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Informationen zum Dokument  BGer 4A_140/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_140/2013 vom 04.07.2013
 
{T 0/2}
 
4A_140/2013
 
 
Urteil vom 4. Juli 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Corboz,
 
Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. X.________ SA,
 
3. B.________,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Y.________ AG
 
2. Sergio  Biondo,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vertretungsbefugnis,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Zivilkammer, vom 1. Februar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
B.a. Nachdem die Frist zur Klageeinreichung aufgrund von aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen und im Einverständnis der Parteien vorerst erstreckt worden war, reichte die Y.________ AG nach Scheitern der Verhandlungen und vorgängig durchgeführtem Schlichtungsversuch beim Bezirksgericht Visp Klage gegen A.________, die X.________ SA und B.________ (nachfolgend gemeinsam: Beklagte, Beschwerdeführer) ein und verlangte in erster Linie, "[d]ie Beklagten seien zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Vereinbarung 'Regelung der Parkplatzsituation Q.________' mit der Gemeinde I.________ zu erteilen, sowie die weitere Umsetzung des Vertrags vom 08.03.2011 zu gewährleisten".
1
B.b. Die Beklagten erhoben beim Kantonsgericht des Kantons Wallis Beschwerde gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 24. Februar 2012. Rechtsanwalt Biondo beantragte sowohl in eigenem Namen als auch im Namen der Klägerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
2
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen).
3
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, mithin solche, die das Verfahren abschliessen (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216; 134 III 426 E. 1.1 S. 428; 133 III 393 E. 4 S. 396), sei es insgesamt (Art. 90 BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten, unabhängig von den anderen beurteilbaren Begehren oder für einen Teil der Streitgenossen (Art. 91 BGG; dazu BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 217 ff.).
4
1.2. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (von Gerichtspersonen) betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist: Erstens, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
5
1.3. Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend, die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), womit die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 324 E. 1.1 S. 328; 134 I 83 E. 3.1 S. 87; je mit Hinweisen). Es obliegt zudem den Beschwerdeführern darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429 a.E.).
6
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung und intern je zu einem Drittel ) auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftung und intern je zu einem Drittel) mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juli 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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