BGer 8C_228/2013 | |||
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BGer 8C_228/2013 vom 30.04.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_228/2013
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Urteil vom 30. April 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
S.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, Postfach, 1762 Givisiez,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Februar 2013.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 20. März 2013 betreffend die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung des X.________ im Verfahren vor dem Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 7. Februar 2013,
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in Erwägung,
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dass das Kantonsgericht als I. Sozialversicherungsgerichtshof die gegen die von der IV-Stelle des Kantons Freiburg angeordnete Begutachtung des X.________ durch Dr. med. H.________ gerichteten Vorbringen einer materiellen Überprüfung unterzogen, in der Sache aber als unbegründet abgewiesen hatte,
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dass es dabei auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte,
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dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
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dass die vorliegend allein thematisierte unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz nur unter den Voraussetzungen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar ist,
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dass die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Rechtsmittelverfahren mit dem Entscheid in der Sache gefällt worden ist, mit anderen Worten keinen Einfluss mehr auf den dortigen Verfahrensablauf hatte,
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dass dergestalt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, zumal, sollte es später nicht zu einem Beschwerdeentscheid in der Hauptsache kommen, diesfalls immer noch direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Anschluss an die Verwaltungsverfügung in der Sache erhoben werden kann (zum Ganzen siehe BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f.; Urteile 2C_1102/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1 und 9C_117/2010 vom 23. Juli 2010 E. 3.2),
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dass deshalb bereits aus diesem Grund auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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dass damit die Frage, ob der Rechtsvertreter überhaupt legitimiert ist, in eigenem Namen gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung seines Klienten Beschwerde zu führen, nicht näher zu erörtern ist; das vom Beschwerdeführer dazu angerufene Urteil 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.2 (publiziert in: SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144) ist diesbezüglich nicht einschlägig, war dort doch die Höhe der aus der Staatskasse zu leistenden Entschädigung an einen amtlich eingesetzten Rechtsvertreter Prozessthema; davon abzugrenzen ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der ausschliesslich dem Gesuchsteller zusteht,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. April 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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