem Gelegenheit, Stellung zu den zwischenzeitlich im Rahmen des Instruktionsverfahrens beigezogenen Gesetzesmaterialien zu nehmen. Nach Eingang der abschliessenden Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am 18. Dezember 2003 ab.
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B.
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Mit Entscheid vom 17. März 2004 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage insoweit gut , als es die Sammelstiftung in Liquidation anwies, die vom Sicherheitsfonds erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 542'022.80 (Stand 31. Januar 1996) zuzüglich Zins (1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1999: 5 %; 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002: 4,25 %; ab 1. Januar 2003: 3,5 %) an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, in Winterthur, zu übertragen (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner stellte es fest, dass der Kläger bei der Beklagten per 31. Januar 1996 über ein weiteres Guthaben in der Höhe von Fr. 87'457.50 verfüge, welches nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge geäufnet worden sei. Es sei verrechenbar mit allfälligen Schadenersatzansprüchen nach Art. 52 BVG (Dispositiv-Ziffer 2). Es stellte des Weitern fest, dass der Kläger bei der Beklagten per 31. Dezember 1996 über ein weiteres Guthaben in der Höhe von Fr. 87'365.30 verfüge, das nicht nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge geäufnet worden und welches ebenfalls mit allfälligen Schadenersatzansprüchen nach Art. 52 BVG verrechenbar sei (Dispositiv-Ziffer 3). Auf die Widerklage wurde - so Dispositiv-Ziffer 4 - eingetreten, soweit der Widerbeklagte in seiner Eigenschaft als faktisches Organ von der Widerklägerin nach Art. 52 BVG verantwortlich gemacht werden könne. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zudem, dem Kläger eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 28'852.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) sowie der Beigeladenen eine solche in Höhe von Fr. 18'731.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten (Dispositiv-Ziffer 5).
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C.
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C.a Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sammelstiftung in Liquidation unter Entschädigungsfolgen anzuweisen, das Vorsorgeguthaben von insgesamt Fr. 716'845.60 (Stand 31. Januar 1996) zuzüglich Zins (1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1999: 5 %; 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002: 4,25 %; ab 1. Januar 2003: 3,5 %) zuhanden der Beschwerdeführer an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers, die Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, in Winterthur, zu übertragen; eventuell sei die Streitsache im Sinne der höchstrichterlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weitern beanstandet er die Höhe der vom kantonalen Gericht zugesprochenen Parteientschädigungen. In prozessualer Hinsicht lässt B.________ ferner im Rahmen eines Wiederherstellungsgesuchs die Einräumung einer angemessen Frist zur Ergänzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
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Während die Sammelstiftung in Liquidation auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, soweit darauf einzutreten sei, enthält sich A.________ - unter Verweis auf die Ausführungen in ihrer Eingabe vom 29. November 2004 im Verfahren B 44/04 (Sammelstiftung X.________ in Liquidation) - einer Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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C.b Die Sammelstiftung in Liquidation lässt ihrerseits unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des kantonalen Entscheides sei die Klage des B.________ abzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners entscheide. Ferner sei festzustellen, dass die Sammelstiftung in Liquidation auch im Umfange, in welchem der Sicherheitsfonds BVG die gesetzlichen Leistungen bevorschusst habe, geschädigt und somit zur Erhebung der Widerklage legitimiert sei. Es sei sodann festzustellen, dass das kantonale Gericht zur Beurteilung des ganzen von ihr geltend gemachten Schadens sachlich zuständig und dass das gesamte Vorsorgeguthaben des Beschwerdegegners mit den Verantwortlichkeitsansprüchen der Beschwerdeführerin verrechenbar sei.
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Während B.________ und A.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lassen, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung.
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C.c A.________ lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, wobei sie sich im Hauptpunkt dem Antrag ihres geschiedenen Ehegatten anschliesst. Ferner ersucht sie um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides sowie um Zusprechung eines ungekürzten Parteikostenersatzes vor beiden Instanzen.
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Die Sammelstiftung in Liquidation lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. B.________ und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da den drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
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2.
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Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten Gerichte, welche in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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3.
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In formeller Hinsicht wendet B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) ein, sein Anspruch auf einen fairen Prozess im Sinne von Art. 6 EMRK sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz - ohne Durchführung der von ihm klageweise beantragten öffentlichen Verhandlung - über seine Organstellung bei der Sammelstiftung X.________ befunden habe (vgl. insbesondere Dispositiv-Ziffer 4 des kantonalen Entscheides). Diese prozessuale Rüge ist vorab zu prüfen.
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3.1 Nach der Rechtsprechung setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich einen im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden Parteiantrag voraus (BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2 [Urteil K. vom 17. Juni 2003, U 273/02]; Urteil K. vom 8. April 2004, I 573/03, Erw. 3.7.1 mit Hinweisen, auszugsweise publiziert in EuGRZ 2004 S. 724 und SJZ 2004 S. 421 f.). Fehlt es an einem Antrag, wird ein Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung angenommen, und es lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden, es sei denn, wesentliche öffentliche Interessen würden eine mündliche Verhandlung gebieten (BGE 122 V 55 Erw. 3a; erwähntes Urteil I 573/03, Erw. 3.4 und 3.7.1, je mit Hinweisen). Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss klar und unmissverständlich vorliegen (BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2 [Urteil K. vom 17. Juni 2003, U 273/02]; erwähntes Urteil I 573/03, Erw. 3.7.1; zum Ganzen: Urteil D. vom 14. März 2005, H 186/04, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
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3.2 Der Beschwerdeführer 1 hatte im Rahmen seiner Klageerhebung vom 13. September 2001 ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen Instruktionsverhandlung beantragt. Liegt ein Antrag vor, ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung nach der dargelegten Rechtslage grundsätzlich anzuordnen. Davon darf nur ausnahmsweise abgesehen werden (BGE 122 V 55 ff. Erw. 3b mit Hinweisen). Zu prüfen ist im Folgenden, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
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3.2.1 Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt nicht absolut. Die EMRK selber sieht in Satz 2 von Art. 6 Ziff. 1 gewisse, hier indessen nicht näher interessierende Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens vor (vgl. hiezu BGE 122 V 52 Erw. 2c in fine mit Hinweisen). Darüber hinaus kann auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (auf Besonderheiten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens braucht nicht eingegangen zu werden) selbst dann, wenn die berechtigte Person nicht auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet hat - insbesondere wenn sie einen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer solchen gestellt hat -, bei Vorliegen besonderer Umstände von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (erwähntes Urteil I 573/03, Erw. 3.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (zusammengefasst in den Urteilen K. vom 8. April 2004, I 573/03, und J. vom 17. September 2004, U 210/03; vgl. auch Urteil D. vom 14. März 2005, H 186/04, Erw. 3.1) stellen folgende Situationen besondere Umstände dar, unter denen im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess trotz Nichterfüllung der im zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgezählten Ausnahmetatbestände und trotz Vorliegens eines Gesuchs um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung von der Anordnung einer solchen abgesehen werden kann: Der Antrag wurde nicht frühzeitig genug gestellt; der Antrag erscheint als schikanös oder lässt auf eine Verzögerungstaktik schliessen und läuft damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwider oder ist gar rechtsmissbräuchlich; es lässt sich auch ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist; es steht eine Materie hochtechnischen Charakters zur Diskussion (dazu Urteil K. vom 26. Juli 2004, U 311/03); das Gericht gelangt auch ohne öffentliche Verhandlung schon allein auf Grund der Akten zum Schluss, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 122 V 55 ff. Erw. 3b; SVR 1996 KV Nr. 85 S. 271 Erw. 4c). Zugunsten der Durchführung einer mündlichen Verhandlung fällt demgegenüber ins Gewicht, wenn eine solche geeignet ist, zur Klärung allfälliger noch streitiger Punkte beizutragen (vgl. BGE 122 V 59 Erw. 4c und Urteil H. vom 13. Februar 2001, I 264/99, Erw. 2b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind besondere Umstände der genannten Art ferner namentlich zu bejahen, wenn keine Tat- oder Rechtsfragen zu beurteilen sind, die auf Grund der Akten nicht adäquat beantwortet werden können, oder sich ausschliesslich rechtliche Fragen stellen (erwähntes Urteil I 573/03, Erw. 3.5.1).
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3.2.2 Mit Klage vom 13. September 2001 hatte der Beschwerdeführer 1 zum einen den - von der Sammelstiftung X.________ in Liquidation im Folgenden ebenfalls befürworteten - Antrag gestellt, der Prozess sei auf die Frage der Verrechenbarkeit mit Schadenersatzforderungen der Beklagten zu beschränken und es sei zunächst in diesem Rahmen in einem selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid über die Klage zu befinden. Am 29. Januar 2002 orientierte der zuständige Instruktionsrichter die Parteien über seine Absicht, nach Eingang der Klageantwort ohne weiteren Schriftenwechsel über den Antrag der Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verrechenbarkeit zu entscheiden. Mit Eingabe vom 1. Februar 2002 verzichtete der Beschwerdeführer 1 auf die klageweise geltend gemachte Durchführung einer öffentlichen Instruktionsverhandlung mit Parteiverhör und Zeugenbefragung.
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Soweit die Vorinstanz den Verzicht auf Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung mit dem Argument begründet, der Beschwerdeführer 1 habe mit Eingabe vom 1. Februar 2002 ausdrücklich auf die Abhaltung einer öffentlichen Instruktionsverhandlung verzichtet (vgl. auch die letztinstanzliche Vernehmlassung vom 19. Mai 2004), ist ihr entgegenzuhalten, dass der betreffende Verzicht explizit "im Rahmen des nun anstehenden Entscheides" erfolgt war. Dabei durfte der Versicherte nach der vorangegangenen Prozessabfolge berechtigterweise annehmen, dass dieser Entscheid nur die Verrechenbarkeit der Austrittsleistungen mit Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Art. 52 BVG beinhalten werde. Er musste zu jenem Zeitpunkt nicht damit rechnen, dass über seine Organstellung in der Sammelstiftung X.________ ebenfalls befunden werde. Insbesondere war in den verfahrensleitenden Verfügungen vom 1. Oktober 2001 und 29. Januar 2002, auf welche sich die Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 1. Februar 2002 bezog, einzig die Rede davon gewesen, der Prozess könne sich auf die Frage der Verrechenbarkeit beschränken. Von der Annahme, dass das Verfahren zusätzlich auf die Frage der Organstellung des Versicherten ausgedehnt würde, musste der Beschwerdeführer 1 damals nicht ausgehen. Sein Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung anfangs Februar 2002 konnte sich daher, zumal die Widerklage, mit welcher die sachlichen und rechtlichen Grundlagen für die behauptete Organstellung des Versicherten erstmals überhaupt dargelegt wurden, erst am 13. Februar 2002 erfolgte, lediglich auf den von ihm erwarteten Teilentscheid bezüglich seiner Austrittsforderungen sowie deren Verrechenbarkeit mit Verantwortlichkeitsansprüchen beziehen.
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3.2.3 Es liegt somit namentlich in Bezug auf die - vom kantonalen Gericht ebenfalls beurteilte - Frage der Organstellung des Beschwerdeführers 1 kein rechtsgültiger Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen Instruktionsverhandlung vor. Ferner sind auch keine der sonstigen, in Erw. 3.2.1 hievor genannten Umstände ersichtlich, welche - trotz Vorliegens eines Antrages auf Abhaltung einer derartigen Verhandlung - ein Absehen von einer solchen Anordnung gerechtfertigt hätten. Insbesondere handelte es sich bei der Beurteilung, ob der Versicherte eine faktische Organstellung innehatte, nicht um eine blosse Rechtsfrage. Die Sammelstiftung X.________ in Liquidation war in ihrer Widerklage vielmehr ausführlich darauf eingegangen, weshalb dem Beschwerdeführer 1 Organstellung zukomme. Zu diesen Ausführungen hatte der Versicherte wohl auf schriftlichem Wege, nicht aber im Rahmen der anbegehrten Verhandlung Stellung nehmen können.
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3.3 Nach dem Gesagten bestand somit kein ausreichender Grund, um ausnahmsweise von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung abzusehen. Der angefochtene Entscheid ist daher, soweit die Beurteilung der Organstellung des Beschwerdeführers 1 betreffend (Erw. 5, Dispositiv-Ziffer 4), aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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4.
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4.1 Die Vorinstanz hat ferner erwogen, die Sammelstiftung X.________ in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sei im Umfang, in welchem der Sicherheitsfonds die gesetzlichen Leistungen gemäss BVG erbracht habe (Fr. 542'022.80), nicht (mehr) geschädigt und daher nicht zur Widerklage legitimiert (Erw. 2 des kantonalen Entscheides). Eine Verrechnung des betreffenden Betrages mit allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen komme somit bereits aus diesem Grunde nicht in Frage, weshalb die Klage in diesem Umfang - nebst Zinsen - gutzuheissen sei (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerdeführerin 2 wendet dagegen ein, auch im Umfang, in welchem der Sicherheitsfonds die gesetzlichen Leistungen bevorschusst habe, geschädigt und folglich zur Widerklage legitimiert zu sein. Der Sicherheitsfonds habe im Zeitpunkt seiner Liquiditätsvorschüsse noch keine annähernd präzise Kenntnis von den konkreten haftungsbegründenden Tätigkeiten der verantwortlichen Personen gehabt. Die vom Fonds erbrachten Zahlungen stellten keine eigentliche Sicherstellung im Sinne von Art. 56 BVG dar, sondern bildeten lediglich provisorische Vorschüsse nach Art. 56 BVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 Satz 2 SFV. Nach dieser Bestimmung sei der Betrag sicherzustellen, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und reglementarischen Verpflichtung fehle. Diese Sicherstellung sei bloss provisorisch erfolgt und werde nur insoweit definitiv, als die Vorschüsse durch die Aktiven der Vorsorgestiftung nach Abschluss der Liquidation nicht gedeckt seien.
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4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass es sich bei den vom Sicherheitsfonds im Zeitraum von Juni 1997 bis Mitte Oktober 1998 erbrachten Leistungen nicht um eigentliche Sicherstellungen im Sinne der Art. 56 Abs. 1 lit. b (in der bis 30. April 1999 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) und c BVG in Verbindung mit Art. 6 ff. aSFV 2 (in Kraft gestanden bis 30. Juni 1998) bzw. - seit 1. Juli 1998 - Art. 24 ff. SFV, sondern um blosse Vorschüsse gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 2 aSFV 2 bzw. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 SFV handelt. Aus den Verfügungen des Sicherheitsfonds BVG vom 27. Juni, 29. Juli und 1. August 1997 sowie 12. Oktober 1998 geht hervor, dass die Personalvorsorgeeinrichtung verpflichtet ist, dem Sicherheitsfonds nach Abschluss des Betreibungsverfahrens einen definitiven Verlustschein nachzureichen und allfällige Rückzahlungen von nachträglich eingegangenen Dividenden oder zu viel geleisteter Vorschüsse vorzunehmen.
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4.2.1 Der Zweck von so genannten Vorschüssen des Sicherheitsfonds BVG besteht darin, die rasche Auszahlung von Vorsorgeleistungen, noch vor der Durchführung und dem Abschluss allfälliger Verantwortlichkeitsprozesse, sicherzustellen. Die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung soll damit in die Lage versetzt werden, die fälligen Freizügigkeitsleistungen beförderlich zu erbringen (vgl. auch Kristin M. Lüönd, Der Sicherheitsfonds BVG, Diss. Zürich/Basel/Genf 2004, S. 82).
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4.2.2 Vor dem Hintergrund des lediglich provisorischen Charakters der noch vor Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens durch den Sicherheitsfonds ausgerichteten Beträge - worauf in den zuvor genannten Verfügungen des Sicherheitsfonds denn auch ausdrücklich hingewiesen wurde - kann nicht gesagt werden, mit der Bezahlung der Vorschüsse verzichte die Vorsorgeeinrichtung zum Vornherein auf Ansprüche gegenüber Verantwortlichen gemäss Art. 52 BVG und sei daher zu deren Geltendmachung nicht (mehr) legitimiert. Die Ausrichtung der Vorschüsse ist, nach der beschriebenen Zielsetzung, primär sozialpolitisch begründet und kann nicht bezwecken, die Vorsorgeeinrichtung von der Wahrnehmung der Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber Pflichtigen im Sinne von Art. 52 BVG zu entheben, zumal dies auch nicht im Interesse der Vorsorgenehmer läge. Es ist somit, jedenfalls solange der Sicherheitsfonds wie im vorliegenden Fall lediglich Vorschussleistungen und keine definitiven Sicherstellungen erbracht hat, primär an der Vorsorgeeinrichtung selber, alle Möglichkeiten zur Minimierung ihrer Unterdeckung wahrzunehmen. In diesem Sinne wurde der zuständige Liquidator gestützt auf die Verfügung des Sicherheitsfonds vom 27. Juni 1997 denn auch verpflichtet, die Ansprüche der Destinatäre gegenüber der Personalvorsorgestiftung voll zu wahren und im Umfang der erbrachten Vorschussleistung die Verwertung der Aktiven sowie allfällige Inkassomöglichkeiten voll auszuschöpfen. Solange der Sicherheitsfonds einzig Vorschüsse ausbezahlt hat, dürfte es für ihn im Übrigen - mangels detaillierter Kenntnis der Sachlage - schwierig sein, sämtliche Verantwortlichkeitsansprüche im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen geltend zu machen.
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Anzufügen bleibt, dass dem Sicherheitsfonds bei Erbringung von eigentlichen Sicherstellungen nach der bis Ende 2004 massgeblichen Rechtslage (vgl. Art. 56a Abs. 1 BVG [mit welchem die bisherige, gleichlautende Verordnungsnorm des Art. 11 aSFV 2 per 1. Januar 1997 auf Gesetzesstufe angehoben wurde]) ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen gegenüber den Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden traf, zustand. Damit dürfte, wenn diese Frage vorstehend auch nicht abschliessend zu beantworten ist, dem Sicherheitsfonds zwar eine Regressmöglichkeit aus eigenem Recht, nicht aber ein eigentliches Eintreten - und damit die Subrogation - in die Rechtsstellung der betroffenen Vorsorgeeinrichtung eingeräumt worden sein (Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Diss. Zürich 1996, S. 253 f.; Kristin M. Lüönd, a.a.O., S. 108; vgl. zudem BGE 130 V 280 ff. Erw. 2.1). Auch gestützt darauf wäre die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin 2 - entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz - wohl eher zu bejahen. Ebenfalls offen bleiben kann in diesem Zusammenhang ferner, wie es sich nunmehr nach In-Kraft-Treten der 1. BVG-Revision auf den 1. Januar 2005 verhält, in deren Rahmen Art. 56a Abs. 1 BVG insoweit neu gefasst wurde, als der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten kann (dazu: Kristin M. Lüönd, a.a.O., S. 144; Hermann Walser, Auffangeinrichtung und Sicherheitsfonds, in: SZS 2005 S. 82 f.; Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, Rz 1580).
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4.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin 2 die Verrechnungsmöglichkeit mit allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Art. 52 BVG - und damit die Legitimation zur Widerklage - nicht bereits aus dem Umstand abgesprochen werden kann, dass ihr der Sicherheitsfonds Vorschüsse ausbezahlt hat. Die mit diesem Argument begründete Gutheissung der Klage im Umfang des vom Sicherheitsfonds bevorschussten Betrages (Fr. 542'022.80 [nebst Zinsen]) durch die Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 1) ist demnach nicht zu schützen.
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5.
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Soweit die Beschwerdeführerin 2 Erw. 3 des kantonalen Entscheides beanstandet, wonach auf die Widerklage mangels sachlicher Zuständigkeit insoweit nicht werde eingetreten werden können, als damit auch der Anlagestiftung Z.________ zustehende Schadenersatzansprüche geltend gemacht würden, kann ihr nicht gefolgt werden. Weder die genaue Höhe des der Sammelstiftung X.________ in Liquidation durch das Verhalten des Beschwerdeführers 1 allenfalls entstandenen Schadens noch die Frage, ob und inwieweit dem von der Sammelstiftung X.________ in Liquidation im Rahmen ihrer Widerklage auf Fr. 10 Mio. (zuzüglich Zins sowie unter Vorbehalt der Nachklage) bezifferten Schaden auch Verantwortlichkeitsansprüche der Anlagestiftung Z.________ zugrunde liegen, wurden von der Vorinstanz bisher beurteilt. Ihre diesbezüglichen - in grundsätzlicher Hinsicht ergangenen - Überlegungen wirkten sich daher nicht auf das Entscheiddispositiv aus, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sammelstiftung X.________ in Liquidation insoweit zufolge fehlender Beschwer nicht eingetreten werden kann, zumal auch ein - aktuelles - schutzwürdiges Feststellungsinteresse hinsichtlich des angefochtenen Entscheidbestandteiles zu verneinen ist (Urteil H. vom 19. April 2005, I 123/05, Erw. 2 mit diversen Hinweisen).
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6.
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Streitig und zu prüfen ist des Weitern die grundsätzliche Verrechenbarkeit der Austrittsleistungen des Beschwerdeführers 1 mit den von der Sammelstiftung X.________ in Liquidation widerklageweise geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüchen.
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6.1
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6.1.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 110 V 185 Erw. 2 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 94 f., Haefelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., S. 35 Rz 151 und S. 152 Rz 642 ff.; Urs Ursprung, Die Verrechnung öffentlichrechtlicher Geldforderungen, ZBl 80, 1979, S. 152 ff.; Rüedi, Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsprozesses, in: Schluep et al. [Hrsg.], Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, Bern 1993, S. 454). Im Bereich der Berufsvorsorge ist die spezielle Frage der Verrechenbarkeit von Forderungen, welche der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, gesetzlich - in restriktivem Sinn - geregelt (Art. 39 Abs. 2 BVG; vgl. dazu BGE 114 V 33 sowie das in SZS 1991 S. 32 teilweise publizierte Urteil J. vom 30. August 1990, B 18/90; zum Ganzen: SZS 2005 S. 175 [Urteil W. vom 28. Juni 2004, B 76/03, Erw. 2.2.1], 2003 S. 502 [Urteil L. vom 21. November 2002, B 78/00, Erw. 4.1], 2002 S. 260 [Urteil M. vom 1. September 1998, B 45/97, Erw. 2a]; Urteil L. vom 29. Dezember 2000, B 20/00, Erw. 2a). Der Grundsatz der Verrechenbarkeit wird - jedenfalls in Bezug auf fällige Leistungen - auch in der neusten Literatur vertreten (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 924).
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6.1.2 Das BVG äussert sich, wie erwähnt, einzig in Art. 39 Abs. 2 BVG zur Verrechnung. Danach darf der Leistungsanspruch mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind (vgl. zu dieser Problematik: BGE 128 V 224, 126 V 314, 114 V 33; SZS 2004 S. 378 [Urteil K. vom 30. April 2002, B 95/00] und 1991 S. 32 [Urteil J. vom 30. August 1990, B 18/90]). Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit der Verrechnung sodann in Fällen von ursprünglichen, bei der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schadenersatzforderungen aus Gründen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (keine Zweckentfremdung der Vorsorgemittel) bislang - jedoch noch vor In-Kraft-Treten des BVG (1985) und FZG (1995) - in BGE 111 II 164 (Forderung des Destinatärs auf künftige Vorsorgeleistungen; keine Barauszahlung der Leistung gemäss alt Art. 331c Abs. 1 und 2 OR [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 1994]) abgelehnt.
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6.2 Vorliegend ist die Verrechenbarkeit einer Schadenersatzforderung der Vorsorgeeinrichtung (ursprüngliche, nicht abgetretene Forderung) mit einem Anspruch des Destinatärs auf Übertragung der Vorsorgemittel (Austrittsleistung) an die neue Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 3 FZG zu beurteilen.
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6.2.1 Zur gleichen sachverhaltsmässigen Konstellation hat das Bundesgericht - zwar noch unter altem Recht, aber bereits mit Blick auf das zwischenzeitlich per 1. Januar 1985 in Kraft getretene BVG - im bereits erwähnten BGE 111 II 164 (namentlich 168 ff. Erw. 2a, b und c) folgendes erkannt:
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"a) Anders als beim Lohn (Art. 323 b Abs. 2 OR) hat der Gesetzgeber bei den Leistungen der Fürsorgeeinrichtung nur die Abtretung und Verpfändung, nicht aber die Verrechenbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 331 c Abs. 2 OR). Daraus ist in der Literatur zum Teil auf die Zulässigkeit der Verrechnung geschlossen worden (Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, N. 5 zu Art. 331 c OR; vgl. auch Streiff, Leitfaden zum neuen Arbeitsvertrags-Recht, 3. Aufl., N. 9 zu Art. 331 c OR). Diese Betrachtungsweise wird indes dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gerecht. Art. 331 c OR will die Beiträge dem Vorsorgezweck erhalten, soweit nicht ein Ausnahmefall von Abs. 4 vorliegt. Art. 331 c Abs. 1 und 2 OR enthält deshalb ein zwingendes Barauszahlungsverbot. Zweck der starren Bindung einer Freizügigkeitspolice ist es, unter allen Umständen dem Arbeitnehmer eine Vorsorge zu gewährleisten. Daraus ist abgeleitet worden, bis zum Eintritt des Vorsorgefalls seien die betreffenden Forderungen der Destinatäre diesen gegenüber gar nicht erfüllbar, was eine Verrechnung ausschliesse (Riemer, Die Verrechnungseinrede der Personalvorsorgestiftung gegenüber Forderungen ihrer Destinatäre, SJZ 75/1979, S. 343; Viret, La prévoyance en faveur du personnel selon le nouveau droit du contrat de travail, ZSR 94/1975 I, S. 170 f.). In der Literatur wird überdies angenommen, der Anspruch des Destinatärs auf Geldzahlung an die neue Personalfürsorgeeinrichtung schliesse die Verrechnung auch mangels Gleichartigkeit der Forderungen aus (vgl. Riemer, a.a.O. S. 343 mit Hinweisen). Die Klägerin hält dem entgegen, ihre Pflicht, das Deckungskapital an die Personalfürsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen, trete jetzt und nicht erst mit dem Vorsorgefall ein, weshalb die Forderung nicht bloss erfüllbar, sondern zudem fällig sei; auch sei die Gleichartigkeit der Forderungen gegeben, da die neue Vorsorgeeinrichtung bloss als Zahlstelle wirke, materiell aber eine Forderung des Destinatärs vorliege. Entscheidend ist indes, dass eine Zweckentfremdung der Vorsorgemittel im Anwendungsbereich des Art. 331 c Abs. 1 und 2 OR ausgeschlossen werden muss. Eine Verrechnung ist daher unzulässig, soweit sie eine solche Zweckentfremdung bewirkt.
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b) Diese Gefahr besteht nicht bei Barauszahlungen gemäss Art. 331 c Abs. 4 OR. Wenn ausnahmsweise eine Barauszahlung erfolgen kann, dann sind die entsprechenden Mittel nicht mehr für die künftige Vorsorge reserviert. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen das von der Stiftung ausbezahlte Vermögen bewusst aus der bis dahin bestehenden Zweckbindung entlassen, und der Destinatär kann frei darüber verfügen (Botschaft zur Änderung von Art. 331 c Abs. 4 OR, BBl 1976 I, S. 1269 f., 1273; Botschaft zum BVG, BBl 1976 I, S. 238 f., 240; Riemer, a.a.O. S. 344). Aus BGE 106 II 157, wo das Bundesgericht die Verrechnung in einem Fall, in dem die Destinatäre in bar abgefunden worden sind, als zulässig erachtet hat, kann deshalb die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebensowenig hilft ihr der Hinweis auf BGE 109 III 82 (E. 2a), da das Bundesgericht dort zur Frage der Verrechenbarkeit nicht Stellung genommen hat.
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c) Die Klägerin macht geltend, selbst wenn die Gelder nicht zweckentfremdet werden dürften, so gelte das höchstens für vom Arbeitgeber an die Personalfürsorgestiftung abgetretene Forderungen, nicht aber für ursprüngliche Forderungen der Stiftung, mindestens nicht für solche aus unerlaubter Handlung des Destinatärs. Auch bei einer ursprünglichen Forderung der Stiftung führt die Verrechnung im Ergebnis zu einer zweckwidrigen Verwendung des Stiftungsvermögens (dazu Riemer, a.a.O. S. 323). Daran ändert nichts, dass die Mittel zur Abdeckung von Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung verwendet werden sollen. Ob allenfalls in Analogie zu Art. 323b Abs. 2 OR davon bei absichtlicher Schädigung eine Ausnahme zu machen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Nichts Gegenteiliges ergibt sich ferner aus Art. 39 Abs. 2 BVG, wobei dahingestellt bleiben kann, ob das während des bundesgerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Gesetz bereits direkt anwendbar wäre. Art. 39 Abs. 2 BVG lässt die Verrechnung in einem Sonderfall zu, nämlich wenn der Arbeitgeber aus irgendeinem Grund den Beitragsanteil des Arbeitnehmers nicht vom Lohn abgezogen (Art. 66 Abs. 2 und 3 BVG) und die Forderung der Personalvorsorgeeinrichtung abgetreten hat. Hingegen verbietet die Bestimmung generell die Verrechnung mit allen andern, vom Arbeitgeber der Personalvorsorgeeinrichtung abgetretenen Forderungen, und zur Verrechenbarkeit mit ursprünglichen Forderungen der Vorsorgeeinrichtung äussert sie sich nicht. ... ."
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6.2.2 Daraus erhellt, dass für den hier interessierenden Fall eine Verrechnung bereits aus Gründen des Vorsorgeschutzes (keine Zweckentfremdung der Vorsorgemittel) als nicht zulässig erachtet wurde.
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6.3 Fraglich ist, ob das auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretene FZG an dieser Rechtslage etwas geändert hat.
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6.3.1 Das FZG regelt in seinem zweiten Abschnitt (Art. 2-8) die Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Austritt von Versicherten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, Anspruch auf eine Austrittsleistung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Reglement, muss aber mindestens den gemäss Art. 15-19 FZG zu berechnenden Mindestbetrag erreichen (Art. 2 Abs. 2 FZG). Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG); trifft dies nicht zu, ist der Vorsorgeschutz in anderer Form zu erhalten (Art. 4 Abs. 1 FZG), sofern nicht gestützt auf einen Tatbestand nach Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung verlangt wird. Die Botschaft des Bundesrates zum FZG vom 26. Februar 1992 weist sodann unter Ziff. 632.5 (S. 45; S. 46 des französischen Textes) darauf hin, dass Art. 6 FZG ("Nicht eingebrachte Eintrittsleistung und Erhöhungsbeiträge") der Vorsorgeeinrichtung die Verrechnung der Austrittsleistung mit dem Teil der Eintrittsleistung und den Erhöhungsbeiträgen ermöglicht, welche der Vorsorgenehmer noch schuldet. Wie am Ende dieser Ziffer erläutert wird, besteht hingegen keine Verrechnungsmöglichkeit für den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teil (da dies zu Rechtsungleichheiten führen würde, welche aus der Zahlungsweise des Arbeitgebers resultieren).
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6.3.2 Nach dem Dargelegten geht die Botschaft offenbar davon aus, dass die blosse Nichterwähnung einer Verrechnungsmöglichkeit (in Bezug auf den Arbeitgeberanteil [im Gegensatz zum Anteil des Vorsorgenehmers]) ausreiche, um die Verrechnung auszuschliessen. Es bedürfe mit anderen Worten im Freizügigkeitsrecht einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, um die Verrechenbarkeit zweier Leistungen für zulässig zu erklären. Daraus liesse sich allenfalls ableiten, das FZG enthalte, soweit über Art. 6 hinausgehend, ein qualifiziertes Schweigen (vgl. dazu Urteile F. vom 19. Oktober 2005, H 176/03, Erw. 3.2.2, sowie M. vom 3. März 2005, P 78/02, Erw. 6.2. je mit Hinweis) in dem Sinne, dass eine anderweitige Verrechnung - und damit auch die vorliegend zu beurteilende Sachlage - ausgeschlossen werden sollte. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Es ergeben sich jedenfalls weder aus den Materialien noch aus der Zwecksetzung des FZG Anhaltspunkte, wonach mit dem neuen Gesetz eine Erweiterung der Verrechnungsmöglichkeiten der Vorsorgeeinrichtungen - und damit eine Abkehr von der primär sozialpolitisch begründeten, in BGE 111 II 164 verankerten höchstrichterlichen Rechtsprechung - beabsichtigt worden wäre. Auch der seit In-Kraft-Treten des FZG erschienenen Literatur sind im Übrigen keine derartigen Hinweise zu entnehmen. So hält namentlich Brühwiler in seinem Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag (Bern 1996, S. 260, N 2 zu Art. 331b OR) fest: "Unter Vorbehalt der im Gesetz ausdrücklich statuierten Ausnahmen (Art. 5 Abs. 1 FZG, Art. 331d und e OR, Art. 30a-30f BVG, Art. 22 FZG, Art. 39 Abs. 2 BVG) ist [...] eine zweckfremde Verwendung der Vorsorgemittel sowohl in der obligatorischen als auch in der weitergehenden Personalvorsorge untersagt. Demnach ist speziell auch die Verrechnung im weitergehenden Teil der Personalvorsorge rechtlich unzulässig, es sei denn, es liege ein Fall der Barauszahlung gemäss Art. 5 FZG vor (BGE 111 II 168 f., 114 V 41 f., Vischer, S. 142; Riemer, Berufliche Vorsorge, § 5 N 29 f.; Streiff/von Känel, N 12 zu alt Art. 331c OR). Das Verrechnungsverbot gilt sowohl für Forderungen, die der Vorsorgeeinrichtung, z.B. vom Arbeitgeber, abgetreten wurden, als auch für ursprüngliche (d.h. nicht abgetretene) Forderungen, z.B. Schadenersatzansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitnehmer (BGE 111 II 169). Anders als bei Art. 323b OR darf die Vorsorgeeinrichtung selbst Ansprüche aus absichtlich zugefügtem Schaden nicht zur Verrechnung bringen; der Vorsorgezweck geht vor (BGE 114 V 42). Vgl. auch BGE 106 II 155 ff.: Verrechnung von Schadenersatzansprüchen der Vorsorgeeinrichtung mit Barauszahlungsforderungen des Arbeitnehmers zu Recht bejaht, wobei erstere Verantwortlichkeitsansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegen den Arbeitnehmer als Stiftungsorgan betraf." Stauffer erachtet in seinem Kommentar BVG (a.a.O., Rz 924) die Verrechnung von fälligen Leistungen im öffentlichen Recht - unter Vorbehalt des Art. 125 Ziff. 2 OR - grundsätzlich für zulässig. Gemeint ist damit vor dem Hintergrund der Erhaltung des Vorsorgeschutzes - und lediglich im Falle der Verrechnung mit ursprünglich bei der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schadenersatzforderungen - wohl die Fälligkeit im Sinne des Eintritts des Vorsorgefalles (so etwa das in SZS 2003 S. 502 publizierte Urteil L. vom 21. November 2002, B 78/00 [fällige Vorsorgeleistungen]; vgl. auch Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 141) oder des Anspruchs auf Barauszahlung bei Eintritt des Freizügigkeitsfalles nach Art. 5 FZG (keine Zweckbindung der Vorsorgemittel mehr; so etwa BGE 106 II 155 [zu alt Art. 331c Abs. 4 OR] oder Urteil L. vom 29. Dezember 2000, B 20/00 [Gegenforderung, aber wegen nicht bezahlter Prämien]; anders bei vom Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetretenen Forderungen: BGE 126 V 314 sowie SZS 2004 S. 378 [Urteil K. vom 30. April 2002, B 95/00]), nicht aber die Fälligkeit des Anspruchs auf Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 3 FZG (oder die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form nach Art. 4 FZG). In den Fällen von Art. 3 und 4 FZG besteht im Hinblick auf die Vorsorgemittel immer noch eine blosse Anwartschaft, für welche die Verrechnung ausgeschlossen wird (Stauffer, a.a.O., Rz 923).
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6.4 Zu prüfen ist des Weitern, ob das derart bestätigte Verrechnungsverbot für das gesamte Guthaben des Beschwerdeführers 1 gilt. Dieses setzt sich, wie die Vorinstanz allseits unbestritten festgestellt hat, aus den folgenden Komponenten zusammen:
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- Die vom Sicherheitsfonds sichergestellten gesetzlichen und reglementarischen Leistungen belaufen sich auf Fr. 542'022.80 (obligatorische und nicht obligatorische Leistungen);
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- Das Guthaben in Höhe von Fr. 87'457.50, welches auf Grund der vom Sicherheitsfonds nicht gedeckten, vom Beschwerdeführer 1 aber ebenfalls entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen erbrachten Leistungen generiert wurde (nicht obligatorische Leistungen);
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- Das vom Beschwerdeführer 1 auf der Basis von überhöhten Lohnmeldungen geäufnete Altersguthaben im Betrag von Fr. 87'365.30.
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6.4.1 Dem Sicherheitsfonds BVG kommt gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG unter anderem die Aufgabe zu, die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicherzustellen. Eine Gesetzesrevision, die am 21. Juni 1996 verabschiedet und am 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt wurde, weitete die Insolvenzleistungen auf Teile des ausserobligatorischen Bereichs aus. Nach Art. 56 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BVG sind nunmehr auch die überobligatorischen Leistungen auf der Basis eines massgebenden AHV-Lohnes bis zum anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG sichergestellt (vgl. auch Art. 26 Abs. 1 Satz 1 SFV; SZS 2001 S. 361 Erw. 2b [Urteil P. der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 4. Mai 2001, 2A.408/2000]). Damit wurde, wie namentlich dem Bericht und Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 24. August 1995 zu entnehmen ist (BBl 1996 I 564 ff., insbes. 573), eine Begrenzung der Deckung eingeführt, da es unter sozialpolitischen Aspekten weder notwendig noch angezeigt erschien, den Insolvenzschutz auch auf die Versicherung von sehr hohen Lohnbestandteilen bzw. auf die eigentliche Kadervorsorge auszudehnen.
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Daraus erhellt, dass vor dem Hintergrund des mit dem Verrechnungsverbot angestrebten Vorsorgeschutzes jedenfalls die vom Sicherheitsfonds BVG im vorliegenden Fall sichergestellten, obligatorischen und überobligatorischen Guthaben des Beschwerdeführers 1 in Höhe von Fr. 542'022.80 einer Verrechnung nicht zugänglich sind.
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6.4.2 Der ebenfalls nach Massgabe der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen geäufnete Betrag von Fr. 87'457.50 geniesst demgegenüber, da die Deckungsgrenze nach Art. 56 Abs. 2 BVG überschreitend und daher nicht durch den Sicherheitsfonds sichergestellt, keinen Insolvenzschutz (sog. "überüberobligatorische Ansprüche"; SZS 2001 S. 362 Erw. 3b [Urteil P. der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 4. Mai 2001, 2A.408/2000]). Der diesbezügliche Anspruch des Beschwerdeführers 1 gehört somit, wenn auch im Sinne einer Erstklassforderung nach Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG privilegiert, zur Liquidationsmasse. Eine mögliche Übertragung dieses Guthabens auf die neue Vorsorgeeinrichtung wird sich, sofern das Verrechnungsverbot auch für diesen Anteil zu bejahen ist, nur auf die zur Zeit noch nicht bezifferbare Konkursdividende belaufen.
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Wie bereits in Erw. 6.4.1 hievor erwähnt, wurde die Begrenzung des durch den Sicherheitsfonds BVG im Bereich der weitergehenden Berufsvorsorge sichergestellten Betrages gemäss Art. 56 Abs. 1 lit c in Verbindung mit Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 1 BVG (in den vorliegend massgebenden Jahren 1997 und 1998 [vgl. Erw. 4.2 hievor] das Anderthalbfache von Fr. 71'640.- [= Fr.107'460.-; vgl. Verordnung 97 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, Änderung vom 13. November 1996]) damit begründet, dass es sich unter sozialpolitischen Aspekten nicht aufdränge, den Insolvenzschutz auch auf die Versicherung von sehr hohen Lohnbestandteilen bzw. auf die eigentliche Kadervorsorge auszudehnen (BBl 1996 I 573). Fraglich erscheint unter diesem Gesichtspunkt, ob das mit dem zwingend zu erhaltenden Vorsorgeschutz - und folglich primär mit sozialpolitischen Argumenten - begründete Verrechnungsverbot auch in Bezug auf überobligatorische Vorsorgemittel zum Tragen kommt, welche, zumindest mit Blick auf den durch den Sicherheitsfonds zu gewährleistenden Insolvenzschutz, als nicht "sicherstellungswürdig" taxiert wurden. Dies hat das Eidgenössischen Versicherungsgericht - wenn auch nicht ursprüngliche, bei der Vorsorgeeinrichtung entstandene, sondern Forderungen betreffend, die der Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitgeber abgetreten wurden (vgl. dazu für den obligatorischen Vorsorgebereich: Art. 39 Abs. 2 BVG) - für den Bereich der weitergehenden Vorsorge vorbehaltlos bejaht (BGE 114 V 33). Es begründete seine Entscheidung wie folgt (42 f. Erw. 3d):
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"Wie sich dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts [BGE 111 II 168 Erw. 2] entnehmen lässt, ist für die Frage des Ausschlusses der Verrechnung die Zweckbindung der Vorsorgemittel ausschlaggebend. ... Kommt dem Vorsorgeschutz demnach hohe Priorität zu, so ist kein überzeugendes Argument dafür ersichtlich, die Verrechnungsmöglichkeit bei Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 OR (bei leichter und grober) Fahrlässigkeit zu verneinen, bei absichtlicher Schadenszufügung die Freizügigkeitsleistungen dagegen aus der strengen gesetzlichen Zweckbindung der Vorsorgemittel zu entlassen. Dabei muss der Schutz aller Destinatäre, auch der Angehörigen des Arbeitnehmers, im Auge behalten werden. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung steht somit bei einer punktuellen Aufhebung des Verrechnungsverbots nicht nur der Vorsorgeschutz des "Straffälligen" auf dem Spiel."
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Aus dem zitierten Urteil ergibt sich, dass die Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten als Folge der strikten Zweckbindung der Vorsorgemittel ohne jegliche betragliche Begrenzung - insbesondere ohne Limitierung auf den durch den Sicherheitsfonds BVG garantierten Maximalbetrag gemäss Art. 56 Abs. 2 BVG - für den gesamten Bereich der weitergehenden Vorsorge gilt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb bei der hier zu beurteilenden Sachlage, welche zwar auf einer ursprünglich bei der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schadenersatzforderung basiert, in der aber der Vorsorgefall ebenfalls noch nicht eingetreten ist, diese hohe Gewichtung des Vorsorgeschutzgedankens nicht zum Tragen kommen sollte. Daran ändert der Umstand, dass das Verrechnungsverbot somit auch höhere als die dem Insolvenzschutz gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 1 BVG unterstehenden Lohnbestandteile beschlägt, nichts.
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6.4.3 Anders stellt sich die Situation in Bezug auf den nicht nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge geäufneten dritten Teilbetrag von Fr. 87'365.30 dar. Dabei handelt es sich offenbar um eine Art Spareinlage, welche nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge generiert wurde und deren Verrechnung somit nicht bereits mit der Begründung des zwingenden Vorsorgeschutzes verneint werden kann. Daraus folgert, dass dieser Betrag mit allfälligen Schadenersatzforderungen der Sammelstiftung X.________ in Liquidation grundsätzlich verrechenbar ist, sofern die spezifischen Verrechnungsvoraussetzungen gegeben sind.
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6.4.3.1 Wie im Privatrecht, ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozialversicherungsrecht eine Verrechnung nur möglich, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein (SZS 2003 S. 502 [Urteil L. vom 21. November 2002, B 78/00, Erw. 4.1 in fine mit Hinweis], 2002 S. 260 [Urteil M. vom 1. September 1998, B 45/97, Erw. 2a in fine] und S. 510 [Urteil H. vom 9. August 2001, B 26/99, Erw. 1 in fine]; Urteil L. vom 29. Dezember 2000, B 20/00, Erw. 2a in fine). Ferner bedingt die Verrechnung die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (vgl. namentlich das in SZS 1991 S. 32 publizierte Urteil J. vom 30. August 1990, B 18/90, Erw. 4a).
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Während die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit und Fälligkeit der Forderungen - letztere Bedingung dürfte bezüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers 1 mit dessen Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eingetreten sein (vgl. dazu analog Art. 2 Abs. 3 FZG; Stauffer, a.a.O., Rz 1049; anders noch Riemer, Die Verrechnungseinrede der Personalvorsorgestiftung gegenüber Forderungen ihrer Destinatäre, in: SJZ 1979, S. 343 [aber noch zu altArt. 331c Abs. 1 und 2 OR]) - ohne weiteres zu bejahen sind, ist die vom Beschwerdeführer 1 explizit bestrittene Voraussetzung der Gleichartigkeit, ohne deren Vorhandensein auch die Guthaben in Form der reinen Sparbeiträge (Fr. 87'365.30) an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen wären, im Speziellen zu prüfen.
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6.4.3.2 Gemäss von Tuhr/Escher (Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, Zürich 1974, S. 194 FN 29) liegt keine Gleichartigkeit - und daher keine Verrechenbarkeit - vor, wenn B gegen A eine Geldforderung hat und A von B eine Geldzahlung an einen Dritten verlangen kann. Darauf beruft sich insbesondere Riemer (a.a.O., S. 343), wenn er die Verrechenbarkeit - mangels Gleichartigkeit der Forderungen - verneint für den Fall, dass der eine Gläubiger (die bisherige Vorsorgeeinrichtung) gegenüber einem anderen (dem Destinatär) eine Geldforderung hat, während dieser jenem gegenüber nur eine Geldzahlung an einen Dritten (die neue Vorsorgeeinrichtung) verlangen kann. Gestützt darauf wurde die Frage der Gleichartigkeit der Forderungen in derartigen Konstellationen - wenn auch noch vor In-Kraft-Treten des FZG - von der Rechtsprechung entweder ausdrücklich offen gelassen (BGE 114 V 42 f. Erw. 3d) oder aber lediglich unter Hinweis auf die Literatur - ohne eigenständige Prüfung - verneint (BGE 111 II 168 f. Erw. 2a [Verweis auf Riemer]; SZS 1991 S. 32 [Urteil J. vom 30. August 1990, B 18/90, Erw. 4a]).
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6.4.3.3 Die beiden Forderungen (Haupt- und Verrechnungsforderung) müssen ihrem Gegenstande nach gleichartig sein (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht - Allgemeiner Teil, Band II, 5. Aufl., 1991, Rz 3339). Dieses Erfordernis verlangt, dass sich die Forderungen auf inhaltlich gleichartige Leistungen richten (Gauch/Schluep, a.a.O., Rz 3340).
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In casu lauten beide Forderungen auf eine Geldzahlung, wenn auch die eine auf Übertragung der Geldmittel von der bisherigen auf die neue Vorsorgeeinrichtung. Die - wenn auch nicht immer ausdrücklich ausgesprochene (vgl. aber Katharina Schoop, Die Verrechnung von Vorsorgeleistungen mit Gegenforderungen, in: Schweizer Personalvorsorge, 1990, S. 89 ff.) - Begründung dafür, dass für diesen Fall die Gleichartigkeit und damit die Verrechenbarkeit von der Literatur bis anhin grossmehrheitlich abgelehnt worden ist (vgl. Bernard Viret, La Prévoyance en faveur du personnel selon le nouveau droit du contrat de travail, in: ZSR NF 94/1975, 1. Halbband, S. 169 f.; Ullin Streiff, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1987, S. 210 [aber zufolge des Barauszahlungsverbotes sowie der fehlenden Erfüllbarkeit]; Katharina Schoop, a.a.O., S. 89 ff.) abgelehnt worden ist, dürfte in Art. 122 OR liegen, wonach derjenige, der sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, diese Schuld nicht mit Forderungen verrechnen kann, die ihm gegen den anderen zustehen. Im Gegensatz zu dieser Konstellation, bei welcher es stets darum geht, einen Dritten zu begünstigen (und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen so genannten "echten" oder "unechten" Vertrag zugunsten eines Dritten handelt [vgl. dazu Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Basel/Frankfurt a.M., 1992, Wolfgang Peter, S. 668 f. Rz 1 und 2 zu Art. 122), d.h. der eigentliche Vertragszweck darin besteht, effektiv Leistung an einen Dritten (vgl. Wolfgang Peter, a.a.O., S. 669 Rz 2 zu Art. 122) zu dessen Gunsten zu erbringen, verwaltet im vorliegenden Fall die Vorsorgeeinrichtung, an welche die Austrittsleistung des Destinatärs übertragen werden soll, lediglich die Vorsorgemittel bis zum Eintritt des Vorsorge- oder allenfalls Freizügigkeitsfalles. Die neue Vorsorgeeinrichtung ist folglich nicht als "Begünstigte" im Sinne des Art. 112 OR anzusehen, da die Mittel letztlich nicht zu ihren Gunsten (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], a.a.O., Rainer Gonzenbach, S. 612 Rz 7 zu Art. 112) versprochen und ausbezahlt werden; vielmehr hat weiterhin der Destinatär Anspruch auf die zu übertragenden Geldmittel (in Form einer bar auszuzahlenden Freizügigkeits- oder späteren Vorsorgeleistung). Während es nun im Falle des eigentlichen Vertrages zugunsten eines Dritten durchaus Sinn macht - und gesetzlich auch so stipuliert wird (vgl. Art. 122 OR) -, dass die einem Dritten versprochene und ihm daher zustehende Leistung nicht einfach verrechenbar ist, ist nicht einsehbar, weshalb dieser Schutzzweck auch mit Blick auf einen Dritten (hier: die neue Vorsorgeeinrichtung) gelten soll, welcher einzig die immer noch der einen Vertragspartei zustehenden Geldmittel zur Verwaltung übertragen erhält. Der Umstand, dass der Destinatär im vorliegenden Fall lediglich Anspruch auf Transfer der Geldmittel an die neue Vorsorgeeinrichtung - und (noch) nicht auf Auszahlung (in irgendeiner Form) an sich selbst - hat, ändert nichts daran, dass er letztlich (im Vorsorge- oder Freizügigkeitsfall [in Form der ausnahmsweisen Barauszahlung]) der Begünstigte ist und sich nicht mit der Begründung, die Leistung sei einem Dritten versprochen, der Verrechnung widersetzen kann. Es ist somit davon auszugehen, dass sich gleichartige Leistungen im Sinne von Geldleistungen gegenüberstehen. Dies hat jedenfalls für den vorliegend zu beurteilenden, nicht nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge geäufneten Betrag zu gelten, bei welchem insbesondere auch unklar ist, ob überhaupt nur eine Übertragung auf die neue Vorsorgeeinrichtung gefordert werden konnte oder - bei Verlassen der Vorsorgeeinrichtung - nicht auch eine direkte Auszahlung an den Beschwerdeführer 1 selber möglich (gewesen) wäre.
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6.5 Zusammenfassend erweist sich eine Verrechnung der von der Sammelstiftung X.________ in Liquidation gegen den Beschwerdeführer 1 erhobenen Schadenersatzforderungen als nicht zulässig hinsichtlich der Vorsorgeguthaben von Fr. 542'022.80 sowie Fr. 87'457.50, wohingegen eine solche grundsätzlich statthaft ist in Bezug auf den Betrag von Fr. 87'365.30.
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7.
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7.1 Die ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers 1, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), wendet gegen die Verrechenbarkeit der Forderungen im Wesentlichen ein, sie habe als geschiedene Ehegattin einen eigenen, selbstständigen Anspruch auf den ihr gemäss Scheidungsurteil vom 27. Februar 2002 zugesprochenen Anteil der Vorsorgegelder. Eine Verrechnung scheitere daher bereits an der Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Forderungen.
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7.2 Während sich eine Prüfung dieses Einwandes bezüglich der beiden Teilbeträge von Fr. 542'022.80 sowie Fr. 87'457.50, da ohnehin nicht der Verrechnung zugänglich, erübrigt, fragt sich, ob er sich im Hinblick auf das für verrechenbar erklärte Guthaben von Fr. 87'365.30 als begründet erweist.
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7.2.1 Der Beschwerdeführerin 3 stand ein eigener originärer Anspruch auf Vorsorgemittel ihres geschiedenen Ehegatten erst mit Scheidungsurteil vom 27. Februar 2002 bzw. mit dessen Rechtskraft zu. Die Sammelstiftung X.________ in Liquidation hatte ihre Verrechnungserklärung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 indessen bereits im Rahmen ihrer Widerklage vom 13. Februar 2002 bzw., wie sich der Klageschrift vom 13. September 2001 entnehmen lässt, sogar schon zu einem früheren Zeitpunkt erstmals abgegeben. Aus dieser zeitlichen Abfolge resultiert, dass sich die Ansprüche des Beschwerdeführers 1 und der Sammelstiftung X.________ in Liquidation bereits vor Rechtskraft des Scheidungsurteils gegenüberstanden und sie, soweit sich überhaupt als gerechtfertigt erweisend und verrechenbar, schon damals durch Verrechnung getilgt wurden (Art. 124 Abs. 2 OR; vgl. zum Ganzen: SZS 2005 S. 175 [Urteil W. vom 28. Juni 2004, B 76/03]).
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7.2.2 Der Beschwerdeführerin 3 stand folglich zu keiner Zeit ein eigenständiger Anspruch auf die ihr zugesprochenen Vorsorgeguthaben ihres geschiedenen Ehegatten zu, weshalb sie sich hinsichtlich des Betrages von Fr. 87'365.30 nicht auf die mangelnde Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Forderungen - und damit gegen deren grundsätzliche Verrechenbarkeit - berufen kann.
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8.
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8.1 Der Betrag der Austrittsleistung von insgesamt Fr. 716'845.60 per 31. Januar 1996 ist in masslicher Hinsicht unbestritten. Ebenfalls seitens des Beschwerdeführers 1 nicht gerügt werden ausdrücklich die vorinstanzlich angenommenen Verzugszinssätze und -perioden (1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1999: 5 %; 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002: 4,25 %; ab 1. Januar 2003: 3,5 %). Er bemängelt einzig, dass der gestützt darauf konkret zu ermittelnde Verzugszinsbetrag nicht abschliessend durch das kantonale Gericht bestimmt worden sei. Namentlich habe die Vorinstanz es unterlassen, darzulegen, ob der Jahreszins jeweils jahresweise auf das Kapital geschlagen und dieser Betrag wiederum verzinst werde - wie dies im Rahmen seiner Eingabe vom 19. August 2002 angeregt worden sei - oder aber nicht.
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8.2
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8.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig; ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen. Nach Art. 7 FZV (in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 BVG sowie Art. 12 BVV 2 [je in der bis 31. Dezember 1999 in Kraft gestandenen Fassung]) entsprach der Verzugszinssatz bis Ende 1999 dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent, somit 5 %. Vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 belief sich der Verzugszinssatz - laut der in diesem Zeitraum gültigen Fassung der erwähnten Bestimmungen - auf 4,25 %, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 auf 3,5 %, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 auf 2,5 % sowie seit 1. Januar 2005 auf 3,5 % (vgl. auch Stauffer, a.a.O., Rz 587 f.; Rolf Brunner, Vorsorgeausgleich und BVG-Mindestzinssatz, in: ZBJV 2004 S. 135 ff., insbes. S. 136 oben).
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8.2.2 Was die Verzugszinsberechnung anbelangt, wurde in BGE 129 V 258 Erw. 4.2.3 erkannt, dass der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen ist. Auf den Verzugszins sind grundsätzlich die Regeln von Art. 11 BVV 2 analog anwendbar (in diesem Sinne: Rolf Brunner, a.a.O., S. 143). Danach ist das Guthaben bis Ende des Kalenderjahres pro rata temporis zu verzinsen. Am Ende des Kalenderjahres sind jeweils Zins und Kapital zu addieren. Der so ermittelte Betrag bildet Grundlage der Verzinsung im folgenden Jahr (Rolf Brunner, a.a.O., S. 141). Diese Berechnungsweise entspricht dem vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Vorgehen und gelangt daher vorliegend zur Anwendung. Es wird an der Sammelstiftung X.________ in Liquidation sein, vor der Übertragung der nicht zur Verrechnung gelangenden Guthaben auf dieser Basis den Verzugszins zu ermitteln.
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9.
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Schliesslich beanstanden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 die Höhe der ihnen vom kantonalen Gericht zugesprochenen Parteientschädigungen.
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9.1 Das Bundesrecht enthält keinerlei Vorschriften über die Kosten- und Entschädigungsregelung im kantonalen vorsorgerechtlichen Klageverfahren. Es gilt kantonales Recht. In BGE 126 V 143 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht neu - zwecks Wahrung des Sachzusammenhangs und der Einheit des Prozesses auf dem Gebiete der Sozialversicherung - seine sachliche Zuständigkeit zur Überprüfung auch rein kantonalrechtlich begründeter Prozess(kosten)entscheide indes bejaht (insbes. 147 ff. Erw. 2b).
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9.1.1 Die Bemessung der Entschädigung ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe einer Parteientschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144 Erw. 4b), zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das früher aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 f. Erw. 2 [Urteil I. vom 14. März 2000, H 133/99]). Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft des Art. 9 BV gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende [Urteil I. vom 14. März 2000, H 133/99]), ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 9 Erw. 2.1, 125 V 409 Erw. 3a je mit Hinweisen; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]). Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der Parteientschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 f. Erw. 3a am Ende). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil H. der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 22. Juni 2000, 1P.201/2000). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 168 Erw. 2a, 123 I 5 Erw. 4a, je mit Hinweisen; zum Ganzen: SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]; Urteil R. vom 2. September 2004, B 52/03, Erw. 6).
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9.1.2 Gemäss Art. 109 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) sind im Klageverfahren die Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen. Im Rahmen des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens hat das kantonale Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars u.a. die Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeitsgrad des Prozesses sowie den nach dem Umständen gebotenen Zeitaufwand des Anwaltes zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 des bernischen Dekrets über die Anwaltsgebühren vom 6. November 1973 [DAG; BSG 168.81]; BGE 114 V 87 f. Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992 [SR 173.119.2]).
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9.2 Hinsichtlich der Parteientschädigung ist die Vorinstanz - dem Ausgang des kantonalen Prozesses (Verneinung der Legitimation der Sammelstiftung X.________ in Liquidation zur Widerklage bezüglich des vom Sicherheitsfonds BVG sichergestellten Betrages von Fr. 542'022.80 [Erw. 2 des kantonalen Entscheides]; Bejahung des Anspruchs des Beschwerdeführers 1 auf Übertragung der Fr. 542'022.80 auf die neue Vorsorgeeinrichtung [Erw. 4]; Bejahung der faktischen Organeigenschaft des Beschwerdeführers 1 im Sinne von Art. 52 BVG [Erw. 5]; Bejahung der Verrechenbarkeit der beiden Teilbeträge von Fr. 87'457.50 sowie Fr. 87'365.30 [Erw. 6]) sowie dem anwaltlichen Arbeitsaufwand entsprechend - von einem Obsiegen des Versicherten und seiner geschiedenen Ehegattin im Umfang von rund drei Vierteln ausgegangen. Die von B.________ geltend gemachten Parteikosten (Fr. 77'292.95) hat sie um mehr als die Hälfte auf Fr. 28'852.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), diejenigen von A.________ um etwa 43 % von Fr. 32'719.20 auf Fr 18'731.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gekürzt.
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9.2.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 erweist sich die durch das kantonale Gericht vorgenommene Herabsetzung seiner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennote nicht als willkürlich im Sinne der vorstehend dargelegten Grundsätze. Wie insbesondere Art. 4 Abs. 1 DAG entnommen werden kann, bemisst sich der Parteikostenersatz u.a. nach dem umständehalber gebotenen anwaltlichen Zeitaufwand. Dieser konnte, da im Wesentlichen einzig die Verrechenbarkeit der Forderungen Prozessthema bildete - wohingegen beispielsweise Bestand sowie Höhe der Austrittsleistungen unbestritten blieben und, wie der Beschwerdeführer 1 selber anerkennt, eine Stellungnahme zur Widerklage noch nicht erforderlich war -, in vernünftigen Grenzen gehalten werden, zumal die Vorinstanz die sachdienlichen Gesetzesmaterialien im Rahmen ihrer Untersuchungsmaxime ediert und den Parteien zur Verfügung gestellt hatte. Aus diesen Gründen rechtfertigte sich, worin dem kantonalen Gericht ebenfalls beizupflichten ist, auch der beanspruchte Zuschlag zur Normalgebühr gemäss Art. 11 lit. a DAG nicht. Ob die - mit Bezug auf den in Art. 10 lit. a in Verbindung mit Art 12 DAG nach Massgabe der Höhe des Streitwertes festgelegten Parteikostenrahmen - vorgenommene "Aufteilung" des Streitwertes zufolge der im Scheidungsurteil stipulierten Halbierung der Austrittsleistung als den Verhältnissen angemessen erscheint, kann sodann offen bleiben. Die dem Beschwerdeführer 1 zugesprochene Parteientschädigung bewegt sich zwar im unteren Bereich aber doch noch innerhalb des auch bei einem Streitwert von Fr. 600'000.- bis 1 Mio. vorgesehenen Gebührenrahmens. Deren Bemessung stellt somit jedenfalls keine - für eine letztinstanzliche Berichtigung notwendige (vgl. Erw. 9.1.1 hievor) - klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts dar.
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9.2.2 Gleiches hat für die von der Beschwerdeführerin 3 vorgebrachten Einwendungen zur Parteikostenverlegung zu gelten. Überdies konnte A.________, da erst später ins vorinstanzliche Verfahren einbezogen, im Rahmen ihrer Stellungnahmen, soweit nicht ihre bezüglich Verrechenbarkeit der Forderungen spezielle Situation als geschiedene Ehegattin eines Destinatärs betreffend, wesentlich auf die Vorleistungen der beiden anderen Parteien abstellen bzw. darauf verweisen. Die ihr zugesprochene Parteientschädigung trägt den konkreten Umständen - namentlich auch dem auf Grund der deutschsprachigen Verfahrensführung zu leistenden Mehraufwand - angemessen Rechnung und ist daher unter dem Gesichtswinkel der Willkürprüfung nicht zu beanstanden.
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10.
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10.1 Da es sich um einen Versicherungsleistungsstreit handelt, sind für den letztinstanzlichen Prozess keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG).
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10.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht bejaht im Unterschied zum kantonalen Gericht die Legitimation der Sammelstifung X.________ in Liquidation auch bezüglich des vom Sicherheitsfonds BVG sichergestellten Betrages von Fr. 542'022.80, verneint aber die Verrechenbarkeit dieses wie auch des Guthabens von Fr. 87'457.50 (bzw. des nach abgeschlossenem Liquidationsverfahren davon noch erhältlichen Betrages). Es pflichtet dem Beschwerdeführer 1 ferner insofern bei, als die Vorinstanz mit Blick auf dessen Organstellung bei der Sammelstiftung X.________ zu Unrecht keine öffentliche und mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
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10.2.1 Der Beschwerdeführer 1 und seine geschiedene Ehegattin unterliegen folglich primär - nebst der vorinstanzlichen Parteikostenverlegung - im Punkt der grundsätzlichen Verrechenbarkeit des Vorsorgeguthabens in Höhe von Fr. 87'365.30, weshalb von einem grossmehrheitlichen Obsiegen auszugehen und eine lediglich leicht reduzierte letztinstanzliche Parteientschädigung zu Lasten der Sammelstiftung X.________ in Liquidation zuzusprechen ist (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Der Sammelstiftung X.________ in Liquidation, welche ebenfalls teilweise obsiegt, ist demgegenüber, zumal kein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (vgl. BGE 119 V 456 Erw. 6b), kein Parteikostenersatz zuzusprechen (BGE 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
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10.2.2 Da auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge - wie bereits ausgeführt - kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73 BVG), ist davon abzusehen, die Akten dem kantonalen Gericht zu einer allfälligen Neufestsetzung der Parteientschädigung zuzustellen, wie dies die Beschwerdeführer 1 und 3 sinngemäss beantragen lassen. Hingegen bleibt es ihnen unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen (SZS 2005 S. 433 [Urteil N. vom 28. Dezember 2004, B 63/04, Erw. 5 in fine]; Urteil B. vom 14. August 2000, C 28/00).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verfahren B 41/04, B 42/04 und B 44/04 werden vereinigt.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden des B.________ (Verfahren B 42/04) und der A.________ (Verfahren B 41/04) werden insoweit teilweise gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2004 aufgehoben und Dispositiv-Ziffer 2 dahingehend abgeändert wird, dass der per 31. Januar 1996 ausgewiesene Vorsorgebetrag in Höhe von Fr. 87'457.50 nicht mit allfälligen Schadenersatzansprüchen nach Art. 52 BVG verrechenbar ist und daher, im Betrag der aus der Liquidation resultierenden Dividende, an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung des B.________ übertragen wird. Ferner wird die Sache, soweit die Beurteilung der Organeigenschaft des B.________ betreffend, an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erw. 3.3 verfahre.
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sammelstiftung X.________ in Liquidation (Verfahren B 44/04) wird, soweit darauf einzutreten ist, dahingehend gutgeheissen, dass deren Legitimation zur Widerklage auch bezüglich des Vorsorgeguthabens von Fr. 542'022.80 zu bejahen ist.
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4.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5.
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Die Sammelstiftung X.________ in Liquidation hat B.________ und A.________ je eine Parteientschädigung von Fr. 9000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. Dezember 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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