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Informationen zum Dokument  BGer 6B_548/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_548/2007 vom 30.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_548/2007 /rom
 
Urteil vom 30. September 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Aargau,
 
Gegenstand
 
Strafverbüssung,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 17. Juli 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Da es vorliegend um ein Verfahren betreffend Strafverbüssung geht, ist die als Verfassungsbeschwerde betitelte Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen (Urteil 6B_38/2007 vom 23. August 2007, E. 3). Die 22 Seiten umfassende Beschwerde ist einmal mehr querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG. Allein auf S. 4 ist z.B. von "Justizskandal", "unerträglicher Justizkriminalität", "wirren Rechtsverdrehungen" und dergleichen die Rede. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. September 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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