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Informationen zum Dokument  BGer 5A_21/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_21/2013 vom 21.02.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_21/2013
 
Urteil vom 21. Februar 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
 
2. Z.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Blum,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kindesvertreter, Kosten (Abänderung des Scheidungsurteils),
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (im Rahmen eines Abänderungsprozesses und in Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin) eine erstinstanzliche Verfügung (betreffend Bestellung eines Kindesvertreters) aufgehoben, die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt, die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem neuen vorinstanzlichen Entscheid vorbehalten und vorgemerkt hat, dass die Beschwerdeführerin für das kantonale Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- geleistet habe,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG einen Rückweisungsentscheid und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331),
 
dass Zwischenentscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur dann unterliegen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
 
dass es beim vorliegenden Rückweisungsentscheid an diesem Erfordernis fehlt, weil sich der durch den Zwischenentscheid bewirkte Nachteil durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid beheben lässt (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2. S. 190 f.) und die mangelnde Verfügbarkeit von Geldbeträgen lediglich einen tatsächlichen Nachteil darstellt (BGE 137 III 637 E. 1.2 S. 640),
 
dass somit auf die - mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und (entgegen ihrem Antrag) keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Februar 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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