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Informationen zum Dokument  BGer 6B_543/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_543/2012 vom 11.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_543/2012
 
Urteil vom 11. April 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
2. A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige schwere Körperverletzung, fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 10. Juli 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ war am 19. Juli 2007 für die B.________ AG auf der Baustelle C.________ mit Sanierungs- respektive Malerarbeiten beschäftigt. Er stürzte von einem Baugerüst 10 Meter tief in einen Lichtschacht. Dabei erlitt er schwere Verletzungen, die zu einer Tetraplegie führten. Bauleiter war X.________.
 
B.
 
Das Bezirksgericht Hochdorf sprach X.________ am 18. Februar 2011 der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 300.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
 
Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte am 10. Juli 2012 auf Berufung von X.________ den Schuldspruch und reduzierte die bedingte Geldstrafe auf 50 Tagessätze zu Fr. 300.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war die D.________ AG Projektplanerin betreffend die Montage und Demontage der für die Baustelle notwendigen Gerüste. Der Beschwerdeführer war ihr Angestellter und hatte die Bauleitung inne. Er war der zuständige Planer für die Gerüste. Mit der Montage und Demontage der Gerüste war die E.________ AG betraut, welche durch ihren Bauführer F.________ einen Unterakkordanten, G.________, beauftragte. A.________s Arbeitgeber, das Malergeschäft B.________ AG, war mit Sanierungsarbeiten betraut.
 
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Tatbestände der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) durch pflichtwidriges Unterlassen erfüllt zu haben.
 
1.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe die Verantwortlichkeitsbereiche der Beteiligten zu Unrecht nicht geprüft. Im von ihm verfassten Plan sei das Gerüst im korrekten Abstand zur Fassade eingetragen worden. Er habe sich an den verantwortlichen Gerüstbauer F.________ gehalten. Dieser sei vertraglich nicht verpflichtet gewesen, das Gerüst gemäss den Plänen zu erstellen. Er respektive die E.________ AG habe eigenverantwortlich eine abweichende Ausführungsvariante gewählt. Indem er (der Beschwerdeführer) bei F.________ und G.________ die Behebung der festgestellten Mängel verlangt habe, habe er seine bauleitenden Aufgaben korrekt erledigt. Er habe davon ausgehen dürfen, dass F.________ den Unterakkordanten instruieren und überwachen würde. Am 18. Juli 2007 hätten F.________ und G.________ das Gerüst freigegeben. Zudem hätten B.________ und seine Mitarbeiter das Gerüst akzeptiert. Deshalb habe er annehmen dürfen, dass das Gerüst den Regeln der Baukunde entsprochen habe. Keinem der Beteiligten sei aufgefallen, dass der zulässige Höchstabstand des Gerüsts zur Fassade überschritten worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet einem Bauleiter der zu grosse Abstand hätte auffallen müssen (Beschwerde S. 3 ff.).
 
1.2 Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das Gerüst habe bei der Absturzstelle im Unfallzeitpunkt nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen, da dessen Abstand zur Fassade respektive zu den Lamellenstoren zu gross und ein Seitenschutz gefehlt habe. Der Beschwerdeführer sei der Bauleiter der fraglichen Baustelle gewesen. Ihm hätten die Planung der Gerüste sowie die Überwachung, Kontrolle und Terminkoordination oblegen. Obwohl er in den Plänen und Skizzen Konsolen mit einer Breite von 100 cm (100er Konsolen) vorgesehen habe, sei das Gerüst von G.________ mit schmaleren Konsolen von 70 cm (70er Konsolen) montiert worden. Dadurch sei ein breiterer Abstand des Gerüsts zur Fassade entstanden, nämlich 43 cm anstatt des erlaubten Maximalabstands von 30 cm. Die 70er Konsolen, der zu breite Abstand wie auch das fehlende Innengeländer hätten dem Beschwerdeführer auffallen müssen. Zudem seien ihm gegenüber bereits am 16. Juli 2007 Mängel des Gerüsts gerügt worden. Er könne sich nicht dadurch entlasten, dass der Gerüstbauer G.________ das Gerüst am 18. Juli 2007 freigegeben und A.________ (Beschwerdegegner 2) es am Vortag des Unfalls für in Ordnung befunden habe, weil es nicht mehr gewackelt habe. Eine eingehende Kontrolle, ob die gerügten Mängel beseitigt und die weiteren Arbeiten korrekt ausgeführt worden seien, hätte zur allgemeinen Koordinations- und Kontrollpflicht des Beschwerdeführers gehört. Indem er diese unterlassen habe, habe er sich pflichtwidrig unsorgfältig verhalten und die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde erfüllt (Entscheid S. 5 ff.).
 
1.3
 
1.3.1 Gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe nach Abs. 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
 
Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB ist schuldig zu sprechen, wer einen Menschen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 StGB).
 
Art. 229 StGB ist neben Art. 125 StGB anwendbar, wenn eine Person wegen Nichteinhaltens der Regeln der Baukunde verletzt wurde, während andere Personen gefährdet wurden. (Ideal-)Konkurrenz liegt auch vor, wenn das Opfer verletzt und überdies sein Leben gefährdet wurde (BGE 109 IV 125 E. 2 S. 128 mit Hinweis; Roelli/Fleischanderl, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 48 zu Art. 229 StGB).
 
1.3.2 Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen). So indiziert etwa die Nichteinhaltung der gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Vorschriften über technische Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen in aller Regel eine Sorgfaltswidrigkeit (BGE 114 IV 173 E. 2a S. 174 f.).
 
Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen).
 
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen).
 
1.3.3 Die Tathandlung gemäss Art. 229 StGB besteht in der Nichtbeachtung von anerkannten Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., N. 7 zu Art. 229 StGB; Franz Riklin, Zum Straftatbestand des Art. 229 StGB [...], Baurecht 1985, S. 45). Die Bestimmung von Art. 229 StGB beschränkt dabei aufgrund ihrer Konzeption als echtes Sonderdelikt die Strafbarkeit von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist (Urteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 5.2).
 
Die mit der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen können nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., N. 18 zu Art. 229 StGB). Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen, nach den konkreten Umständen und den Usanzen (Felix Bendel, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Verletzung der Regeln der Baukunde [Art. 229 StGB], 1960, S. 42 ff.; Riklin, a.a.O., S. 46). Die Unterscheidung verschiedener Verantwortlichkeitsbereiche ist eine Folge der beim Bau unumgänglichen Arbeitsteilung, wobei sich die einzelnen Tätigkeiten häufig nicht scharf voneinander abgrenzen lassen, so dass bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB oft mehrere Personen gleichzeitig trifft (Urteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.1 mit Hinweisen). Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit eines andern ist nicht möglich (vgl. hierzu Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 17 N. 4).
 
Bauleitende Funktion besitzt, wer unmittelbare Befehlsgewalt über die Ausführenden ausübt, wer jederzeit mit bindenden Weisungen in die gesamte Bauführung eingreifen darf und diese Befugnis auch tatsächlich ausübt (BENDEL, a.a.O., S. 39 f.; RIKLIN, a.a.O., S. 45). Grundsätzlich ist der Architekt Bauleiter und damit möglicher Täter im Sinne von Art. 229 StGB. Wesentlich ist der durch die konkreten Verhältnisse (Architekturvertrag etc.) vorgegebene Aufgabenkreis (vgl. RIKLIN, a.a.O., S. 47). Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und die Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Der Bauleiter muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt sind (BGE 101 IV 28 E. 2b S. 30 f.; Urteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.3). Kann die Bauleitung jederzeit durch Anordnungen und Weisungen in den Gang der Arbeiten eingreifen, muss sie sicherstellen, dass die Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Ansonsten gehört die Überprüfung der Arbeit eines beigezogenen Spezialisten nicht zum Pflichtenkreis des bauleitenden Architekten. Dieser muss jedoch einschreiten, wenn er eine Verletzung elementarer Sicherheitsvorschriften feststellt. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch eine Gefahr für die körperliche Integrität oder das Leben Dritter hervorgerufen wird (Urteil 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3; Urteil 6B_437/2008 vom 24. Juli 2009 E. 5.7.2; Urteil 6S.181/2002 vom 30. Januar 2003 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
 
Diese Grundsätze sind auf den Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB übertragbar. Insbesondere lässt sich die Garantenstellung aus den gleichen Erwägungen wie beim Tatbestand von Art. 229 StGB begründen (Urteil 6B_517/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1 mit Hinweis).
 
1.4
 
1.4.1 Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung aus Ingerenz, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (E. 1.3.3 hievor). Ob Art. 104 der SIA-Norm 118 (Ausgabe 1977/1991) eine vertragliche Garantenstellung des Beschwerdeführers begründet, kann mit der Vorinstanz offenbleiben.
 
1.4.2 Die Vorinstanz verweist zutreffend auf verschiedene Gesetzesbestimmungen, wie Art. 83 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141), Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 BauAV sowie Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30). Sie hält fest, dass nach Art. 46 Abs. 2 BauAV der Abstand des Belages eines Gerüstganges von der Fassade in keiner Bauphase 30 cm übersteigen darf. Ist dies nicht möglich, sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern (Entscheid S. 15 f.).
 
Aus der Bauarbeitenverordnung und der Verordnung über die Unfallverhütung lässt sich keine Garantenstellung des bauleitenden Architekten gegenüber Personen ableiten, die nicht Arbeitnehmer sind und nicht in einem Subordinationsverhältnis zu ihm stehen (Urteil 6P.121/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 2.4). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Bauleitung die genannten Vorschriften nicht beachten muss (Urteil 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.4.2 mit Hinweis).
 
1.5
 
1.5.1 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen oblag dem Beschwerdeführer nebst der Planung der Gerüste die Überwachung und Kontrolle der verschiedenen Arbeiten sowie die Terminkoordination der an der Sanierung beteiligten Unternehmen. Damit musste er die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen.
 
Der Konsolengang, auf dem der Beschwerdegegner 2 unmittelbar vor dem Absturz gestanden hat, befand sich zur Fassade des Gebäudes respektive zu den Lamellenstoren in einer Entfernung von rund 43 cm. Die Absturzhöhe betrug etwa 10 Meter. Andere bauliche Massnahmen wurden nicht getroffen, um die Absturzgefahr zu beseitigen. Das Gerüst entsprach deshalb nicht den obgenannten Vorschriften und war in diesem Sinne mangelhaft.
 
1.5.2 Es fragt sich, wie weit die konkreten Überwachungspflichten des Beschwerdeführers reichten. Dieser macht zu Recht geltend, dass der Bauleiter in der Regel auf die Arbeiten der beigezogenen spezialisierten Unternehmen vertrauen darf und deshalb deren Arbeiten nicht überprüfen muss (vgl. BGE 117 II 259 E. 3 S. 270; Roelli/Fleischanderl, a.a.O., N. 20 zu Art. 229 StGB; Bendel, a.a.O., S. 45). Ob die SIA-Norm 222 von den Vertragsparteien im Werkvertrag übernommen wurde (wovon der Beschwerdeführer ausgeht, die Vorinstanz jedoch nicht feststellt; vgl. Untersuchungsakten Faszikel 3, act. 40.4), kann hier offenbleiben (vgl. zu Ziffer 7 22 und 7 24 der SIA-Norm 222 [Ausgabe 1990] Urteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.3). Der Bauleiter hat im Rahmen seiner allgemeinen Koordinations- und Kontrollpflicht darauf zu achten, dass Gerüste den Sicherheitsvorschriften entsprechen.
 
Im Zusammenhang mit den Überwachungspflichten des Beschwerdeführers sind insbesondere folgende vorinstanzliche Feststellungen von Bedeutung (Entscheid S. 20 ff.): G.________ war mit der Montage des Gerüsts in Verzug, was der Beschwerdeführer wusste. Bei einer Baustellenbesichtigung vom 16. Juli 2007 beanstandete B.________ beim Beschwerdeführer das von G.________ erstellte Gerüst als "nicht SUVA-gerecht". B.________ verweigerte deshalb die Ausführung von Malerarbeiten. Der Beschwerdeführer hielt G.________ zur Behebung der "festgestellten Mängel" an. Am 18. Juli 2007 rief G.________ den Beschwerdeführer an und gab das Gerüst frei. Gleichentags besichtigte der Beschwerdeführer zusammen mit dem Beschwerdegegner 2 die Gerüste im fraglichen Bereich. Letzterer befand sie für in Ordnung. Der Beschwerdeführer hatte in der Devisierung und in den Skizzen des Gerüstgangs am Absturzort 100er Konsolen vorgesehen. Verwendet wurden jedoch 70er Konsolen.
 
1.5.3 Der Mangel am Gerüst war ohne Schwierigkeiten erkennbar. Der Beschwerdeführer bringt zwar zutreffend vor, dass er nicht zu einer förmlichen Abnahme des erstellten Gerüsts verpflichtet war. Dies nimmt auch die Vorinstanz nicht an. Sie geht jedoch zu Recht davon aus, dass der Mangel dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, wäre er seiner allgemeinen Kontrollpflicht nachgekommen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer wie bereits im kantonalen Verfahren wiederholt auf die Funktionen von F.________ von der E.________ AG und G.________ verweist und festhält, beide hätten das Gerüst freigegeben. Der Abstand eines Gerüsts zur Fassade respektive die Verwendung eines Seitenschutzes sind wesentliche Punkte des Gerüstbaus. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach F.________ nicht ausgesagt habe, das Gerüst kontrolliert und keine Mängel festgestellt zu haben, als willkürlich (Beschwerde S. 3). Seine Ausführungen und der Hinweis auf die polizeiliche Einvernahme vom 19. Juli 2007 vermögen keine Willkür darzutun (zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer oblag nebst der Planung der Gerüste auch die Überwachung und Kontrolle der entsprechenden Arbeiten. Selbst wenn der Bauleiter regelmässig auf die Arbeiten der beigezogenen spezialisierten Unternehmen vertrauen darf, durfte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der konkreten Situation gleichwohl nicht auf eine Kontrolle verzichten. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Entscheid S. 21 f.). Es kann dahingestellt bleiben, welche Mängel am 16. Juli 2007 thematisiert wurden (vgl. Entscheid S. 5). Sie legten auf jeden Fall eine nähere Prüfung durch den Beschwerdeführer nahe.
 
Zusätzlich fällt ein weiterer Umstand massgeblich ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hatte ein Gerüst mit 100er Konsolen geplant. Selbst wenn es G.________ freistand, von den Vorgaben abzuweichen und schmalere Konsolen zu verwenden, so war die Abweichung von den Plänen für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar. Auch aus diesem Grund hätte sich eine nähere Prüfung aufgedrängt. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen entstand durch die Verwendung der 70er Konsolen in Abweichung der Pläne und Skizzen ein breiterer Abstand des Gerüstgangs zur Fassade. Diese Feststellung leuchtet ohne Weiteres ein und stützt die Vorinstanz unter anderem auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht Hochdorf (Entscheid S. 20 mit Verweis auf das Protokoll der Einvernahme vom 6. Juli 2010 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt (Beschwerde S. 3 f.), geht sein Vorbringen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz (wie auch der Beschwerdeführer in der persönlichen Befragung) legt dar, wie sich die Wahl der 70er Konsolen bei gleichbleibendem Abstand des Gerüsts auf die Distanz der fraglichen Arbeitsfläche zur Fassade ausgewirkt hat. Dass der mangelhafte Abstand hätte verringert werden können, wenn das ganze Gerüst näher an das Gebäude zu stehen gekommen wäre, versteht sich von selbst und verkennt die Vorinstanz nicht. Es lag durchaus im Raum, dass G.________ schmalere Konsolen verwenden, das Gerüst aber gleichwohl nicht näher als geplant an das Gebäude platzieren würde. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, durch eine einfache und zumutbare Kontrolle für die Einhaltung des maximal zulässigen Abstands besorgt zu sein. Nicht nur die Abweichung von den Plänen (70er Konsolen anstatt 100er Konsolen), sondern auch der zu grosse Abstand war für den Beschwerdeführer erkennbar. Massgebend ist die Distanz zur Fassade. Diese wurde nicht um wenige Zentimeter, sondern um mindestens 40 % überschritten. Die Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für den Mangel des Gerüsts mitverantwortlich ist. Der Unfall war vorhersehbar und vermeidbar.
 
1.5.4 Der Schuldspruch der fahrlässigen schweren Körperverletzung verletzt kein Bundesrecht. Ebenso wenig ist die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde bundesrechtswidrig. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Entscheid S. 25 ff.).
 
2.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. April 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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