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Informationen zum Dokument  BGer 1C_644/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_644/2013 vom 30.07.2013
 
{T 0/2}
 
1C_644/2013
 
 
Urteil vom 30. Juli 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Warnungsentzug,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau X.________ mit Verfügung vom 11. Januar 2013 den Führerausweis aller Kategorien wegen schwerer SVG-Widerhandlung mit Wirkung ab 17. Dezember 2012 bis und mit 16. Dezember 2013 entzog;
 
dass X.________ hiergegen mit einer Beschwerde an die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau gelangte und dabei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte;
 
dass die Rekurskommission mit Entscheid vom 28. März 2013 die Beschwerde und das Gesuch abwies;
 
dass X.________ sich in der Folge ans kantonale Verwaltungsgericht wandte, welches seinerseits das Gesuch mit Entscheid vom 19. Juni 2013 abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids setzte, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei nicht rechtzeitiger Bezahlung ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid ergehe;
 
dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Juli 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass er den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und dabei nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
 
wird erkannt:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juli 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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