BGer 1B_88/2013 | |||
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BGer 1B_88/2013 vom 26.06.2013 | |
{T 0/2}
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1B_88/2013
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Urteil vom 26. Juni 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bänziger,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch,
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Januar 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 17. Juli 2011 teilte X.________ der Kantonspolizei Basel-Landschaft telefonisch mit, sein Pferdeanhänger sei entwendet worden, vermutlich von Y.________. Tags darauf stellte X.________ den entsprechenden Strafantrag. Am 15. August 2011 dehnte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die gegen Y.________ bereits laufende Strafuntersuchung um den Tatbestand der Entwendung zum Gebrauch aus.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung durch die Staatsanwaltschaft festzustellen und der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens verschiedene Weisungen erteilen zu lassen. Eventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz bzw. die erste Instanz zurückzuweisen.
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C. | |
Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft stellt denselben Antrag. Ohne einen Antrag zu stellen, teilt Y.________ mit, er sehe in keiner Weise Ansatzpunkte für eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Kantonsgerichts, mit dem es die Rechtsverzögerungs- bzw. verweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die (angeblich schleppende) Führung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft abwies. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.
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Erwägung 2 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung steht dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zu, da er keine beantragte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juni 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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