BGer 8C_9/2013 | |||
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BGer 8C_9/2013 vom 24.01.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_9/2013
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Urteil vom 24. Januar 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Unentgeltliche Rechtspflege, Prozessvoraus-setzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 2012.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 2012, mit welchem das Gesuch von B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Sozialhilfeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde,
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der B.________ beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Form des Erlasses von Gerichtsvorschüssen zu gewähren und es sei ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zuzusprechen,
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in das Ersuchen um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung,
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dass es sich beim Entscheid, mit welchem vorgängig des Sachentscheids ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, um eine Zwischenverfügung handelt (Urteil [des Bundesgerichts] 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 2.1 mit Hinweisen),
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dass der angefochtene Entscheid daher keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338),
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dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Frage kommt,
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dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtsprechungsgemäss einen solchen Nachteil bewirken kann, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; Urteile [des Bundesgerichts] 2C_1102/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1 und 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 603),
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dass der Beschwerdeführer weder geltend macht, noch erkennbar ist, dass die Vorinstanz einen Kostenvorschuss mit der Androhung erhoben hat, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten,
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dass, sollten dem Beschwerdeführer im Hauptverfahren Kosten auferlegt werden, er die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des Endentscheids noch anfechten kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil [des Bundesgerichts] 2C_1102/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2),
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dass daher nicht ersichtlich ist, inwiefern die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,
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dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mithin nicht einzutreten ist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren damit gegenstandslos wird,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Sozialkommission X.________ schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Januar 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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