BGer 7B.57/2006 | |||
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BGer 7B.57/2006 vom 06.04.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.57/2006 /blb
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Urteil vom 6. April 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission,
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als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Konkurs/Freihandverkauf einer im Ausland liegenden Liegenschaft,
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SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. März 2006 (JA 2005/46).
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. März 2006, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen den Freihandverkauf, welchen das Konkursamt Zug im über sie eröffneten Konkurs durchgeführt hatte (Kaufvertrag vom 22. Juni 2005 betreffend Mehrfamilienhaus in S.________/Deutschland), abgewiesen wurde,
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in die Eingabe vom 30. März 2006 (Poststempel), mit welcher X.________ das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustelldatum: 20. März 2006) rechtzeitig mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und (sinngemäss) im Wesentlichen beantragt, das angefochtene Urteil und der Freihandverkauf vom 22. Juni 2005 seien aufzuheben,
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in Erwägung,
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dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist (hier: 30. März 2006) eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in der rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),
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dass der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr die Beschwerdefrist zur Beschwerdeergänzung durch einen Rechtsanwalt zu erstrecken, unzulässig ist,
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dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
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dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde den Gegenstand der Konkursmasse (vgl. Art. 197 Abs. 1 SchKG; Art. 27 Abs. 1 KOV; BGE 130 III 620 E. 3.4.2 S. 629; vgl. D. Staehelin, Die internationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in: AJP 1995, S. 278) verkannt habe, wenn sie erwogen hat, das Konkursamt dürfe - wie hier erfolgreich - nach den Regeln der ausländischen Rechtsordnung versuchen, die freihändige Verwertung der in Deutschland belegenen und ebenfalls zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte zu erlangen,
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dass die Beschwerdeführerin weiter nicht auseinander setzt, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über den Freihandverkauf (Art. 256 Abs. 3 SchKG) verletzt habe, wenn sie festgehalten hat, das Konkursamt habe der Beschwerdeführerin als Gemeinschuldnerin keine Möglichkeit zu einem Höhergebot geben müssen,
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dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht eingeht und ihre Eingabe den Begründungsanforderungen insgesamt nicht genügt,
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dass auf die Beschwerde mangels Substantiierung nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG),
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dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG) ist,
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (Y.________ und Z.________), dem Konkursamt des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. April 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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