BGer 1B_71/2013 | |||
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BGer 1B_71/2013 vom 13.03.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_71/2013
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Urteil vom 13. März 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Merkli, Chaix,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, z. Zt. im Untersuchungsgefängnis Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Simon Berger,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, Postfach, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin,
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Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410 Liestal,
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Gegenstand
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Untersuchungshaft; Wiederholungsgefahr,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Januar 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
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Er befindet sich seit dem 23. August 2012 in Untersuchungshaft.
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Am 26. November 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Haft um 3 Monate.
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Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 entsprach das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft dem Antrag teilweise und verlängerte die Untersuchungshaft vorläufig bis zum 10. Dezember 2012.
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Die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) am 8. Januar 2013 gut und verlängerte die Haft um 3 Monate, d.h. bis zum 6. März 2013. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und - abweichend vom Zwangsmassnahmengericht - Wiederholungsgefahr.
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B.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben; er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
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C.
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Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweise auf seinen Beschluss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
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Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
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X.________ hat auf eine Replik verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c).
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Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht ausdrücklich nicht. Er macht einzig geltend, es fehle an der Wiederholungsgefahr.
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2.2 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Nach der Rechtsprechung ist Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen. Diese Bestimmung verlangt, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. mit Hinweisen).
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Als Verbrechen oder schwere Vergehen, welche die Sicherheit anderer nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erheblich gefährden können, kommen auch qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Betracht (Urteil 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7, nicht publ. in BGE 137 IV 84).
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2.3 Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Am 3. Mai 2012 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Landschaft wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren. Diesem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer verkaufte ab Mitte 2006 während ungefähr eines halben Jahres ca. 500 Gramm Marihuana; von Anfang 2007 bis April 2009 ca. 2,2 kg Haschisch und rund 1,1 kg "Speed" (Amphetamin); ab Mitte 2007 bis April 2009 überdies ca. 220 Gramm Kokain. In neuen Verfahren bezichtigen vier Personen unabhängig voneinander den Beschwerdeführer des Drogenhandels. In den Konfrontationseinvernahmen haben sie daran festgehalten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Personen den Beschwerdeführer zu Unrecht anschuldigen sollten, zumal zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer offenbar teilweise freundschaftliche Beziehungen bestanden und sie sich mit ihren Aussagen selber belasten. Die neuen Anschuldigungen werden gestützt durch das Ergebnis der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung, bei welcher Ecstasy-Tabletten sichergestellt werden konnten. Überdies ergeben sich aus den Protokollen der Telefonüberwachung Hinweise auf Drogenhandel.
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Die Vorinstanz nimmt an, bereits aus dem rechtskräftigen Strafurteil vom 3. Mai 2012 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mehrere gleichartige Straftaten verübt habe. Bei der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO komme es nicht auf die Anzahl der Strafurteile an, sondern darauf, wie viele Straftaten nachgewiesen seien. Selbst wenn die einschlägige Vorstrafe lediglich als einzige Vortat gewertet würde, liege eine sehr ungünstige Rückfallprognose aufgrund der erdrückenden Beweislage in Bezug auf die dem Beschwerdeführer neu vorgeworfenen Delikte vor.
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Dem ist vollumfänglich zuzustimmen. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO spricht von früher verübten gleichartigen Straftaten. Es kommt somit auf die Zahl der Straftaten an, nicht der Strafurteile. Die gegenteilige, vom Zwangsmassnahmengericht vertretene Auffassung wäre sachwidrig, da einem einzigen Strafurteil gegebenenfalls viele Straftaten zugrunde liegen können. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten massgeblich ist aber die Zahl der bereits verübten Straftaten, nicht der Strafurteile. Die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts führte zu einer grundlosen Privilegierung des Wiederholungstäters, dessen Straftaten lange nicht entdeckt und deshalb in einem einzigen Urteil geahndet wurden.
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Der Beschwerdeführer hat mehrere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen, die zum Urteil vom 3. Mai 2012 geführt haben. Er steht unter dem dringenden Verdacht, vor und nach diesem Urteil erneut gleichartige Widerhandlungen begangen zu haben; dies ungeachtet des laufenden Strafverfahrens bzw. der Probezeit. Insoweit bestehen schwerwiegende belastende Gesichtspunkte. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen Wiederholungsgefahr bejaht hat, verletzt das kein Bundesrecht.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Die Untersuchungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Da das Zwangsmassnahmengericht Wiederholungsgefahr verneint hatte, konnte sich der Beschwerdeführer zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Simon Berger, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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