BGer 5A_579/2007 | |||
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BGer 5A_579/2007 vom 13.11.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_579/2007 /blb
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Urteil vom 13. November 2007
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Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
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2. Betreibungsamt B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Gläubigerbezeichnung,
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. September 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkursssachen.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. September 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 18. Oktober 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 19. Oktober 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 22. Oktober 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er um Wiedererwägung der (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 18. Oktober 2007 ersucht,
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dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 18. Oktober 2007, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte, zumal die Nennung von Art. 17 SchKG am Ungenügen der Beschwerdebegründung nichts ändert und eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist zum Vornherein ausgeschlossen ist,
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dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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