BGer 5A_288/2013 | |||
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BGer 5A_288/2013 vom 27.05.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_288/2013
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Urteil vom 27. Mai 2013
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Abänderung eines Scheidungsurteils,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 27. Februar 2013.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 3. Februar 2009 schied das Bezirksgericht Muri/AG die Ehe von X.________ (1974) und Y.________ (1981), unter Genehmigung der Ehescheidungsvereinbarung. Gestützt auf diese wurde der Ehemann zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 500.-- bis Ende 2013 und von Fr. 200.-- bis Ende 2019 sowie zu Unterhalt für die unter die elterliche Sorge der Mutter gestellte Tochter Z.________ (2003) von Fr. 600.-- bis zum erfüllten 10. Lebensjahr und anschliessend von Fr. 700.-- bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. wirtschaftlichen Selbständigkeit verpflichtet.
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B.
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Angesichts der Wiederverheiratung (Februar 2011) und der in der neuen Ehe geborenen Tochter W.________ (Juni 2011) reichte der Ehemann am 19. August 2011 eine Abänderungsklage ein, mit welcher er die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts für die erste Ehefrau verlangte.
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Mit Urteil vom 17. Januar 2012 änderte das Bezirksgericht Muri das Scheidungsurteil dahingehend ab, dass der gegenüber der ersten Frau geschuldete Unterhalt auf Fr. 382.-- bis Ende Dezember 2013 und auf Fr. 200.-- bis Ende 2019 festgesetzt wurde.
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Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. Februar 2013 ab.
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C.
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Gegen das obergerichtliche Urteil hat X.________ am 17. April 2013 eine Beschwerde erhoben mit dem zusammengefassten Begehren um Aufhebung des nachehelichen Urteils. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist unbestrittenermassen nicht erreicht. Der Beschwerdeführer behauptet indes, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG vor, weil ein allgemeines Interesse bestehe an höchstrichterlicher Klärung der Rangfolge von mehreren Unterhaltsberechtigungen und insbesondere der Frage, ob der neuen Ehefrau angesichts der Betreuung der kleinen Tochter eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, stamme sie doch aus Kroatien, sei sie erst per 2011 in die Schweiz eingewandert und spreche sie auch heute noch kaum Deutsch.
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2.
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Die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG sind erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 135 III 397 E. 1.2 S. 399; 137 III 580 E. 1 S. 583). Ein erhöhtes Interesse besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechende Frage je dem Bundesgericht unterbreitet werden kann, infolge der Streitwertgrenze äusserst gering ist (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 271). Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demgegenüber vor, wenn es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht (BGE 133 III 493 E. 1.2 S. 495 f.; 134 III 115 E. 1.2 S. 117).
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Vorliegend hat sich das Bundesgericht gemäss der bereits vom Obergericht zutreffend zitierten Rechtsprechung sowohl zum - vorliegend mangels entsprechender Begehren allerdings nicht interessierenden - Verhältnis zwischen Kindern aus mehreren Ehen (vgl. BGE 137 III 59) als auch zum Verhältnis zwischen dem nachehelichen Unterhaltsanspruch des abgeschiedenen Ehegatten und den Ansprüchen bzw. Verpflichtungen des neuen Ehegatten geäussert, insbesondere auch, wenn diesen Erziehungspflichten treffen (vgl. Urteil 5A_241/2010 vom 9. November 2010). Die hierfür anwendbaren Maximen könnten zwar potenziell Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bilden; es besteht aber angesichts der ergangenen Rechtsprechung kein Bedarf an Klärung und noch weniger eine Notwendigkeit, die Grundsätze nach kurzer Zeit erneut darzulegen.
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Zur Debatte steht vielmehr die einzelfallgerechte Anwendung der in der zitierten Rechtsprechung festgehaltenen Maximen. Genau dies macht der Beschwerdeführer nämlich geltend und im vorgenannten Urteil 5A_241/2010 (vgl. dortige E. 4, 5.5.1, 5.6, 5.7) wurde betont, dass sich die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit für den neuen Ehegatten bei bestehenden Erziehungspflichten anhand der konkreten Umstände - wozu auch Fakten wie bisherige Erwerbstätigkeit, Arbeitsmarktlage, Sprachkenntnisse, Integration in der Schweiz, etc. gehören - bemesse, wobei den kantonalen Instanzen diesbezüglich ein erhebliches Ermessen zukomme, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreife. Bei der Gewichtung der relevanten Umstände geht es aber um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den konkreten Fall, was nach dem Gesagten a priori keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein kann.
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3.
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Nach dem Gesagten ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, weshalb auf die Beschwerde in Zivilsachen mangels genügenden Streitwertes nicht eingetreten werden kann.
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Es wäre folglich einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinn von Art. 113 BGG möglich. Eine solche erhebt der Beschwerdeführer nicht und seine Beschwerde in Zivilsachen lässt sich auch nicht in eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde konvertieren, weil mit dieser nur verfassungsmässige Rechte gerügt werden können (Art. 116 BGG), die Eingabe aber keine solchen Rügen, sondern ausschliesslich appellatorische Ausführungen enthält.
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Bei Nichteintreten sind dem Beschwerdeführer praxisgemäss reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt und das entsprechende Gesuch deshalb abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Mai 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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