BGer 2C_610/2013 | |||
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BGer 2C_610/2013 vom 08.07.2013 | |
{T 0/2}
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2C_610/2013
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Urteil vom 8. Juli 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Steueramt des Kantons Aargau,
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Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.
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Gegenstand
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Ordnungsbusse,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. Mai 2013.
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Nach Einsicht | |
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2013 betreffend Ordnungsbusse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung, welches nach Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf eine Beschwerde der X.________ GmbH wegen Nichteinreichens der Steuererklärung nicht eintrat,
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in die Eingabe des Inhabers der betroffenen Gesellschaft vom 4. Juli 2013, worin dieser erklärt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Einsprache zu erheben, und um Fristverlängerung bis zum 5. August 2013 ersucht, damit er "eine Begründung in ausführlicher Anklageschrift" einreichen könne,
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist,
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dass die Beschwerdefrist nur durch Einreichung einer formgerechten Rechtsschrift gewahrt werden kann, die nebst den Begehren die Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
| 4 |
dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
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dass die Eingabe vom 4. Juli 2013 überhaupt keine Begründung enthält, sondern sich als blosse Beschwerdeanmeldung erweist, die zur Fristwahrung nicht reicht, und eine Fristerstreckung unzulässig ist,
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dass im Übrigen die als Beilagen zur Rechtsschrift vorgelegten Schreiben, auf die die Beschwerdeführerin verweist, allesamt vor dem 30. Mai 2013 verfasst wurden und - schon darum - nicht als Beschwerdebegründung betrachtet werden könnten,
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dass innert der nun abgelaufenen Beschwerdefrist nicht formgültig Beschwerde erhoben worden ist,
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dass mithin mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass unter den gegebenen Umständen von der Erhebung von Kosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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