BGer 9C_101/2012 | |||
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BGer 9C_101/2012 vom 10.01.2013 | |
{T 0/2}
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9C_101/2012
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Urteil vom 10. Januar 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Borella,
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Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
Kanton Zürich,
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vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, diese vertreten durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich,
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vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Dr. Karin Goy Blesi,
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dipl. Sozialversicherungsexpertin,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge (Überbrückungszuschuss),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 5. Dezember 2011.
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Sachverhalt: |
A. | |
Der 1948 geborene B.________ arbeitete seit 1993 als Lehrer und war in dieser Eigenschaft bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) berufsvorsorgeversichert. Im Rahmen einer Teilentlassung aus gesundheitlichen Gründen wurde seine Restarbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2010 auf 17 Wochenlektionen, d.h. 65,38 % eines Vollpensums festgelegt (Schreiben und Verfügung des Volksschulamtes vom 27. November 2009). Dementsprechend richtete die BVK B.________ bei einer Berufsinvalidität von 34,62 % ab 1. Januar 2010 eine Invalidenrente von Fr. 1839.80 im Monat aus (Mitteilung vom 13. Januar 2010). Gleichzeitig wurde ihm ein Überbrückungszuschuss zur Berufsinvalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 427.50 zugesprochen, welcher einem Viertel des höchstmöglichen Zuschusses entsprach. Der Versicherte ersuchte die BVK vergeblich um Ausrichtung eines höheren Überbrückungszuschusses.
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B. | |
Am 8. Juni 2010 reichte B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen den Kanton Zürich ein mit dem Begehren, es sei ihm ein Überbrückungszuschuss in der Höhe seines Berufsinvaliditätsgrades zuzusprechen, einschliesslich Zins ab Klageeinreichung. Das Sozialversicherungsgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 5. Dezember 2011 vollumfänglich gut und verpflichtete den Kanton Zürich, dem Versicherten ab 1. Januar 2010 einen Überbrückungszuschuss von 34,62 % zu leisten ("abzüglich der für die nämlichen Zeitperioden bereits ausgerichteten Zuschüsse, zuzüglich Zins zu 5 % auf den nachzuzahlenden Betreffnissen ab dem 8. Juni 2010").
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C. | |
Der Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, diese vertreten durch die BVK, führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung der Klage.
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Während B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Kantonales Recht kann vom Bundesgericht in der Regel nicht frei, sondern nur auf die Verletzung von Bundesrecht oder von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG) hin überprüft werden. Im Bereich der Berufsvorsorge macht das Bundesgericht im Interesse der Gleichbehandlung von öffentlich- und privatrechtlich Versicherten jedoch eine Ausnahme und überprüft das kantonale sowie das kommunale öffentliche Berufsvorsorgerecht frei, soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (BGE 134 V 199).
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1.2. Die vorliegende Streitsache dreht sich um die Frage, ob § 23 Abs. 1 zweiter Satz der Statuten der Versicherungskasse für das (zürcherische) Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (LS 177.21; nachfolgend: BVK-Statuten) dem Beschwerdegegner einen Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss in der Höhe von 34,62 % oder aber - wie der beschwerdeführende Kanton Zürich geltend macht - bloss 25 % einräumt. Weil es dabei um Versicherungsleistungen geht, prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz die genannte Statutenbestimmung zutreffend ausgelegt hat.
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Erwägung 2 | |
2.1. Im Bereich der überobligatorischen Berufsvorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 BVG). Massgebend ist insoweit - innerhalb der durch Gesetz und verfassungsmässige Grundsätze bestimmten Grenzen - insbesondere die autonome Regelung der Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten ist. Da es sich bei der BVK um eine Vorsorgeeinrichtung öffentlichen Rechts handelt, hat die Auslegung der einschlägigen Statutenbestimmungen - anders als die Auslegung der Vorsorgereglemente privatrechtlicher Versicherungsträger - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 138 V 98 E. 5.1 S. 102; 134 V 208 E. 2.2 S. 211; 133 V 314 E. 4.1 S. 316 mit Hinweisen; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 61, 9C_213/2011 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
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2.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 138 V 86 E. 5.1 S. 94 mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die hier massgebenden Bestimmungen der BVK-Statuten präsentieren sich - unter dem Titel "b. Invalidenleistungen" - wie folgt:
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"§ 19 Berufsinvalidität
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1 Versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet.
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...
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§ 20 Höhe der Berufsinvalidenrente
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1 Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten versicherten Lohnes.
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2 Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt:
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