BGer 1B_603/2012 | |||
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BGer 1B_603/2012 vom 31.01.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_603/2012
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Urteil vom 31. Januar 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro B-2, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
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Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Meilen, Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen.
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Gegenstand
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Amtliche Verteidigung
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erhob beim Bezirksgericht Meilen gegen A.X.________ und deren Bruder B.X.________ Anklage wegen falscher Anschuldigung und Nötigung (Anklageschrift vom 18. Januar 2012, Verfahren 2/2009/4706). Sie wirft ihnen vor, gegen ihre Schwester C.X.________, deren Lebenspartner Y.________ und deren Rechtsanwalt Z.________ wider besseren Wissens Strafanzeige wegen Betrugs und Urkundenfälschung eingereicht und damit in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung bezweckt zu haben, die Schwester zur Auflösung ihres Mandats zu Rechtsanwalt Z.________ und damit zu einer schnelleren Erbteilung zu bewegen.
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Nach erfolglosen Vorstössen in den Jahren 2010 und 2011 ersuchte A.X.________ am 9. März 2012 das Bezirksgericht Meilen, es sei ihr eine Aufforderung zur Bestimmung einer Wahlverteidigung zu stellen, allenfalls eine amtliche Verteidigung anzuordnen. Den ablehnenden Entscheid vom 13. März 2012 focht A.X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss der III. Strafkammer vom 23. August 2012 (Geschäftsnummer: UP120016-O/U/KIE) ab. Das Obergericht führte im Wesentlichen das Folgende aus: Es sei nicht Sache der Gerichte, eine beschuldigte Person zur Bestimmung einer Wahlverteidigung aufzufordern; es liege kein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO vor; gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO werde eine amtliche Verteidigung angeordnet, soweit die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten ist; es liege kein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO vor; der Strafsache liege eine Erbstreitigkeit unter den Geschwistern X.________ zugrunde; der A.X.________ zur Last gelegte Lebenssachverhalt sei umgrenzt, gut überblickbar und nicht kompliziert; diese sei mit der Sache vertraut und könne sich darin trotz des beträchtlichen Aktenumfangs gut zurecht finden; umfangreiche Beweisanträge seien nicht erforderlich; zudem sei A.X.________ akademisch gebildet, übe ihren Arztberuf selbstständig aus und verfüge über die sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten, die Thematik zu erfassen, sich adäquat zu äussern und ihren Standpunkt zu vertreten; der zu beurteilende Sachverhalt biete keine besondern rechtlichen Schwierigkeiten; es sei nicht von Bedeutung, dass C.X.________ sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse; zusammenfassend ergebe sich, dass A.X.________ zur Wahrung ihrer Interessen keine amtliche Verteidigung benötige; daher bräuchten die finanziellen Verhältnisse, zu denen die Gesuchstellerin bisher jegliche Auskunft verweigert hatte, nicht abgeklärt zu werden.
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B.
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Gegen diesen Beschluss des Obergerichts hat A.X.________ beim Bundesgericht am 10. Oktober 2012 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei ihr ein amtlicher Verteidiger zu bestellen, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragt mit ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts weist darauf hin, dass Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin fehlen, und verzichtet im Übrigen auf Bemerkungen. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen hat von einer Vernehmlassung abgesehen.
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Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht am 14. Januar 2013 eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen zukommen lassen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig. Die Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1, Art. 93 Abs. 1 lit. a, Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Es ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen, ob die Beschwerde diesen Anforderungen genügt.
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Mit dem angefochtenen Entscheid ist der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung mit der Begründung verweigert worden, zur Wahrung ihrer Interessen benötige sie keine amtliche Verteidigung. Im bundesgerichtlichen Verfahren ersucht die Beschwerdeführerin nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Bei dieser Sachlage würde eine allfällige Gutheissung der Beschwerde zwar zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, hätte aber für sich nicht die Gewährung der amtlichen Verteidigung zur Folge. Vielmehr wären im kantonalen Verfahren mit Blick auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO vorerst noch die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu prüfen.
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2.
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Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung einer amtlichen Verteidigung. Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO nicht gegeben seien (E. 2b). Die Beschwerdeführerin stellt dies nicht in Frage. Es ist daher einzig zu prüfen, ob nach Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung besteht. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin terminologisch nicht strikt zwischen notwendiger und amtlicher Verteidigung unterscheidet.
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3.
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Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, weil der angefochtene Entscheid den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen nicht genügen soll. Diese Rüge erweist sich in Anbetracht des ausführlichen Obergerichtsentscheids von vornherein als unbegründet. Es reicht aus, dass das Obergericht die aus seiner Sicht wesentlichen Umstände darlegt; hingegen ist es nicht geboten, auf sämtliche Einwände der Parteien einzugehen (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen). Es war der Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres möglich, den Obergerichtsentscheid sachgerecht anzufechten).
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4.
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Die Beschwerdeführerin erhebt in verschiedener Hinsicht die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Teils wirft sie damit Rechtsfragen auf, die keinen Bezug zur Sachverhaltsfeststellung aufweisen; teils haben die Vorbringen keine eigenständige Bedeutung. Auf die Rüge ist daher nicht näher einzugehen.
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5.
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Das Obergericht hat im Einzelnen geprüft und dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin im vorliegenden Sachzusammenhang für die Wahrung ihrer Interessen keines amtlichen Rechtsvertreters bedürfe. Auf diese zutreffende Begründung kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Anzufügen sind die folgenden Erwägungen:
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Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, weshalb der in Frage stehende Lebenssachverhalt besondere Schwierigkeiten bieten soll. Im Wesentlichen geht es um die Erbenversammlung vom 8. August 2008, den nachfolgenden Mail-Verkehr und die Strafanzeigen vom November 2008 und Juli/August 2009. An dieser Einschätzung vermögen auch Beweisbegehren nichts zu ändern. Ferner hat die Beschwerdeführerin den angeblichen fehlerhaften Aktenzustand bereits in der vorliegenden Beschwerde dargelegt. Die das vorliegende Verfahren betreffenden Akten sind trotz ihres Umfangs überschaubar. Dass in parallel geführten Verfahren weitere umfangreiche Akten bestehen, ist nicht massgebend.
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Ebenso ist nicht ersichtlich, welche besondern Schwierigkeiten die Strafsache in rechtlicher Hinsicht bieten soll. Mit Blick auf die konkreten Umstände kann nicht gesagt werden, dass die Tatbestände der falschen Anschuldigung und der Nötigung von grosser rechtlicher Komplexität wären. Konkurrenzfragen stellen sich in Anbetracht der konkreten Anklage kaum. Der Hinweis auf die mangelnde Anklagegrundsatzkonformität genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit ist für sich allein kein Hinweis auf rechtliche Schwierigkeiten. Die Voreingenommenheit des Richters wirft ebenfalls keine schwerwiegenden Fragen auf.
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Das Obergericht hat ferner darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin über eine gute Ausbildung verfügt, als selbstständige Ärztin praktiziert, über die erforderlichen sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten verfügt und demnach in der Lage sei, sich adäquat zu äussern, ihren Standpunkt sachgerecht zu vertreten und sich demnach ohne amtlichen Vertreter zu verteidigen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, belegt keine Rechtsverletzung. Insbesondere ändert an der Begründung des Obergerichts nichts, dass ihre Rechtsschriften bisher weitgehend von ihrem rechtskundigen und ebenfalls beschuldigten Bruder verfasst worden sind.
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Gesamthaft gesehen bildet der blosse Umstand, dass im vorliegenden Verfahren je nach Prozessverlauf schwierige Fragen auftauchen können, für sich allein genommen zurzeit keinen Grund dafür, an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich selber sachgerecht verteidigen zu können, zu zweifeln und deshalb einen amtlichen Verteidiger zu bestellen.
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Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
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6.
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Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Steinmann
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