BGer 7B.51/2006 | |||
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BGer 7B.51/2006 vom 29.03.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.51/2006 /bnm
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Urteil vom 29. März 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Y.________,
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gegen
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Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung,
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SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 7. März 2006.
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in die Eingabe von X.________ vom 22. März 2006, womit dieser die Aufhebung der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 7. März 2006 (P 2004 128) verlangt, mit welcher von ihm die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- für die Ausarbeitung der schriftlichen Urteilsbegründung innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis 31. März 2006 verfügt wurde, ansonsten die Appellation dahinfalle,
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in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2005 Appellation erhoben hat gegen das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Mai 2005, womit die Klage gemäss Art. 85a SchKG von Z.________ gutgeheissen und festgestellt wurde, dass die vom Beschwerdeführer in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe,
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dass die damit zusammenhängende Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 7. März 2006 zur Zahlung eines Kostenvorschusses nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG beurteilt werden kann, weil keine Verfügung eines Betreibungs-, eines Konkursamtes oder einer Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen vorliegt,
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dass aufgrund des Verfahrensstandes - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Betreibung nicht fortgesetzt werden kann,
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dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
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dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit gegenstandslos wird,
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dass die Beschwerde jedoch an Mutwilligkeit grenzt und der Beschwerdeführer zur Kenntnis zu nehmen hat, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 SchKG zweiter Satz),
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Zivilgericht Basel-Stadt, Kammer Abt. P, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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