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Informationen zum Dokument  BGer U 325/2006  Materielle Begründung
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BGer U 325/2006 vom 27.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 325/06
 
Urteil vom 27. August 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Parteien
 
S.________, 1950, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 31. Mai 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Der 1950 geborene S.________, gelernter Automechaniker, war ab Dezember 1978 als Werkstattchef in der Garage Q.________ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Im April 1983 übernahm er den Betrieb auf eigene Rechnung und war bei der SUVA als Selbstständigerwerbender freiwillig versichert. Dieser teilte er am 15. Mai 1987 mit, er habe die Autogarage auf Ende Juni 1987 verkauft. Seither ging er, abgesehen von kurzzeitigen Arbeitsversuchen, keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
 
Am 7. April 1979 zog sich S.________ beim Go-Kart-Fahren einen Oberarmbruch links und Rückenprellungen zu. Die SUVA kam in der Folge für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Zufolge Verschlimmerung der Behinderung in der linken Schulter sprach sie ihm mit Verfügung vom 28. Juni 1985 rückwirkend ab 1. Februar 1985 eine Invalidenrente von 20 % zu. Nachdem der Versicherte wegen zunehmender Rückenbeschwerden einen Rückfall gemeldet hatte, holte die SUVA das Gutachten des Dr. med. M._______, Leitender Arzt für Rheumatologie des Krankenhauses X._______, vom 7. April 1987 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Juli 1987 rückwirkend ab 1. Juni 1987 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 1987. Weitere Unfallmeldungen führten gemäss Verfügung vom 17. Januar 1989 und Einspracheentscheid vom 23. Februar 1989 zu keiner Änderung des Rentenanspruchs.
 
A.b Am 30. Juni 2000 meldete S.________ erneut einen Rückfall zum Unfall vom 7. April 1979. Die SUVA erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Zudem klärte sie die medizinischen Verhältnisse ab, holte verschiedene Berichte der Klinik Y.________ ein, liess den Versicherten in der Rehaklinik Z.________ stationär untersuchen (Austrittsbericht vom 17. April 2001), veranlasste die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. W.________ vom 23. April 2003 und nahm den Bericht des Dr. med. V.________ vom 12. März 2004 zu den Akten. Gestützt darauf kam sie zum Schluss, wenn es dem Versicherten nicht gelinge, über die 50%ige Invalidenrente hinaus erwerbliche Leistungen zu erbringen, seien unfallfremde Faktoren dafür verantwortlich. Mit Verfügung vom 30. April 2004 hielt sie daher an der laufenden Rente fest und lehnte weitergehende Leistungen ab. Auf Einsprache des S.________ hin reichte Dr. med. V.________ der SUVA den Bericht vom 26. Mai 2004 ein, worauf diese eine spezialärztliche Untersuchung durch Dr. med. L.________ von der SUVA-Versicherungsmedizin anordnete (vgl. Untersuchungsbericht vom 10. September 2004 und ärztliche Beurteilung vom 19. November 2004). Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2004 hielt sie an ihrem Standpunkt fest, wonach es an der Voraussetzung für eine revisionsweise Erhöhung der mit Verfügung vom 23. Juli 1987 zugesprochenen Invalidenrente und Integritätsentschädigung fehle.
 
B.
 
Beschwerdeweise liess S.________ beantragen, es sei der Grad der Erwerbsunfähigkeit zu seinen Gunsten zu erhöhen. Das belangte Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies diesen mit Verfügung vom 30. Januar 2006 auf die Möglichkeit einer reformatio in peius hin und machte ihn auf die Rückzugsmöglichkeit aufmerksam. Mit Entscheid vom 31. Mai 2006 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab und hob den Einspracheentscheid vom 23. November 2004 auf mit der Feststellung, dass der Versicherte ab 1. Mai 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 23 % habe.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen zwecks medizinisch korrekter Berücksichtigung der Unfallereignisse aus dem Jahre 1985 die beiden Grosszehen betreffend und zur Durchführung einer Erhebung der funktionellen Leistungsfähigkeit mit nachfolgender Gesamtbeurteilung.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG), die allgemeine Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und das ausserordentliche Bemessungsverfahren nach dem erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich (BGE 128 V 29) sowie die Revision von Invalidenrenten (Art. 22 UVG und Art. 17 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75, 343 E. 3.5.2 S. 351) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und des Beweiswertes ärztlicher Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 113 V 273 E. 1a S. 275; siehe auch BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390). Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349), wobei allerdings bei der revisionsweisen Neubemessung der Invalidität nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll (ZAK 1969 S. 743; vgl. auch BGE 113 V 273 E. 1a S. 275).
 
2.3 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der nunmehr in Art. 53 Abs. 2 ATSG verankerte Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2c S. 373 und 387 E. 1b S. 390).
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat mit Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erwogen, aus dem Vergleich der medizinischen Unterlagen aus der Zeit vor der rechtskräftigen Zusprechung der auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % beruhenden Invalidenrente gemäss Verfügung vom 23. Juli 1987 mit jenen, welche dem Einspracheentscheid vom 23. November 2004 zugrunde lagen (insbesondere die Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 25. April 2003 und 21. April 2004 sowie des Dr. med. L.________ von der SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin vom 10. September 2004), ergebe sich hinsichtlich der Schulter- und Rückenproblematik keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Betreffend der nunmehr zusätzlich auch geltend gemachten Beschwerden in den Grosszehen seien die in den 80er Jahren erlittenen Unfallfolgen vollständig ausgeheilt. Während Dr. med. W.________ bei der Untersuchung vom 23. April 2003 diesbezüglich blande Verhältnisse vorgefunden habe, habe Dr. med. L.________ im Bericht vom 10. September 2004 den Verdacht auf eine beginnende Hyperurikämie mit möglichen Gichtschüben geäussert, eine diesbezügliche Unfallkausalität jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Die von Dr. med. V.________ festgestellte Entzündung weise auf den krankhaften Charakter der Beschwerden hin.
 
3.2 Die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Unterlagen in Bezug auf die Frage einer unfallbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen 50%igen Rentenzusprechung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Dies betrifft insbesondere die geltend gemachte Rentenerhöhung zufolge zweier Unfallereignisse aus dem Jahre 1985, die je separat die rechte und die linke Grosszehe betroffen hätten. Da die Akten bezüglich des Unfalls vom 11. September 1985 (Fissur der Endphalanx der rechten Grosszehe) erst im vorinstanzlichen Verfahren ediert worden seien, zum Unfallereignis vom 9. oder 10. September 1985 (Verletzung der linken Grosszehe durch Stahlradhalter) überhaupt keine Dokumente vorlägen und die Vorinstanz die beantragte Zeugeneinvernahme nicht durchgeführt habe, hätten diese beiden Ereignisse bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts keine Berücksichtigung gefunden, weshalb die Sache gemäss der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung zum Zwecke ergänzender Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen ist. Damit spricht der Beschwerdeführer der Beurteilung des Dr. med. L.________ gemäss Bericht vom 10. September 2004 die Beweistauglichkeit ab. Der Versicherte hatte die beiden Unfälle gemäss Austrittsbericht vom 17. April 2001 gegenüber den Ärzten der Rehaklinik Z.________ erwähnt, welcher Bericht Dr. med. L.________ bei der Untersuchung vom 31. August 2004 zur Verfügung stand. Beschwerden in den Grosszehengelenken traten offenbar erst Jahre nach den Unfallereignissen wieder auf. Gegenüber Dr. med. W.________ schilderte der Beschwerdeführer belastungsabhängige Beschwerden "in den letzten Monaten" (Bericht vom 25. April 2003) und gegenüber Dr. med. L.________ gab er "in letzter Zeit deutlich mehr" Schmerzen in den Grosszehengelenken an (Bericht vom 10. September 2004). Dr. med. L.________ liess daher Röntgenaufnahmen beider Füsse anfertigen, welche keine Anzeichen für durchgemachte Frakturen, jedoch eine leichte Arthrose zeigten. Die festgestellten Flexionseinschränkungen im linken Endgelenk waren lediglich geringfügig. Hingegen liessen die Laboruntersuchungen auf eine Hyperurikämie schliessen. Es trifft somit nicht zu, dass die geltend gemachten Beschwerden an den Grosszehen nicht berücksichtigt und in die Beurteilung einbezogen worden wären. Soweit Dr. med. A.________ aufgrund einer Sonographie und farbkodierten Duplexsonographie der linken Grosszehe laut letztinstanzlich eingereichtem Bericht vom 27. Oktober 2004 eine entzündlich bedingte synoviale Proliferation im distalen Interphalangealgelenk bei sonst unauffälliger Grosszehe feststellte, vermag dieser Befund für sich allein keine Unfallkausalität zu begründen. Bereits Dr. med. V.________ hatte im Bericht vom 12. März 2004 gestützt auf die erhobenen Blutwerte auf eine mögliche Entzündung der Grosszehe hingewiesen. Dr. med. W.________ hat in seinen Stellungnahmen vom 21. April 2004 und 7. Juli 2004 eine diesbezügliche Unfallkausalität ausdrücklich verneint. Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt hinsichtlich der Grosszehenproblematik als hinreichend erstellt anzusehen ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann auf die beantragte Beweisergänzung verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).
 
4.
 
4.1 Das kantonale Gericht ging des Weitern davon aus, dass trotz im Wesentlichen gleich gebliebenem unfallkausalem Gesundheitszustand die tatsächlichen Verhältnisse insofern eine Änderung erfahren hätten, als der Versicherte die selbstständige Erwerbstätigkeit als Garagist Ende Juni 1987 aufgegeben habe und seither, von kurzdauernden Arbeitsversuchen abgesehen, arbeitslos sei. In dieser Entwicklung der beruflichen Situation sei insofern eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung zu erblicken, als sie sich auf die Grundlagen der Invaliditätsbemessung auswirke. Die Vorinstanz hat den Invaliditätsgrad daher neu ermittelt. Dabei hat sie erwogen, der Versicherte wäre im Gesundheitsfall weiterhin als Garagist tätig. Da keine gesicherten Angaben über die Einkommensverhältnisse vor Eintritt des Gesundheitsschadens vorlägen, sei das hypothetische Valideneinkommen mangels Erfahrungswerten oder Geschäftsunterlagen aufgrund statistischer Angaben zu bemessen und dabei auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, sei sodann auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu beziffern, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5 %. Gemäss den ärztlichen Feststellungen könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zwar nicht mehr ausüben, doch sei ihm eine körperlich leichte, wechselbelastende, nicht vornübergeneigt stehende, gehende oder sitzende Arbeit mit einer Zusatzbelastung von 3 kg und einer Arbeitsfläche auf Tischhöhe unter Vermeidung von ausfahrenden, hämmernden und schlagenden Bewegungen, die nicht repetitiv auszuüben seien und einzeln axial dem Körper entlang höchstens 5 kg betrage und eine mehrmals täglich zu absolvierende Gehstrecke von höchstens 200 Metern beinhalte, im Umfang von 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 23 %.
 
4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Bemessung des Invaliditätsgrades und beantragt eine Abklärung seines funktionellen Leistungsvermögens sowie die Durchführung eines Betätigungsvergleichs.
 
5.
 
5.1 Im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 1987, von welchem in zeitlicher Hinsicht auszugehen ist für die Prüfung der Frage, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (BGE 116 V 246 E. 1a S. 248; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351 sowie BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223 und 128 V 174), ging die SUVA in erwerblicher Hinsicht davon aus, der Versicherte habe seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und gehe seither keiner Arbeit mehr nach. Seinen erlernten Beruf könne er gemäss Beurteilung des Dr. med. M.________ von den Unfallfolgen her gesehen grundsätzlich weiterhin ausüben und dabei zumutbarerweise eine Leistung von 50 % erbringen. Aus dem Umstand, dass der Versicherte den Garagebetrieb verkauft habe, könne er keine höhere Invalidität ableiten, zumal die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit rein von den Unfallfolgen her gesehen nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Auch mit Blick auf den gesamten für ihn in Betracht fallenden Arbeitsmarkt lasse sich eine 50 % übersteigende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht annehmen. Denn bei einer anderweitigen zumutbaren, der Behinderung angepassten Beschäftigung - in Frage käme etwa eine Tätigkeit als Autoverkäufer - sollte es ihm möglich sein, mindestens die Hälfte desjenigen Einkommens zu erzielen, das er ohne Invalidität als voll Leistungsfähiger zu erwerben fähig wäre.
 
5.2 Daran hat sich seither in tatsächlicher Hinsicht nichts geändert. Unterschiede in Bezug auf die Einschätzung der unfallbedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit stellen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 22 UVG und Art. 17 ATSG dar (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; ferner ZAK 1987 S. 36). In diesem Sinne ist der Hinweis des Dr. med. L.________ im Untersuchungsbericht vom 10. September 2004 zu verstehen, wonach rein unfallbedingt sämtliche gehenden Tätigkeiten, auch alle stehenden sowie sitzenden ganztags uneingeschränkt möglich und zumutbar seien (vgl. auch den Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 25. April 2003). So hält der SUVA-Arzt zusammenfassend fest, seit der Rentenerhöhung auf 50 % lasse sich keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachweisen. Dieselbe Ansicht vertritt auch Dr. med. W.________ im Bericht vom 25. April 2003. Zum Zumutbarkeitsprofil führt Dr. med. L.________ einleitend aus, gegenüber den früheren Beurteilungen habe sich nichts geändert. Der Versicherte sei weiterhin arbeitsfähig im Rahmen der zugesprochenen Rente. Die SUVA sah daher keinen Anlass zur Durchführung von Erhebungen über die funktionelle Leistungsfähigkeit und bestätigte ihre Verfügung vom 23. Juli 1987.
 
5.3 Die vorinstanzliche Herabsetzung des Invaliditätsgrades erweist sich insofern als problematisch, als sie bei im Übrigen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen einzig darauf beruht, dass die im Jahre 1987 gestützt auf einen Prozentvergleich bemessene Invalidität (vgl. dazu BGE 114 V 310 E. 3a S. 313, 104 V 135 E. 2b S. 137) mit einer auf einem Einkommensvergleich gestützt auf Tabellenlöhne bemessenen Invalidität verglichen wird (vgl. ZAK 1969 S. 743). Von den beantragten erwerblichen Beweismassnahmen kann indessen abgesehen werden.
 
5.4 Denn gemäss der Rechtsprechung kann das Gericht die Verwaltung nicht zu einer Wiedererwägung verhalten, sondern nur überprüfen, ob diese im Rahmen ihrer Befugnis gehandelt hat, wenn sie auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückgekommen ist. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt im Ermessen des Versicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 und E. 4.2.1 S. 54). Daraus ergibt sich, dass das Gericht die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung nur dann schützen darf, wenn die Verwaltung diese Verfügung abgeändert hat (vgl. ZAK 1985 S. 58). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz läuft darauf hinaus, gegen den Willen der SUVA in eine rechtskräftig zugesprochene Rente einzugreifen. Die vom kantonalen Gericht vorgenommene reformatio in peius kann daher nicht geschützt werden.
 
6.
 
6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat entsprechend seinem teilweisen Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche von der unterliegenden SUVA zu tragen ist (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
6.2 Trotz des teilweisen Obsiegens im letztinstanzlichen Verfahren steht dem Beschwerdeführer für das kantonale Gerichtsverfahren kein Anspruch auf Parteientschädigung zu, da im Ergebnis die Situation wiederhergestellt worden ist, wie sie am Ende des Einspracheverfahrens vorgelegen hatte.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2006 wird aufgehoben, soweit damit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2004 lediglich noch einen Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 23 % hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 27. August 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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