BGer 9C_326/2013 | |||
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BGer 9C_326/2013 vom 06.08.2013 | |
{T 0/2}
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9C_326/2013
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Urteil vom 6. August 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Verfahrensbeteiligte | |
J.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Nidwalden,
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Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden Sozialversicherungsrechtliche Abteilung vom 13. August 2012.
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Sachverhalt: |
A. | |
J.________, wohnhaft im Kanton Nidwalden, ist Kommanditist der deutschen Kommanditgesellschaft "W.________ GmbH & Co. KG" mit Sitz in X.________, Deutschland. Zugleich ist er in der Schweiz unselbstständig erwerbstätig. Das kantonale Steueramt meldete der Ausgleichskasse Nidwalden am 16. Mai und am 14. Juni 2011 über im Ausland erzieltes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. aus Kollektiv- und Kommanditgesellschaften für die Jahre 2006 bis und mit 2008. Mit Verfügungen vom 9. August 2011 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge des J.________ für das Jahr 2006 auf Fr. 9'859.20, für das Jahr 2007 auf Fr. 11'469.60 und für das Jahr 2008 auf Fr. 23'202.60 fest und erliess gleichentags Verzugszinsverfügungen über eine Gesamthöhe von Fr. 7'367.-. Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2012 bestätigte die Ausgleichskasse diese Beitrags- und Verzugszinsverfügungen.
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B. | |
Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid wies das Verwaltungsgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 13. August 2012 ab.
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C. | |
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, das Urteil des kantonalen Gerichts und die Verfügungen vom 9. August 2011 seien ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Streitsache an die Ausgleichskasse Nidwalden zurückzuweisen, um das "Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit" korrekt unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Gewinnungskosten und der nicht beitragspflichtigen privaten Vermögenserträge neu zu beziffern."
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in seiner Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, das Grund (Art. 95 ff. BGG) einer Beschwerde beim Bundesgericht bilden kann (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 134 II 244 E. 2.1 S. 245). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Erwägung 2 | |
Nicht umstritten sind der schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers und dessen unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Streitig ist, ob seine Einkünfte, die er in den Jahren 2006 bis 2008 als Kommanditist der W.________ GmbH & Co. KG erhalten hat, als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG einer Beitragspflicht unterliegen. Im übrigen bestreitet der Beschwerdeführer - für den Eventualfall einer Beitragspflicht - das Quantitative der geforderten Beiträge resp. die diesen zugrunde liegenden massgeblichen Einkünfte.
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2.1. Das kantonale Gericht erwog, für die hier umstrittenen Beitragsjahre 2006 bis 2008 seien Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14c und Art. 14d Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, massgeblich (AS 2004 121; nachfolgend VO Nr. 1408/71), da es sich um einen länderübergreifenden Sachverhalt handle. Der Beschwerdeführer übe in der Schweiz eine unselbstständige Tätigkeit aus und erhalte Bezüge aus einer deutschen Kommanditgesellschaft. Das Gericht ging übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass sich vorliegend die rechtliche Qualifikation derjenigen Einkünfte, die aus der deutschen Kommanditgesellschaft fliessen, nach deutschem Recht richte. Es sei indes zu unterscheiden zwischen den Kollisionsnormen, welche das anwendbare nationale Recht bestimmten, und dem massgeblichen materiellen nationalen Recht, über welches die Vertragsstaaten autonom Gesetze erlassen. Im Unterschied zur Auffassung des Beschwerdeführers sei aber gemäss den Kollisionsnormen VO Nr. 1408/71 Schweizer Recht anwendbar. Dies gelte sowohl für den Fall, dass die Einkünfte nach deutschem Recht als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert würden als auch für den Fall, dass sie nach deutschem Recht als eine unselbstständige Beschäftigung betrachtet würden. Schweizer Recht sei auch dann massgeblich, wenn das deutsche Recht die fraglichen Einkünfte lediglich als Vermögenserträge qualifizieren würde. Unterstehe der Beschwerdeführer aber nach den Kollisionsnormen der VO Nr. 1408/71 in jedem Fall dem schweizerischen Recht, seien Art. 9 Abs. 1 AHVG (SR 831.100) und Art. 20 Abs. 3 AHVV (SR 831.101) anwendbar. Der Tatbestand einer beitragspflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sei erfüllt, weil es sich bei der deutschen GmbH & Co. KG um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handle.
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2.2. Der Beschwerdeführer lässt eine unrichtige Anwendung der VO Nr. 1408/71 rügen. Art. 14c lit. a dieser Verordnung sei nicht anwendbar, weil die strittigen Bezüge nach deutschem Recht keine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellten. Die Auslegung von Art. 14d VO Nr. 1408/71 durch das kantonale Gericht, wonach die gesamten Erwerbstätigkeiten einer Person miteinbezogen würden, sei unrichtig. Diese Bestimmung nenne ausdrücklich und abschliessend jene Tatbestände, die im Sinne der "Sachverhaltsgleichstellung" (resp. Einbezug sämtlicher Einkünfte) zu behandeln seien. Der hier massgebliche Art. 13 Abs. 2 lit. a der VO Nr. 1408/71 sei davon ausgenommen, was bedeute, dass eine blosse Unterstellung aufgrund nur eines Erwerbseinkommens in einem einzigen Staat nicht dazu führen dürfe, dass dieser Staat in Anwendung seiner eigenen Kriterien auch Auslandseinkommen der Verabgabung unterstellen dürfe. Auch Art. 6ter AHVV, der im Zusammenhang mit der Einführung der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU entstanden sei, könne nicht Grundlage für eine unilateral verfügte Unterstellung sein. Im Rahmen des Eventualantrags rügt der Beschwerdeführer sodann das Quantitative: Die strittigen Beitragsverfügungen würden zu Unrecht einerseits private Vermögenserträge beinhalten und überdies geschäftsmässig begründete Kosten, nämlich deutsche Gewerbesteuern, aufrechnen. Erträge aus einer Privatliegenschaft könnten nicht als Erwerbseinkommen qualifiziert werden; ebensowenig dürften Objektsteuern in die Verabgabung miteinbezogen werden, da diese nichts gemeinsam hätten mit Einkommenssteuern, welche nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen würden.
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Erwägung 3 | |
3.1. Es liegt ein länderübergreifender Sachverhalt vor, der auf der Grundlage von Art. 8 und 15 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 3 Abschnitt A Ziff. 3 und 4 des Anhangs II zum FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 (AS 2005 3909; nachfolgend: VO Nr. 574/72) zu beurteilen ist. Diese Auffassung vertritt auch der Beschwerdeführer. Die für die Schweiz erst ab 1. April 2012 geltende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; vgl. Art. 3 Abschnitt A Ziff. 1 des Anhangs II zum FZA) ist unter intertemporalrechtlichem Aspekt nicht anwendbar (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447; Urteil 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1, zur Publikation in BGE 139 vorgesehen), geht es doch vorliegend um Beiträge für die Jahre 2006 bis 2008. Von der Nichtanwendbarkeit der neuen VO 883/2004 geht auch der Beschwerdeführer aus; er zitierte sie lediglich im kantonalen Verfahren. Es ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als diese neuen Regeln die geltende Praxis des EuGH und auch der schweizerischen Rechtsprechung nachvollziehen und festlegen (BGE 138 V 533 E. 5.2 S. 541 mit Hinweisen auf Urteile des EuGH und Literatur), wonach die Begriffe der "selbstständigen Erwerbstätigkeit" bzw. der (abhängigen) "Beschäftigung" jeweils gesondert nach dem jeweiligen autonomen Recht auszulegen ist, wo die Tätigkeit ausgeübt wird (erwähntes Urteil 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.3; vgl. E. 3.4.2 nachstehend).
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3.2. Die Art. 13 bis 17a VO Nr. 1408/71 entscheiden als Kollisionsnormen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, während die Art. 10b bis 14 VO Nr. 574/72 lediglich Vorschriften zur Durchführung der Kollisionsnormen enthalten. Während Art. 13 gemäss dessen Titel Allgemeine Regelungen vorsieht, sehen die Artikel 14 bis 17a des Titels II der VO Nr. 1408/71 diverse Sonderregelungen vor. Als Grundregel bestimmt Art. 13 Ziff. 1 VO Nr. 1408/71, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen (BGE 139 V 216 E. 2.3 S. 218 mit Hinweisen). Art. 13 wird in der Literatur etwa als "die kollisionsrechtliche Grundnorm der Verordnung" bezeichnet, welche ein Grundprinzip des zwischenstaatlichen und supranationalen Sozialrechts darstelle, wonach für Personen, die der Verordnung unterliegen, die Rechtsvorschriften nur
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3.3. Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausübt, unterliegt - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmten Rechtsvorschriften (Art. 14c lit. a VO Nr. 1408/71).
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Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt - und wie hier nicht Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens - ist, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (Art. 14 Abs. 2 lit. b Punkt i VO Nr. 1408/71).
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Eine Person, für die namentlich Artikel 14 Absätze 2 und 3 oder Artikel 14c Buchstabe a) gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte (Art. 14d Abs. 1 VO Nr. 1408/71).
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Erwägung 3.4 | |
3.4.1. Für die Anwendung der Art. 14a der VO Nr. 1408/71 ("Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben") und 14c ("Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausüben") sind unter "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" bzw. "selbstständiger Tätigkeit" diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es bestehen mithin (noch) keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung, sondern es sind die Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (E. 2.1; BGE 138 V 533 E. 5.2 S. 541 f.).
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Etwas anderes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) nicht vor. Nach Rz. 2013 und 2014 WVP (in den seit 1. Januar 2010 geltenden Fassungen) hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselbstständig- oder selbstständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende) wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Bei einer in Frankreich und in der Schweiz erwerbstätigen Person beispielsweise ist für die in Frankreich ausgeübte Tätigkeit gemäss dem französischen Recht und für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit nach dem AHVG zu bestimmen, ob es sich um eine selbstständige oder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt. Auch die älteren, hier in zeitlicher Hinsicht massgebenden Fassungen der Wegleitung (gültig ab 1. Juni 2002, Stand 1. April 2006, 1. Januar 2007 und 1. Januar 2008, jeweils Rz. 2012 - 2014) enthalten nichts Gegenteiliges.
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Diese Regeln beziehen sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht (vgl. Rz. 2013 WVP).
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3.4.2. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als im konkreten Fall grundsätzlich zunächst nach deutschem Recht zu entscheiden ist, ob die Stellung als Kommanditist bei einer deutschen GmbH und Co. KG als (selbst- oder unselbstständige) Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist oder ob es sich um blossen Vermögensertrag handelt. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln.
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Erwägung 3.5 | |
3.5.1. Ist nach deutschem Recht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Kommanditist bei einer deutschen GmbH und Co. KG einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist er aufgrund der Bestimmungen von Art. 14c lit. a VO Nr. 1408/71 der schweizerischen Rechtsordnung unterstellt (gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten: "Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt").
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3.5.2. Ist hingegen nach deutschem Recht in der Stellung als Kommanditist eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu erblicken, beruht die Unterstellung unter schweizerisches Recht auf Art. 14 Abs. 2 lit. b Punkt i VO Nr. 1408/71 (gleichzeitig in zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt: "Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt").
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3.5.3. Werden indessen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, nach deutschem Recht die Einkünfte als Kommanditist überhaupt nicht als Einkommen qualifiziert, so ist dieser Umstand kollisionsrechtlich von vornherein nicht von Belang, wie das Bundesgericht unlängst entschieden hat (erwähntes Urteil 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2) : Die "Nicht-Erwerbstätigkeit" ist kein Tatbestandselement der Art. 13 bis 17a VO Nr. 1408/71. Es verbleibt für die Frage der Anknüpfung an die massgebliche Rechtsordnung eine Erwerbstätigkeit in nur einem Staat, mithin eine abhängige Tätigkeit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer untersteht auch in diesem Fall der schweizerischen Rechtsordnung.
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3.5.4. In beiden Fällen gemäss den vorstehenden Ziffern 3.5.1 und 3.5.2 (Qualifikation nach deutschem Recht als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit) ist des weitern Art. 14d Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 anwendbar, wonach die Person so behandelt wird, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates ausübte (E. 3.3 letzter Abschnitt). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers verweist Artikel 14d Abs. 1 VO Nr. 1408/71 sowohl auf den hier in Frage kommenden Artikel 14c lit. a (E. 3.5.1) als auch auf Art. 14 Abs. 2 (E. 3.5.2). Für den Fall, dass (nach deutschem Recht) keine Erwerbstätigkeit in Deutschland vorliegt, liegt kein Tatbestandselement der Art. 13 bis 17a VO Nr. 1408/71 vor; die Kollisionsnormen sind nicht einschlägig, und der Beschwerdeführer untersteht auch in diesem Fall der schweizerischen Rechtsordnung. Selbst wenn Art. 13 Abs. 2 lit. a, wie der Beschwerdeführer meint, anwendbar wäre, änderte dies an der Anknüpfung an schweizerisches Recht nichts, sieht doch auch dieser Artikel bei unselbstständiger Beschäftigung in einem Mitgliedstaat die Massgeblichkeit der Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats vor, in dem der Versicherte abhängig beschäftigt ist.
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3.5.5. Nach dem Gesagten steht fest, dass die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung und folglich auch die Beitragspflicht ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist. Das Gemeinschaftsrecht ersetzt oder modifiziert nicht das materielle einzelstaatliche Recht; es verweist lediglich auf die Rechtsordnung, der eine Person unterworfen ist, und sagt namentlich nichts aus über die Beitragspflicht, die sich erst aus der anwendbaren Rechtsordnung ergibt (Maximilian Fuchs, Europäisches Sozialrecht - eine Einführung, in: Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl. 2005, S. 12; Cadotsch/Cardinaux, Les effets de l'accord sur l'assujettissement et l'obligation de cotiser à l'AVS, in: Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, 2001, S. 133; vgl. auch Art. 14d Abs. 1 VO Nr. 1408/71 und Rz. 2013 WVP).
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Erwägung 3.6 | |
3.6.1. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Die Regelung der Beiträge der erwerbstätigen Versicherten auf Verordnungsstufe (Art. 6 ff. AHVV) zeichnet sich dadurch aus, dass zunächst der Grundsatz der generellen Beitragspflicht für Einkommen irgendwelcher Art gilt, sofern es nur "aus einer Tätigkeit" (vgl. Art. 4 Abs. 1 AHVG) erzielt wird (BGE 133 V 556 E. 5.1 S. 558). Namentlich unterliegt grundsätzlich jedes "im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen" der Beitragspflicht (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Abs. 2 des Art. 6 AHVV zählt abschliessend Ausnahmen vom beitragspflichtigen Erwerbseinkommen auf. Art. 6ter AHVV enthält eine Sonderregelung über das im Ausland erzielte Erwerbseinkommen und nimmt unter anderem "das als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat" zugeflossene Erwerbseinkommen von der Beitragserhebung aus (lit. a).
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3.6.2. Unter dem Titel "Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit" bestimmt Art. 20 Abs. 3 AHVV, dass die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten haben.
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3.6.3. Das Bundesgericht hat sich in BGE 136 V 258 einlässlich mit der Frage nach der Gesetzmässigkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV auseinandergesetzt und sie erneut bejaht. Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV ist damit einzig, ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Dies trifft auf die deutsche GmbH und Co. KG zu. Es kommt daher nicht darauf an, wie im Einzelfall die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft sind, und ob die Beteiligung nach deutschem Recht als (selbst- resp. unselbstständige) Erwerbstätigkeit oder als blosse (private) Vermögensverwaltung qualifiziert wird (BGE 136 V 258 E. 4.8 und 5 S. 267).
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3.6.4. Wie der Beschwerdeführer zutreffend erwähnt, stellt Art. 6ter AHVV keine Grundlage dar für die Beitragspflicht seiner Einkünfte als Kommanditist einer deutschen GmbH & Co. KG. Davon geht auch das kantonale Gericht nicht aus. Die Bestimmung bezieht sich auf die Beiträge von im Nichtvertragsausland erzieltem Erwerbseinkommen bzw. von pauschal besteuerten Personen. Nach Art. 6ter AHVV sind Erwerbseinkommen von der Beitragserhebung ausgenommen, die Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliessen als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat (lit. a) oder als Organen einer juristischen Person in einem Nichtvertragsstaat (lit. b) bzw. von sog. pauschal besteuerten Personen (lit. c). Vorliegend geht es nicht um Einkünfte aus Nichtvertragstaaten. Die Verordnungsbestimmung weist darauf hin, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, dass der Einbezug von Einkommen aus Staatsvertragsstaaten zulässig sein kann, wenn die Versicherungsunterstellung durch die Koordinationsregeln gegeben ist. Im vorliegenden Fall untersteht der Beschwerdeführer der schweizerischen Rechtsordnung (E. 3.5.3), so dass seine in einem Mitgliedsstaat erzielten Einkünfte gestützt auf den Grundsatz der generellen Beitragspflicht gestützt auf Art. 4 und 9 AHVG sowie Art. 6 AHVV der Beitragserhebung unterliegen.
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3.7. Demnach fallen die Einkünfte des Beschwerdeführers als Kommanditist der W.________ GmbH & Co. KG in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unter die Beitragspflicht.
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Erwägung 4 | |
Wie schon vor dem kantonalem Gericht bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Ausgleichskasse festgesetzte Höhe der Einkünfte sei unzutreffend, insbesondere seien darin private Vermögenserträge enthalten, und es seien Gewerbesteuern aufgerechnet worden. Er macht indes nicht geltend und legt schon gar nicht dar, inwiefern diesbezüglich die Ausführungen der Vorinstanz (dortige Erwägung 6) bundesrechtswidrig sein sollten (E. 1 hievor). Darauf und den entsprechenden Eventualantrag ist nicht weiter einzugehen.
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Erwägung 5 | |
Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die strittigen Verzugszinsverfügungen sind vom Beschwerdeführer nicht substanziiert beanstandet worden. Sie sind rechtmässig; Weiterungen erübrigen sich.
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Erwägung 6 | |
Zusammenfassend sind die angefochtenen Beitrags- und Verzugszinsverfügungen vom 9. August 2011 und der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2012 rechtens; das kantonale Urteil ist zu bestätigen.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden Sozialversicherungsrechtliche Abteilung und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. August 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
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