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Informationen zum Dokument  BGer 1C_650/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_650/2013 vom 05.08.2013
 
{T 0/2}
 
1C_650/2013
 
 
Urteil vom 5. August 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Lengnau,
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Umzonung; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 ersuchte X.________ den Gemeinderat Lengnau sinngemäss, die Zone für öffentliche Bauten auf der in seinem Eigentum befindlichen Parzelle Nr. yyy im Gebiet "A.________" in Lengnau sei einer Wohnzone zuzuweisen. Weiter verlangte er, dass die Projektierung der Erschliessung des Gebietes nicht wie vom Gemeinderat Lengnau vorgesehen der Y.________ AG, sondern dem von ihm vorgeschlagenen Z.________ AG, übertragen werde.
1
 
Erwägung 2
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
2
 
Erwägung 3
 
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
3
 
Demnach wird erkannt:
 
 
Erwägung 1
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4
 
Erwägung 2
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5
 
Erwägung 3
 
Es werden keine Kosten erhoben.
6
 
Erwägung 4
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Lengnau, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
7
Lausanne, 5. August 2013
8
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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