BGer 1C_436/2007 | |||
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BGer 1C_436/2007 vom 04.01.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_436/2007
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Urteil vom 4. Januar 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge der Gruppe 2 sowie des Lernfahrausweises der Kat. D,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juli 2007 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
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Erwägungen:
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1.
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Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG den Führerausweis für Motorfahrzeuge der Gruppe 2 sowie den Lernfahrausweis der Kat. D.
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Mit Entscheid vom 11. Juli 2007 wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern eine von X.________ gegen die genannte Verfügung erhobene Beschwerde ab.
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Gegen diesen - ihm am 8. November 2007 eröffneten - Entscheid führt X.________ mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).
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Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).
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Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid nur auf ganz allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Aemisegger Bopp
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