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Informationen zum Dokument  BGer 5A_758/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_758/2012 vom 25.06.2013
 
{T 0/2}
 
5A_758/2012
 
 
Urteil vom 25. Juni 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Tamara Frehner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Krause,
 
2.  Z.________,
 
3.  W.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Verspätete Eingabe (Erbteilung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des
 
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. September 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Z.________ senior verstarb am 30. August 2007. Er hinterliess seine Ehefrau Y.________, die Tochter W.________ sowie die beiden Söhne X.________ und Z.________. Letzterer wohnt in den USA.
1
 
B.
 
Zur Prozessgeschichte kann auf Lit. B des Urteils heutigen Datums im parallelen Verfahren 5A_837/2012 verwiesen werden.
2
 
C.
 
Gegen diesen Beschluss erhob X.________ am 14. März 2011 eine 93-seitige Beschwerde.
3
 
D.
 
Dagegen hat X.________ am 18. Oktober 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen, eventualiter sei seine Eingabe vom 21. Februar 2011 zu den Akten zu nehmen. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2013 wurde die aufschiebende Wirkung gewährt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG) mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), gegen den die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist, soweit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Darauf wird in E. 4 zurückzukommen sein.
5
 
Erwägung 2
 
Das Obergericht hat einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b ZPO verneint mit der Begründung, dass über die geltend gemachten Zustellungsfehler im Zusammenhang mit den verfahrenseinleitenden Schriftstücken mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 14. Februar 2011 entschieden worden sei (dazu paralleles Verfahren 5A_837/2012). X.________ habe kein rechtlich geschütztes Interesse an der abstrakten Feststellung, dass seine Eingabe vom 21. Februar 2011 nicht verspätet erfolgt sei, denn Beschwerdeobjekt hinsichtlich der geltend gemachten Zustellungsmängel bilde allein der Beschluss vom 14. Februar 2011, welcher denn auch angefochten worden sei. In jenem Beschwerdeverfahren hätte die Möglichkeit bestanden, sämtliche Verfahrensfehler, insbesondere auch Gehörsmängel, geltend zu machen. X.________ erleide deshalb durch den Beschluss vom 2. März 2011, in welchem lediglich festgehalten worden sei, die Eingabe vom 21. Februar 2011 erweise sich als verspätet, keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil, zumal der Beschluss vom 2. März 2011 insofern ohne Tragweite sei, als bereits mit demjenigen vom 14. Februar 2011 über die Verfahrensanträge von X.________ entschieden worden sei und sich bereits daraus ergeben habe, dass dessen Eingabe vom 21. Februar 2011 nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Der Beschluss vom 2. März 2011 hätte mit anderen Worten genauso gut unterbleiben können, da seine Aufhebung bzw. die Feststellung, die Eingabe vom 21. Februar 2011 sei innert Frist erfolgt, am Beschluss vom 14. Februar 2011 nichts (mehr) zu ändern vermöchte.
6
 
Erwägung 3
 
X.________ bringt vor, er habe bereits deshalb einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitten, weil sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es gehe ihm insbesondere darum, dass das mit seiner Eingabe vom 21. Februar 2011 eingereichte Gutachten von U.________ zu den Akten genommen werde. Es sei wortklauberisch und überspitzt formalistisch, wenn das Obergericht davon ausgegangen sei, das Bezirksgericht habe keinen zweiten Schriftenwechsel anordnen wollen; vielmehr habe dieses vermutungsweise absichtlich eine präzise Fristansetzung unterlassen. Im Übrigen sei dem schweizerischen Recht der Begriff "gebotene Frist" fremd; Fristen seien nach Tagen, Wochen oder Monaten zu bemessen. So oder anders müsse er aber eine reelle Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme haben, was eine Frist von mindestens 20 Tagen bedinge. Das Bezirksgericht hätte deshalb mit seinem Beschluss bis zum 25. Februar 2011 zuwarten müssen und diesen nicht schon am 14. Februar 2011 erlassen dürfen.
7
 
Erwägung 4
 
Kern der Beschwerde ist die Frage, ob das Bezirksgericht angesichts des Replikrechts von X.________ zu den eingegangenen Stellungnahmen der Gegenparteien mit seinem Beschluss vom 14. Februar 2011 noch einige Tage hätte zuwarten müssen. Indes wäre dieses Vorbringen im parallelen Verfahren 5A_837/2012 vorzutragen gewesen, welches den erstinstanzlichen Beschluss vom 14. Februar 2011 zum Gegenstand hat.
8
 
Erwägung 5
 
Bei diesem Verfahrensausgang werden praxisgemäss reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
9
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juni 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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