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Informationen zum Dokument  BGer 5A_386/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_386/2013 vom 29.05.2013
 
{T 0/2}
 
5A_386/2013
 
 
Verfügung vom 29. Mai 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Y.________.
 
Gegenstand
 
Berechnung des Existenzminimums,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Mai 2013 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
 
 
Nach Einsicht:
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (Verfahren 5A_386/2013) gegen das Urteil vom 17. Mai 2013 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
 
 
in Erwägung:
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 28. Mai 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Das Verfahren 5A_386/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Mai 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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