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Informationen zum Dokument  BGer 5A_351/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_351/2013 vom 30.07.2013
 
{T 0/2}
 
5A_351/2013
 
 
Urteil vom 30. Juli 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Bettler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Konkursamt Y.________,
 
Gegenstand
 
Steigerungszuschlag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. April 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 29. April 2009 wurde über X.________ der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Y.________ machte am 21. Dezember 2012 die auf den 1. Februar 2013 angesetzte Versteigerung des Grundstücks von X.________ an der Strasse A.________ in B.________ öffentlich bekannt.
1
 
B.
 
Am 11. Februar 2013 erhob X.________ gegen die Verfügung des Konkursamts vom 1. Februar 2013, mit der dem Meistbietenden das erwähnte Grundstück zugeschlagen worden sei, eine Beschwerde an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte die Aufhebung dieser Verfügung. Zudem verlangte er, das Konkursamt sei zu verpflichten, ihm den Betrag zu nennen, der für den Widerruf des Konkurses im Sinne von Art. 193 (recte: 195) SchKG erforderlich und ausreichend sei.
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C.
 
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhob X.________ am 8. April 2013 eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte einzig noch, das bezirksgerichtliche Urteil vom 22. März 2013 und die Verfügung des Konkursamts vom 1. Februar 2013 seien aufzuheben.
3
 
D.
 
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde vom 13. Mai 2013, das obergerichtliche Urteil vom 29. April 2013 sei aufzuheben.
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Das Bundesgericht hat die Vorakten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG; BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht (mit Ausnahme der Grundrechte, vgl. dazu Art. 106 Abs. 2 BGG) von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sondern kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem geltend gemachten Grund gutheissen oder die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 139 V 127 E. 1.2 S. 129; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer als auch die kantonalen Instanzen haben den Zuschlag an der Steigerung vom 1. Februar 2013 als Anfechtungsobjekt der Beschwerde nach Art. 17 SchKG behandelt. Das Obergericht hat dazu erwogen, in den Akten fehle das Zuschlagsprotokoll mit der Verurkundung des Zuschlags und damit die massgebliche und angefochtene Verfügung. Es sei nicht aktenkundig, ob der Zuschlag erteilt worden sei und an wen. Da die Beschwerde aber ohnehin abzuweisen sei, erübrigten sich insoweit Weiterungen.
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2.2. Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren (wie nunmehr auch vor Bundesgericht) zweierlei Rechtsverletzungen geltend:
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2.2.1. Einerseits führte er aus, dass sich die C.________ Bank als seine "Hypothekarbank" bereit erklärt habe, ihm für die Tilgung der im Konkurs zugelassenen Forderungen ein Darlehen zu gewähren, damit er so dem Konkursgericht den Widerruf des Konkurses hätte beantragen können (vgl. Art. 195 SchKG; Ziff. 13 f. der Beschwerde an das Bundesgericht). Die C.________ Bank habe sich deshalb am 29. Januar 2013 telefonisch und am 30. Januar 2013 schriftlich per Fax an das Konkursamt gewandt, um insbesondere Auskunft über die Höhe sämtlicher Forderungen (im Sinne von Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und der insoweit aufgelaufenen Zinsen sowie der Kosten des Konkursverfahrens zu erhalten (vgl. Ziff. 10 der Beschwerde an das Bezirksgericht; act. 3/3 der bezirksgerichtlichen Akten; S. 5 des obergerichtlichen Urteils). Weder im erwähnten Telefonat mit der C.________ Bank vom 29. Januar 2013 noch in seinem Antwortschreiben an die C.________ Bank vom 30. Januar 2013 (act. 3/4 der bezirksgerichtlichen Akten) habe das Konkursamt die Summe beziffert, deren Bezahlung es ihm schliesslich ermöglicht hätte, den Konkurs widerrufen zu lassen. Indem das Konkursamt diese Auskunft unterlassen beziehungsweise verweigert habe, begehe es eine Rechtsverletzung (vgl. zu diesem Einwand E. 3 unten).
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2.2.2. Andererseits habe das Konkursamt im Telefonat vom 29. Januar 2013 mit der C.________ Bank und im Schreiben vom 30. Januar 2013 an die C.________ Bank eine falsche Auskunft erteilt, indem es den Widerruf des Konkurses von der Zustimmung eines bestimmten Gläubigers abhängig gemacht habe. Diese Auskunft sei mit Blick auf Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG unzutreffend und das Konkursamt habe ihm dadurch der Möglichkeit beraubt, an das Konkursgericht zu gelangen, um den Konkurs widerrufen zu lassen (vgl. zu diesem Einwand E. 4 unten).
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2.3. Gegen den Zuschlag an der Steigerung (vgl. Art. 258 SchKG) kann eine Beschwerde erhoben werden (Art. 259 i.V.m. Art. 132a SchKG; BGE 128 III 104 E. 2 S. 107; FOËX, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 10 zu Art. 259 SchKG).
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Das Gesuch der C.________ Bank um Auskunft über die für den Widerruf des Konkurses zu tilgenden Forderungen inklusive der aufgelaufenen Zinsen und der Kosten des Konkursverfahrens stellt eine Ausübung einerseits des Auskunftsrechts gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG (insbesondere mit Blick auf den Kollokationsplan) und andererseits des Anspruchs auf eine detaillierte Kostenrechnung gemäss Art. 3 GebV SchKG dar.
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3.1.2. Verweigert das Konkursamt die Auskunft gemäss Art. 8a SchKG kann dagegen eine Beschwerde erhoben werden (vgl. Urteil 5A_244/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 135 III 503). Dasselbe muss auch bei einer Verweigerung der Erstellung einer detaillierten Kostenrechnung gemäss Art. 3 GebV SchKG gelten (vgl. Urteil 7B.196/2003 vom 27. Oktober 2003 E. 3.3).
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3.2. Vorliegend hat die C.________ Bank ihre Gesuche vom 29. und 30. Januar 2013 im eigenen Namen gestellt. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, es sei eine Drittperson - nämlich die C.________ Bank als Konkursgläubigerin - an das Konkursamt gelangt (S. 6 des obergerichtlichen Entscheids). Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten; vielmehr legt er selbst vor Bundesgericht dar, die C.________ Bank habe beim Konkursamt um Auskunft ersucht (Ziff. II/17 der Beschwerde).
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3.3. Hat folglich der Beschwerdeführer das Konkursamt gar nie um Auskunft beziehungsweise um eine detaillierte Kostenrechnung ersucht und besteht demnach ihm gegenüber gar keine Verweigerung seines Auskunfts- und Einsichtsanspruchs gemäss Art. 8a SchKG beziehungsweise seines Anspruchs auf eine detaillierte Kostenrechnung gemäss Art. 3 GebV SchKG, erweist sich seine Beschwerde insoweit von vornherein als unbegründet (zur Legitimation zu einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG vgl. BGE 129 III 595 E. 3 S. 597).
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Erwägung 4
 
4.1. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten (vgl. im Einzelnen zu den Voraussetzungen BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193).
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4.2. Was die vom Beschwerdeführer behauptete falsche Auskunft des Konkursamts betrifft (wonach für den Widerruf des Konkurses die Zustimmung eines bestimmten Gläubigers nötig sei), hat das Obergericht darauf verwiesen, für den Widerruf des Konkurses sei gemäss Art. 195 SchKG das Konkursgericht zuständig, weshalb aus der Auskunft des Konkursamts ohnehin nichts abgeleitet werden könne.
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4.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht auseinander. Insbesondere zur Zuständigkeit des Konkursamts zur fraglichen Auskunft betreffend den Widerruf des Konkurses äussert er sich nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG) und es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen (insbesondere wiederum zur Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt Adressat der behaupteten Auskunft war).
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Erwägung 5
 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig (Art. 66 und Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juli 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Bettler
 
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