BGer 5A_472/2013 | |||
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BGer 5A_472/2013 vom 21.08.2013 | |
{T 0/2}
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5A_472/2013
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Urteil vom 21. August 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Walder,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt A.________.
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Gegenstand
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Pfändung von bestrittenen Forderungen,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 15. Mai 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Betreibungsamt A.________ vollzog am 7. Dezember 2009 in den Betreibungen Nrn. vvv, www, xxx, yyy und zzz gegen X.________ (Schuldner)eine Pfändung.
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Am 16. Dezember 2009 verlangten die drei Gläubiger R.________ sowie S.________ und T.________ (Betreibungen Nrn. vvv und www) die Pfändung zweier neu entdeckter Forderungen des Schuldners in der Höhe von total Fr. 416'618.-- (je Fr. 208'309.--) mit dem darauf laufenden Zins von 5 %. Die Forderungen stammen einerseits aus einer Vereinbarung vom 15. September 2008 zwischen X.________ und seinem Sohn U.________ über den Verkauf des toten und lebenden Inventars des landwirtschaftlichen Gewerbes von X.________ und andererseits aus dem Hofübernahmevertrag zwischen denselben Parteien vom 29. Oktober 2008. Das Betreibungsamt vollzog die beantragte Ergänzungspfändung am 11. Januar 2010 und machte sie X.________ durch Pfändungsvollzugsanzeige vom 15. Januar 2010 bekannt (Zustellung am 18. Januar 2010).
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B. | |
Am 26. Januar 2010 erhob X.________ Beschwerde an das Bezirksgericht Zurzach als untere Aufsichtsbehörde. Er beantragte die Feststellung, dass die Forderungspfändungen vom 7. Dezember 2009 und die Ergänzungspfändung vom 11. Januar 2010 nichtig seien. Die Pfändung vom 15. Januar 2010 sei aufzuheben. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Februar 2010 ab.
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C. | |
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 1. März 2010 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau als obere Aufsichtsbehörde. Er verlangte die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheids, wiederholte seine vor Bezirksgericht gestellten Anträge und ergänzte diese mit dem Eventualantrag, zumindest die eine Forderungspfändung von Fr. 208'309.-- der Pfändung vom 15. Januar 2010 sei aufzuheben.
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Mit Klage vom 11. Juni 2010 an das Bezirksgericht Zurzach fochten S.________ und T.________, R.________, M.________, die N.________ Genossenschaft und O.________ den am 29. Oktober 2008 zwischen X.________ und seinem Sohn U.________ abgeschlossenen Hofübernahmevertrag gemäss Art. 286 ff. SchKG an. X.________ beantragte am 22. November 2010 die Sistierung des vor Obergericht hängigen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens. Das Obergericht sistierte am 2. Februar 2011 das Beschwerdeverfahren. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 5A_391/2012 vom 19. Dezember 2012 das Anfechtungsverfahren an das Obergericht zurückgewiesen hatte, nahm das Obergericht das Beschwerdeverfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 15. Mai 2013 wies es die Beschwerde ab.
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D. | |
Am 24. Juni 2013 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Obergerichts. Es sei festzustellen, dass die Forderungspfändungen vom 7. Dezember 2009 und die Ergänzungspfändung vom 11. Januar 2010 nichtig seien. Die Pfändung gemäss Urkunde vom 15. Januar 2010 sei aufzuheben. Zudem beantragt er den Verzicht auf die Einforderung eines Vorschusses, ersucht um aufschiebende Wirkung und verlangt die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsprozesses.
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Das Gesuch um Vorschussverzicht ist mit Verfügung vom 25. Juni 2013 abgewiesen worden.
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Das Obergericht hat auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Das Betreibungsamt hat die Gutheissung des Gesuchs beantragt und in der Sache unaufgefordert die Abweisung der Beschwerde verlangt. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2013 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
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Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer verlangt die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des vor Obergericht hängigen Anfechtungsprozesses. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würde eine allfällige Gutheissung der Anfechtungsklage jedoch nicht zur Rückabwicklung des Hofübernahmevertrages führen, sondern dazu, dass sein Sohn die Zwangsvollstreckung dulden muss (vgl. BGE 131 III 227 E. 3.3 S. 232; 115 III 138 E. 2a S. 141). Der Vertrag wird davon nicht berührt. Prozessökonomische Gründe für eine Sistierung sind nicht ersichtlich. Auf die angeblichen Interessen seines Sohnes an der Sistierung kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Jener ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.
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Erwägung 2 | |
Gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG). Sie ist fristgerecht erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Die Beschwerde erweist sich als zulässig.
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Erwägung 3 | |
3.1. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die Ergänzungspfändung vom 11. Januar 2010. Zwar erwecken die Anträge den Eindruck, die Pfändung werde vollumfänglich angefochten, d.h. unter Einschluss der bereits am 7. Dezember 2009 gepfändeten Vermögenswerte. Allerdings ging es bereits im kantonalen Verfahren einzig um die Ergänzungspfändung und auch aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nichts anderes.
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3.2. Mit der Ergänzungspfändung vom 11. Januar 2010 sind zwei Forderungen des Beschwerdeführers gegen seinen Sohn in der Gesamthöhe von Fr. 416'618.-- gepfändet worden. Die Einzelforderungen belaufen sich je auf Fr. 208'309.-- und sind vom Betreibungsamt auf eine Vereinbarung vom 15. September 2008 und den Kauf- bzw. Hofübernahmevertrag vom 29. Oktober 2008 zurückgeführt worden. Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht geltend gemacht, dass nicht zwei Forderungen in derselben Höhe bestanden hätten, sondern nur eine Forderung in der Höhe von Fr. 208'309.--, und dass diese bereits getilgt sei.
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Den Verträgen, die den umstrittenen Forderungen zugrunde liegen, lässt sich Folgendes entnehmen: Mit der Vereinbarung vom 15. September 2008 übertrug der Beschwerdeführer seinem Sohn das lebende und tote Inventar seines landwirtschaftlichen Gewerbes. Als Kaufpreis vereinbarten die Parteien den Buchwert, was einer Summe von "ca. Fr. 210'000.--" entspreche, wobei der genaue Betrag noch durch ein Treuhandbüro zu ermitteln sei. Für die Begleichung des Kaufpreises wurde sodann folgende Klausel vereinbart : "Der Kaufpreis wird getilgt durch Schuldnerbeitritt des Käufers in der Höhe des Kaufpreises. Die Verrechnung erfolgt im Rahmen des Hofübernahmevertrages."
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Im Hofübernahmevertrag vom 29. Oktober 2008 verpflichtete sich der Beschwerdeführer, seinem Sohn sämtliche Grundstücke seines landwirtschaftlichen Gewerbes zu Eigentum zu übertragen. Der Kaufpreis betrug Fr. 2'144'965.65 und sei wie folgt zu tilgen: a) "[d]urch verrechnungsweise, titelsgemässe Übernahme des auf den Kaufsobjekten [...] haftenden Grundpfandrechtes im ersten Rang gegenüber der Bank H.________ von nominell und effektiv Fr. 1'069'000.-- [...], Wert Antrittstermin, mit dem Recht zur Ablösung"; b) "[d]urch verrechnungsweise, titelsgemässe Übernahme des auf den Kaufsobjekten [...] haftenden Grundpfandrechtes im zweiten Rang gegenüber der Bank H.________ von nominell und effektiv Fr. 719'000.-- [...], Wert Antrittstermin, mit dem Recht zur Ablösung"; c) "[d]urch Verrechnung mit dem lebenden und toten Inventar im Betrag von Fr. 208'309.--" und d) durch Verrechnung des Restbetrags von Fr. 157'656.65 mit dem Wohnrecht, das U.________ seinen Eltern einräumte.
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Das Obergericht hat erwogen, dass angesichts dieser Sachlage nicht klar sei, wie sich die Parteien die Abgeltung vorgestellt hätten. Insbesondere sei eine Verrechnung der Forderung aus dem Grundstücksverkauf mit derjenigen aus dem Inventarverkauf nicht möglich, da zwei Schulden der gleichen Person gegenüber dem selben Gläubiger nicht miteinander verrechnet werden könnten. Es könne folglich nicht von offensichtlicher Nichtexistenz der Forderungen und damit von Nichtigkeit der Ergänzungspfändung gesprochen werden. Die Forderungen seien bloss bestritten und bestrittene Forderungen seien zu pfänden.
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3.3. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, weder aus der Vereinbarung vom 15. September 2008 noch aus dem Hofübernahmevertrag vom 29. Oktober 2008 bestünden Forderungen gegen seinen Sohn; die angeblichen Forderungen seien offensichtlich inexistent. Zunächst habe das Betreibungsamt zweimal die gleiche Forderung mit je demselben Forderungsbetrag von Fr. 208'309.-- gepfändet. Der Preis für das lebende und tote Inventar sei jedoch vom Treuhandbüro mit Fr. 208'309.-- festgesetzt worden und habe sich nicht einfach verdoppelt. Somit sei zumindest eine Forderungspfändung aufzuheben. Bei der Vereinbarung vom 15. September 2008 habe es sich denn auch bloss um eine Vorabmachung im Hinblick auf das Hauptgeschäft, den Hofübernahmevertrag, gehandelt. Ausserdem sei die Forderung für das Inventar bereits durch Schuldbeitritt abgegolten worden. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Bank H.________ Schulden von über Fr. 2'000'000.-- gehabt. Sein Sohn habe diese durch die Vereinbarungen vom 15. September 2008 und den Hofübernahmevertrag vom 29. Oktober 2008 übernommen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Wenn eine Partei des Betreibungsverfahrens behauptet, dem Schuldner stehe eine Forderung zu, so ist diese auch dann zu pfänden, wenn der betriebene Schuldner oder der angebliche Drittschuldner dieser Forderung ihren Bestand bestreitet. Das Betreibungsamt hat sie dann als bestrittene Forderung zu pfänden. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde haben sich zu ihrem Bestand oder ihrer Fälligkeit zu äussern. Einzig dann, wenn die Forderung offensichtlich nicht existiert, kann das Betreibungsamt ihre Pfändung verweigern (BGE 107 III 73 E. 4 S. 75; 109 III 11 E. 2 S. 13, 102 E. 2 S. 105; Urteile B.172/1986 vom 8. Dezember 1986 E. 1, in: SJ 1987 S. 449; 7B.220/2005 vom 2. März 2006 E. 2.1).
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4.2. Es trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu, dass die beiden umstrittenen Forderungen offensichtlich nicht existieren. Aus den vorliegenden Dokumenten geht nicht mit genügender Sicherheit hervor, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn die in der Ergänzungspfändung gepfändeten Forderungen oder zumindest eine davon nicht begründen wollten und es lässt sich ihnen auch nicht mit Sicherheit entnehmen, wie sie zu tilgen sind oder dass diese Tilgung bereits stattgefunden hätte. Was die Begründung der Forderungen betrifft, so macht der Beschwerdeführer zwar geltend, der Preis für das Inventar habe nur Fr. 208'309.-- betragen und es habe somit nur eine Forderung dieser Höhe bestanden. Selbst wenn der vom Beschwerdeführer für das Inventar angegebene Preis zutreffend sein sollte, schliesst dies jedoch nicht aus, dass aus dem Hofübernahmevertrag eine weitere Forderung in derselben Höhe besteht. Hätte sich nämlich U.________ etwa bereits mit der Vereinbarung vom 15. September 2008 zur Bezahlung von Fr. 208'309.-- verpflichtet und konnte dieser Betrag im Hofübernahmevertrag nicht wie vereinbart "verrechnet" werden, so wäre allenfalls aus dem Kaufpreis des Hofes immer noch ein Teilbetrag von Fr. 208'309.-- geschuldet. Die Klärung dieser Frage würde eingehende materiellrechtliche Überlegungen zum Verhältnis der beiden Verträge und zur Auslegung der von den Parteien verwendeten Begriffe bedingen. Was die Tilgung einer oder beider Forderungen betrifft, so lässt sich weder den Verträgen noch der Beschwerde mit genügender Sicherheit entnehmen, wie sie durchzuführen ist und ob sie stattgefunden hat. So ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht nicht nachvollziehen konnte, wie die im Hofübernahmevertrag vorgesehene Verrechnung durchgeführt werden sollte. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Tilgung durch Schuldbeitritt oder Schuldübernahme lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehen. Namentlich besteht in der Tilgungsklausel des Hofübernahmevertrags kein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der Übernahme von Grundpfandschulden gegenüber der Bank H._______ und der Bezahlung des Inventars. Vielmehr stehen diese beiden Posten bei den Tilgungsmodalitäten getrennt nebeneinander. Alle diese Fragen können im Betreibungs- bzw. Aufsichtsverfahren nicht geklärt werden. Über sie wird gegebenenfalls der Richter zu befinden haben (vgl. Art. 168 OR). Die Pfändung der beiden bestrittenen Forderungen ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
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Erwägung 5 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. August 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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